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Beschluss

7 TaBV 15/13

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:0926.7TABV15.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.12.2012 in Sachen15 BV 250/11 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. Der Betriebsrat des Betriebes K der Beteiligten zu 2) leitet als Antragsteller und Beschwerdeführer Rechte aus einer „Betriebsvereinbarung zur Durchführung der Vertriebsstrategie Filialen“ vom 29.01.2001 her, deren Fortgeltung zwischen den Beteiligten streitig ist. 3 Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zu Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen und dem Widerantrag der Beteiligten zu 2) stattzugeben, wird auf die Abschnitte I und II der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 17.12.2012 Bezug genommen. 4 Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Antragsteller am 21.02.2013 zugestellt. Der Antragsteller hat hiergegen am 15.03.2013 Beschwerde eingelegt und diese am 19.04.2013 begründet. 5 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsgericht Köln seinen Sachvortrag nicht zutreffend gewürdigt habe. Sowohl im Jahre 2001, als die streitige Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde, als auch heute noch, fielen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Filialgebiet S die folgenden Filialen unter den Geltungsbereich der BV-Vertriebsstrategien: Bad H , O , U , E , Bad S , N , El , H , I , K , Er , He , B , D 1, D 11, D , R , G , W 1, W 16, W 39, Of 1, Di , Heu , L , Ne und P . Von einem irgendwie gearteten Verlust der Betriebsidentität könne nicht gesprochen werden, da sich die entscheidenden Strukturen in all den Jahren gerade nicht geändert hätten, sondern die Betriebe auf Grund der Aufteilung in Filialen und Filialgebiete stets abgrenzbare Betriebsteile beinhalteten. 6 Das Arbeitsgericht habe auch die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 07.06.2011 in Sachen 1 ABR 110/09 falsch auf den vorliegenden Fall angewandt. Zu Unrecht berufe es sich ferner auf die Entscheidung des Landesarbeitsgericht München vom 25.07.2012,5 TaBV 77/11. Abgesehen davon, dass auch die vom Landesarbeitsgericht München vorgenommene rechtliche Einordnung unzutreffend sei, seien die dortigen Verhältnisse nicht ohne weiteres auf den hiesigen Betrieb zu übertragen. Hierzu hätten eigene Feststellungen getroffen werden müssen. So unterscheide sich der M Sachverhalt auch dadurch von dem hiesigen Fall, dass hier die streitige Betriebsvereinbarung tatsächlich seit dem Jahr 2001 ununterbrochen im Betrieb angewandt worden sei. Die Betriebsparteien hätten sich damit konkludent im Wege einer Regelungsabrede auf die Anwendung der Betriebsvereinbarung verständigt. 7 Der Betriebsrat als Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt, 8 den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.12.2012 Aktenzeichen 15 BV 250/11, aufzuheben und 9 1) der Antragsgegnerin aufzugeben, § 1 Ziffer 1.3.2 der in den bei der Antragsgegnerin gebildeten Filialgebieten S , R P , N - und S P geltenden „Betriebsvereinbarung zur Durchführung der Vertriebsstrategie Filialen“ einzuhalten und die sogenannte Begleitung am Arbeitsplatz mit den bei ihr Beschäftigten nur dann durchzuführen, wenn diese freiwillig dazu bereit sind; 10 2) der Antragsgegnerin aufzugeben es zu unterlassen, bei ihr Beschäftigten Ermahnungen für den Fall zu erteilen, dass diese nicht bereit sind, an der sogenannten Begleitung am Arbeitsplatz im Sinne der „Betriebsvereinbarung zur Durchführung der Vertriebsstrategie Filialen“ teilzunehmen; 11 3) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anträge zu 1) und 2) der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € anzudrohen; 12 4) den Widerantrag der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. 13 Die Arbeitgeberin, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt, 14 die Beschwerde zurückzuweisen. 15 Die Beschwerdegegnerin hält die Beschwerde bereits für unzulässig, da sich der Beschwerdeführer nicht argumentativ mit der Begründung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln auseinandergesetzt habe. 16 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass der Antrag zu 1) als sogenannter Globalantrag unzulässig sei. Für den Antrag zu 2) fehle es dem Beschwerdeführer an der Aktivlegitimation, da er sich damit nicht mehr darauf beschränke, die Durchführung der BV-Vertriebsstrategie einzufordern, sondern das Unterlassen individualrechtlicher Sanktionen. 17 In der Sache selbst verteidigt die Beschwerdegegnerin die Begründung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses. Das Arbeitsgericht habe die Vorgaben des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 07.06.2011 (1 ABR 110/09) zutreffend umgesetzt. Auch der vom Landesarbeitsgericht München in seiner Entscheidung vom 25.07.2012 (5 TaBV 77/11) entschiedene Sachverhalt sei in wesentlicher Hinsicht mit den hier vorliegenden Gegebenheiten identisch, so dass auch auf diese Entscheidung zurückgegriffen werden könne. Von einer Identität des jetzigen Betriebes mit demjenigen, für den im Jahre 2001 von den damaligen Betriebspartnern der Niederlassung P filialen F die BV-Betriebsstrategie abgeschlossen worden sei, könne keine Rede sein. Unerheblich sei dabei, ob einzelne Filialen oder Filialgebiete die damals zum Betrieb der Niederlassung P filialen F gehört hätten, heute Bestandteile des jetzigen Betriebes K seien. Maßgeblich sei vielmehr auf diejenigen Organisationseinheiten abzustellen, die den betriebsverfassungsrechtlichen Bezugspunkt bildeten. Dies seien weder die Filialen, noch die Filialgebiete. 18 Es treffe auch nicht zu, dass die Betriebsvereinbarung Vertriebsstrategie fortwährend in der Praxis weiter angewandt worden sei und deren Fortgeltung demnach nunmehr Gegenstand einer zwischen den Betriebspartnern konkludent getroffenen Regelungsabrede sei. In formeller Hinsicht fehle es hierfür bereits an dem dafür notwendigen Betriebsratsbeschluss. In Wirklichkeit hätten auch weder sie, die Beschwerdegegnerin, noch der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung weiter angewandt. Bis zu dem Fall der Mitarbeiterin N sei es auch nicht vorgekommen, dass ein Mitarbeiter eine sogenannte Begleitung am Arbeitsplatz abgelehnt habe. 19 Auf den vollständigen Inhalt der Beschwerdebegründungsschrift des Betriebsrats und der Beschwerdeerwiderungsschrift der Arbeitgeberin wird ergänzend Bezug genommen,. 20 II . 21 A. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.12.2012 ist zulässig. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt. Inhaltlich enthält die Beschwerdebegründung auch eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Versuch des Beschwerdeführers, die tragenden Gründe der arbeitsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen, ist nicht zu verkennen. Ob die Beschwerdebegründung in dieser Hinsicht überzeugend ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Beschwerde. 22 B. Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Die vom Betriebsrat zur Entscheidung gestellten Sachanträge konnten keinen Erfolg haben. Dem Widerantrag der Arbeitgeberin war demgegenüber stattzugeben. Die am 29.01.2001 zwischen der „Niederlassung Filialen F der Deutschen Post AG“ mit dem für diese Niederlassung gewählten Betriebsrat abgeschlossene „ Betriebsvereinbarung zur Durchführung der Vertriebsstrategie Filialen “ gilt für den Betrieb, in dem sich die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens als Betriebspartner gegenüberstehen, also für den „Betrieb K der P filialvertrieb AG, Regionalbereich West“, nicht fort. Das Arbeitsgericht hat die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 07.06.2011 in Sachen1 ABR 110/09, sachgerecht und beanstandungsfrei auf den vorliegenden, in tatsächlicher Hinsicht weitgehend unstreitigen Sachverhalt angewandt. Da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeinstanz keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte aufzeigen konnte, bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. 23 An die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 17.12.2012 anknüpfend gilt aus der Sicht der Beschwerdekammer zusammenfassend und ergänzend das Folgende: 24 1. Zu der Frage, wann eine Betriebsvereinbarung nach einer Zusammenfassung von Betrieben zu neuen Organisationseinheiten kollektivrechtlich fort gilt, hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 07.06.2011, welche ebenfalls die hiesige Arbeitgeberin betrifft, folgende grundlegende Aussagen getroffen: 25 „ Maßgeblich ist vielmehr, ob trotz der erfolgten Zusammenfassung von Betrieben zu neuen Organisationseinheiten die betriebsverfassungsrechtliche Identität der zusammengefassten Einheiten unberührt geblieben ist. Die räumliche und organisatorische Abgrenzbarkeit des bisherigen Geltungsbereichs innerhalb der neuen Organisationseinheit allein ist kein taugliches Abgrenzungskriterium. Damit wird nicht genügend beachtet, dass eine Fortgeltung der Betriebsvereinbarung in diesen Fallkonstellationen nur gerechtfertigt ist, wenn die ursprüngliche organisatorische(Teil-) Einheit als betriebsverfassungsrechtlicher Bezugspunkt fortbesteht. Entscheidend ist daher, ob die Organisation der Arbeitsabläufe, der Betriebszweck und die Leitungsstruktur, welche die Betriebsidentität prägen, nach der erfolgten Zusammenfassung von Betrieben zu neuen Organisationseinheiten unverändert geblieben sind“. 26 2. Bei der praktischen Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall ist im Ausgangspunkt zunächst zu bestimmen, welche „ursprüngliche organisatorische (Teil) Einheit“ den „betriebsverfassungsrechtlichen Bezugspunkt“ für die Überlegungen zur fortbestehenden Betriebsidentität darzustellen hat. Auszugehen ist dabei von der Betriebsvereinbarung, deren Fortbestand untersucht werden soll. „Betriebsverfassungsrechtlicher Bezugspunkt“ für die weiteren Überlegungen zur Betriebsidentität ist dann diejenige organisatorische (Teil-) Einheit, in der und für die die fragliche Betriebsvereinbarung ursprünglich abgeschlossen wurde. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Betriebsverfassungsrechtlicher Bezugspunkt für die weiteren Überlegungen zum Fortbestand der Betriebsidentität ist die Niederlassung Filialen F der D AG, wie sie bei Abschluss der Betriebsvereinbarung zur Durchführung der Vertriebsstrategie Filialen vom 29.01.2001 zum damaligen Zeitpunkt bestanden hat; denn die fragliche Betriebsvereinbarung wurde von der Leitung dieser Niederlassung mit dem für diese Niederlassung gewählten Betriebsrat abgeschlossen und ausweislich ihres § 2 beschränkt sich der persönliche und räumliche Geltungsbereich auf diese Niederlassung Filialen F . 27 3. Nach der in ihren Grundzügen zwischen den Beteiligten unstreitigen Geschichte der Umstrukturierungen, Übernahmen, Ein- und Ausgliederungen sowie Abspaltungen hat der Betrieb „Niederlassung Filialen F der D AG“ – wenn nicht schon vorher – spätestens mit der Übernahme von 850 Filialen der D GmbH durch die P bank AG zum 01.01.2006 seine Betriebsidentität als betriebsverfassungsrechtlicher Bezugspunkt im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 07.06.2011 verloren. 28 a. Schon im Jahre 2003 war die Niederlassung P filialen F zusammen mit anderen derartigen Niederlassungen in der Vertriebsdirektion F aufgegangen. Nunmehr, mit der Übernahme von 850 Filialen durch die P bank AG, wurde jedoch eine Vielzahl von Filialen als der kleinsten organisatorischen Einheit aus ihren bisherigen Strukturen herausgelöst und, soweit von der P bank übernommen, in die Strukturen der jetzigen Antragsgegnerin eingegliedert. Dabei wurde jedoch auch die Leitungsebene durch die Einführung von 5 Regionalbereichen verändert und die bisher dezentral ausgeübten Arbeitgeberfunktionen in personellen Angelegenheiten auf die größere Einheit zentralisiert. Damit wurde auch die die Betriebsidentität prägende Leitungsstruktur entscheidend verändert. Dabei kommt es in erster Linie auf die Leitungsstruktur in Bezug auf die Angelegenheiten an, in denen die dazu berufenen Vertreter des Unternehmens dem Betriebsrat als Arbeitgeber gegenübertreten, nicht so sehr auf die Hierarchiestruktur in rein fachlicher Hinsicht. Dies scheint der Antragsteller zu verkennen. 29 b. Selbst wenn man einem danach noch existierenden „Betrieb F “ eine betriebsverfassungsrechtliche (Teil-) Identität mit dem Betrieb „Niederlassung Filialen F der D AG“ im Jahre 2001 beimessen wollte – was, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht gerechtfertigt ist -, so wäre auch diese Betriebsstruktur durch die Aufspaltung des „Betriebes F “ im Jahre 2009 auf die Betriebe K und D zerschlagen worden und in anderen Strukturen aufgegangen, die ihrerseits den heute maßgeblichen „betriebsverfassungsrechtlichen Bezugspunkt“ bilden. 30 c. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht entscheidend darauf abgestellt werden, ob sich allein die Organisation der Arbeitsabläufe auf den untersten Organisationsstufen, also den einzelnen Filialen, im Laufe der Zeit wesentlich geändert haben oder ob dies nicht der Fall ist. Die vom Bundesarbeitsgericht für die Betriebsidentität als betriebsverfassungsrechtlichem Bezugspunkt genannten drei Voraussetzungen der Organisation der Arbeitsabläufe, des Betriebszweck und der Leitungsstruktur müssen vielmehr kumulativ im Wesentlichen gleich bleiben, um von einer fortbestehenden Betriebsidentität sprechen zu können. An einer Identität der heutigen Leitungsstruktur des Betriebes, für den der Beschwerdeführer als Betriebsrat gewählt ist, mit derjenigen des im Jahre 2001 existierenden Betriebes „Niederlassung Filialen F der D AG“ fehlt es jedoch markant. 31 d. Darüber hinaus spricht aber vieles dafür, dass sich auch der Betriebszweck des heutigen Betriebes im Vergleich zu demjenigen des Jahres 2001 soweit verschoben hat, dass von einer Identität nicht mehr auszugehen ist. Zwar ist es richtig, dass die Aufgaben der Mitarbeiter vor Ort nach wie vor im Wesentlichen darin bestehen, Produkte der Beteiligten zu 2) zu vertreiben und Dienstleistungen der D AG zu erbringen. Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass sich innerhalb der der Beteiligten zu 2) zugeordneten Betriebe das Schwergewicht von den – nur noch auf Provisionsbasis ausgeführten – Dienstleistungen für die D AG verlagert hat auf die Finanzprodukte der Beteiligten zu 2). Entsprechendes hat das Landesarbeitsgericht München auch für die dort angesiedelten Filialen festgestellt. Es ist nicht ersichtlich – und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen -, dass sich insoweit die Verhältnisse in Süddeutschland wesentlich von den Verhältnissen im Betrieb K der Beschwerdegegnerin unterscheiden. 32 4. Schließlich kann der Beschwerdeführer auch nicht damit gehört werden, dass sich die Betriebspartner in den Jahren seit 2001 quasi stillschweigend darauf verständigt hätten, die Betriebsvereinbarung Vertriebsstrategie weiter durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat schon keine hinreichenden aussagekräftigen Indizien dafür vorgetragen, dass dies tatsächlich der Fall gewesen wäre. Anstoß für das vorliegende Verfahren bildet gerade die Frage, ob die Arbeitgeberin sogenannte Begleitungen am Arbeitsplatz mit den bei ihr Beschäftigten nur mit deren freiwilligen Einverständnis durchführen darf. Aussagekräftig wären somit Beispiele dafür gewesen, dass die Arbeitgeberin in der Vergangenheit von sogenannten Begleitungen am Arbeitsplatz - im Hinblick auf § 1 Ziffer 1.3.2 der BV-Vertriebsstrategie - abgesehen hätte, wenn Mitarbeiter aus eigenem Antrieb oder auch nach Intervention des Betriebsrats ihr Einverständnis nicht erteilt hatten. Solche Beispiele hat der Beschwerdeführer jedoch nicht angeführt und nach Darstellung der Beschwerdegegnerin hat es einen Fall verweigerten Einverständnisses – abgesehen von dem Fall der Mitarbeiterin N , der nunmehr Auslöser für das vorliegende Verfahren geworden ist – nie gegeben. 33 Auf die formalen Bedenken gegen die Annahme einer konkludenten Regelungsabrede braucht daher nicht eingegangen zu werden. 34 5. Die Betriebsvereinbarung zur Durchführung der Vertriebsstrategie Filialen vom 29.01.2001 kann somit keine kollektivrechtliche Geltung mehr im Betrieb der Beteiligten beanspruchen; denn ein Betrieb, der als „betriebsverfassungsrechtlicher Bezugspunkt“ mit demjenigen Betrieb identisch wäre, in dem und für den seinerzeit die Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist, existiert nicht mehr. 35 6. Es bedarf somit auch keiner weiteren Erörterung, ob der Fortgeltung der Betriebsvereinbarung nicht auch der Umstand entgegensteht, dass die Betriebsvereinbarung in sachlicher Hinsicht gegenstandslos geworden ist. Nach § 2, 3.Spiegelstrich der BV sollte diese nämlich „ sachlich für die Durchführung der Vertriebsstrategie Filialen “ gelten. In § 1 Abs. 1 der BV heißt es, dass die Betriebsvereinbarung „ auf den mit der Anweisung 460/E der Zentrale vom 23.02.2000 bekannt gegebenen Regelungen ….. basiert “. Was es mit der „ Vertriebsstrategie Filialen “ im Sinne von § 2 der BV auf sich hat und worum es sich bei der „ Anweisung 460/E der Zentrale vom 23.02.2000 “ handelt, konnten die Beteiligten dem Beschwerdegericht im Anhörungstermin mangels eigener Kenntnis nicht erläutern. 36 7. Bei alledem konnte der Antrag zu 1) keinen Erfolg haben. Schon deshalb, weil es an der Fortgeltung der BV Vertriebsstrategie fehlt, kann sich der Beschwerdeführer für die Begründung des Antrags zu 2) nicht auf betriebsverfassungsrechtliche Gründe stützen. Jedenfalls deshalb fehlt dem Beschwerdeführer für diesen Antrag die Aktivlegitimation. Ob diese für den Fall der angenommenen Fortgeltung der Betriebsvereinbarung zu bejahen gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. 37 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Arbeitsgericht auch den Antrag zu 3. zu Recht abgewiesen und dem Widerantrag zutreffend stattgegeben hat. 38 C. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor. Die grundlegenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.06.2011 geklärt. 39 RECHTSMITTELBELEHRUNG 40 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 41 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.