Urteil
13 Sa 177/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2013:0905.13SA177.13.00
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Leitsätze
Zur Urlaubsgewährung für Lehrer/innen während der Schulferien nach § 12 Abs. 2 ADO NW
Tenor
1 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2013 – 8 Ca 820/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2 Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Urlaubsgewährung für Lehrer/innen während der Schulferien nach § 12 Abs. 2 ADO NW 1 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2013 – 8 Ca 820/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2 Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung nach beendetem Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war vom 01.08.2010 ist zum 31.07.2011 als Lehrerin an der S -S -R in N in einem Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 19./27.07.2010 verweist unter anderem auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung, dabei ausdrücklich auf die Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44 TV-L). § 44 Nr. 3 lautet u.a.: „Zu Abschnitt IV – Urlaub und Arbeitsbefreiung – (1) 1 Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. … (2) 1 Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. …“ Die allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO NW) gilt für Lehrerinnen an einer öffentlichen Schule, die selbstständig Unterricht erteilen (§ 2 Abs. 1). § 12 Abs. 1 und 2 ADO NW lautet: „Die Lehrer und Lehrerinnen nehmen den Ihnen nach der Erholungsurlaubsverordnung zustehenden Urlaub in den Ferien. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort-und Weiterbildung, der Vor-und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, z. B. der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres. In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Lehrer und Lehrerinnen zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereithalten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde.“ In dem Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.7.2011 waren in N -W abzüglich der gesetzlichen Feiertage folgende Schulferien: 03.01. bis 07.01.2011,5 Tage, 18. 04.bis 30. 04. 2011,8 Tage und zum 25.07. bis 31.07. 2011, 5 Tage, insgesamt also 18 Ferientage. Die Schulleiterin der Realschule in N hat die Klägerin an keinem Tag dieser Schulferien zur Dienstleistung herangezogen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines Auflösungsvertrages vom 16.06.2011 mit Ablauf des 31.07.2011. Die Klägerin hat mit ihrer am 23.09. 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage zunächst Urlaubsabgeltung für 20 Urlaubstage i.H.v. 3.821,40 € brutto geltend gemacht. Das beklagte Land hatte bereits außergerichtlich mit Schreiben vom 16. 08. und 13. 09.2011 angekündigt, zwei Urlaubstage vergüten zu wollen und zahlte diese an die Klägerin mit der Oktoberabrechnung zum 30.11.2011 in Höhe von 214,12 € netto (352,60 € brutto) aus. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 121 - 127 d.A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die nunmehr Urlaubsabgeltung für 18 Urlaubstage begehrt. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch sei von dem beklagten Land nicht erfüllt. Denn ihr sei kein Urlaub gewährt worden. Eine solche Willenserklärung sei auch nicht durch eine tarifvertragliche Bezugnahme auf die für beamtete Lehrer geltenden Regelungen entbehrlich. Wegen § 13 Abs. 1 BUrlG könne auch nicht durch Tarifvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Regelungen über den Mindesturlaub abgewichen werden. Außerdem könne die ADO-NW nicht wirksam durch Tarifvertrag für anwendbar erklärt werden. Darüber hinaus würden § 44 TV-L und § 12 Abs. 1 ADO NW nicht regeln, dass der Urlaub eines angestellten Lehrers durch die Ferien abgegolten sei. Die Verwaltungsvorschrift regle ausschließlich, in welchem Zeitrahmen Lehrer ihren Urlaub gewährt verlangen könnten. Unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag behauptet die Klägerin, sie sei in den Schulferien an einzelnen Tagen zu Vorbereitungskonferenzen, Organisationsarbeiten und dergleichen herangezogen worden, außerdem habe sie eine Vielzahl von Schülerleistungen korrigiert und den Unterricht vorbereitet sowie Prüfungen für die Zeit nach den Ferien vorbereitet. Dies sei mit Wissen und Billigung der Beklagten erfolgt. Die Klägerin beantragt, das Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin eine Urlaubsabgeltung von 3.468,80 € brutto zu zahlen, nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.821,40 € für die Zeit vom 01.8.2011 bis 30.11.2011 und aus 3.468,80 € seit dem 01.12.2012. Die das beklagte Land beantragt, die Zurückweisung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Abgeltung von 18 Urlaubstagen i.H.v. 3.468,80 € brutto. 1. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann abzugelten. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete durch Auflösungsvertrag mit Ablauf des 31.07.2011. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Klägerin für das Jahr 2011 ein Teilurlaubsanspruch von 20 Urlaubstagen zustand. Davon hat das beklagte Land der Klägerin zwei Urlaubstage mit der Oktoberabrechnung 2011 vergütet. Die noch verbleibenden 18 Urlaubstage hat die Klägerin während der Schulferien 2011 genommen. Der gesamte Urlaubsanspruch ist damit durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen. 2. Der Urlaub wird nach § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 BUrlG grundsätzlich vom Arbeitgeber „gewährt“. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 BUrlG kann von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. 3. Im Streitfall ergibt sich aus der tariflichen Bestimmung des § 44 Nr. 3 TV-L i.V.m. § 12 Abs. 2 ADO-NW, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden eine wirksame abweichende Regelung hinsichtlich der „Gewährung“ des Urlaubs. a. Für die Klägerin als nicht tarifgebundene Arbeitnehmerin findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 19./27.07.2010 Anwendung. Der Arbeitsvertrag nimmt ausdrücklich auf § 44 TV-L (Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte) Bezug. Nach § 44 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 TV-L ist der Urlaub in den Schulferien zu nehmen. Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten nach § 44 Abs.2 Satz 1 TV-L die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten sind in der ADO-NW, der allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen geregelt. b. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die ADO-NW wirksam durch § 44 Abs. 2 TV-L für anwendbar erklärt worden. Eine solche Verweisung ist zulässig. In ihr liegt keine unzulässige Delegation der tariflichen Rechtsetzungsbefugnis auf staatliche Stellen. Es ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die beamtenrechtlichen Regelungen wegen der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten (§ 79 BBG, § 48 BRRG) sachgerecht sind (BAG 17.5.2000 – 5 AZR 783/98 m.w.N.). c. Nach § 2 Abs. 1 ADO NW gilt diese Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen an einer öffentlichen Schule, die selbstständig Unterricht erteilen. Damit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte - wie die Klägerin. Nach § 12 Abs. 2 ADO- NW nehmen die Lehrer und Lehrerinnen den ihnen nach der Erholungsurlaubsverordnung zustehenden Urlaub in den Schulferien. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, die in der Fort-und Weiterbildung, der Vor-und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen. In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Lehrer und Lehrerinnen zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereithalten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde. d. Diese Regelung, die als generelle Urlaubsgewährung für die unter den Geltungsbereich fallenden Lehrer und Lehrerinnen angesehen werden kann, verstößt nicht gegen die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Urlaubsrecht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Urlaubsanspruch ein durch das Bundesurlaubsgesetz bedingter Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von den nach dem Arbeitsverhältnis entstehenden Arbeitspflichten befreit zu werden, ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts berührt wird. Die zur Erfüllung des Anspruchs erforderliche Erklärung des Arbeitgebers muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Anspruchs auf Urlaubsgewährung erklärt wird. Andernfalls ist nicht bestimmbar, ob der Arbeitgeber als Schuldner Urlaubsanspruchs die geschuldete Leistung bewirkt (§ 362 Abs. 1 BGB) oder als Gläubiger der Arbeitsleistung auf deren Annahme verzichtet (§ 615 BGB) (vgl. etwa BAG 25.01. 1994 - 9 AZR 312/92). Im Streitfall ergibt sich aus § 12 Abs. 1 und 2 ADO-NW hinreichend deutlich, dass die Lehrer und Lehrerinnen den ihnen nach der Erholungsurlaubsverordnung zustehenden Urlaub in den Ferien nehmen müssen. Da die Schulferien mit in einem Kalenderjahr 13 Wochen mehr als doppelt so lang sind wie der jährliche Urlaubsanspruch eines Lehrers und einer Lehrerin von 6 Wochen, besteht Regelungsbedarf bezüglich der Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen. Die ADO-NW enthält auch insoweit eine hinreichend deutliche Regelung. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort-und Weiterbildung, Vor-und Nachbereitung des Unterrichts sowie anderer dienstlicher Verpflichtungen. Die Erfüllung dieser Dienstpflichten wird hinsichtlich der zeitlichen Dauer und Lage in das pflichtgemäße Ermessen der Lehrer und Lehrerinnen gestellt. Eine besondere Regelung besteht für die letzte Ferienwoche des Schuljahres, also der Sommerferien. In dieser Woche müssen sich die Lehrer und Lehrerinnen zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereithalten, mit der Einschränkung „soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist“ und „dies vorher angekündigt wurde“. Diese „Bereitschaftswoche“ kann nicht als Erholungsurlaub angesehen werden. Damit ist klargestellt, dass dienstliche Aufgaben nur innerhalb der letzten Sommerferienwoche und in der übrigen Ferienzeit nur insoweit zu erfüllen sind, als der den Lehrern und Lehrerinnen zustehende Urlaub im Kalenderjahr genommen worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass wegen des Umfangs der in den Schulferien zu leistenden dienstlichen Aufgaben der Erholungsurlaub nicht ausreichend genommen werden kann, bestehen nicht. Etwas anderes hat auch die Klägerin nicht konkret vorgetragen. d. Danach hat die Klägerin den ihr für 2011 zustehenden Urlaub in den Schulferien genommen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in dem Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.07.2011 in Nordrhein-Westfalen insgesamt 18 Ferientage angefallen sind. Die Klägerin ist in diesen Schulferien von der Schulleiterin auch zu keiner Dienstleistung herangezogen worden. Soweit die Klägerin - unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags - behauptet, sie sei in den Schulferien an einzelnen Tagen zu Vorbereitungskonferenzen, Organisationsarbeiten und dergleichen herangezogen, außerdem habe sie mit Wissen und Billigung der Beklagten eine Vielzahl von Schülerleistungen korrigiert und Unterricht sowie Prüfungen für die Zeit nach den Ferien vorbereitet, enthält dieser von dem beklagten Land bestrittene - pauschale Sachvortrag keine konkreten einlassungsfähigen Tatsachenbehauptungen und ist daher unbeachtlich. II. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). III. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. In Betracht kommt allenfalls § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG. Es fehlt jedoch an einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage, die grundsätzlich Bedeutung hat, da es an einer klärungsfähigen oder klärungsbedürftigen Rechtsfrage fehlt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.