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Beschluss

11 Ta 331/12

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:0916.11TA331.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.10.2012 - 4 Ca 982/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Beschwerdewert: 7.300,-- €. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Parteien streiten über die Anpassung laufender Leistungen einer Altersversorgung. 4 Der am 1938 geborene Kläger war vom 15.10.1989 bis zum 28.02.2003 für den beklagten Verein als Geschäftsführer tätig, zunächst auf Grundlage des Dienstvertrags vom 28.08.1989 (Bl. 65 ff. d.A.). Hinsichtlich des Inhalts der Satzung des Beklagten wird auf Bl. 70 ff. d.A. verwiesen. Das Dienstverhältnis war von einem Versorgungsversprechen begleitet (Bl. 16 ff. d.A.). Unter dem 01.03.2001 vereinbarten die Parteien einen Arbeitsvertrag, der eine wöchentliche Arbeitszeit von sieben Stunden des Klägers bis zum 28.02.2003 beinhaltete (Bl. 91 f. d.A.). Seit dem 01.03.2003 befindet sich der Kläger im Ruhestand. Er erhält seitdem von dem Beklagten eine monatliche Altersrente in Höhe von 3.250,-- €. Der Beklagte hat seinen Sitz von B nach B verlegt. 5 Der Kläger meint, der Beklagte zur Anpassung seiner Altersversorgung unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex verpflichtet. Er hat Stufenklage auf Auskunft und Erhöhung sowie eine bezifferte Zahlungsklage erhoben. 6 Der Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts sowie die Rechtswegzuständigkeit gerügt. 7 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.10.2012 (Bl. 114 ff. d.A.) den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet erachtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht Organvertreter des Vereins gewesen. Die Fiktionssperre des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greife nicht, weil sich aus der Satzung des Vereins nicht unzweideutig ergebe, dass der Kläger als besonderer Vertreter des Vereins bestellt sei. Der Kläger sei bezüglich des Vertragsverhältnisses bis 2001, welches der Versorgungszusage zugrunde gelegen habe, weisungsabhängiger Arbeitnehmer des Vereins gewesen, wie sich aus § 9 Satz 4 der Satzung ergebe. Jedenfalls sei der Kläger wirtschaftlich abhängig vom beklagten Verein gewesen und daher als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts sowie dem streitigen und unstreitigen Vortrag erster Instanz wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. 8 Der Beklagte hat gegen den am 26.10.2012 zugestellten Beschluss am 08.11.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 9 Der Beklagte meint, das Arbeitsgericht Bonn sei als örtlich unzuständiges Gericht nicht berufen, über die Rechtswegzuständigkeit zu entscheiden. Hierin liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht auf den gesetzlichen Richter. Der Kläger sei Organ der Beklagten gewesen. Dies zeige sich an § 6 Abs. 1 c) der Satzung, seine Vertretungsbefugnis folge aus § 9 der Satzung. Jedenfalls sei der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen als freier Dienstnehmer anzusehen, einer Weisungsbefugnis bezüglich Arbeitszeit und Inhalt der Tätigkeit habe er nicht unterlegen. Das Weisungsrecht nach § 9 Satz 4 der Vereinssatzung sei lediglich gesellschaftsrechtlicher Natur. Der Kläger sei auch keine arbeitnehmerähnliche Person, denn von der soziologischen Typik sei er nicht mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, sondern seine Tätigkeit habe dem eines Organs einer Handelsgesellschaft entsprochen. Die Regelungen zur Verwendung der Arbeitskraft und zur Übernahme und Ausübung von Mandaten, Ehrenämtern und Nebenbeschäftigung seien statusneutral. 10 Der Beklagte beantragt, 11 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.10.2012, Aktenzeichen 4 Ca 982/12, abzuändern und festzustellen: 12 1. Das Arbeitsgericht Bonn ist verpflichtet, vor der Entscheidung über den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten über die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bonn zu entscheiden. 13 2. Hilfsweise: 14 Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin zur Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit verwiesen. 15 3. Äußerst hilfsweise: 16 Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Landgericht Berlin verwiesen. 17 Der Kläger tritt der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag entgegen. Die Auskunftsklage hat der Kläger für erledigt erklärt und den Zahlungsantrag abgeändert. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen. 19 II. 20 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 569 ZPO. 21 2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg 22 a) Der Hauptantrag zu 1) und der Hilfsantrag zu 2) sind unbegründet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht Bonn zunächst über den Rechtsweg entschieden hat. Über die örtliche Zuständigkeit hat das Gericht zu entscheiden, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, nicht das Beschwerdegericht. 23 Das Gesetz schreibt keine Prüfungsreihenfolge vor, in der die Prozessvoraussetzungen zu prüfen sind (MünchKomm/Becker-Eberhard, 4. Auflage, vor §§ 253 ff. ZPO Rdn. 18 m.w.N.). Die Regelung des § 17 a GVG bezweckt jedoch, dass möglichst früh über den zulässigen Rechtsweg entschieden wird. Daher ist in aller Regel der Rechtsweg vor der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen (BAG, Beschl. v. 17.03.1997 - 5 AS 3/97 -; BAG, Beschl. v. 17.07.1996 - 5 AS 30/95 - jew. m.w.N.;Germelmann/Matthes/Prütting, 8. Auflage 2013, § 48 ArbGG Rdn. 10; Schwab/Weth/Walker, 3. Auflage, § 48 ArbGG Rdn. 30). Der Beklagte kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter berufen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung erfordert eben nicht, dass zunächst über die örtliche Zuständigkeit entscheiden wird und somit sichergestellt wird, dass nur das örtlich zuständige Arbeitsgericht über den Rechtsweg befindet. Darüber hinaus stellt nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche Zuständigkeitsvorschriften zugleich einen Verfassungsverstoß dar. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche, manipulative Anrufung des Arbeitsgerichts Bonn (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 31.08.1999 – 1 BvR 1389/97 – m.w.N.), bestehen nicht. 24 b) Der Hilfsantrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, so dass eine Verweisung an das Landgericht Berlin nicht in Betracht kommt. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. 25 aa) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis ausschließlich zuständig. Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gehören auch Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung (BAG, Beschl. v. 29.04.1994 - 3 AZB 18/93 -; Schwab/Weth/Walker, 3. Auflage, § 2 ArbGG Rdn. 148). Wer Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes ist, ist § 5 ArbGG zu entnehmen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten als Arbeitnehmer auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Es kann dahinstehen, ob der Kläger Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG war. Für die Rechtswegbestimmung genügt im Rahmen der Wahlfeststellung die Feststellung, dass der Kläger jedenfalls arbeitnehmerähnliche Person ist (vgl.: BAG 30.08.2000 - 5 AZB 12/00 - ). 26 bb) Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. An die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann für mehrere Auftraggeber tätig sein, wenn die Beschäftigung für einen von ihnen überwiegt und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein (BAG, Beschl. v. 21.12.2010 - 10 AZB 14/10 - m.w.N.). 27 cc) Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass im Hinblick auf den Umfang der Zurverfügungstellung der Dienste und der Höhe der der Vergütung eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers vom beklagten Verein gegeben war. Für die Ausübung von erheblichen, finanziell dotierten Nebentätigkeiten, die nach § 5 des Dienstvertrages der Genehmigung Vorsitzenden des Vorstands des Beklagten bedurften, ist nichts ersichtlich. Der Kläger war auch unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und der Umstände des Einzelfalls nach seiner gesamten sozialen Stellung einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig. Eine geschäftsführende Tätigkeit schließt die Annahme einer Arbeitnehmerähnlichkeit nicht grundsätzlich aus (vgl.: BAG, Beschl. v. 25.07.1996 - 5 AZB 5/96 -). Auch geschäftsführende oder leitende Tätigkeiten sind mit der sozialen Typik der Arbeitnehmereigenschaft, z.B. eines leitenden Angestellten, vereinbar. Der Kläger war in die Betriebsorganisation des Beklagten als Leiter der Geschäftsstelle eingebunden. Eine nennenswerte Möglichkeit, die Arbeitskraft Dritten anzubieten, bestand nicht. Der Kläger war nach § 1 Ziffer 1. des Dienstvertrages vom 28.08.2989 u.a. verpflichtet, "seine volle Kraft (...) uneingeschränkt" in den Dienst des Beklagten zu stellen, m.a.W. seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Die Ausübung von Nebentätigkeiten bedurfte der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden des Vorstands, § 5 des Dienstvertrags. Er war zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, konnte seine Aufgaben nicht auf Dritte übertragen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger wesentliche Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen hat (vgl. hierzu: BAG, Beschl. v. 22.02.1999 - 5 AZB 56/98 - ). Darüber hinaus war er nach § 1 Nr. 2 des Dienstvertrags als Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäfte u.a. im Rahmen der Satzung zu führen. Die Satzung wiederum engte die Freiheit zur Geschäftsführung in § 9 erheblich ein. Der Kläger war nach § 9 Satz 4 der Satzung nicht nur an Satzung, Geschäftsordnung und Wirtschaftsplan gebunden, sondern übte die "Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Vorstandes aus". Das Weisungsrecht des Vorstands war nach der Satzung umfassend und inhaltlich unbeschränkt. 28 dd) Der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG steht nicht die negative Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entgegen. 29 Die Fiktionssperre des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG betrifft besondere Vertreter eines Vereins im Sinne von § 30 BGB nur, wenn die Satzung die Bestellung unzweideutig gestattet. Es reicht nicht aus, wenn der Geschäftsführer in der Satzung nicht als "besonderer Vertreter" erwähnt wird und nur seine Geschäftsführungsbefugnis, nicht aber seine Vertretungsmacht in der Satzung geregelt werden (BAG, Beschl. v. 05.05.1997 - 5 AZB 35/96 -). 30 Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass die Geschäftsführung zwar in § 6 Abs. 1 c) der Satzung als Organ bezeichnet wird. Besondere Vertreter sind Organe des Vereins. Jedoch lässt sich aus der Organbezeichnung als solche noch nicht herleiten, dass die bezeichnete Person neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte als besonderer Vertreter mit gleichfalls organschaftlichem Vertretungsrecht fungiert. Der Geschäftsführer des Vereins wird in der Satzung auch nicht ausdrücklich als besonderer Vertreter erwähnt. Eine Vertretungsregelung enthält die Satzung nur in § 8 Abs. 5, wonach der Verein gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten wird. Die Regelung des § 9 der Satzung betrifft nur die Geschäftsführung, nicht die Vertretungsmacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht auf der Grundlage der Satzungsbestimmungen des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Bestellung des Klägers als besonderen Vertreter festzustellen vermochte. 31 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 32 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 1/5 (vgl. hierzu: BAG, Beschl. v. 25.10.2000 - VIII ZB 30/00 -) des geschätzten Hauptsachewertes festgesetzt. 33 5. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 17 a Abs. 4 GVG, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.