Urteil
10 Sa 221/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2013:0830.10SA221.13.00
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Leitsätze
- Einzelfall -
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2013 – 11 Ca 613/12 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Einzelfall - 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2013 – 11 Ca 613/12 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Zahlung eines Übergangsgeldes und um die Höhe der monatlichen betrieblichen Altersversorgung. Die am .1951 geborene Klägerin war seit dem 01.10.1973 zunächst bei der Firma S AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war vom 10.08.1980 bis 31.10.1984 wegen der Betreuung der beiden Kinder der Klägerin unterbrochen. Zum 01.11.1984 schloss die Klägerin mit der Firma S AG erneut einen Arbeitsvertrag, für den gemäß dem Schreiben der Firma S AG vom 02.10.1984 anfangs eine dreimonatige Probezeit galt. Zudem erhielt die Klägerin von der Firma S AG die Mitteilung über ihre Dienstzeitfestsetzung vom 04.12.1985, in der der letzte tatsächliche Eintritt zum 01.11.1984 festgehalten wurde, als Stichtag für das S -Jubiläum der 22.12.1977 angegeben wurde, für die betriebliche Altersversorgung (nicht die gesetzliche Unverfallbarkeit) als Stichtag für die pensionsfähige Dienstzeit der 22.12.1977 angegeben wurde, wobei hinsichtlich der gesetzlichen Unverfallbarkeit ausdrücklich in Ziffer 6 der Mitteilung erklärt wurde, dass die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sich hinsichtlich des Beginns der Betriebszugehörigkeit (ggf. Eintritt in den Konzern) am 01.11.1984 orientiere. In der Folgezeit erfolgte ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Firma V GmbH. Über deren Vermögen wurde im Jahr 2005 gemäß Beschluss des Amtsgerichts Bochum (Az: 80 IN 698/05) das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres bezieht die Klägerin ab dem 01.12.2011 vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zahlt der Klägerin eine Altersversorgungsleistung ab dem 01.12.2011 gemäߧ 6 BetrAVG in Höhe von 102,49 € monatlich entsprechend dem Leistungsbescheid des Beklagten vom 29.01.2011 (Bl. 6 f. d. A.). Die hinsichtlich der Altersversorgungsleistungen gegenüber der Klägerin anzuwendenden „Richtlinien der S Altersfürsorge GmbH“ vom 01.10.1983 enthalten unter anderem folgende Regelungen: „§ 3 Pensionsfähige Dienstzeit 1) als pensionsfähig gelten unterbrochene, anerkannte Dienstzeiten bei der S AG bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, ausgenommen Ausbildungszeiten. 2) Andere Dienstzeiten werden insoweit berücksichtigt, als sie von der S AG als pensionsfähig anerkannt werden. … § 7 Höhe des Ruhegeldes 1) Die Höhe des Ruhegeldes richtet sich nach den Tabellenbeträgen, die von der Pensionsstufe (Anlage 1) und der pensionsfähigen Dienstzeit (§ 3) abhängig sind. … 3) Ist die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer oder länger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten, wird das Ruhegeld für diesen Zeitraum vermindert bzw. erhöht. Die Minderung errechnet sich aus dem Verhältnis, das sich aus der verkürzten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit ergibt. Unter die Anfangsbeträge von Grund- und Zusatzbetrag (Anlage 2 und 3) wird das Ruhegeld nicht gekürzt. Soweit sich ein Kürzungsbetrag von weniger als 10,00 DM ergibt, bleibt er unberücksichtigt. II. Vorzeitiges Ausscheiden ohne Pensionierung § 11 1) Scheiden Mitarbeiter vorzeitig aus, ohne unmittelbar anschließend pensioniert zu werden, erhalten sie bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen (§§ 4 bis 10) nach Maßgabe der Richtlinien nur dann, wenn die Voraussetzungen gemäß § 1 des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ von Dezember 1974 vorliegen. Entsprechendes gilt für Leistungen an Hinterbliebene. 2) In diesen Fällen errechnet sich die Höhe des Ruhegeldes nach § 2 des Gesetzes. III. Beihilfe § 12 1) In Fällen von Not kann SAF nach Prüfung der persönlichen und sozialen Umstände einmalige, befristete und/oder laufende Beihilfe gewähren. 2) Als Empfänger für Beihilfe kommen in Betracht: a) Mitarbeiter, die im unmittelbaren Anschluss an ihre Beschäftigung bei der S AG in den Ruhestand treten; auch dann, wenn sie keine Leistungen gemäß § 4 erhalten; b) sowie deren Angehörige.“ Die internen Ausführungsbestimmungen zu den Richtlinien enthalten unter der Überschrift „Anmerkung zu § 12“ folgende Regelungen: „3. Übergangszuschuss für sechs Monate bei Pensionierung Der Übergangszuschuss ist Leistung der Firma. Der Übergangszuschuss wird nicht gezahlt an… Vorruheständler mit pensionsfähiger Dienstzeit unter zehn Jahren; bei der Berechnung der pensionsfähigen Dienstzeit müssen die zehn Jahre voll erfüllt sein (keine Rundung), Mitarbeiter, die auf Grund der Zusage auf spätere Einbeziehung Ruhegeld erhalten, Mitarbeiter, die Ruhegeld auf Grund einer unverfallbaren Anwartschaft erhalten, Mitarbeiter, die nach dem 30.09.1983 in die Firma eintraten, sofern nicht der IVIP-Platz 2602 mit 30.09.1983 belegt ist.“ Unter dem 22.12.1981 vereinbarte die S AG mit dem Gesamtbetriebsrat eine Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis. In dieser heißt es wörtlich: „Mitarbeiter des Tarifkreises erhalten nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss. Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden. Im Einzelnen gilt folgendes: 1) Die S AG räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf den Übergangszuschuss ein. 2) Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter - mindestens zehn Dienstjahre (ohne Ausbildungszeiten) nach Vollendung des18. Lebensjahres bei der S AG abgeleistet hat und - im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert wird.“ Diese Vereinbarung wurde zum 30.09.1983 gekündigt. Unter dem 29.07.1983 vereinbarte die S AG mit dem Gesamtbetriebsrat zum Übergangszuschuss folgendes: „Die Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis vom 22.12.1981 wurde firmenseits zum 30.09.1983 gekündigt. Dazu wird an dem 01.10.1993 folgendes vereinbart: 1) Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mit der S AG nach dem 30.09.1983 beginnt, erwerben keinen – Anspruch mehr auf Zahlung eines Übergangszuschusses bei – Pensionierung. Dies gilt auch bei einem Wiedereintritt, ausgenommen sind Fälle, in denen - das letzte Ausscheiden auf Grund betriebsbedingter Kündigung nach mehr als fünf unterbrochenen Dienstjahren erfolgte und - der Mitarbeiter vor dem 01.10.1988 bei der S AG wieder eintritt. 2. Für Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bis zum 30.09.1983 begonnen hat, bleibt es bei der bisherigen Regelung. …“ Die Klägerin hat erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch auf die Zahlung eines Übergangszuschusses für sechs Monate in Höhe von 17.923,02 € gegen den Beklagten zu. Zudem könne sie eine monatliche Rentenzahlung gegenüber dem Beklagten in Höhe von 142,83 € geltend machen. Hinsichtlich des Zeitwertfaktors sei vom Beginn ihrer Betriebszugehörigkeit mit dem 22.12.1977 auszugehen, so dass der zutreffende Zeitwertfaktor 0,70726 betrage. Zudem sei der Teilzeitgrad von 73,37 % fehlerhaft bestimmt. Die Klägerin sei nämlich im Zeitraum vom 01.08.1997 bis zum 30.06.2005 als Vollzeitmitarbeiterin tätig gewesen. Auf Grund der mehr als fünfjährigen Vollzeitbeschäftigung sei gemäß den Versorgungsbestimmungen die Berücksichtigung einer anspruchsmindernden Teilzeitbeschäftigung unzulässig. Zudem sei von Vollzeit für den Zeitraum vom 22.12.1977 bis zu ihrem Wiedereintritt am 01.11.1984 auszugehen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.923,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2011 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Monat Dezember 2011 142,83 € brutto abzüglich erhaltenen netto 89,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2012 zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Monat Januar bis November 2012 jeweils 142,83 € brutto abzüglich jeweils erhaltene 101,95 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2012 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an sie künftig ein Ruhegehalt in Höhe von 142,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig zum 30. des Kalendermonats zu zahlen. Die Beklagte hat den Antrag zu 4) in Höhe von 102,49 € anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, ein Anspruch gemäß § 12 der Versorgungsrichtlinien bei der Firma S AG stehe der Klägerin auf Zahlung eines Übergangsgeldes nicht zu. Gemäß § 12 Abs. 2 der Richtlinien sei Voraussetzung, dass der betroffene Mitarbeiter in unmittelbaren Anschluss an die Beschäftigung bei der Firma in Ruhestand trete. Dies sei bei der Klägerin nicht gegeben, da die Klägerin bei Firma V Elektronik bereits im Jahr 2005 ausgeschieden sei und die vorzeitige Altersrente ebenso wie ihre betriebliche Altersversorgung erst ab Dezember 2011 beziehe. Zudem werde gemäß Ziffer 3 der Anmerkungen zu § 3 der Richtlinien ein Übergangsgeld nicht an Mitarbeiter gezahlt, die einen Ruhegeldanspruch auf Grund unverfallbarer Anwartschaft erworben hätten. Zudem seien Mitarbeiter von dem Übergangsgeldanspruch ausgeschlossen, die erst nach dem 30.09.1983 in die Firma eingetreten seien. Im Zeitpunkt des Sicherungsfalls sei die Klägerin bereits Inhaberin einer unverfallbaren Anwartschaft hinsichtlich ihrer betrieblichen Altersversorgung gewesen. Zudem sei die Klägerin erst zum 01.11.1984 in den Betrieb eingetreten, da das Arbeitsverhältnis zum 10.08.1980 zunächst beendet und erst zum 01.11.1984 ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Hinsichtlich der Berechnung der monatlichen Rentenzahlung sei beim Zeitwertfaktor auf das letzte tatsächliche Eintrittsdatum zum 01.11.1984 für die gesetzliche Unverfallbarkeit abzustellen. Auch der Teilzeitgrad sei richtig berechnet worden, da aus den Versorgungsbestimmungen keine Regelung dahingehend abgeleitet werden könne, dass nach einer mehr als fünfjährigen Vollzeittätigkeit Zeiträume der Teilzeitbeschäftigung unberücksichtigt zu bleiben hätten. Vielmehr sei der gesamte Zeitraum des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 der Versorgungsrichtlinien – und damit bei der Klägerin der gesamte Zeitraum seit Wiederanstellung zum 01.11.1984 bis zum Arbeitsvertragsende zum 30.06.2005 – zu Grunde zu legen. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 10.01.2013 – 11 Ca 613/12 – die Klage hinsichtlich des über den anerkannten Betrag von 102,49 € brutto monatlich nebst Zinsen hinausgehenden Teils und damit in berufungsrelevanten Umfang für unbegründet gehalten. Im Wesentlichen hat das Arbeitsgericht hierzu ausgeführt, dem Übergangsgeldanspruch der Klägerin stehe entgegen, dass diese nicht unmittelbar im Anschluss an ihre Beschäftigung bei der Firma S AG bzw. zuletzt bei der Firma V Elektronik in Ruhestand getreten sei. Zudem habe die Klägerin die weiteren Voraussetzungen des Übergangsgeldanspruchs nicht erfüllt, da sie Inhaberin einer unverfallbaren Anwartschaft und erst nach dem maßgeblichen Stichtag – dem 30.09.1983 – wieder bei der Firma S AG eingestellt worden sei. Aus der Vereinbarung vom 29.07.1983 folge ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung eines Übergansgeldes, da auch hier die Voraussetzung sei, dass die Pensionierung im unmittelbaren Anschluss an den aktiven Dienst erfolge. Die Klägerin erfülle auch die weitere Voraussetzung aus der Vereinbarung vom 29.07.1983 nicht, wonach bei einem Wiedereintritt in ein Arbeitsverhältnis nach dem 30.09.1983 nur dann ein Übergangszuschuss geschuldet sei, wenn das vorangegangene Ausscheiden auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung erfolgt sei. Einen über dem Betrag von 102,49 € brutto monatlich hinaus gehenden Anspruch auf betriebliche Altersversorgung könne die Klägerin nicht herleiten. Ihr Wiedereintritt bei der Firma S AG zum 01.11.1984 sei vom Beklagten zutreffend als maßgeblich für die ratierliche Berechnung und dem Teilzeitfaktor angesehen worden. Gegen das ihr am 07.03.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 19.03.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 07.06.2013 am 07.06.2013 beim Landesarbeitsgericht schriftlich begründet. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihren Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgeldes gegenüber dem Beklagten weiter. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne einen solchen Anspruch aus der Betriebsvereinbarung vom 23.12.1981 herleiten. Ziffer 2 dieser Betriebsvereinbarung, wonach Anspruchsvoraussetzung sei, dass der betreffende Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert werde, meine, dass ein Anspruchsausschluss nur gegenüber solchen Mitarbeitern gelten solle, die in Vorruhestand gegangen seien, da diese nahezu 100 % der zuletzt verdienten Bezüge erhalten hätten. Ein vom damaligen Personalleiter der Firma V Elektronik, Herr D , zum Stichtag 30.09.2004 in Auftrag gegebenes versicherungsmathematisches Gutachten zur Bewertung von Übergangszahlungen sei sowohl für den Kreis der sogenannten „übertariflichen Mitarbeiter“ als auch für den Kreis der tariflich beschäftigten Mitarbeiter den Tarifkreis West erstellt worden. Zum letzteren habe die Klägerin gehört. Der ehemalige Personalleiter, Herr D , habe selber Übergangsgeld erhalten, obwohl er wie die Klägerin nicht unmittelbar nach Ausscheiden aus den Diensten der Firma V Elektronik in den Ruhestand gegangen sei. Der Übergangsgeldanspruch sei auch nicht durch die Betriebsvereinbarung vom 29.07.1983 untergegangen, da diese in unzulässiger Weise rückwirkend in den Besitzstand der Klägerin eingegriffen habe. Die Klägerin habe eine sogenannte „Wiedereinstellungszusage“ nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1980 erhalten. Diese Zusage sei Bedingung für die Unterbrechung ihres Arbeitsverhältnisses gewesen. Die Betriebsvereinbarung vom 29.07.1983 verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da sie keinen ausreichenden Regelungsmechanismus für sogenannte „Besitzstandsfälle“ enthalten habe. Wegen damals vor Inkrafttreten des Erziehungsgeldgesetzes im Jahr 1986 fehlender Rechtsansprüche auf Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses durch Beantragung von Erziehungszeit bzw. Elternzeit habe damals keine andere Möglichkeit bestanden, als das Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Kindererziehung unter gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage zunächst zu beenden. Dieses Vorgehen sei im Unternehmen der Firma S AG damals absolut regelüblich bis zum Jahre 1986 und dem Inkrafttreten des Bundeserziehungsgeldgesetzes gewesen. Überdies werde die Klägerin auf Grund ihres Geschlechtes wegen der Geburt und der Betreuung ihrer Kinder durch die Nichtgewährung von Übergangsgeld benachteiligt, sodass ein Verstoß gegen die Regeln des AGG vorliege. Auch bei den Berechnungen der der Klägerin zustehenden monatlichen Betriebsrente seien die Dienstzeiten vor Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Kindererziehung zu berücksichtigen. Insoweit dürfe die Berechnung des sogenannten Unverfallbarkeitsfaktors keine diskriminierende Wirkung im Sinne des AGG entfalten. Die Klägerin beantragt, das Urteil erster Instanz abzuändern und nach den Anträgen erster Instanz zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig. Hinsichtlich der Geltendmachung des Übergangsgeldes setze sich die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung nicht vollständig mit den Argumenten des erstinstanzlichen Urteils auseinander, da sie zu der im erstinstanzlichen Urteil genannten Anspruchsvoraussetzung, dass keine gesetzliche unverfallbare Rentenanwartschaft vorliege, keine Stellung nehme. Hinsichtlich der weiteren Anträge bezüglich der geltend gemachten Rentenhöhe liege hinsichtlich des Teilzeitfaktors keine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vor, bezüglich des Zeitwertfaktors nur eine unzureichende, weil nur ein lediglich stichwortartiger Verweis auf das AGG vorliege. Zudem sei die Berufung auch unbegründet. Hinsichtlich des Übergangsgeldanspruchs sei es unzutreffend, dass die Klausel in Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung vom 22.12.1981 lediglich auf Vorruheständler bezogen sei. Anspruchsvoraussetzung sei der nahtlose Übergang in den Ruhestand, was bei der Klägerin nicht vorliege. Eine womöglich versehentliche Übergangsgeldzahlung an den ehemaligen Personalleiter, Herr D , könne nicht zu einem Anspruch der Klägerin führen. Zudem handle es sich um einen Mitarbeiter mit individuellen Zusagen. Die Betriebsvereinbarung vom 29.07.1983 habe auf Grund des Ablösungsprinzips die vorangegangene Betriebsvereinbarung vom 22.12.1981 abgelöst. Ein Eingriff in eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft liege bei der Klägerin nicht vor, da diese im Jahr 1983 eine solche noch nicht erworben habe. Die von der Klägerin behauptete Wiedereinstellungszusage im Jahr 1980 werde mit Nichtwissen bestritten. Eine Übergangsleistung sei bei unverfallbarer Anwartschaft ausgeschlossen. Zudem gehöre die Klägerin nicht zu den Anspruchsinhabern, da sie erst nach dem maßgeblichen Stichtag – dem 30.09.1983 – in den Betrieb wieder eingetreten sei. Ein Verstoß gegen das AGG sei nicht gegeben. Die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin, die über vier Jahre angedauert habe, überschreite den gesetzlichen Rahmen, der später für Kindererziehungszeiten anerkannt worden sei. Eine Diskriminierung gemäß dem AGG sei demnach auch bei der Rentenberechnung im Rahmen des Zeitwertfaktors nicht anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Berufung erweist sich bereits teilweise als unzulässig, insgesamt jedenfalls als unbegründet. I. Hinsichtlich der Geltendmachung des Übergangsgeldes ist die Berufung bereits als unzulässig anzusehen, da in der Berufungsbegründung keine Auseinandersetzung der Klägerin mit der ablehnenden Begründung des Arbeitsgerichts, dass ein Anspruch bei Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft nicht bestehe, erfolgt ist. Die Berufung ist insoweit unzulässig, da die Berufungsbegründung sich nicht mit allen Erwägungen der Vorinstanz auseinander gesetzt hat (vgl. BAG, Urteil vom 16.04.1997 – 4 AZR 653/95, zitiert nach juris; Urteil vom 28.05.2010 – 2 AZR 223/08, zitiert nach juris). II. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Differenz im Rahmen ihrer monatlichen Altersversorgung liegt jedenfalls hinsichtlich des Zeitwertfaktors eine hinreichende Berufungsbegründung vor, da die Klägerin unter Berufung auf ihre Vordienstzeit vor dem 01.11.1984 einen Verstoß gegen das AGG wegen Geschlechtsdiskriminierung rügt. B. Die Berufung erweist sich jedoch insgesamt als unbegründet. I. Hinsichtlich des Übergangsgeldes fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung, dass die Klägerin unmittelbar nach ihrem Arbeitsverhältnis bei der Firma V Elektronik, also unmittelbar nach ihrem aktiven Dienst in den Ruhestand getreten ist. 1. Diese Anspruchsvoraussetzung gilt auch gemäß dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung vom 23.12.1981, da in Ziffer 2 2. Spiegelstrich als Voraussetzung genannt ist, dass der betreffende Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Firma S AG pensioniert wird. Dieser Wortlaut ist hinreichend eindeutig. Eine Auslegung gemäß §§ 133,145 BGB dahingehend, dass damit lediglich solche Mitarbeiter gemeint sein sollten, die auf Grund einer Vorruhestandsregelung bereits nahezu 100% ihrer vorherigen Bezüge erhielten, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Regelungszusammenhang und der Sinn und Zweck der Regelung eine entsprechende korrigierende Auslegung geboten erscheinen lassen würden. Mit Rücksicht darauf kann auch die Frage der Ablösung durch die Betriebsvereinbarung vom 29.07.1983 dahinstehen. 2. Die Frage des Eintrittsdatums und damit der Maßgeblichkeit der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses wegen Kindererziehungszeiten kann mit Rücksicht auf das vorher gesagte ebenfalls dahinstehen. II. Die Klägerin kann gegenüber dem Beklagten ebenfalls nicht die Erhöhung ihrer monatlichen Altersversorgung auf 142,83 € geltend machen. Der Beklagte hat im Leistungsbescheid vom 29.11.2011 die der Klägerin gemäß § 6 BetrAVG zu leistende betriebliche Altersversorgung sowohl hinsichtlich des Teilzeit- als auch des Zeitwertfaktors zutreffend berechnet. 1. Für den Teilzeitfaktor ist auf § 7 Abs. 3 der Richtlinien der Si Altersfürsorge GmbH vom 01.10.1983 abzustellen. Danach wird das Ruhegeld für den betreffenden Zeitraum vermindert bzw. erhöht, in dem die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer oder länger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten ist. Daher ist der gesamte Zeitraum des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ab dem 01.11.1984 und damit auch Zeiten ihrer Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen. 2. Hinsichtlich des Zeitwertfaktors hat die Beklagte diesen in ihrem Leistungsbescheid vom 29.11.2011 mit 0,644323 zu treffend ermittelt. Für den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit und für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit kommt es auf das letzte Arbeitsverhältnis bei der Gemeinschuldnerin an. Vorangegangene Arbeitsverhältnisse bleiben grundsätzlich unberücksichtigt unabhängig davon, ob sie von einer Versorgungszusage begleitet waren, und unabhängig davon, ob sie bei der Gemeinschuldnerin oder einem anderen Arbeitgeber bestanden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt die Versorgungsanwartschaft. Eine Anrechnung von früheren Zusage- und Beschäftigungszeiten kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Es genügt nicht, dass der später insolvente Arbeitgeber die Anrechnung dieser Zeiten zugesagt hat. Außerdem ist erforderlich, dass die angerechnete Vordienstzeit von einer Versorgungszusage begleitet war und an das Arbeitsverhältnis heranreicht, das eine neue Versorgungsanwartschaft begründet. In diesen Fällen lässt sich eine den§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG vergleichbare Sach- und Interessenlage bejahen. Auf den Grund und die Dauer der Unterbrechung kommt es nicht an, sodass unerheblich ist, ob zwischen den Beschäftigungen ein sogenannter innerer Zusammenhang besteht. Ebenso ist es unerheblich, ob durch eine andere Vertragsgestaltung eine rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und die sich daraus ergebenen Nachteile beim Insolvenzschutz hätten vermieden werden können (vgl. BAG, Urteil vom 22.02.2000 – 3 AZR 4/99, zitiert nach juris, Randzeichen 24 ff.). Zudem hat die Klägerin entgegen der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast die vom Beklagten bestrittene Wiedereinstellungszusage im Jahr 1980 nicht hinreichend dargelegt; nähere Umstände und die beteiligten Personen auf Arbeitgeberseite hat die Klägerin nicht genannt. Eine Korrektur dieses Ergebnisses ist wegen eines etwaigen Verstoßes gegen das AGG wegen Geschlechtsdiskriminierung und dem besonderen Schutz von Müttern bzw. der Familien gemäß Artikel 6 GG nicht geboten. Die Betriebsparteien waren nicht gehalten, über damals bestehende gesetzliche Bestimmungen hinaus zu gehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass – wie die Klägerin selber vorträgt – gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich der Ruhendstellung von Arbeitsverhältnissen wegen Kindererziehung erst mit Einführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes im Jahr 1986 geschaffen wurden. Aus Artikel 6 GG ergeben sich keine Handlungspflichten für den Gesetzgeber, die es den Tarifvertrags- bzw. hier Betriebsparteien verbieten würden, an die bestehenden gesetzlichen Regelungen anzuknüpfen. Die Betriebspartner waren nicht gehalten von sich aus weitere Leistungen vorzusehen (vgl. zum Tarifvertrag BAG, Urteil vom 20.04.2010 – 3 AZR 370/08, zitiert nach juris, Randziffer 41). C. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin als unterlegene Partei gemäß § 97 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalls beruht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.