Urteil
3 Sa 815/12
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Arbeitgeber verletzt seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, wenn er durch konzerninterne Umstrukturierungen eine zuvor aktive Versorgungsschuldnerin in eine unterausgestattete Rentnergesellschaft verwandelt und dadurch gesetzliche Betriebsrentenanpassungen vereitelt.
• Kann eine Rentnergesellschaft die Anpassung nach § 16 BetrAVG mangels Leistungsfähigkeit nicht vornehmen, begründet die unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft einen Schadensersatzanspruch des Versorgungsempfängers nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB gegen den (rechts)nachfolgenden Versorgungsschuldner.
• Der Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung ist unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Haftenden zu leisten; wirtschaftliche Unterschiede/Illiquidität der Beklagten begründet keinen generellen Ersatzbefreiungsgrund.
• Für die Berechnung der ausstehenden Anpassungsbeträge ist auf die Teuerungsentwicklung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG abzustellen; bei Differenzen in Indexwerten kann die zweite Instanz die Berechnung geringfügig korrigieren.
Entscheidungsgründe
Schadensersatzpflicht wegen unzureichender Ausstattung nach Umstrukturierung einer Versorgungsschuldnerin • Der Arbeitgeber verletzt seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, wenn er durch konzerninterne Umstrukturierungen eine zuvor aktive Versorgungsschuldnerin in eine unterausgestattete Rentnergesellschaft verwandelt und dadurch gesetzliche Betriebsrentenanpassungen vereitelt. • Kann eine Rentnergesellschaft die Anpassung nach § 16 BetrAVG mangels Leistungsfähigkeit nicht vornehmen, begründet die unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft einen Schadensersatzanspruch des Versorgungsempfängers nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB gegen den (rechts)nachfolgenden Versorgungsschuldner. • Der Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung ist unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Haftenden zu leisten; wirtschaftliche Unterschiede/Illiquidität der Beklagten begründet keinen generellen Ersatzbefreiungsgrund. • Für die Berechnung der ausstehenden Anpassungsbeträge ist auf die Teuerungsentwicklung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG abzustellen; bei Differenzen in Indexwerten kann die zweite Instanz die Berechnung geringfügig korrigieren. Der Kläger, geboren 1939, war bis 2000 beim G‑Konzern beschäftigt und bezieht seit 2001 eine Betriebsrente. Die ursprüngliche Versorgungsschuldnerin (GISA) wurde im Rahmen konzerninterner Umstrukturierungen zum 01.01.2004 zur Rentnergesellschaft, wobei aktive Geschäftsteile ausgegliedert und Vermögenswerte anderen Gesellschaften zugeordnet wurden. Die Pensionsrückstellungen waren bereits konzernweit bei der früheren Konzernobergesellschaft bilanziert; spätere Rechte und Pflichten gingen an die Beklagte über. Zu den Anpassungsstichtagen 01.04.2007 und 01.04.2010 unterblieben Rentenanpassungen; der Kläger widersprach und klagte. Er macht geltend, die Umstrukturierung habe die GISA bewusst entkapitalisiert, sodass Anpassungen nach § 16 BetrAVG nicht möglich waren, und verlangt Schadenersatz wegen Pflichtverletzung. • Zuständigkeit und Fristwahrung: Klage und Widersprüche des Klägers wurden fristgerecht erhoben; er hat die rüge- und klagerechtlichen Fristen eingehalten. • Anwendbare Rechtsgrundsätze: Nach der Rechtsprechung des BAG besteht eine erhöhte Arbeitgeberpflicht zur Rücksichtnahme in Versorgungsangelegenheiten; der Arbeitgeber darf durch Vermögenstransaktionen die Versorgung nicht beeinträchtigen; eine besondere Pflicht zur hinreichenden Ausstattung einer die Versorgungsverpflichtungen übernehmenden Rentnergesellschaft besteht (vgl. §§ 3,4,7,16 BetrAVG sowie §§ 280,241 Abs.2 BGB als zivilrechtliche Durchsetzungsgrundlage). • Pflichtverletzung: Die Umstrukturierung zum 01.01.2004 führte dazu, dass die GISA/deren Rechtsnachfolgerin bewusst als Rentnergesellschaft ohne ausreichende Mittel verblieb; damit wurden die Interessen der Betriebsrentner nicht hinreichend berücksichtigt und die vertragliche Nebenpflicht verletzt. • Vertretenmüssen: Die Pflichtverletzung ist der Beklagten zuzurechnen; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Maßnahme unverschuldet erfolgte; die Beklagte trat in die Pflichten der GISA ein. • Kausalität und Schaden: Die unterbliebenen Anpassungen sind kausal Folge der Pflichtverletzung; die Berechnung erfolgt nach § 16 Abs.2 Nr.1 BetrAVG anhand der Verbraucherpreisindex‑Entwicklung; daraus ergeben sich konkrete Nachzahlungsbeträge und eine dauerhafte höhere monatliche Rente. • Unabhängigkeit von der Leistungsfähigkeit: Der Schadensersatzanspruch ist nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten geknüpft; anders als die normative Anpassungspflicht (§ 16 BetrAVG) ist Schadenersatz nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen zu leisten. • Geringfügige Korrektur durch Berufung: Die Berufung führte lediglich zu einer geringen Abänderung der Berechnung des Anpassungsbetrages (Indexwerte/Zinsbeginn), inhaltlich blieb die Klage weitgehend erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht Köln verurteilt die Beklagte zur Zahlung von Nachzahlungsbeträgen in Höhe von 8.122,68 € brutto und 3.461,80 € brutto samt jeweils geltend gemachten Zinsen sowie zur dauerhaften Erhöhung der Betriebsrente ab Februar 2011 um monatlich 346,18 € brutto (neue Rente 2.620,71 € brutto). Die Klage war im Wesentlichen erfolgreich, weil die Umstrukturierung der früheren Versorgungsschuldnerin in eine Rentnergesellschaft ohne hinreichende finanzielle Ausstattung eine vertragliche Nebenpflichtverletzung darstellt und dadurch die Anpassungen vereitelt wurden; hieraus folgt ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 241 Abs.2 BGB, unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen; die Revision wurde zugelassen.