Urteil
13 Sa 57/13
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:0627.13SA57.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.11.2012 – 2 Ca 1519/12 – hinsichtlich des Klageantrags zu 3. abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.400,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 zu zahlen. 2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über Tantiemeansprüche aus 2010,2011 und 2012 sowie Annahmeverzugsansprüche wegen Kündigung der Beklagten. 3 Der Kläger ist seit dem 1.7.2001 als Senior Manager Banking bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von 7026 € zzgl. 631,04 € (geldwerter Vorteil für Dienstwagen) und einer variablen Tantieme aufgrund einer jährlichen Zielvereinbarung beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag vom 14.11.2000 und das „Quick Guide Performance & Development Interview“ vom 30.12.2010 (im Folgenden PDI Richtlinien) wird verwiesen. Die Parteien trafen am 17.6.2010 für das Jahr 2010 eine Zielvereinbarung („Performance & Development Interview Ziele 2010“). Die Beklagte erstellte am 30.3.2011 ein Protokoll über „Zielerreichung und Feedback 2010“, dass der Kläger wegen unterschiedlicher Auffassungen über die Zielerreichung nicht unterschrieben hat. Die Beklagte zahlte dem Kläger die sich aus dem Protokoll ergebende Tantieme am 25.11.2011 aus. Für das Jahr 2011 trafen die Parteien am 11.8.2011 eine Zielvereinbarung („Performance & Development Interview Ziele 2011“). Eine Feststellung zu „Zielerreichung und Feedback 2011“ erfolgte nicht. Die Beklagte zahlte im Juli 2011 auf die Tantieme 2011 eine Abschlagszahlung i. H. v. 9400 € brutto. Am 17.1.2012 kündigte die Beklagte dem Kläger mündlich und mit Schreiben vom 23. 1. 2012 fristlos sowie mit Schreiben vom 23.1.2012 hilfsweise ordentlich zum 30.6.2012. Die Parteien trafen für das Jahr 2012 keine Zielvereinbarung. 4 Der Kläger hat bezüglich der Tantieme 2010 einen Zinsschaden i. H. v. 3240 € geltend gemacht sowie für dieses Jahr eine weitere Tantieme i. H. v. 1741,14 € brutto und 8457,01 € brutto, für das Jahr 2011 eine weitere Tantieme i. H. v. 5802,26 € brutto sowie Auskunft im Wege Stufenklage und für das Jahr 2012 eine Vorschusszahlung auf die Tantieme 2012 i. H. v. 9400 € brutto. Darüber hinaus hat der Kläger Annahmeverzugslohn von Februar bis Mai 2012 wegen Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung sowie der ordentlichen Kündigung in Höhe von 31.704 € brutto abzüglich des an ihn gezahlten Arbeitslosengeldes sowie hilfsweise Urlaubsabgeltung i. H. v. 708,84 € netto für 2011 eingeklagt. 5 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 28.899,15 € brutto abzgl. 9623,51 € netto (Arbeitslosengeld) nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 148-154 d. A.) wird verwiesen. 6 Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger ist weiter der Auffassung, bezüglich der Tantieme 2010 sei die Beklagte zur Zahlung eines Zinsschadens von 3240 € verpflichtet, da die Tantieme erst am 25.11.2011 gezahlt worden sei und nicht bereits im März 2011. Darüber hinaus stehe ihm für 2010 eine weitere Tantieme in Höhe der eingeklagten Beträge zu, da die Beklagte die Erreichung der vereinbarten Ziele erschwert bzw. unmöglich gemacht habe. Denn im Unterschied zu den Vorjahren, in denen er eine überdurchschnittliche Tantieme verdient habe, habe er 2010 an 92,75 Tagen keine Möglichkeit gehabt, Umsätze zu tätigen, da er an diesen Tagen nur in Vertriebsprojekten (72,25 Tage) bzw. überhaupt nicht (20,5 Tage) eingesetzt worden sei. Deshalb sei es gerechtfertigt, auf seine Zielerreichung in den Jahren 2004-2008 mit 120 % Zielerreichung zurückzugreifen. Wegen der Berechnung wird auf die Berufungsbegründung verwiesen. Für das Jahr 2011 stehe ihm gleichfalls eine weitere Tantieme auf der Grundlage der Berechnung von 120 % Zielerreichung zu. Wegen der Berechnung wird auf die Berufungsbegründung verwiesen. Für das Jahr 2012 macht der Kläger eine Akonto-Zahlung auf die Tantieme 2012 entsprechend den Vorjahren i. H. v. 9400 € brutto geltend. 7 Der Kläger beantragt, 8 das Urteil abzuändern soweit die Klageanträge zu 1- 3 abgewiesen worden sind und nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu 1 - 3 zu erkennen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Zurückweisung der Berufung der Beklagten. 13 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Abweisung der Tantiemeansprüche und ist weiter der Auffassung, die von ihr ausgesprochenen Kündigungen seien rechtswirksam, Annahmeverzugsansprüche beständen daher nicht. 14 Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Die Berufung des Klägers hat nur im erkannten Umfang Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. 17 1. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Dem Kläger steht der vom Arbeitsgericht zugesprochene Annahmeverzugslohn für die Monate Februar bis Mai 2012 wegen der im Parallelverfahren (Urteil des LAG Köln vom 27.6.2013 – 13 Sa 56/13) festgestellten Unwirksamkeit der Kündigungen der Beklagten vom 17. 1., 23. 1. und 26.1. 2012 zu. 18 2. Die Berufung des Klägers ist nur i. H. v. 9400 € brutto nebst Zinsen (Klageantrag zu 3) begründet. Für die Jahre 2010 und 2011 steht dem Kläger kein weiterer Tantiemeanspruch zu. 19 a. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Schadenersatz nach § 280 Abs.1 S. 1 BGB aufgrund der rechtsunwirksamen Kündigungen der Beklagten in Höhe der entgangenen Vorschusszahlung auf die Tantieme 2012, also 9400 € brutto zu zahlen. Hat der Arbeitnehmer aufgrund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die von den Arbeitsvertragsparteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam festzulegenden Ziele erreicht, steht ihm wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffenen wurde (BAG 12.12.2007– 10 AZR 97/07). Der Kläger hat – was zwischen den Parteien außer Streit ist – einen Tantiemeanspruch aufgrund einer jährlichen Zielvereinbarung nach den PDI-Richtlinien vom 30.12.2010. Aufgrund der rechtsunwirksamen Kündigungen vom 17. 1, 23. 1. und 26.1.2012 haben die Parteien für das Jahr 2012 keine Zielvereinbarung getroffenen. Der Kläger hatte aufgrund dieser Kündigungen auch keine Gelegenheit, Umsätze zu tätigen und damit eine Tantieme zu verdienen. Das Nicht-zu-Stande-Kommen der Zielvereinbarung und die Unmöglichkeit, eine Tantieme zu verdienen hat die Beklagte zu vertreten. Dem Kläger steht daher mindestens die eingeklagte Vorschusszahlung auf die Tantieme 2012 in Höhe der im Vorjahr geleisteten Akontozahlung von 9400 € brutto zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1,288 Abs. 1 BGB. 20 b. Für das Jahr 2010 steht dem Kläger kein weiterer Tantiemeanspruch zu. Die Parteien haben für dieses Jahr am 17.6.2010 eine Zielvereinbarung getroffenen und die Beklagte vom 30.3.2011 die Zielerreichung mit Protokoll vom 30.3.2011 festgestellt. Die sich daraus ergebende Tantieme hat die Beklagte ausgezahlt. Einen weitergehenden Anspruch hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Insbesondere hat er nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte, indem sie den Kläger 2012 an 72,25 Tagen in Vertriebsprojekten und an 20,5 Tagen überhaupt nicht eingesetzt hat, gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat und dies zur Folge hatte, dass der Kläger, eine Tantieme beanspruchen kann, die sich nach dem Durchschnitt der Tantiemen in den Jahren 2004-2008 berechnet. 21 c. Einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs.1, Abs.2 BGB in Höhe eines Zinsschaden von 3240 € hinsichtlich der von der Beklagten für das Jahr 2010 ausgezahlten Tantieme, hat der Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Die Beklagte hat die Tantieme am 25.11.2011 nicht vertragswidrig verspätet ausgezahlt. Zwar hat sie die Zielerreichung bereits am 30.3.2011 protokolliert, der Kläger hat dieses Protokoll jedoch - weil er damit nicht einverstanden war - nicht unterschrieben. 22 Es fehlte damit eine von beiden Parteien festgestellte Zielerreichung, mithin die Grundlage für die Auszahlung der Tantieme 2012 an den Kläger. 23 d. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf eine weitere Tantieme für das Jahr 2011. Für dieses Jahr haben die Parteien am 11.8.2011 zwar eine Zielvereinbarung getroffen, jedoch die Zielerreichung nicht festgestellt. Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm über die bereits erfolgte Abschlagszahlung i. H. v. 9400 € brutto hinaus eine weitere Tantieme mit einer Zielerreichung - wie er meint - von 120 % zu zahlen. 24 II. Die Parteien tragen die Kosten je zur Hälfte (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Verteilung der Kosten entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. 25 III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. 26 Rechtsmittelbelehrung 27 Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.