Urteil
8 Sa 1143/12
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:0731.8SA1143.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2012 – 9 Ha 14/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage gemäß § 110 ArbGG um die wirksame Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. 3 Wegen des Tatbestandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 4 Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen. 5 Gegen das der Klägerin am 02.11.2012 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich deren Berufung vom 23.11.2012, die die Klägerin mit der am 02.01.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründet hat. 6 Die Berufungsbegründung macht zunächst geltend, dass der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts schon deshalb aufzuheben sei, weil er nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und zur Geschäftsstelle des Bühnenoberschiedsgerichts übergeben worden sei. 7 Das seitens der Beklagten durchgeführte Nichtverlängerungsverfahren sei entgegen der Annahme der Beklagten und entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. 8 Dem Anhörungserfordernis der Klägerin gegenüber gemäß § 61 NV-Bühne sei nicht Genüge getan. Dies ergebe sich daraus, dass die Anhörung durch eine Person erfolgt sei, die im Zeitpunkt der Anhörung für das Profil des Theaters nicht mehr verantwortlich gewesen sei. Der die Anhörung durchführende Generalintendant und Geschäftsführer der Beklagten, Professor O , sei zum Zeitpunkt des Anhörungsverfahrens „Intendant auf Abruf“ gewesen, da er zum Ende der Spielzeit ausschied. 9 Eine weitere Beanstandung ergebe sich daraus, dass Prof. Oldag habe sich in der Sache auf Beurteilungen Frau S S berufen habe, die zum damaligen Zeitpunkt ohne Vertrag einer Ballettdirektorin gewesen sei. Damit habe sich Professor O Gründe für die Nichtverlängerung zu Eigen gemacht, die eine Person ihm genannt habe, die er als zukünftige Ballettdirektorin ausgemacht habe, die aber noch nicht vertraglich bestellte designierte Ballettdirektorin gewesen sei. 10 Zudem stelle sich der Arbeitsvertrag der Parteien materiell-rechtlich als unbefristeter Arbeitsvertrag dar. 11 Lediglich der erste Vertrag der Parteien sei nämlich schriftlich abgeschlossen gewesen. Die weiteren Befristungen hätten zwingend der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedurft. Daran habe es in den Vertragsbeziehungen der Parteien gefehlt. Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Nichtverlängerungsverfahrens in einem unbefristeten Vertragsverhältnis zur Beklagten befunden habe. 12 Die Nichtverlängerungsanzeige der Beklagten sei somit nicht geeignet gewesen, die Vertragsbeziehungen des unbefristeten Vertrages der Parteien zu beenden. 13 Schließlich sei die Nichtverlängerung des Vertrages der Klägerin als unzulässige Rechtsausübung der Beklagten anzusehen. Die Klägerin habe nämlich aufgrund eines ärztlich verordneten Beschäftigungsverbots wegen Schwangerschaft ab dem 26.01.2010 ihre vertragliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Am 07.09.2010 wurde das erste Kind der Klägerin geboren. Mit Schreiben vom 07.10.2010 habe die Beklagte der Klägerin sodann mitgeteilt, dass sie beabsichtigte, den Arbeitsvertrag mit ihr nicht zu verlängern. Im Weiteren sei dann das Nichtverlängerungsverfahren durchgeführt worden. 14 Hiermit stehe die Nichtverlängerung des Vertrages mit der Klägerin in einem nicht trennbaren Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Klägerin. Wegen des Beschäftigungsverbots der Klägerin ab Januar 2010 habe die Leistung der Klägerin gar nicht beurteilt werden können. Die Nichtverlängerungsentscheidung der Beklagten beruhe damit auf einer Entscheidung ohne bestehende Beurteilungsgrundlage für ein aktuelles Leistungsvermögen der Klägerin 15 Daraus leite ab, dass die Nichtverlängerung des Vertrages mit der Klägerin sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle. 16 Die Klägerin beantragt, 17 18 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.07.2012– 9 Ha 14/12 – wird abgeändert und festgestellt, dass der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main – BOSchG 14/11 – vom 16.01.2012 unwirksam ist; 19 hilfsweise: 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.07.2012– 9 Ha 14/12 – abzuändern und den Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main – BOSchG 14/2011 vom 16.01.2011 – aufzuheben. 21 22 2. das Urteil des Arbeitsgerichts vom 12.07.2012- 9 Ha 14/2012 - abzuändern und den Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 16.01.2012 - BOSchG 14/12 - aufzuheben und den Spruch des Bühnenschiedsgerichts – Bezirksschiedsgericht Chemnitz vom 18.02.2011 - Reg-Nr 31/10 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 25.10.2010, der Klägerin zugegangen am 25./26.10.2010, nicht beendet worden ist. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz das Urteil des Arbeitsgerichts. 26 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.06.2012, eingegangen beim Arbeitsgericht am 26.06.2012, vor Zustellung der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts Aufhebungsklage erhoben. Die Klägerin hat sodann nach Zustellung der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts am 10.07.2012 neuerlich mit Schriftsatz vom 17.07.2012 Aufhebungsklage erhoben. Die ursprünglich unter den Aktenzeichen erster Instanz 9 Ha 14/12 und 9 Ha 18/12 geführten Aufhebungsverfahren sind vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen9 Ha 14/12 verbunden worden. 27 Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den gesamten vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 29 I. Es liegt eine ordnungsgemäße Klageerhebung der Klägerin gegen den Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts vor. Die gegen das Urteil erster Instanz eingelegte Berufung ist zulässig. 30 Für die Bewertung der ordnungsgemäß erfolgten Einlegung der Aufhebungsklage kann dahinstehen, ob die Klagefrist erst mit Zustellung der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts am 10.07.2012 in Gang gesetzt wurde oder ob diese Frist bereits fünf Monate nach Verkündung der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts in Gang gesetzt war. Mit ihren Klagen vom 26.06.2012 einerseits sowie der neuerlichen Klageerhebung unter dem 17.07. andererseits ist jedenfalls ordnungsgemäß und fristwahrend gegen die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts Klage erhoben. 31 Gegen das der Klägerin am 02.11.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts, die am 02.11.2012 erfolgt ist, hat die Klägerin fristwahrend am 23.11.2012 Berufung eingelegt und ihre Berufung sodann mit der am 02.01.2013 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift fristwahrend begründet. Die Berufungsbegründung setzt sich im Einzelnen mit dem Urteil des Arbeitsgerichts auseinander und erweist sich danach als ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel. 32 II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. 33 Ein Rechts- oder Verfahrensfehler des Bühnenoberschiedsgerichts kann nicht festgestellt werden. Auch im Übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass durch die Nichtverlängerungsanzeige der Beklagten die Beendigung der Vertragsbeziehungen der Parteien herbeigeführt ist. 34 1. Die Klage ist mit dem nach dem Haupt- und Hilfsantrag zu 1) geltend gemachten Anspruch der Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs des Bühnenoberschiedsgerichts hilfsweise der Aufhebung des Spruchs unzulässig. Mit dem Begehren des Antrags zu 2) der Berufung der Berufungsbegründung unbegründet. 35 a. Das Verfahren vor der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit und das arbeitsgerichtliche Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG sind nicht als einheitlicher Instanzenzug ausgestaltet. Vielmehr ist mit der Entscheidung des OSchG das Bühnenschiedsgerichtsverfahren verbraucht (BAG vom 27.01.1993 – 7 AZR 124/92 -, EzA ArbGG 1979 § 110 Nr. 1; BAG vom 07.11.1995– 3 AZR 955/94 -, EzA TVG § 4: Bühnen Nr. 4). 36 Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG ist daher nicht die vom Bühnenschiedsgericht getroffene oder - wie vorliegend - die vom Oberschiedsgericht bestätigte Entscheidung, sondern das Sachbegehren, das der Arbeitnehmer vor dem Schiedsgericht anhängig gemacht hatte (BAG vom 27.01.1993 a . a. O.). Daher ist im Aufhebungsverfahren der ursprüngliche Sachantrag zu stellen (BAG vom 07.11.1995 – 3 AZR 995/94 – a. a. O.). 37 Hiernach erweist sich die isolierte Geltendmachung der Unwirksamkeit des Spruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt nach dem Hauptantrag zu 1) und die nach dem Hilfsantrag zu 1) geltend gemachte Aufhebung des Spruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt als ein unzulässiges Begehren der Aufhebungsklage. 38 b. Das geltend gemachte Begehren mit dem Antrag zu 2) der Berufungsbegründungsschrift ist als Geltendmachung des ursprünglichen Sachantrags zu verstehen. Gegenstand ist hiernach die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den 25.10.2010 hinaus. 39 An dieser Feststellung hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO. 40 Mit diesem Begehren erweist sich die Aufhebungsklage – wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt – allerdings als nicht begründet. 41 Die Kammer macht sich hierzu die tragenden Gründe des Urteils erster Instanz zu Eigen. Zu den geltend gemachten Bedenken der Berufungsbegründung sei zusammengefasst nachfolgendes ausgeführt: 42 (1) Einer Sachentscheidung der Kammer steht nicht entgegen, dass der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts der Klägerin erst länger als sechs Monate nach Verkündung des Spruchs zugestellt worden ist und es möglicherweise deshalb nicht vor Ablauf von fünf Monaten zu einem ordnungsgemäß abgefassten und unterschriebenen Beschluss des Bühnenoberschiedsgerichts gekommen ist. 43 Eine Zurückverweisung wegen eines derartigen Mangels an das Bühnenoberschiedsgericht hatte auszuscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 26.04.1990 – 6 AZR 462/88 -, AP Nr. 42 zu § 611 Bühnenengagementsvertrag) ist das Aufhebungsverfahren des § 110 ArbGG zwar revisionsrechtlich ausgestaltet. Es rechtfertigt allerdings keine uneingeschränkte Anwendung des Revisionsrechts, sondern nur die entsprechende Anwendung einzelner revisionsrechtlicher Vorschriften, soweit dies mit der selbstständigen Ausgestaltung des Bühnenschiedsgerichtsverfahrens einerseits und des arbeitsgerichtlichen Aufhebungsverfahrens andererseits vereinbar und durch die Beschränkung des § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auf die Überprüfung von Rechtsfehlern geboten ist. Dies schließt die Möglichkeit einer Zurückverweisung an das Bühnenoberschiedsgericht aus (BAG vom 27.01.1993 – 7 AZR 124/92 -, NZA 1993, 1102). 44 (2) Die danach für das Landesarbeitsgericht gebotene Prüfung der Aufhebungsklage in der Sache führt entgegen der Annahme der Berufungsbegründung nicht dazu, die Aufhebungsklage als begründet ansehen zu können. 45 aa. Nach § 110 Abs. 1 ArbGG kann auf Aufhebung des Schiedsspruchs u. a. geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war (§ 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) oder wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Dabei handelt es sich nach allgemeiner Ansicht bei den Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit um ein revisionsähnliches Verfahren, in dem der Spruch des OSchG nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann (BAG vom 18.04.1986– 7 AZR 114/85 -, BAGE 51, 374). Materielle Rechtsfehler fallen unter § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG und sind in entsprechender Anwendung des § 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Verfahrensfehler können, sofern es sich nicht um solche handelt, die auch in einem Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten wären, entsprechend § 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur Berücksichtigung finden, wenn sie in der durch § 554 Abs. 3 Nr. 3 b) ZPO gebotenen Form vorgetragen sind (BAG vom 26.04.1990 – 6 AZR 462/88 -, BAGE 64, 348; BAG vom 18.04.1986 – 7 AZR 114/85 – a. a. O.). 46 bb. Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so sind keine Gründe ersichtlich nach Maßgabe derer von einer Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsanzeige zum Vertragsverhältnis gegenüber der Klägerin ausgegangen werden könnte. 47 Der Argumentation der Klägerin, der damalige Intendant der Beklagten, Professor O , sei für das Nichtverlängerungsverfahren gegenüber der Klägerin nicht mehr zuständig gewesen, weil dieser zum damaligen Zeitpunkt „Intendant auf Abruf“ gewesen sei, da er zum Ende der Spielzeit ausschied, verbunden mit dem Hinweis, Professor O habe sich auf die Beurteilung von Frau S „als Ballettdirektorin ohne Vertrag“ nicht berufen dürfen, greift – wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht. Unstreitig war Professor O zum Zeitpunkt der Nichtverlängerungsanzeige Intendant der Beklagten und damit die auch im Vertragsverhältnis mit der Klägerin entscheidungsbefugte Person. Eine Beanstandung lässt sich nicht daraus ableiten, dass er sich in Bezug auf die kommende Spielzeit auf die Beurteilung der noch nicht mit einem Vertrag versehenen Frau S berufen hat, die ihrerseits allerdings mit der künstlerischen Vorbereitung der nächsten Spielzeit bereits beauftragt war. Hiernach sind keine Fehler des Anhörungsverfahrens feststellbar, die nach Maßgabe der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu führten, die Aufhebungsklage als begründet ansehen zu können. 48 Sonstige Rügen gegen das durchgeführte Verfahren zur Nichtverlängerung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses sind nicht dargetan. 49 (3) Gegenteiliges leitet nicht daraus ab, dass sich der Arbeitsvertrag der Parteien zum Zeitpunkt der Nichtverlängerungsanzeige als unbefristeter Arbeitsvertrag bewertet, der durch die Nichtverlängerungsanzeige im Nichtverlängerungsverfahren nicht habe beendet werden können. 50 Mit dieser Argumentation macht die Klägerin erstmals im Rahmen ihrer Aufhebungsklage nach Urteil erster Instanz im Berufungsverfahren Gründe geltend, die die Unwirksamkeit der Befristung bedingen sollen. 51 Zur Vermeidung der gesetzlichen Fiktion nach §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG hätte dies allerdings innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der vereinbarten Befristung geltend gemacht werden müssen. Auch nach einer Nichtverlängerungsanzeige unterfällt nämlich die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristungsabrede nach § 17 TzBfG (vgl. APS/Backhaus § 17 TzBfG, Rn 25). 52 An einer derartigen Geltendmachung bis zum Ablauf von drei Wochen nach durch Nichtverlängerungsmitteilung angezeigter Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Ablauf des 31.07.2011 hat es seitens der Klägerin gefehlt. Das Vertragsverhältnis der Beklagten gilt somit jedenfalls gemäß §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG als wirksam befristet. 53 Hinzu kommt, dass auch in der Sache die Rüge der Berufung, der zwischen den Parteien bestehende Vertrag ermangele für seine Verlängerungen des Erfordernisses der Schriftform nicht greift. 54 Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Schriftformerfordernis bereits dadurch genüge getan ist, dass im ursprünglichen schriftlich vereinbarten Vertrag die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die jeweils folgende Spielzeit nach Ablauf der vereinbarten Befristung vereinbart war (vgl. hierzu LAG Köln vom 29.04.2010 – 13 Sa 8/2010 – zitiert nach juris; LAG Köln vom 29.05.2008 – 10 Sa 563/06 -, zitiert nach juris; LAG Köln vom 21.01.2008 – 2 Sa 1046/07 -, zitiert nach juris). 55 (4) Die Klägerin vermag schließlich nicht mit Erfolg geltend zu machen, die Nichtverlängerung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sei eine unzulässige Rechtsausübung der Beklagten. 56 Dies leitet insbesondere nicht zwingend daraus ab, dass unstreitig die Klägerin wegen eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots seit Januar 2010 ihre Tätigkeit bei der Beklagten nicht weiter ausgeübt hatte. 57 Die für die Nichtverlängerung herangezogenen Gründe, die Klägerin werde die in Zukunft geforderten modernen akrobatischen Bewegungsabläufe nicht optimal ausführen können, sie verfüge nicht über ausreichende moderne akrobatische Tanztechniken und über zu wenig spielerisches Ausdrucksvermögen, erforderten nicht zwingend einen unmittelbaren aktuellen Eindruck, sondern lassen sich auch aus anders gearteten Aufführungen und hierbei erforderlichen Anforderungen früherer Spielzeiten ableiten. 58 Somit vermag auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts nicht davon ausgegangen zu werden, die Nichtverlängerung stelle sich der Klägerin gegenüber als unzulässige Rechtsausübung dar und die Vertragsbeziehungen der Parteien hätten durch die Nichtverlängerungsanzeige der Beklagten nicht ihr Ende gefunden. 59 (5) Insgesamt führt damit die Berufung nicht zu einer Abänderung des Urteils erster Instanz. 60 Das Urteil des Arbeitsgerichts war zu bestätigen. 61 III. Die Klägerin ist mit dem Berufungsverfahren unterlegen und hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 ZPO. 62 IV. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Aus diesem Grund hat die Kammer die Revision nicht zugelassen. 63 Rechtsmittelbelehrung 64 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 65 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird für auf § 72a ArbGG verwiesen.