Urteil
13 Sa 57/13
LAG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei rechtsunwirksamer Kündigung kann der Arbeitgeber für das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung schadensersatzpflichtig sein.
• Entgangene Vorschusszahlungen auf eine vertraglich vorgesehene Tantieme sind als Schadensersatz zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber das Zustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat (§ 280 BGB).
• Für weitere oder höhere Tantiemeansprüche muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen, dass die Zielerreichung nicht festgestellt oder die Auszahlung vertragswidrig verzögert wurde.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz für entgangene Tantieme wegen vom Arbeitgeber zu vertretenden Wegfalls der Zielvereinbarung • Bei rechtsunwirksamer Kündigung kann der Arbeitgeber für das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung schadensersatzpflichtig sein. • Entgangene Vorschusszahlungen auf eine vertraglich vorgesehene Tantieme sind als Schadensersatz zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber das Zustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat (§ 280 BGB). • Für weitere oder höhere Tantiemeansprüche muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen, dass die Zielerreichung nicht festgestellt oder die Auszahlung vertragswidrig verzögert wurde. Der Kläger war Senior Manager Banking bei der Beklagten mit variablem Tantiemeanspruch aus jährlichen Zielvereinbarungen. Für 2010 existierte eine Zielvereinbarung und die Beklagte erstellte ein Protokoll zur Zielerreichung, zahlte die daraus resultierende Tantieme jedoch erst im November 2011. Für 2011 wurde eine Zielvereinbarung getroffen; eine abschließende Feststellung der Zielerreichung erfolgte nicht, die Beklagte zahlte aber im Juli 2011 eine Abschlagszahlung von 9.400 € brutto. Im Januar 2012 kündigte die Beklagte mehrfach; die Kündigungen wurden in einem parallelen Verfahren als unwirksam festgestellt. Wegen des Kündigungsstreits kam für 2012 keine Zielvereinbarung zustande. Der Kläger forderte diverse Tantiemen, Zinsschäden und Annahmeverzugslohn; das ArbG teilte die Ansprüche nur teilweise zu. Beide Parteien legten Berufung ein. • Die Berufung der Beklagten war unbegründet; die Annahmeverzugsansprüche für Feb.–Mai 2012 stehen dem Kläger wegen der im Parallelverfahren festgestellten Unwirksamkeit der Kündigungen zu. • Die Berufung des Klägers war nur hinsichtlich der Forderung auf 9.400 € brutto nebst Zinsen begründet. Nach § 280 Abs.1 BGB ist Schadensersatz wegen entgangener Bonuszahlung zu leisten, wenn das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung vom Arbeitgeber zu vertreten ist. • Die Beklagte hat das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung 2012 zu vertreten, weil die rechtsunwirksamen Kündigungen verhinderten, dass der Kläger Umsätze tätigen und eine Tantieme verdienen konnte; deshalb ist die Vorschusszahlung in Höhe der Vorjahres-Akontozahlung zu zahlen; Zinsen folgen aus §§ 286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB. • Für 2010 hat der Kläger keinen weiteren Tantiemeanspruch: Es bestand eine Zielvereinbarung und eine Feststellung der Zielerreichung durch Protokoll vom 30.03.2011, die Beklagte zahlte daraufhin die Tantieme; ein verspäteter Zinsanspruch ist nicht substantiiert dargelegt. • Für 2011 besteht kein weiterer Anspruch über die bereits geleistete Abschlagszahlung von 9.400 € hinaus, weil die Zielerreichung nicht festgestellt wurde und der Kläger nicht hinreichend darlegt, dass ihm ein Anspruch auf 120 % Zielerreichung zusteht. • Die Kosten wurden je zur Hälfte verteilt (§ 92 Abs.1 ZPO); die Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.400 € brutto nebst Zinsen seit dem 01.08.2012 zu zahlen. Die weitergehenden Tantiemeansprüche für 2010 und 2011 sind nicht festgestellt, weil der Kläger diese nicht substantiell nachgewiesen hat und für 2010 eine Zielerreichung protokollarisch festgestellt sowie ausgezahlt worden war. Die Annahmeverzugsansprüche des Klägers für Feb.–Mai 2012 bleiben bestehen, da die Kündigungen unwirksam waren. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte; die Revision wurde nicht zugelassen.