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Beschluss

5 TaBV 5/13

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:0904.5TABV5.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19. Dezember 2012 – 9 BV 351/12 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem zwischen ihnen geschlossenen gerichtlichen Vergleich. 4 Der Beteiligte zu 2) ist der für den Betrieb N S der Beteiligten zu 1) gewählte Betriebsrat. In einem im Jahr 2009 zwischen der Beteiligten zu 1) als seinerzeitiger Antragsgegnerin und dem Beteiligten zu 2) als seinerzeitigem Antragsteller geführten Beschlussverfahren (Az.: 9 BV 79/09) schlossen die Beteiligten am 22.06.2009 folgenden gerichtlichen Vergleich: 5 „Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es künftig zu unterlassen, Versetzungen von Mitarbeitern/Innen durchzuführen, ohne den Antragsteller hierüber rechtzeitig gemäß § 99 Abs. 1, § 100 BetrVG zu informieren und ihn um Zustimmung zu der Maßnahme zu bitten.“ 6 Der Betriebsrat betrieb und betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich. Die Arbeitgeberin kündigte den Vergleich mit Schreiben vom27. August 2012. 7 Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Vergleich sei nicht vollstreckungsfähig, weil er dem Bestimmtheitsgebot nicht genüge. Dies gelte zunächst für den Begriff der Versetzung. Es bestehe Uneinigkeit zwischen den Beteiligten, was unter einer Versetzung zu verstehen sei. Eine Konkretisierung ihrer aus §§ 99, 100 BetrVG folgenden Verpflichtungen sei nicht erfolgt. Völlig unklar sei, was mit dem Begriff „rechtzeitig“ gemeint gewesen sei. Das Vorgehen des Betriebsrats sei rechtsmissbräuchlich. Er habe in keinem Fall Bedenken gegen die jeweilige Maßnahme geäußert, sondern stets die Anhörungsfrist verstreichen lassen. 8 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 9 die Zwangsvollstreckung aus dem am 22.06.2009 vor dem Arbeitsgericht Köln, Az.: 9 BV 79/09, geschlossenen Vergleich für unzulässig zu erklären; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. 10 die Zwangsvollstreckung aus dem am 22.06.2009 vor dem Arbeitsgericht Köln, Az.: 9 BV 79/09, geschlossenen Vergleich für den Zeitraum ab dem 27.08.2012 für unzulässig zu erklären; 11 festzustellen, dass für die Beiziehung der Rechtsanwälte Uhlenbruch durch den Antragsteller eine Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin nicht besteht. 12 Der Betriebsrat hat beantragt, 13 den Antrag zurückzuweisen. 14 Er hat vorgebracht, der Inhalt des Versetzungsbegriffes sei zwischen den Beteiligten vor Vergleichsabschluss nicht streitig gewesen. Dieser sei zudem gesetzlich definiert. Mit dem Wort „rechtzeitig“ sei lediglich gemeint gewesen, dass die zeitlichen Vorgaben der §§ 99, 100 BetrVG einzuhalten seien. 15 Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Gegen den ihr am 10. Januar 2013 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss hat die Arbeitgeberin in Bezug auf den Antrag zu 1) am 25. Januar 2013 Beschwerde eingelegt und diese am 8. März 2013 begründet. 16 Die Arbeitgeberin ist nach wie vor der Auffassung, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich sei unzulässig. Dieser habe sich nur auf örtliche Versetzungen bezogen. Der Betriebsrat instrumentalisiere den Vergleich im Vollstreckungsverfahren, um eine Klärung anders gelagerter Versetzungstatbestände zu erzwingen, die an sich dem Erkenntnisverfahren vorbehalten wären. Das Vorhandensein der Legaldefinition des Versetzungsbegriffes in § 95 Abs. 3 BetrVG ändere nichts daran, dass der Vergleich den betrieblichen Besonderheiten nicht gerecht werde. 17 Die Arbeitgeberin beantragt, 18 den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.12.2012 (AZ.: 9 BV 351/12) teilweise aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem am 22.06.2009 (Az.: 9 BV 79/09) geschlossenen Vergleich für unzulässig zu erklären. 19 Der Betriebsrat beantragt, 20 die Beschwerde zurückzuweisen. 21 Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags den angefochtenen Beschluss. Soweit er die Zwangsvollstreckung betreibe, sei der Versetzungsbegriff zwischen den Beteiligten nicht streitig. Es gehe ausschließlich darum, dass er erst nachträglich oder verspätet beteiligt worden sei. Wäre die Auffassung der Arbeitgeberin zutreffend, wäre er im Hinblick auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG geradezu rechtlos gestellt. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 23 II. 24 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 25 2. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Vergleich vom 22. Juni 2009 ist vollstreckungsfähig, weil er eine Verpflichtung der Arbeitgeberin begründet und dem Bestimmtheitsgebot genügt. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob das Vorgehen des Betriebsrats im Rahmen der Vollstreckung rechtsmissbräuchlich ist. Die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung des Vergleichs ist unwirksam. 26 a) Der Schuldner eines vollstreckungsfähigen Titels iSv. § 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG kann gemäß § 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG iVm. § 767 Abs. 1 ZPO die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel in einem neuerlichen Beschlussverfahren durch Vollstreckungsabwehrantrag geltend machen. Dies ist der prozessual gebotene Weg, wenn es dem Vollstreckungsschuldner nicht um die Beseitigung des Titels selbst, sondern um die Beseitigung seiner Vollstreckbarkeit geht. Angriffe gegen die Wirksamkeit des Titels selbst sind zur Begründung eines solchen Antrags grundsätzlich nicht geeignet. Gegenstand des Verfahrens nach § 767 Abs. 1 ZPO ist die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel, nicht die Entstehung des vollstreckbaren Anspruchs (BAG 18. März 2008 – 1 ABR 3/07 – BAGE 126, 161) . Daher kann in diesem Verfahren vorgebracht werden, ein geschlossener Vergleich sei wirksam gekündigt worden (vgl. BAG 19. Februar 2008 – 1 ABR 86/06 – BAGE 125, 361). 27 Der Einwand des Schuldners, der Titel sei mangels Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, geht allerdings über den Bereich der unmittelbaren Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO hinaus, weil er die Wirksamkeit des Titels selbst in Frage stellt (BAG 18. März 2008 – 1 ABR 3/07 – BAGE 126, 161) . 28 Gleichwohl kann auch der gegen die Wirksamkeit des Titels selbst erhobene Einwand im vorliegenden Verfahren geprüft werden. Er ist möglicher Gegenstand einer Klage in analoger Anwendung von § 767 Abs. 1 ZPO. Eine auf diesen Einwand gestützte Abwehrklage kann mit der “klassischen” Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO verbunden werden. Es handelt sich um eine zulässige prozessuale Gestaltungsklage. Ihr Ziel ist die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines wegen seiner Unbestimmtheit unwirksamen Titels (BAG 18. März 2008 – 1 ABR 3/07 – BAGE 126, 161) . 29 Der Einwand, der Titel sei mangels Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig schließt auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag jedenfalls dann nicht aus, wenn der Gläubiger aus dem Titel Rechte herleitet und die Vollstreckung betreibt (BAG 18. März 2008 – 1 ABR 3/07 – BAGE 126, 161) . 30 Danach kann die Arbeitgeberin im vorliegenden Beschlussverfahren nach § 767 Abs. 1 ZPO vorgehen. Sie macht eine nach § 767 Abs. 1 ZPO zu erhebende Einwendung geltend, indem sie vorbringt, der titulierte Anspruch sei durch Kündigung untergegangen. Damit kann sie den gegen die Entstehung des Anspruchs gerichteten Einwand der mangelnden Bestimmtheit des Vergleichs verbinden. Für ihren Antrag besteht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, weil der Betriebsrat die Vollstreckung aus dem Vergleich betreibt. 31 b) Der Antrag ist unbegründet. 32 aa) Der Vergleich vom 22. Juni 2009 hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt. 33 (1) Ein Vergleich hat nur dann einen vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn die Verpflichtung des Schuldners hinreichend bestimmt festgelegt worden ist. Der Schuldner muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen er vorzunehmen hat. Schon aus rechtsstaatlichen Gründen muss er wissen, in welchen Fällen er mit der Zwangsvollstreckung zu rechnen hat (BAG 25. August 2004 – 1 AZB 41/03 – AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 41; 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - BAGE 105, 195). 34 Unklarheiten über den Inhalt einer titulierten Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Das hindert die Beteiligten indes nicht daran, in einen Vergleich Rechtsbegriffe aufzunehmen. Der Umfang der Verpflichtung des Schuldners ist durch Auslegung zu ermitteln. Hierzu ist das Vollstreckungsgericht berufen und verpflichtet (BAG 31. Mai 2012 – 3 AZB 29/12 – NZA 2012, 1117; 25. August 2004 – 1 AZB 41/03 – AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 41). 35 Zudem ist das Vollstreckungsgericht gehalten, die möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob gegen eine Verpflichtung aus dem Titel verstoßen wurde. Eine solche - unter Umständen umfangreiche - Prüfung durch das Vollstreckungsgericht ist unausweichlich, soll nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats der Zwangsvollstreckung und damit der Durchsetzung entzogen sein (BAG 25. August 2004 – 1 AZB 41/03 – AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 41; 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - BAGE 105, 195) . 36 Daher ist ein Vergleich nicht deswegen als unbestimmt anzusehen, weil er abstrakte Rechtsbegriffe verwendet. Das BAG hat für den Tenor eines arbeitsgerichtlichen Beschlusses von der „unvermeidbaren Notwendigkeit, abstrakte Begriffe bei der Formulierung des Tenors zu verwenden“, gesprochen (BAG 18. März 2008 – 1 ABR 3/07 – BAGE 126, 161). 37 So darf ein Titel den Begriff "Arbeitnehmer" im Zusammenhang mit der Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verwenden, auch wenn es im Einzelfall schwierig sein kann festzustellen, ob sich die Anordnung zur Mehrarbeit etwa an einen leitenden Angestellten gerichtet hat, auf den sich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht erstrecken (BAG 25. August 2004 – 1 AZB 41/03 – AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 41; 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - BAGE 105, 195). 38 Dagegen ist ein Antrag, dem Arbeitgeber bestimmte Handlungen aufzugeben, mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig, wenn der Antrag lediglich den entsprechenden Gesetzeswortlaut wiederholt und unter den Beteiligten gerade der Inhalt der gesetzlichen Regelung umstritten ist. Dies hat das BAG konkret für einen Antrag des Betriebsrats angenommen, der nahezu wörtlich die in § 99 Abs. 1 BetrVG geregelten Verpflichtungen des Arbeitgebers anlässlich der Vornahme personeller Einzelmaßnahmen wiederholt hat (BAG 17. März 1987 – 1 ABR 65/85 – NZA 1987, 786) . 39 (2) Nach diesen Grundsätzen hat der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil er dem Bestimmtheitsgebot genügt. 40 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Vergleich nicht nur auf örtliche Versetzungen, sondern auf alle Maßnahmen bezieht, die rechtlich als Versetzungen iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG zu betrachten sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Vergleichs, der keine Beschränkung des Versetzungsbegriffs enthält. 41 Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Bestimmtheit des Vergleichs die Verwendung des Begriffs „rechtzeitig“ nicht entgegen. Mit der Aufnahme dieses Begriffes in den Vergleichstext sollte keine eigenständige Regelung getroffen werden; sie war eigentlich überflüssig. Die Beteiligten wollten damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass bei Versetzungen das Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG so wie dort geregelt durchlaufen werden soll. 42 Insoweit ist keine andere Betrachtung geboten, als sie das BAG in dem Fall vorgenommen hat, der der Entscheidung vom 25. August 2004 ( – 1 AZB 41/03 – AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 41 ) zugrunde gelegen hat. Der 1. Senat hat angenommen, die titulierte Unterlassungsverpflichtung sei nicht etwa deswegen unbestimmt, weil unklar wäre, worin eine „ordnungsgemäße“ Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG besteht. Mit diesem Ausdruck hätten die Beteiligten nichts weiter als die Einhaltung der Regeln des gesetzlichen Beteiligungsverfahrens nach § 87 BetrVG gemeint. 43 Das Arbeitsgericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen, dass die Verwendung des Begriffs der „Versetzung“ der Bestimmtheit der in dem Vergleich getroffenen Regelung nicht entgegensteht. 44 Zur Begründung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwischen den Beteiligten bei Vergleichsabschluss nicht streitig war, welchen Inhalt der Begriff der Versetzung hat. Sie waren sich darüber klar, dass es sich um Versetzungen iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG handeln sollte. Der Umstand, dass die Beteiligten später Auseinandersetzungen geführt haben, ob bestimmte Sachverhalte als Versetzung einzustufen sind, führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn der einmal zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestimmte Vergleich kann nicht später unbestimmt werden. 45 Entscheidend kommt hinzu, dass die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot – wie ausgeführt – aus rechtsstaatlichen Gründen nicht überspannt werden dürfen. Das Bestimmtheitsgebot darf nicht dazu führen, dass dem Betriebsrat die Möglichkeit genommen wird, seine materiell-rechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Dies wäre aber der Fall, wenn er den bestehenden Unterlassungsanspruch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen könnte. Daher war er – ebenso wie die Arbeitgeberin – nicht darin gehindert, einen abstrakten Rechtsbegriff, der zudem gesetzlich definiert ist, in den Text des Vergleichs aufnehmen zu lassen. Dagegen ist nicht zu befürchten, dass die Arbeitgeberin ihre Rechte nicht effektiv durchsetzen kann. Denn das Vollstreckungsgericht ist dazu berufen, die möglicherweise schwierige Frage zu klären, ob im Einzelfall eine Versetzung vorliegt oder nicht. Die Arbeitgeberin kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ihre Einwände vorbringen. 46 bb) Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob das Vorgehen des Betriebsrats im Rahmen der Vollstreckung rechtsmissbräuchlich ist. Dies ist nicht im vorliegenden Verfahren, sondern allenfalls dann zu prüfen, wenn es um einen konkreten Vollstreckungsantrag geht. 47 cc) Die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung des Vergleichs ist unwirksam. 48 Die Kündbarkeit der in einem gerichtlichen Vergleich getroffenen Übereinkunft ist ausgeschlossen, wenn diese nicht eine eigenständige, rechtsgestaltende Regelung der Betriebsparteien, sondern lediglich eine unmittelbar aus dem Gesetz folgende Verpflichtung zum Inhalt hat (BAG 19. Februar 2008 – 1 ABR 86/06 – BAGE 125, 361) . 49 So verhält es sich hier. Die Vergleichsregelung behandelt die sich aus §§ 99, 100 BetrVG für die Arbeitgeberin ergebenden Verpflichtungen. 50 3. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat. 51 Rechtsmittelbelehrung 52 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 53 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.