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Beschluss

7 Ta 109/13

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bei Klageeinreichung vollständig gestellter und entscheidungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu berücksichtigen. • Ein allgemeiner Feststellungsantrag im Kündigungsschutzverfahren kann als zulässiges Gestaltungsmittel der Prävention ein Rechtsschutzbedürfnis begründen. • Ein allgemeiner Feststellungsantrag hat grundsätzlich keinen eigenen Streitwert, solange er nicht durch ein späteres, vom Arbeitgeber gesetztes Beendigungsgeschehen aktiviert wird.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für allgemeinen Feststellungsantrag im Kündigungsschutzverfahren • Ein bei Klageeinreichung vollständig gestellter und entscheidungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu berücksichtigen. • Ein allgemeiner Feststellungsantrag im Kündigungsschutzverfahren kann als zulässiges Gestaltungsmittel der Prävention ein Rechtsschutzbedürfnis begründen. • Ein allgemeiner Feststellungsantrag hat grundsätzlich keinen eigenen Streitwert, solange er nicht durch ein späteres, vom Arbeitgeber gesetztes Beendigungsgeschehen aktiviert wird. Die Klägerin reichte mit Klageschrift vom 18.12.2012 beim Arbeitsgericht Köln einen Prozesskostenhilfeantrag ein; der Antrag war vollständig und enthielt die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie einen aktuellen Einkommensbeleg. Gegenstand des Rechtsstreits war ein Kündigungsschutzverfahren, in dem die Klägerin neben weiterem Antrag auch einen allgemeinen Feststellungsantrag (Antrag zu 2) stellte, um gegebenenfalls spätere Beendigungstatbestände zu erfassen. Das Arbeitsgericht versagte der Klägerin zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diesen allgemeinen Feststellungsantrag. Die Klägerin machte hiergegen Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln. Während des Verfahrens wurde der Hauptsacheprozess durch einen Vergleich beendet, der Zeitpunkt der Beendigung lag nach Einreichung des PKH-Antrags. • Die Klägerin hatte durch ihren Prozessbevollmächtigten bereits mit der Klageschrift einen entscheidungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgelegt; der Antrag war vollständig und damit formell und materiell prüfbar. • Der allgemeine Feststellungsantrag dient der präventiven Absicherung gegen künftig vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungstatbestände und ist im Kündigungsschutzverfahren als zulässiges und wirksames Gestaltungsmittel anerkannt, weshalb der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden kann. • Ob der allgemeine Feststellungsantrag materiell relevant wird, lässt sich erst am Ende des Verfahrens beurteilen; das Vorliegen der relevanten Umstände kann nachträglich eintreten, sodass die frühzeitige Gewährung von PKH nicht verwehrt werden darf. • Nach überwiegender Auffassung und Bezirksrechtsprechung hat ein allgemeiner Feststellungsantrag keinen eigenen Streitwert, solange er nicht durch ein konkretes, späteres Beendigungsgeschehen aktiviert wird; damit konnte die Klägerin bei Klageerhebung nicht erwarten, dass hieraus Kosten entstehen würden. • Aufgrund dieser rechtlichen Erwägungen war die zunächst versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 2) rechtsfehlerhaft und ist daher zu bewilligen. Die Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich; der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2013 wird dahin geändert, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe in vollem Umfang, auch für den allgemeinen Feststellungsantrag (Antrag zu 2), bewilligt wird. Begründend ist festzuhalten, dass der PKH-Antrag bereits mit der Klageschrift entscheidungsreif vorlag und das Rechtsschutzbedürfnis für den allgemeinen Feststellungsantrag im Kündigungsschutzverfahren besteht. Zudem hat ein solcher allgemeiner Feststellungsantrag grundsätzlich keinen eigenen Streitwert, solange er nicht durch ein späteres Beendigungsgeschehen aktiviert wird; daher wäre es widersprüchlich, nachträglich PKH zu versagen. Das Landesarbeitsgericht schließt weitere Rechtsmittel aus und belässt die übrigen Bewilligungsbedingungen unverändert.