Beschluss
11 Ta 87/13
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachwirkende Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 6 BetrVG schützt den Betriebsrat gegen einseitige Arbeitgeberanordnungen, die Mitbestimmungsrechte betreffen.
• Die generelle Anordnung, bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, ist mitbestimmungspflichtig als Frage der betrieblichen Ordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
• Der Gesamtbetriebsrat ist nicht zuständig, wenn keine objektiven Gründe eine betriebsübergreifende Regelung zwingend erforderlich machen; eine bloße Zweckmäßigkeits- oder Vereinheitlichungsabsicht rechtfertigt keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.
• Bei Gefahr der Vereitelung des Mitbestimmungsrechts besteht ein Verfügungsgrund; der Betriebsrat kann Unterlassung und Unterrichtung der Belegschaft verlangen. (Normen u.a.: § 77 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 5 EFZG, §§ 935, 940 ZPO)
Entscheidungsgründe
Nachwirkung von Betriebsvereinbarung schützt Betriebsrat gegen Anordnung zur AU-Bescheinigung ab Tag 1 • Eine nachwirkende Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 6 BetrVG schützt den Betriebsrat gegen einseitige Arbeitgeberanordnungen, die Mitbestimmungsrechte betreffen. • Die generelle Anordnung, bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, ist mitbestimmungspflichtig als Frage der betrieblichen Ordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. • Der Gesamtbetriebsrat ist nicht zuständig, wenn keine objektiven Gründe eine betriebsübergreifende Regelung zwingend erforderlich machen; eine bloße Zweckmäßigkeits- oder Vereinheitlichungsabsicht rechtfertigt keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. • Bei Gefahr der Vereitelung des Mitbestimmungsrechts besteht ein Verfügungsgrund; der Betriebsrat kann Unterlassung und Unterrichtung der Belegschaft verlangen. (Normen u.a.: § 77 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 5 EFZG, §§ 935, 940 ZPO) Der örtliche Betriebsrat des Betriebs Flughafen Köln-Bonn/Troisdorf-Spich (Beteiligter zu 1) streitet mit der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) über die Wirksamkeit einer Anordnung, die Mitarbeiter zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag verpflichtet. Für den Betrieb bestand seit 2001 eine mitbestimmte Betriebsvereinbarung, wonach grundsätzlich erst ab dem vierten Kalendertag eine AU-Bescheinigung vorzulegen ist, mit Regelungen für vorzeitige Nachweise nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder eines ersetzenden Gremiums. Die Arbeitgeberin kündigte die BV und einigte sich mit dem Gesamtbetriebsrat auf eine geänderte Allgemeine Arbeitsordnung, die die Vorlage ab Tag 1 vorsieht; diese Maßnahme wurde den Beschäftigten Anfang März 2013 mitgeteilt. Der Betriebsrat begehrt einstweiligen Rechtsschutz und verlangt Unterlassung der Anwendung der neuen Vorgabe sowie eine Bekanntmachung der Unwirksamkeit gegenüber den Arbeitnehmern. Das Arbeitsgericht lehnte mangels Verfügungsgrundes ab; die Beschwerde des Betriebsrats war erfolgreich. • Zuständigkeit: Die Beschwerdekammer ist örtlich zuständig; das Gericht kann über die sofortige Beschwerde in der Sache entscheiden. • Verfügungsanspruch: Der Betriebsrat hat einen Durchsetzungsanspruch aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i.V.m. der nachwirkenden Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 6 BetrVG), weil die Regelung zur Vorlage der AU-Bescheinigung eine mitbestimmungspflichtige Frage der betrieblichen Ordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist. • Initiativ- und Abwehrfunktion des Mitbestimmungsrechts: Das Mitbestimmungsrecht erfasst auch belastende Regelungen; der Betriebsrat kann Initiativrecht geltend machen, sodass eine durch Gesamtbetriebsrat vereinbarte AAO eine Betriebsvereinbarung des Betriebsrats nicht ohne dessen Beteiligung verdrängen kann. • Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats: Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats liegt nicht vor, weil keine objektiven, zwingenden Gründe für eine betriebsübergreifende Regelung vorgetragen oder ersichtlich sind; bloße Vereinheitlichungswünsche des Arbeitgebers genügen nicht (Grundsätze zur "subjektiven Unmöglichkeit" unbegründet). • Nachwirkung und Unzulässigkeit der AAO: Die gekündigte, aber nachwirkende BV bindet die Arbeitgeberin; die AAO beendet die Nachwirkung nicht, weil für die mitbestimmte Materie die Zuständigkeit beim örtlichen Betriebsrat verbleibt. • Verfügungsgrund und Interessenabwägung: Wegen der klaren Rechtslage und der Gefahr, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ins Leere läuft, überwiegen die Interessen des Betriebsrats; Nachteile für den Arbeitgeber durch vorläufigen Fortbestand des bisherigen Zustands sind nicht ersichtlich. • Bekanntgabepflicht: Eine betriebsverfassungswidrige Anweisung ist unwirksam, erzeugt aber bei den Arbeitnehmern den Anschein von Verbindlichkeit; daher kann der Betriebsrat die Arbeitgeberin zur Unterrichtung der Belegschaft über die Unwirksamkeit verpflichten. • Ordnungsgeld: Zur Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung ist pro Verstoß ein Ordnungsgeld anzuordnen; die Obergrenze von 10.000 € ist zu beachten und ergibt sich mittelbar aus § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG. Der Beschwerde des Betriebsrats wurde stattgegeben. Der Arbeitgeberin wurde untersagt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Arbeitnehmern die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag aufzuerlegen, soweit nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder eine ersetzende Gremiumsentscheidung vorliegt; die Verletzung dieser Unterlassung wurde mit einem Ordnungsgeld bis zu 10.000 € angedroht. Zudem hat die Arbeitgeberin die Beschäftigten im Betrieb Köln-Bonn/Troisdorf-Spich zu unterrichten und entsprechend auszuhängen, dass die erlassene Auflage unwirksam ist. Die Entscheidung stützt sich auf die nachwirkende Betriebsvereinbarung und das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sowie auf die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz; damit wurde der kollektivrechtliche Schutz des Betriebsrats durchgesetzt und die Arbeitgeberanordnung vorläufig beseitigt.