Leitsatz: 1. Zur Auslegung des § 8 Nr. 7 g MTV GAH 2. Zur Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 15 MTV GAH auf Urlaubsabgeltungsansprüche I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2012 – 2 Ca 3785/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.178,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 27.06.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 643,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 27.06.2011 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 93 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. III. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um einen Urlaubsabgeltungs- bzw. Urlaubsgeldanspruch des Klägers. Der Kläger war als Lagermeister bei der Beklagten seit dem 21.10.1996 bis zum 18.01.2011 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete gemäß dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2011 – 10 Ca 716/11 – durch außerordentliche verhaltensbedingte arbeitgeberseitige Kündigung vom 17.01.2011. Auf das Arbeitsverhältnis fand gemäß § 12 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.10.1996 der Manteltarifvertrag ebenso wie das Urlaubsgeldabkommen im Groß- und Außenhandel NRW Anwendung. Der Kläger war durchgehend im Zeitraum vom 04.09.2009 bis 21.04.2011 arbeitsunfähig erkrankt. Seine Urlaubsabgeltungs- bzw. Urlaubsgeldansprüche für die Jahre 2009 und 2010 machte der Kläger außergerichtlich mit Schreiben vom 16.05.2011 gegenüber der Beklagten geltend. Zugleich verfolgt der Kläger die diesbezüglichen Ansprüche mit seiner Klage vom 16.05.2011, die am 17.05.2011 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist. Er hat erstinstanzlich geltend gemacht, ihm stehe Urlaubsabgeltung für insgesamt 45,5 Arbeitstage und damit ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 5.480,02 € brutto zu. Dieser setze sich zusammen aus einem Abgeltungsanspruch für Resturlaub für das Jahr 2009 im Umfang von 13 Arbeitstagen, die Abgeltung für den kompletten Urlaubsanspruch für das Jahr 2010 im Umfang von 30 Arbeitstagen sowie ein Abgeltungsanspruch für 2,5 Arbeitstage für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses im Januar 2011. Zudem schulde die Beklagte Urlaubsgeld für Oktober bis Dezember 2009 in Höhe von 160,88 € brutto sowie in vollem Umfang für das Jahr 2010 in Höhe von 643,55 € brutto. § 8 Nr. 7 lit.g des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel NRW führe nicht zu einer Reduzierung der Urlaubsansprüche auf den Umfang des gesetzlichen Urlaubs, da die außerordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger erst im Jahr 2011 erfolgt sei und daher allenfalls für Ansprüche aus dem Jahr 2011 relevant werden könne. Tarifliche Ausschlussfristen stünden den Ansprüchen des Klägers nicht entgegen. Die Geltendmachung sei bereits zum 01.11.2010 erfolgt, worauf die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 20.12.2010 geantwortet habe. Ohnehin laufe die Klagefrist von einem Monat im Sinne der tariflichen Ausschussfrist erst ab Erlass des Urteils vom 21.04.2011 in dem Kündigungsschutzprozess bzw. ab dessen Zustellung am 07.06.2011 an den Kläger. Ohnehin sei die Einleitung eines isolierten Zahlungsprozesses zugleich mit der Kündigungsschutzklage nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für den Kläger unzumutbar gewesen. Hinsichtlich der Fälligkeit des Urlaubsgeldanspruchs sei § 2 Nr. 4 des Urlaubsgeldabkommens zu berücksichtigen. Danach sei das Urlaubsgeld vor Urlaubsantritt zu zahlen, woraus zu schließen sei, dass das Urlaubsgeld erst mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch für nicht gewährten Urlaub fällig werde. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, 5.480,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, 804,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, wonach § 8 Nr. 7 lit.g des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel NRW mit Rücksicht auf die vorsätzliche vom Kläger verschuldete fristlose außerordentliche Kündigung zu einer Reduzierung des Urlaubsanspruchs auf den Umfang des gesetzlichen Urlaubs führe. Daher seien für das Jahr 2009 mit Rücksicht auf die unstreitig gewährten 17 Arbeitstage Urlaub allenfalls noch 3 Urlaubstage offen. Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2009 sei zudem § 8 Nr. 1 des Manteltarifvertrages zu berücksichtigen, wonach der Urlaubsanspruch bereits zum 31.03. des Folgejahres, also zum 31.03.2010 fällig geworden sei, so dass dieser nach den tariflichen Ausschlussfristen bereits verfallen sei. Für das Jahr 2010 könne der Kläger mit Rücksicht auf § 8 Nr. 7 lit.g des Manteltarifvertrages allenfalls für 20 Arbeitstage Urlaubsabgeltung geltend machen. Für 2011 errechne sich allenfalls wegen § 8 Nr. 7 lit.g des Manteltarifvertrages ein Anspruch im Umfang von 1,7 Arbeitstagen, wobei allerdings § 8 Nr. 7 lit.a des Manteltarifvertrages zu berücksichtigen sei, der für den Teilurlaubsanspruch den Bestand des Arbeitsverhältnisses über einen vollen Kalendermonat hinweg zur Voraussetzung habe. Ein solcher sei im Januar 2011 mit Rücksicht auf die außerordentliche Kündigung vom 17.01.2011 nicht gegeben. Die Ansprüche seien wegen Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfristen insgesamt verfallen. Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung sei hierauf auf § 15 Nr. 3, 4 des Manteltarifvertrages abzustellen, wonach nach dem Arbeitsvertragsende die Frist von einem Monat zur Klageerhebung zu wahren sei. Hier sei das Arbeitsvertragsende durch die außerordentliche Kündigung vom 17.01.2011 eingetreten, wohingegen der Kläger erst am 17.05.2011 seine Zahlungsklage anhängig gemacht habe. Die Kündigungsschutzklage unter dem Aktenzeichen 10 Ca 716/11 vor dem Arbeitsgericht Köln habe nicht die Urlaubsansprüche des Klägers umfasst. Hinsichtlich des Urlaubsgeldanspruchs sei darauf abzustellen, dass dieser nach der arbeitsvertraglichen Regelung in § 14 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien zum 30.06. eines jeden Jahres fällig geworden seien. Hier sei § 15 Nr. 2 Abs.1 des Manteltarifvertrages mit der dort geregelten zweistufigen Ausschlussfrist zu berücksichtigen. Bereits die erste Stufe zur schriftlichen Geltendmachung innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit sei nicht eingehalten worden. Zudem bestehe kein Urlaubsgeldanspruch bei vorsätzlicher verschuldeter fristloser Entlassung nach § 8 Nr. 7 lit.g des Manteltarifvertrages. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 25.04.2012 – 2 Ca 3785/11 – die Klage als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen hat das Arbeitsgericht hierzu ausgeführt, der Kläger habe seine Urlaubsabgeltungsansprüche nicht rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 15 Nr. 3 des Manteltarifvertrages gegenüber der Beklagten beansprucht. Hierbei sei von der Fälligkeit der Ansprüche mit dem Arbeitsvertragsende durch den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 17.01.2011 auszugehen. Gleiches gelte für die Urlaubsgeldansprüche des Klägers. Zudem sei hinsichtlich des Urlaubsgeldanspruchs und hinsichtlich der über die gesetzlichen Urlaubsansprüche hinausgehenden Abgeltungsansprüche des Klägers § Nr. 7 g des Manteltarifvertrages anspruchshindernd zu berücksichtigen. Gegen das ihm am 12.06.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 22.06.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 13.09.2012 am 11.09.2012 schriftlich beim Landesarbeitsgericht begründet. Der Kläger wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, § 8 Nr. 7 g des Manteltarifvertrages stehe den Ansprüchen des Klägers nicht entgegen. Zum einen habe keine vorsätzliche Handlung des Klägers zum Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 17.01.2011 geführt. Ohnehin könne sich die Wirkung des § 8 Nr. 7 g des Manteltarifvertrages nur auf das Jahr 2011 beziehen, in dem die Kündigung erfolgt sei. Der Kläger dürfe wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht schlechter gestellt werden als andere Arbeitnehmer, was aber bei einer Rückwirkung der außerordentlichen Kündigung auf vorangegangene Kalenderjahre hinsichtlich der Urlaubsansprüche des Klägers der Fall wäre. Der Kläger habe seine Ansprüche auch rechtzeitig innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Die Fälligkeit seiner Ansprüche sei erst mit der Berufungsrücknahme des Klägers im Kündigungsschutzverfahren am 19.07.2011 eingetreten. Der Kläger habe Urlaubsansprüche für die Jahre 2009 und 2010 mit Schreiben vom 01.11.2010 gegenüber der Beklagten und zudem in der Klageschrift in der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 10 Ca 716/11 geltend gemacht. Zudem sei außergerichtlich das Schreiben des Klägers vom 16.05.2011 zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2012 – Az.: 2 Ca 3785/11 – 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.178,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 643,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres Sachvortrags. § 8 Nr. 7 g des Manteltarifvertrages sei als Regelung zur Reduzierung etwaiger übergesetzlicher Urlaubsansprüche wie auch hinsichtlich des Urlaubsgeldes zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen seien erfüllt, da der Kläger durch eine vorsätzliche Handlung – nämlich wegen Beleidigung – die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte hervorgerufen habe. Die Regelung sei anspruchsmindernd nicht nur auf das jeweilige aktuelle Jahr, in dem die Kündigung ausgesprochen worden sei, zu beziehen. Der Manteltarifvertrag sehe vor, dass Ansprüche in das Folgejahr übertragen werden könnten, so dass für diese Ansprüche eine kalendermäßige Trennung ohnehin nicht möglich sei. Solange also solche Ansprüche noch nicht erfolgt seien, könnten sie auch von einem Verhalten der Vertragsparteien beeinträchtigt werden. Ohnehin beruhe die außerordentliche Kündigung des Klägers auf einem Verhalten, welches im Jahr 2010 stattgefunden und sich im Jahr 2011 fortgesetzt habe. Wegen der langandauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers handele es sich nicht um einen Standardfall. Dies sei bei der Auslegung zu berücksichtigen, so dass der Bezug allein auf das jeweils aktuelle Jahr fernliegend erscheine. Eine unbillige Belastung des Klägers sei durch die Reduzierung seiner Ansprüche nicht gegeben. Sämtliche Ansprüche des Klägers seien wegen der tariflichen Ausschlussfristen verfallen. Da es sich vorliegend um Ansprüche bezüglich Urlaub und damit zusammenhängender Forderungen handele, sei allein § 15 Ziffer 3 des Manteltarifvertrages anzuwenden, der eine spezielle Regelung gegenüber der allgemeinen Regelung in § 15 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages darstelle. Danach sei der Urlaub bzw. seine Abgeltung innerhalb von 3 Monaten einzuklagen, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von 1 Monat. Insoweit sei gerade für diese Ansprüche nach dem Wortlaut der Regelung eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche für den Fristbeginn nicht erforderlich. Dies ergebe sich schon aus dem Anknüpfungspunkt der unterschiedlichen Regelungen. So verkürze § 15 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages die Klagefrist im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, während § 15 Ziffer 3 des Manteltarifvertrages zu einer Verkürzung der Klagefrist im Falle der „tatsächlichen“ Beendigung führe. Abzustellen sei auf die tatsächliche Beendigung durch den Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 17.01.2011. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft und frist- wie auch formgerecht eingelegt und begründet worden ist (vgl. §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG). II. Die Berufung ist auch begründet, da der Kläger einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 5.178,92 € brutto nebst Zinsen wie auch einen Urlaubsgeldanspruch an Höhe von 643,55 € brutto nebst Zinsen gegenüber der Beklagten geltend machen kann. Dies führt antragsgemäß zu einer teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen insgesamt klageabweisenden Urteils. 1. Dem Kläger steht ein Urlaubsabgeltungsanspruch für restliche 43 Urlaubstage für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 5.178,92 € brutto nebst Zinsen gegenüber der Beklagten zu. a. Der tarifliche Urlaubsanspruch des Klägers berechnet sich gemäß § 8 Nr. 4 b im Umfang von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Hiervon sind unstreitig dem Kläger im Jahr 2009 bereits 17 Arbeitstage gewährt worden, so dass 13 restliche Urlaubstage verbleiben. aa. Die durchgehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 04.09.2009 bis zum 21.04.2011 steht der Urlaubsabgeltung nicht entgegen. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (vgl. BAG, Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10 -, zitiert nach juris). bb. Ein Verfall des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2009 nach §§ 15 Ziffer 2 Abs. 2, 8 Ziffer 1 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel ist nicht eingetreten. Ein Verfall würde nämlich voraussetzen, dass der Abgeltungsanspruch ausnahmsweise im bestehenden Arbeitsverhältnis entstanden und für das Jahr 2009 bereits zum 31.03.2010 fällig geworden wäre, so dass die schriftliche Geltendmachung durch den Kläger am 01.11.2010 verspätet gewesen wäre. Allerdings liegen hier die tariflichen Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 8 Ziffer 1 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für diesen besonderen Abgeltungsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht vor, da dieser nur Urlaub betrifft, der aus betrieblichen Gründen auf das Folgejahr übertragen worden ist. Der Fall, dass die Übertragung des Urlaubs auf in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen – wie hier etwa die Arbeitsunfähigkeit des Klägers – beruht, führt nach § 8 Ziffer 1 Abs. 2 des Manteltarifvertrages nicht zu dem ausnahmsweisen Abgeltungsanspruch. cc. Auch eine Reduzierung auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch im Umfang von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr folgt nicht aus § 8 Nr. 7 g des Manteltarifvertrages wegen der vom Kläger vorsätzlich verschuldeten fristlosen Entlassung durch die außerordentliche Kündigung vom 17.01.2011. (1) Zunächst ist von einer vorsätzlich verschuldeten fristlosen Entlassung des Klägers nach den rechtskräftigen Feststellungen des Arbeitsgerichts Köln im Urteil vom 21.04.2011 – 10 Ca 716/11 – wegen der dem Kläger vorgeworfenen Beleidigung auszugehen. (2) Allerdings führt dies nicht zu einer Reduzierung auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch für das Jahr 2009. (a) Aus dem Wortlaut der Tarifvorschrift des § 8 Nr. 7 b des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel NRW ist nicht zu entnehmen, dass diese Reduzierungsvorschrift zeitabschnittsweise hinsichtlich des jeweiligen Kalenderjahres differenziert, in dem die fristlose Entlassung erfolgt ist. Für eine Anwendung der tariflichen Reduzierungsmöglichkeit auf den übertragenen Urlaub aus den Vorjahren spricht, dass er Teil eines einheitlichen Urlaubsanspruchs ist, der zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt besteht. (b) Allerdings ist der systematische Zusammenhang in § 8 Nr. 7 des Manteltarifvertrages zu berücksichtigen. Die dort getroffenen Regeln beschäftigen sich mit dem Urlaub im laufenden Kalenderjahr. § 8 Nr. 7 g Abs. 1 S. 2 des Manteltarifvertrages nimmt ausdrücklich auf § 8 Nr. 7 a des Manteltarifvertrages Bezug, der den Teilurlaub im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres regelt. Hinsichtlich des Urlaubsgeldes ist auch das Urlaubsgeldabkommen zu berücksichtigen. Hier ist in § 2 Ziffer 5 des Urlaubsgeldabkommens geregelt, dass eine Rückzahlung nur in dem Fall erfolgt, in dem der Arbeitnehmer vor Beendigung des Urlaubsjahres nach Auszahlung des Urlaubsgeldes aus dem Betrieb ausscheidet. Auch hier ist wiederum die Anknüpfung an das jeweilige Urlaubsjahr zu erkennen. (c) Ohne weiteres ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifparteien mit § 8 Nr. 7 g des Manteltarifvertrages derart weitgehende zeitlich zurückgreifende Sanktionsmöglichkeiten in bereits abgewickelte Ansprüche wie die Urlaubsansprüche für vergangene Jahre schaffen wollten. Dies steht einem hieraus zu folgerndem Rückforderungsanspruch gemäß § 8 Nr. 7 g des Manteltarifvertrages entgegen. dd. Ein Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs für das Jahr 2009 ist nicht eingetreten. (1) Einschlägig ist hier § 15 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages i. V. m. § 15 Ziffer 3 Abs. 2 des Manteltarifvertrages. (2) Die erste Stufe zur Geltendmachung ist gemäß § 15 Ziffer 2 Abs. 1 des Manteltarifvertrages durch das Schreiben des Klägers vom 01.11.2010 in Verbindung mit der Klageschrift im Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht Köln – 10 Ca 716/11 – gewahrt. (3) Die zweite Stufe zur gerichtlichen Geltendmachung ist durch die vorliegende Klage vom 16.05.2011, die am 17.05.2011 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, ebenfalls gewahrt. Die Ausschlussfristenregelung in § 15 Ziffern 2 – 4 des Manteltarifvertrages stellt sich als eine zweistufige Ausschlussklausel dar. Die erste Stufe erfordert die schriftliche Geltendmachung binnen dreier Monate nach Fälligkeit gegenüber dem anderen Vertragspartner und anschließend nach Ablauf dieser Frist ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb einer Frist von einem Monat Klage zu erheben. Die Klagefrist baut auf der rechtzeitigen Geltendmachung auf. Erst wenn der Anspruch rechtzeitig innerhalb von 3 Monaten schriftlich geltend gemacht worden ist, beginnt nach Ablauf dieser Frist die Klagefrist zu laufen. Diese Zweistufigkeit hat die Verweisungsregelung in § 15 Ziffer 3 Abs. 2, 2. Halbsatz des Manteltarifvertrages nicht beseitigt. Ausschlussklauseln erfordern in aller Regel nur eine rechtzeitige schriftliche Geltendmachung und erst in einer zweiten Stufe eine fristgerechte Klageerhebung. Tarifliche Ausschlussregelungen, die im Falle der Nichterfüllung von Ansprüchen zum Fälligkeitstermin unmittelbar eine entsprechende Klage verlangen, wenn sie nicht verfallen sollen, sind ungewöhnlich und ungebräuchlich. Insoweit hätte es daher einer ausdrücklichen und eindeutigeren Regelung im Tarifvertrag bedurft. Dem Verweis lässt sich nur entnehmen, dass lediglich die sonst übliche Klagefrist von 3 Monaten bei Urlaubsansprüchen im Falle der tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf einen Monat abgekürzt bleiben sollte, wie es bereits in § 15 Ziffer 2 S. 2 des Manteltarifvertrages für die sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geregelt worden ist (vgl. hierzu LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2001 – 11 Sa 1054/00 - , zitiert nach juris, Rz. 25). Außerdem gibt es auch keinen vertretbaren Grund den fälligen und vom Arbeitgeber nicht erfüllten Urlaubsanspruch, sofern er nicht verfallen sollte, zugleich mit einer Klage vor Gericht begegnen zu müssen. Der damit verbundene Aufwand für den Arbeitnehmer dürfte im Übrigen auch völlig unangemessen sein (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 01.12.2010 – 1 BVR 1682/07 - , zitiert nach juris zum Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hinsichtlich des Erfordernisses der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die vom Ausgang einer Bestandsstreitigkeit abhängen). Hiervon ausgehend gilt für den Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2009: Fälligkeit ist mit Arbeitsvertragsende zum 17. bzw. 18.01.2011 anzunehmen. Die dreimonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung auf der ersten Stufe gemäß § 15 Ziffer 2 Abs. 1 des Manteltarifvertrages läuft am 17.04.2011 daher ab. Mit Rücksicht darauf ist durch die Klageerhebung am 17.05.2011 die weitere Frist von einem Monat auf der zweiten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 15 Ziffer 3 Abs. 3 des Manteltarifvertrages gewahrt. Insofern kommt es nicht auf die Frage an, ob das Ausscheiden des Arbeitnehmers im Sinne des § 15 Ziffer 3 Abs. 3 S. 2 des Manteltarifvertrages das Feststehen der Beendigung (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 11.02.2009 – 5 AZR 168/08 – zitiert nach juris, Rz. 20) voraussetzt,. b. Für das Jahr 2010 kann der Kläger seinen gesamten Jahresurlaub im Umfang von 30 Arbeitstagen nach § 8 Nr. 4 b des Manteltarifvertrages geltend machen. Hierbei ist wiederum von einer Übertragung auch mit Rücksicht auf die langandauernde durchgehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers jedenfalls auf das Folgejahr 2011 auszugehen (vgl. BAG, Urteil vom 07.08.2012 a.a.O.). Eine Reduzierung auf den Umfang des gesetzlichen Urlaubs von 20 Arbeitstagen gemäß § 8 Nr. 7 g des Manteltarifvertrages hat nach dem oben Gesagten nicht zu erfolgen. Ebenfalls sind die Verfallfristen gemäß § 15 Ziffern 2 – 4 des Manteltarifvertrages ebenso wie beim Urlaubsanspruch für das Jahr 2009 gewahrt. Hieraus ergibt sich ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers im Umfang von weiteren 30 Arbeitstagen. 2. Der Kläger kann auch einen Urlaubsgeldanspruch für das Jahr 2010 in Höhe von 643,55 € brutto gegenüber der Beklagten geltend machen. a. Der Urlaubsgeldanspruch ist nicht gemäß § 8 Nr. 7 g des Manteltarifvertrages entfallen. Hierbei ist wiederum darauf zu verweisen, dass diese Reduzierungsvorschrift nur für das laufende Kalenderjahr, in dem die Entlassung erfolgt, anzuwenden ist und daher nicht für den hier anzuwendenden Zeitraum im Kalenderjahr 2010 greift. b. Auch von einem Verfall des Urlaubsgeldanspruchs für das Jahr 2010 mit Rücksicht auf die tariflichen Ausschlussfristen ist nicht auszugehen. Hinsichtlich der Fälligkeit ist nicht an § 14 des Arbeitsvertrages anzuknüpfen, der die Zahlung des Urlaubsgeldes laut Tarifvertrag Groß- und Außenhandel zum 30.06. vorsieht. Hier besteht insoweit eine unklare Regelung, da in § 12 des Arbeitsvertrages hinsichtlich des Urlaubsgeldes und der Fälligkeit von Ansprüchen die Bestimmungen des jeweils gültigen Manteltarifvertrages wie auch des Urlaubsgeldabkommens in Bezug genommen worden sind. § 2 Ziffer 4 des Urlaubsgeldabkommens vom 29.07.2002 regelt die Fälligkeit des Urlaubsgeldes unter der Voraussetzung, dass mindestens die Hälfte des dem Arbeitnehmer tariflich zustehenden Urlaubs gewährt und genommen wird. Hiervon ist mit Rücksicht auf die durchgehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers für das Jahr 2010 nicht auszugehen. Daher tritt die Fälligkeit des Urlaubsgeldanspruchs nach § 2 Ziffer 4 des Urlaubsgeldabkommens mit der Urlaubsabgeltung ein. Aus dem Verhältnis des § 14 des Arbeitsvertrages zu der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der tariflichen Regelungen und damit auch des Urlaubsgeldabkommens in § 12 des Arbeitsvertrages ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu folgern, so dass die Fälligkeitsregelung in § 14 gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist. Bei dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 21.10.1996 handelt es sich um ausweislich des formalen Aufbaus und den allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Die Klauseln in den §§ 12 und 14 des Arbeitsvertrages stehen hinsichtlich der Fälligkeit des Urlaubsgeldanspruchs in Widerspruch zueinander. Widersprüchliche Klauseln sind nicht klar und verständlich im Sinne des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2008 – 10 AZR 1/08 -, zitiert nach juris). c. Hinsichtlich des Verfalls des Anspruchs ist auf die rechtzeitige Geltendmachung auch im Rahmen der zweiten Stufe gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 des Manteltarifvertrages auszugehen. Hierfür ist wiederum auf die Klageerhebung bzw. den Eingang der Klageschrift am 17.05.2011 beim Arbeitsgericht in Köln abzustellen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte gemäß § 97 ZPO. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien gemäß dem Grad ihres Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß § 92 ZPO. Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 72 ArbGG vor dem Hintergrund der Auslegung der tariflichen Ausschlussfristen in § 15 des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel und wegen der Auslegung der Reduzierungsvorschrift gemäß § 8 Nr. 7 g des Manteltarifvertrages zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 Rechtsanwälte, 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.