Urteil
6 Sa 151/13
LAG KOELN, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine vor dem Betriebsübergang geltende Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung entfaltet nicht ohne Weiteres kollektivrechtliche Fortgeltung für nach dem Übergang eingestellte Arbeitnehmer, wenn die Versorgung ordnungsgebunden unternehmensbezogen ausgestaltet ist.
• Die individualrechtliche Fortgeltung nach § 613a Abs.1 Satz2 BGB bewirkt nicht automatisch eine kollektivrechtliche Übernahme einer Gesamtbetriebsvereinbarung durch den Erwerber.
• Eine nach dem Betriebsübergang erfolgte Vereinbarung der Betriebsparteien, wonach das Versorgungswerk für nach dem Stichtag eingestellte Arbeitnehmer geschlossen sei, bestätigt die unternehmensbezogene Ausrichtung und schließt kollektivrechtliche Ansprüche der später Eingestellten aus.
Entscheidungsgründe
Keine kollektivrechtliche Fortgeltung betrieblicher Versorgungsordnung für nachfolgend Beschäftigte • Eine vor dem Betriebsübergang geltende Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung entfaltet nicht ohne Weiteres kollektivrechtliche Fortgeltung für nach dem Übergang eingestellte Arbeitnehmer, wenn die Versorgung ordnungsgebunden unternehmensbezogen ausgestaltet ist. • Die individualrechtliche Fortgeltung nach § 613a Abs.1 Satz2 BGB bewirkt nicht automatisch eine kollektivrechtliche Übernahme einer Gesamtbetriebsvereinbarung durch den Erwerber. • Eine nach dem Betriebsübergang erfolgte Vereinbarung der Betriebsparteien, wonach das Versorgungswerk für nach dem Stichtag eingestellte Arbeitnehmer geschlossen sei, bestätigt die unternehmensbezogene Ausrichtung und schließt kollektivrechtliche Ansprüche der später Eingestellten aus. Der Kläger, geboren 1953, war 1995–2011 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen im Betrieb M beschäftigt. Früher galt bei der L AG eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (ab 1973, zuletzt 1987). Der Betrieb M wurde 1993 auf einen neuen Rechtsträger übertragen; spätere Umstrukturierungen und Umfirmierungen erfolgten. Der Kläger wurde nach dem Betriebsübergang eingestellt. Arbeitgeber und Betriebsrat schlossen 2005 eine Betriebsvereinbarung, die feststellte, dass der Besitzstand der bis zum Stichtag Eingestellten gesichert sei und dass nach dem Stichtag Eingestellte keine Ansprüche aus der alten Versorgungsordnung erworben hätten. Der Kläger begehrte nach Ausscheiden Feststellung und Auskunft über einen Betriebsrentenanspruch aus der alten Versorgungsordnung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das LAG änderte und wies die Klage ab. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in der Sache erfolgreich. • Nach h.M. und BAG-Rechtsprechung kann eine Gesamtbetriebsvereinbarung bei Wahrung der Betriebsidentität grundsätzlich als normatives Regelwerk fortgelten; diese Fortgeltung ist jedoch nicht uneingeschränkt. • Entscheidend ist der Inhalt der Vereinbarung: Die Versorgungsordnung der L AG war ausdrücklich unternehmensbezogen ausgestaltet und richtete sich nur an Betriebsangehörige der L AG; damit liegt ein Sonderfall vor, in dem eine normative Fortgeltung für nachfolgende Beschäftigte ausscheidet. • Die Betriebsvereinbarung von 21.04.2005 dokumentiert übereinstimmend das Verständnis der Betriebsparteien, dass das Versorgungswerk zum Stichtag für Neueintritte geschlossen wurde; dies belegt, dass nach dem Übergang kein kollektivrechtlicher Anspruch für nach dem Stichtag Eingestellte bestehen sollte. • Mangels individueller Vertragspassage oder besonderer Zusage im Arbeitsvertrag des Klägers besteht keine Anspruchsgrundlage für Leistungen aus der alten Versorgungsordnung. • Eine rückwirkende Aufhebung zum Stichtag wäre rechtsunwirksam, doch erforderte die faktische Schließung des Versorgungswerks und die spätere Bestätigung durch Betriebsvereinbarung keine zusätzliche Aufhebungsvereinbarung mit dem Betriebsrat. • Die Ungleichbehandlung zwischen Alt- und Neuzugängen verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Betriebsverfassungsrechts, da sie durch die besondere Situation nach dem Betriebsübergang sachlich gerechtfertigt ist (vgl. § 75 BetrVG). Die Klage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen. Der Kläger, der erst nach dem Betriebsübergang eingestellt wurde, kann keine Leistungen aus der zuvor bei der L AG geltenden Versorgungsordnung beanspruchen, weil diese kollektivrechtlich nicht auf nach dem Stichtag Aufnahmeberechtigte fortgelten konnte. Im Arbeitsvertrag bestehen keine individualrechtlichen Bezugnahmen oder Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung, die einen Anspruch begründen würden. Die Betriebsvereinbarung von 21.04.2005 bekräftigt, dass das Versorgungswerk für nach dem 04.10.1993 Eingestellte geschlossen war, sodass keine Erwerbsberechtigung aus der alten Regelung besteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde zugelassen.