Urteil
11 Sa 229/13
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:0828.11SA229.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2013 – 6 Ca 1432/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber nach welcher betrieblichen Versorgungsrichtlinie der Kläger seine Altersversorgung beanspruchen kann. 3 Der am .1951 geborene Kläger hat bei der Beklagten von April 1965 bis September 1968 seine Lehre als Maschinenschlosser absolviert. Im unmittelbaren Anschluss hieran wurde er als gewerblicher Arbeitnehmer bis zum 31.01.1974 eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst von einem Altersversorgungsversprechen nach den im Betrieb der Beklagten geltenden Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung in der Fassung vom 06.05.1968 (Richtlinie 1968, Bl. 8 ff. d. A.) begleitet. Nachdem er im Januar 1974 sein Abendstudium zum Techniker erfolgreich abgeschlossen hatte, schlossen die Parteien unter dem 12.02.1974 einen Anstellungsvertrag, wonach der Kläger mit Wirkung vom 01.02.1974 als Konstrukteur in das Angestelltenverhältnis übernommen wurde. Hinsichtlich der Altersversorgung heißt in Ziffer 8. des Anstellungsvertrages: „Da noch für dieses Jahr eine Änderung der derzeit bestehenden betrieblichen Altersversorgungsrichtlinien vorgesehen ist, werden Sie eine Altersversorgung als Angestellter der C gemäß der zu erwartenden neuen Regelung erhalten. Bis dahin gilt die bereits erworbene Anwartschaft als Arbeiter der C gemäß Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung vom6. Mai 1968.“ 4 Am 12.12.1974 einigten sich die Beklagte und der Betriebsrat auf die Richtlinie für die betriebliche Altersversorgung vom 01.01.1974 (Richtlinie 1974,Bl. 15 ff. d. A.), die rückwirkend zum 01.01.1974 in Kraft trat. In Ziffer XII. bestimmt die Richtlinie 1974, dass sie für gewerbliche Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt 01.01.1974 und danach in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stehen und für alle Tarifangestellten, die von diesem Zeitpunkt in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten treten oder in das Angestelltenverhältnis übernommen werden, gilt. 5 Die Beklagte hat im Zeitraum der Jahre 1974/1975 24 Arbeitnehmer in das Angestelltenverhältnis übernommen, die eine Altersversorgungszusage nach der Richtlinie 1968 erhielten. 6 Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 31.12.1993. 7 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.01.2013 (Bl. 79 ff. d. A.) die Klage, mit der der Kläger die Anwendung der Richtlinie 1969 begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger werde von dem persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 1974 erfasst. Sein Klagebegehren lasse sich nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 8 Gegen das ihm am 13.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.03.2013 Berufung eingelegt und diese am 08.05.2013 begründet. 9 Der Kläger sieht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil 24 Arbeitnehmer, von denen er sich mit sechs Mitarbeitern beispielhaft auseinandersetzt, erst nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 1974 in das Angestelltenverhältnis gewechselt seien und trotzdem eine Altersversorgungszusage nach der Richtlinie 1968 erhalten hätten. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass diese Arbeitnehmer angeblich bereits vor dem 01.01.1974 einen Antrag auf Übernahme in das Angestelltenverhältnis gestellt hätten, handele es sich um ein willkürliches Unterscheidungskriterium. Von den 24 Arbeitnehmern seien 23 Handwerker, sie hätten auch nach dem 12.11.1975 keine Angestelltentätigkeit übernommen bzw. seien nicht auf Angestelltenstellen versetzt worden. Zudem sei die Anknüpfung an das Kriterium der Ausübung einer Angestelltentätigkeit willkürlich. Dem Kläger sei bereits in einem Einstellungsgespräch im Dezember 1973 zugesagt worden, dass er bei Bestehen der Prüfung als Konstrukteur im Angestelltenverhältnis beschäftigt werde. Seine ab dem Februar 1969 ausgeübte Tätigkeit in der F der Abteilung Forschung und Entwicklung sei vergleichbar mit den Tätigkeiten der besser gestellten Mitarbeiter. Durch sein Studium habe er Mitte 1973 den Ausbildungsstand eines Meisters erlangt, wodurch die fachlichen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Angestelltenverhältnis vorgelegen hätten. Im Übrigen sei seine Tätigkeit mit den Aufgaben der von ihm benannten Mitarbeiter aus der Meß- und Regelwarte sowie der Elektrowerkstatt vergleichbar. 10 Der Kläger beantragt, 11 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2013 –6 Ca 1432/12 – abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Schlussanträgen zu erkennen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Die Beklagte führt aus, dass die von dem Kläger benannten sechs Mitarbeiter im Unterschied zum Kläger bereits vor dem 31.12.1973 aufgrund fachlicher Befähigung tatsächlich eine Angestelltentätigkeit verrichtet hätten oder auf entsprechenden Stellen beschäftigt worden seien. Bereits vor dem Januar 1974 hätten Anträge (sog. Personalbedarfsmeldungen) auf Übernahme in ein Angestelltenverhältnis vorgelegen. Aus Sicht der Beklagten habe für diese Mitarbeiter ein Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach der Richtlinie 1968 bestanden. Ihnen habe kein Nachteil dadurch entstehen sollen, dass für die Dauer der Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die neue Versorgungsordnung keine Zustimmungsverfahren zum Zwecke des Statuswechsels durchgeführt worden seien. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 08.05.2013, 29.07.2013, 19.08.2013 und 20.08.2013 nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. 18 II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger keine Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten auf Basis der Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung in der Fassung vom 06.05.1968 nach Maßgabe der Ziffer VIII. B bei Erreichen der darin vorgesehen Altersgrenze beanspruchen kann. 19 1. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger aus dem Arbeitsvertrag keinen unmittelbar arbeitsvertraglichen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Richtlinie 1968. Er unterfällt aufgrund Ziffer 8. des Anstellungsvertrages vom 12.02.1974 in Verbindung mit XII. der Richtlinie 1974 der Richtlinie 1974, da er nach dem 01.01.1974 in das Angestelltenverhältnis gewechselt ist. Dies wird von dem Kläger auch nicht mit der Berufung angegriffen. 20 2. Die Klage lässt sich auch nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. 21 a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG.Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei der Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleichzubehandeln. Er greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Deshalb ist ein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ zu verneinen. Werden für mehrere Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen erbracht, verlangt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Sind die Gründe für die unterschiedliche Behandlung den Arbeitnehmern nicht ohne Weiteres erkennbar, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese offenzulegen und jedenfalls im Rechtsstreit mit einem benachteiligten Arbeitnehmer so substantiiert darzutun, dass beurteilt werden kann, ob die Ungleichbehandlung durch sachliche Kriterien gerechtfertigt ist (BAG, Urt. v. 15.01.2013 – 3 AZR 169/10 – m.w.N.). 22 b) Die Beklagte hat den Grund der Ungleichbehandlung vorgetragen. Die Beklagte verfolgt den Zweck, dass ein bestimmter Mitarbeiterkreis nicht durch Unterlassung und Verzögerung des mitbestimmten Versetzungsverfahrens benachteiligt werden soll. Zur Begrenzung dieser Mitarbeitergruppe stellt sie auf zwei objektive, sachverhaltsbezogene Aspekte ab. Zum einen, ob der Arbeitnehmer bei Vorliegen der fachlichen Befähigung bereits vor dem 01.01.1974 eine Angestelltentätigkeit ausgeübt hat oder auf einer Angestelltenstelle beschäftigt wurde. Zum anderen war für sie entscheidend entscheidend, ob bis zum 31.12.1973 Anträge (Personalbedarfsmeldungen der fachlichen Vorgesetzten) auf Übernahme in ein Angestelltenverhältnis vorgelegen haben. Dass die Beklagte ein anderes Unterscheidungssystem angewandt hat, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die Beklagte hat mit ihrer Vorgehensweise nicht nur die Normen ihrer Richtlinie 1974 vollzogen, sondern ist darüber hinaus gestalterisch tätig geworden, indem sie abweichend von Ziffer XII. der Richtlinie 1974 für einen weiteren Personenkreis eine Versorgung nach der Richtlinie 1968 ermöglichte. Für die Unterscheidung gibt es aus Sicht der Kammer einen ausreichend vernünftigen Grund. Die Verzögerungen der Übernahme waren den betroffenen Mitarbeitern nicht zuzurechnen, sondern der Einflusssphäre der Beklagten, die aufgrund der Unklarheiten über den Inhalt des künftigen Versorgungssystem und den damit verbundenen Lasten von der Einleitung des mitbestimmten Verfahrens zu einer Übernahme in das Angestelltenverhältnis abgesehen hatte. Das zusätzliche Abstellen auf eine Personalbedarfsmeldung dient der Rechtsklarheit. Der Kläger selbst erfüllt nicht die von der Beklagten dargelegten Voraussetzungen für eine Altersversorgungszusage nach der Richtlinie 1968. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit bis Februar 1974 als Maschinenschlosser/Mechaniker um eine Angestelltentätigkeit handelte. Er hat lediglich pauschal behauptet, seine Tätigkeit sei mit den sechs benannten Mitarbeitern, die ihre Arbeit in der Meß- und Regelwarte sowie in der Elektrowerkstatt verrichtet hätten, vergleichbar. Er setzt sich weder mit den konkreten Anforderungen seiner noch mit der von ihm zu Vergleichszwecken herangezogenen Tätigkeit der anderen Mitarbeiter auseinander. Die fachlichen Qualitäten dieser Arbeitnehmer zur Übernahme in eine Angestelltenposition hat er nicht in Zweifel gezogen. Auch seine Behauptung 23 der 24 Mitarbeiter – einschließlich der sechs konkret benannten Arbeitnehmer - seien als Handwerker tätig, mithin nicht auf einem Angestelltenarbeitsplatz tätig gewesen, ist ohne hinreichende Substanz. Er trägt zu dem jeweiligen konkreten Inhalt ihrer Tätigkeit nicht vor und lässt außer Acht, dass die seinerzeitige Eingruppierung in die Tarifgruppen der Angestellten im technischen Bereich unstreitig auch mit handwerklichen Fähigkeiten und Erfahrungen verbunden war. Selbst wenn in einzelnen Fällen die Beklagte rechtsirrig angenommen haben sollte, dass die Tätigkeit der eines Angestellten entsprochen habe, wäre dies ohne Belang, da ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum nicht besteht. Die Behauptung des Klägers, er habe bereits Mitte 1973 aufgrund seines Studiums den Ausbildungsstand eines Meisters erlangt ist zum einen weder konkret nachvollziehbar, zum anderen nicht entscheidungserheblich, weil es auch auf die ausgeübte Tätigkeit ankommt. Ob die jeweiligen Mitarbeiter selbst vor dem 01.01.1974 einen schriftlichen Antrag auf Übernahme in das Arbeitsverhältnis gestellt haben, ist ebenfalls unerheblich, da entscheidend auf den Antrag im Sinne einer Personalbedarfsmeldung des fachlichen Vorgesetzten abzustellen ist. Ein solcher Übernahmeantrag hat im Falle des Klägers nicht vorgelegen. Von einem bloß „vorgeschobenen“ Differenzierungssystem – wie der Kläger meint - kann daher nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil spricht der Inhalt der Schreiben der Beklagten vom 12.11.1975 (Bl. 50, 51, 54, 58, 71 d. A.) für ihre prozessuale Darlegung. In diesen zeitnah an die betroffenen Mitarbeiter gerichteten Schreiben heißt es ausdrücklich: „Nachdem bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Anstellung und ein entsprechender Antrag bereits vor Inkrafttreten des neuen betriebl. Altersversorgungsstatus vorlagen, soll für Sie kein Nachteil daraus entstehen, dass Ihre Anstellung erst nach Inkrafttreten der neuen Versorgungsregelung erfolgte. Daher gelten für Sie die Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Angestellte.“ 23 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 24 IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. 25 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 26 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 27 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.