Beschluss
4 Ta 33/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2013:0701.4TA33.13.00
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Leitsätze
Das Auskunftsverlangen des Gerichts gegenüber der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, ob eine Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, bedarf keines konkreten Anlasses.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10.10.2012– 1 Ca 2565/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Auskunftsverlangen des Gerichts gegenüber der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, ob eine Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, bedarf keines konkreten Anlasses. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10.10.2012– 1 Ca 2565/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Dem Kläger war mit Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.02.2012 – 1 Ca 2565/10 – Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe gewährt worden, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten brauche. Mit Schreiben vom 12.06.2012, einem zentral vom LAG Hamm versandten Formularschreiben, dem ein Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beilag und in dem darauf hingewiesen wurde, dass dieses Formular zur Vereinfachung verwendet werden könne, wurde der Kläger gebeten, sich erneut über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Mit Schreiben des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.08.2012 (Bl. 21 der PKH-Akte) wurde der Kläger an das Schreiben vom 12.06.2012 erinnert, gebeten, den ihm übersandten Vordruck unter Angaben aller monatlichen Einkünfte und Ausgaben (z. B. Miete, Versicherung, Darlehen) auszufüllen und unter Angabe des Aktenzeichens zurückzusenden. Es wurde ihm ferner aufgegeben, die Angaben durch entsprechende Kopien nachzuweisen. Der Kläger wurde ferner darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeantwortung unter unrichtigen Angaben die gewährte Prozesskostenhilfe aufgehoben werde. Es wurde ihm eine Frist bis zum 30.08.2012 gesetzt. Mit Schreiben vom 07.09.2012 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass der Kläger mit Schreiben vom 12.06.2012 gemäß § 120 Abs. 4 ZPO unter Fristsetzung aufgefordert worden ist, die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht darzulegen. Es wurde ferner mitgeteilt, dass der Kläger die im Schreiben vom 12.06.2012 sowie im Erinnerungsschreiben vom 16.08.2012 gesetzte Frist habe verstreichen lassen. Unter Hinweis auf die Prozessvollmacht wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers gebeten, eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten nebst Belegen bei Gericht einzureichen, und es wurde eine Frist zur Erledigung bis zum 21.09.2012 gesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Verstreichen der Frist die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Ziffer 2 ZPO drohe. Nachdem auch darauf keine Reaktion erfolgte, hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.10.2012 die Prozesskostenhilfe gemäß §§ 124 Ziffer 2, 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO auf. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Blatt 26/27 der Prozesskostenhilfeakten Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.10.2012 zugestellt. Am 15.11.2012 ging die sofortige Beschwerde ein. Diese wurde mit Schreiben vom 07.01.2013 begründet. Dabei berief sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst darauf, dass das Verlangen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu Händen des bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen habe. Er berief sich weiter darauf, dass die Schreiben nur eine Aufforderung zur Einreichung einer aktualisierten Erklärung über die Verhältnisse und Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Belege enthielten. Im Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO dürfe eine solche neue Erklärung nicht verlangt werden, sondern allein die Erklärung, ob und inwieweit eine Änderung der zur Zeit der Prozesskostenhilfebewilligung bestandenen Verhältnisse eingetreten sei. Schließlich berief er sich darauf, dass die Aufforderung zu einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO unstatthaft sei, wenn dafür kein konkreter Anlass bestehe. Eine Erklärung nach dieser Vorschrift dürfe nicht routinemäßig gefordert werden. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen dazu wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 34/35 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.01.2013 nahm das Arbeitsgericht auf die sofortige Beschwerde Bezug und teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Prozesskostenhilfepartei aufgefordert sei, gemäß § 120 Abs. 4 ZPO die Einkommensverhältnisse darzulegen. Sie sei nicht aufgefordert, eine neue Erklärung abzugeben. Vielmehr beinhalte die Darlegung der aktuellen Einkommensverhältnisse lediglich die Auskunftspflicht hinsichtlich eventueller Änderungen. Um dies für die Partei einfacher zu gestalten, werde der Aufforderung ein Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, da die Partei in der Regel die ursprüngliche Erklärung nicht mehr besitze. Dennoch sei auch eine formlose Erklärung über eventuelle Änderungen ausreichend. Diese Erklärung müsse hinreichend nachvollziehbar und glaubhaft belegt werden. Es wurde eine abschließende Frist zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gesetzt. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 17.01.2013 mit, zur Beantwortung auf dieses gerichtliche Schreiben werde auf das Vorbringen zu II. der Beschwerdebegründung Bezug genommen werde. Gliederungspunkt II. der Beschwerdebegründung enthält die Ausführungen zur Auffassung, dass der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht ohne konkreten Anlass gefordert werden dürfe. Mit Beschluss vom 17.01.2013 entschied das Arbeitsgericht, dass der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen werde. Auf diesen Beschluss (Bl. 42/43 d. A.) wird Bezug genommen. II . Die statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg. 1. Sofern der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hinweist, dass das Verlangen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu seinen Händen zu erfolgen habe, so ist dieses geschehen. Das Arbeitsgericht hat zwar zunächst zweimal den Kläger angeschrieben, aber dann mit Schreiben vom 07.09.2012 (Bl. 24 d. A.) mit Bezugnahme auf die erteilte Prozessvollmacht den Prozessbevollmächtigten gebeten, die Erklärung für seinen Mandanten abzugeben. 2. Sofern die Beschwerde sich darauf beruft, dass nur eine Erklärung verlangt werden dürfe, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Änderung der zur Zeit der Prozesskostenhilfebewilligung bestehenden Verhältnisse eingetreten sei und nicht eine neue (formularmäßige) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, so hat das Arbeitsgericht daraufhin bereits klargestellt, dass eine solche formularmäßige Erklärung nicht gefordert werde, sondern eine formlose Erklärung über eventuelle Änderungen ausreichend sei. In diesem Schreiben wurde eine neue Frist zur Stellungnahme gesetzt. Auch daraufhin ist der Kläger der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht nachgekommen. 3. Der angefochtene Beschluss ist auch nicht deshalb abzuändern, weil die Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht ohne konkreten Anlass gefordert werden dürfte. a. Der Gesetzeswortlaut des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist eindeutig: „Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist“. Das Gesetz sieht keine besonderen Voraussetzungen für das Verlangen des Gerichts vor. Insbesondere regelt es nicht, dass dafür ein konkreter Anlass bestehen müsse. b. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf die Gesetzesgeschichte: Die Begründung des Gesetzentwurfs enthalte keinen Hinweis dafür, dass unabhängig von entsprechenden Verdachtsmomenten eine routinemäßige Überprüfung durch das Gericht vorzunehmen sei. Vielmehr sei darauf verwiesen worden, dass vor allem die Fälle als unbefriedigend empfunden worden seien, in denen das Gericht während des Verfahrens Kenntnis davon erhalte, dass sich die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Verhältnisse verbessert hätten. Dies sei ein Musterbeispiel für eine anlassbezogene Überprüfung. Methodisch ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der normativen Auslegung zunächst der Wortlaut und die Gesetzessystematik maßgebend ist. Die Gesetzesmaterialien sind bei der Auslegung nur unterstützend und nur insofern heranzuziehen, als sich aus ihnen auf einen objektiven Gesetzesinhalt schließen lässt. Die subjektive Vorstellung der im Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe ist nicht entscheidend (vgl. BAG 06.04.2011– 7 AZR 716/09). In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 10/3054 S. 18) heißt es wie folgt: „Zu einer Einsparung im Bereich der Prozesskostenhilfe soll die in Artikel 1 Nr. 6 des Entwurfs vorgesehene Ergänzung des § 120 ZPO beitragen, die es dem Gericht insbesondere ermöglicht, die Partei bei einer nachträglichen wesentlichen Verbesserung der für die Bewilligung maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen an den Kosten zu beteiligen. In der Praxis wird das Fehlen einer solchen Regelung vor allem in den Fällen als unbefriedigend empfunden, in denen das Gericht während des Verfahrens Kenntnis davon erhält, dass sich die für die Bewilligung maßgebenden Verhältnisse verbessert haben (Beispiel: Beendigung einer Arbeitslosigkeit, die ursprünglich zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung geführt hatte, Wegfall einer Unterhaltspflicht). Die neue Vorschrift (§ 120 Abs. 4 ZPO in der Fassung des Entwurfs) knüpft an eine Regelung an, die schon im Regierungsentwurf des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe (vgl. Drucksache 8/3068, S. 7 - § 121 -) enthalten war. Sie sieht jedoch, anders als diese, keine allgemeine Anzeigepflicht der Partei zur Mitteilung von Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern nur eine eingeschränkte Erklärungspflicht auf Verlangen des Gerichts vor. Um zu vermeiden, dass während des Prozesses die Höhe der Monatsrate ständig überwacht und bei jeder geringfügigen Erhöhung des Einkommens überprüft werden muss, soll die Änderungsmöglichkeit darüber hinaus nur bei einer „wesentlichen“ Änderung des Verhältnisse eingreifen. Damit dürften nicht mehr die Bedenken bestehen, die seinerzeit den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages bewogen haben, die in dem Regierungsentwurf des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vorgesehene Regelung über die Änderung der Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. dazu Drucksache 8/3694, S. 17 f.).“ Die hier angesprochene Begründung des Rechtsausschusses in der BT-Drucksache 8/3694 Seite 17 f. lautet wie folgt: „e) Vereinfachung des Überwachungsverfahrens Der Ausschuss hat beschlossen, die in § 121 ZPO in der Fassung des Regierungsentwurfs vorgesehene Regelung, wonach das Gericht die Bestimmungen über die Zahlungspflicht der Partei ändern kann, wenn sich ihre maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, nicht zu übernehmen. Die Regelung würde dazu führen, dass während des Prozesses die Höhe der Raten überprüft und bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse neu festgesetzt werden müsste. Diese verwaltungsintensive Tätigkeit würde, worauf der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu Recht hingewiesen hat, einen erheblichen Mehraufwand bedingen. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass auf diese Kontrolle im Interesse eines vereinfachten Verfahrens verzichtet werden kann.“ Danach bleibt festhalten, dass bei Erlass der heutigen Fassung des § 120 ZPO – anders als der vormalige Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Prozesskostenhilfe (BT-Drucksache 8/3068) es vorgesehen hatte, was (das ergibt sich aus der BT-Drucksache 8/3694) vom Bundesrat wegen eines zu hohen Verwaltungsaufwandes abgelehnt und deshalb in die seinerzeitige Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses nicht übernommen worden war – keine „allgemeine Anzeigepflicht der Partei“ eingeführt werden sollte. Vielmehr sollte nur „eine eingeschränkte Erklärungspflicht auf Verlangen des Gerichts“ erfolgen – was Gesetz geworden ist. Die ursprünglich von der Bundesregierung intendierte allgemeine Anzeigepflicht der Partei bei jeder Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde nur deshalb nicht geltendes Recht, weil sie zu einem zu hohen Verwaltungsaufwand geführt hätte. Dem sollte durch die heutige Regelung Rechnung getragen werden. An keiner Stelle der Gesetzesbegründung aber heißt es, dass dieses Verlangen nur anlassbezogen erfolgen dürfe. Soweit in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 10/3054 S. 18) davon die Rede ist, dass in der Praxis das Fehlen einer Möglichkeit, bei einer nachträglichen wesentlichen Verbesserung der für die Bewilligung maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Partei angemessen an den Kosten zu beteiligen, „in der Praxis“ als unbefriedigend empfunden worden sei und dabei als Beispiel der Fall angeführt wird, in dem das Gericht während des Verfahrens Kenntnis davon erhält, dass sich die für eine Bewilligung maßgebenden Verhältnisse verbessert hätten, wobei insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit genannt wird, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass – auch in subjektiver Sicht – die Gesetzesautoren die Neufassung nur für die Fälle einführen wollten, in denen ein konkreter Anlass für eine Nachfrage gegeben war. Mit der Einführung des „Verlangens“ des Gerichts als Voraussetzung für die Erklärungspflicht der Partei sollten vielmehr ausschließlich Praktikabilitätsbedenken wegen eines sonst zu hohen Verwaltungsaufwandes bei einer allgemeinen Anzeigepflicht der Partei ausgeräumt werden. Daraus ergibt sich auch die ratio legis: Zweck der Einschränkung in§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO („auf Verlangen des Gerichts“) ist nicht, die Partei, bei der eine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auffällt, zu schützen, sondern allein, die Gerichtsverwaltung vor einer übermäßigen Arbeitsbelastung zu schützen. Der Schutz der Partei ist in § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO geregelt, in dem eine Änderung zum Nachteil der Partei ausgeschlossen ist, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens 4 Jahre vergangen sind. c. Der Kläger meint schließlich, die Auffassung, § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ermächtige zu einer nicht anlassbezogenen Überprüfung, verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, da je nach Vorgehensweise der einzelnen Gerichte bzw. Spruchkörper eine nicht sachgerechte Ungleichbehandlung stattfinde. Dieses ist nicht nachzuvollziehen. Gerade eine routinemäßige, nicht nach Anlass differenzierende Überprüfung kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz am nächsten. Wollte man § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO so verstehen, dass nur bei einem konkreten Anlass das Verlangen ergehen dürfte, so würde dieses zum einen angesichts der fehlenden Bestimmung, was ein solcher „Anlass“ sein kann, mit erheblich höherer Wahrscheinlichkeit zu einer ungleichmäßigen Praxis führen. Auch erscheint es mit dem Gleichheitsgebot weniger vereinbar, dass das Verlangen – wie der Kläger es offenbar möchte – davon abhängig gemacht wird, ob dem Gericht zufällig Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Sehr viel gleichheitsgemäßer ist die hiesige Praxis: Das Nachprüfungsverfahren ist automationsgestützt. Die Partei wird in regelmäßigen Abständen – in der Regel zwei Mal innerhalb der Vierjahresfrist – aufgefordert, mitzuteilen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben. Die Anschreiben werden von einer zentralen Stelle (LAG Hamm) versandt. 4. Selbst wenn man dagegen grundsätzlich einen besonderen Anlass für das Verlangen fordern wollte, dann wäre dieser in Fällen wie dem vorliegenden Fall gegeben: Es handelte sich um ein Kündigungsschutzverfahren. Die Kündigung wurde am 24.08.2010 zum 30.11.2010 ausgesprochen. Der Kläger wurde durch die Kündigung arbeitslos. Der Kläger bezog zur Zeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Arbeitslosengeld (vgl. Schriftsatz vom 22.02.2012, Bl. 10 der PKH-Akte, und Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 14.10.2010, Bl. 11 der PKH-Akte). Das Verlangen des Gerichts erfolgte im Juni 2012. Es waren mithin mehr als 2 Jahre seit der Kündigung vergangen. Bei einem solchen Sachverhalt kann typisierend davon ausgegangen werden, dass eine relevante Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger wieder Arbeit gefunden hat und sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da in Teilen der Rechtsprechung (vgl. Hessischer VGH 16.08.2005 – 10 TP 1538/05; LSG Baden-Württemberg 9. 6. 2011 – L 13 AS 120/11 B) und der rechtswissenschaftlichen Literatur (so Stein/Jonas ZPO, 22. Aufl. § 120 ZPO Rn. 34; aA z. B. MünchKomm/ Wax, 2. Aufl., § 120 Rn. 19) eine andere Auffassung vertreten wird und die Rechtsfrage somit grundsätzlich klärungsbedürftig erscheint. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann vonder klagenden Partei R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Gegen diesen Beschluss ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 Rechtsanwälte, 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.