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Urteil

13 Sa 659/10

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befristung mit Sachgrund (Vertretung, Haushaltsbefristung) kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn aus der Gesamtschau von Dauer und Anzahl aufeinanderfolgender befristeter Verträge sowie weiteren Umständen ein Gestaltungsmissbrauch folgt. • Bei der Kontrolle von Sachgrundbefristungen sind nach unionsrechtlichen Vorgaben sämtliche Umstände des Einzelfalls zu prüfen; maßgeblich sind insbesondere Gesamtdauer der Befristungen, Anzahl der Verträge und ob die Vereinbarungen zeitlich hinter dem prognostizierten Bedarf zurückbleiben. • Fehlt eine sachgerechte Begründung für häufige, kurzzeitige Verlängerungen trotz feststehendem langfristigem Vertretungsbedarf, ist die Befristung rechtsmissbräuchlich und somit unwirksam.
Entscheidungsgründe
Rechtsmissbräuchlichkeit wiederholter Sachgrundbefristungen bei langjähriger Folgebefristung • Eine Befristung mit Sachgrund (Vertretung, Haushaltsbefristung) kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn aus der Gesamtschau von Dauer und Anzahl aufeinanderfolgender befristeter Verträge sowie weiteren Umständen ein Gestaltungsmissbrauch folgt. • Bei der Kontrolle von Sachgrundbefristungen sind nach unionsrechtlichen Vorgaben sämtliche Umstände des Einzelfalls zu prüfen; maßgeblich sind insbesondere Gesamtdauer der Befristungen, Anzahl der Verträge und ob die Vereinbarungen zeitlich hinter dem prognostizierten Bedarf zurückbleiben. • Fehlt eine sachgerechte Begründung für häufige, kurzzeitige Verlängerungen trotz feststehendem langfristigem Vertretungsbedarf, ist die Befristung rechtsmissbräuchlich und somit unwirksam. Die Klägerin war seit dem 18.09.2003 als Lehrkraft beim beklagten Land in einer Reihe befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Zwischen 2003 und 2010 schloss sie insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge sowie mehrere Änderungs- und Auflösungsverträge, mit nur einer Sommerferienunterbrechung 2004. Der letzte Vertrag vom 29.07.2009 war bis zum 26.03.2010 befristet mit dem angegebenen Sachgrund der Elternzeitvertretung für Frau D; zugleich wurde eine haushaltsrechtliche Befristung geltend gemacht. Die Klägerin rügte die Unwirksamkeit der Befristung und machte Rechtsmissbrauch geltend, das beklagte Land verteidigte die Befristung mit Vertretungs- und Haushaltsgründen sowie dem Prinzip der sparsamen Haushaltsführung und Bestenauslese. Vorinstanzen wiesen ab; das BAG hob auf und verwies zurück. Das LAG prüfte daraufhin erneut und entschied zugunsten der Klägerin. • Klage zulässig: Klägerin hat die Klagefrist nach §17 TzBfG gewahrt und die Klage hinreichend bestimmt erhoben. • Sachgrund Vertretung (§14 Abs.1 S.2 Nr.3 TzBfG) liegt formell vor: Der Vertrag weist die Elternzeit der Lehrerin D als konkreten Vertretungsbedarf aus; eine hinreichende kausale Zuordnung der Aufgaben wurde dargelegt, einschließlich unmittelbarer und mittelbarer Vertretungssachverhalte. • Haushaltsbefristung (§14 Abs.1 S.2 Nr.7 TzBfG) liegt ebenfalls vor, ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht blieb jedoch offen; eine Vorlage an den EuGH war nicht nötig, weil die Entscheidung auf Rechtsmissbrauch gestützt wurde. • Unionsrechtlich gebotene Missbrauchskontrolle: Gerichte müssen alle Umstände des Einzelfalls prüfen, insbesondere Gesamtdauer und Anzahl der Befristungen sowie ob die Befristungsdauer hinter dem prognostizierten Bedarf zurückbleibt. • Feststellung des Rechtsmissbrauchs im Einzelfall: Die Klägerin war über insgesamt etwa 6,5 Jahre befristet beschäftigt; es bestanden 13 befristete Verträge plus Änderungs-/Auflösungsverträge, viele davon sehr kurz (9 unter 6 Monaten). • Besonders schwer wiegt, dass während einer feststehenden Elternzeit (21.06.2007–26.03.2010) mehrfach kurzzeitig verlängert wurde, obwohl der Bedarf von vornherein länger feststand; dies und die lange Vorbeschäftigung begründen den Gestaltungsmissbrauch. • Entkräftungsversuche des Arbeitgebers (fehlende formale Qualifikation, Bestenauslese, sparsames Haushalten) sind unbehelflich: Widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers macht die Berufung auf fehlende Qualifikation unzulässig; Bestenauslese und Haushaltsgründe rechtfertigen nicht die kurzzeitige Kaskade befristeter Verträge bei feststehendem Bedarf. • Folge: Die streitgegenständliche Befristung ist rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam; das Arbeitsverhältnis endete nicht zum 26.03.2010. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das LAG stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung zum 26.03.2010 beendet wurde, weil die Befristungsabrede zwar formell auf Vertretung und Haushaltsgründen beruhte, in der Gesamtschau jedoch rechtsmissbräuchlich war. Entscheidungsrelevant waren insbesondere die Gesamtdauer von etwa 6,5 Jahren, die hohe Zahl von 13 befristeten Verträgen mit zahlreichen sehr kurzzeitigen Verlängerungen sowie die mehrfach verkürzte Vertragslaufzeit trotz feststehender längerer Elternzeitvertretung. Die Einwände des Landes (fehlende Qualifikation, Bestenauslese, sparsame Haushaltsführung) konnten die Indizien für Gestaltungsmissbrauch nicht entkräften. Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens einschließlich Revisionskosten zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.