Urteil
5 Sa 1393/11
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die dem Arbeitgeber ein einseitiges Widerrufs- oder Änderungsrecht auf Kosten des Arbeitnehmers einräumt, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB.
• Verstößt eine solche Klausel gegen § 308 Nr. 4 BGB, bleibt die Klausel insoweit bestehen, dass der Arbeitnehmer nicht zu Lasten seiner bisherigen Ansprüche einseitig verschlechtert werden kann; die unwirksame Widerrufsregelung ist zu ersetzen durch eine nach Treu und Glauben zu ermittelnde angemessene Lösung.
• Eine Bezugnahmeklausel ist nur dann als "betriebsvereinbarungsoffen" auszulegen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder später durch klare übereinstimmende Umstände erkennbar war, dass kollektive Regelungen auch nachteilige Änderungen zugänglich machen sollten.
• Die beklagte Gewerkschaft konnte die vertraglich zugesagten Krankheitsleistungen des Klägers nicht wirksam durch die nachträgliche Gesamtbetriebsvereinbarung abschaffen, weil die arbeitsvertragliche Klausel keinen wirksamen Widerrufsvorbehalt enthielt und nicht betriebsvereinbarungsoffen war.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Widerrufsvorbehalt in Bezugnahmeklausel schützt bestehende Krankheitsleistungen • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die dem Arbeitgeber ein einseitiges Widerrufs- oder Änderungsrecht auf Kosten des Arbeitnehmers einräumt, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. • Verstößt eine solche Klausel gegen § 308 Nr. 4 BGB, bleibt die Klausel insoweit bestehen, dass der Arbeitnehmer nicht zu Lasten seiner bisherigen Ansprüche einseitig verschlechtert werden kann; die unwirksame Widerrufsregelung ist zu ersetzen durch eine nach Treu und Glauben zu ermittelnde angemessene Lösung. • Eine Bezugnahmeklausel ist nur dann als "betriebsvereinbarungsoffen" auszulegen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder später durch klare übereinstimmende Umstände erkennbar war, dass kollektive Regelungen auch nachteilige Änderungen zugänglich machen sollten. • Die beklagte Gewerkschaft konnte die vertraglich zugesagten Krankheitsleistungen des Klägers nicht wirksam durch die nachträgliche Gesamtbetriebsvereinbarung abschaffen, weil die arbeitsvertragliche Klausel keinen wirksamen Widerrufsvorbehalt enthielt und nicht betriebsvereinbarungsoffen war. Der Kläger, ehemaliger Beamter und seit 1980 bei der Vorgängerorganisation beschäftigt, hatte in seinem Arbeitsvertrag eine Bezugnahmeklausel auf tarifliche Regelungen, die u. a. Anspruch auf Krankengeldzuschuss sowie Beihilfen regelte. Nach der Verschmelzung mehrerer Gewerkschaften entstand die Beklagte, die durch Gesamtbetriebsvereinbarungen ab 2008 die bisherigen Leistungen einschränkte bzw. abschaffte. Der Kläger machte geltend, die Änderungen verschlechterten seine krankenversicherungsrechtliche Stellung und seien unzulässig, weil die Bezugnahmeklausel keinen Hinweis auf eine Änderungsmöglichkeit durch Betriebsvereinbarung enthalte. Er begehrte Feststellung, dass ihm die früheren Leistungen weiterhin zustehen, hilfsweise Erstattung der Mehrkosten. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und verteidigte die Ablösung der Ansprüche mit Verweis auf betriebliche Beteiligung bei der Erstellung der Tarifregelungen und ergänzende Vertragsauslegung. • Zulässigkeit: Die Feststellungsanträge sind vor dem Arbeitsgericht zulässig und begründet; ein Feststellungsinteresse liegt vor, weil durch das Urteil der zwischen den Parteien streitige Konflikt endgültig beigelegt werden kann. • Anwendbares Recht: Auf das vor 2002 begründete Dauerschuldverhältnis ist die AGB-Rechtsprechung (§§ 305 ff. BGB) entsprechend anzuwenden. • Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB: Die Bezugnahmeklausel in Nr. 3 des Arbeitsvertrags ist als zu weiter Widerrufsvorbehalt zu qualifizieren und verletzt § 308 Nr. 4 BGB, weil sie dem Arbeitgeber ein unzureichend bestimmtes Recht zur einseitigen Änderung der zugesagten Leistungen einräumt. • Rechtsfolge der Unwirksamkeit: Nach § 306 Abs. 1 BGB ist nicht der ganze Vertrag, sondern nur der unwirksame Widerrufsteil wirkungslos; die Klausel ist so zu behandeln, dass der Arbeitgeber nicht zu Lasten des Arbeitnehmers einseitig verschlechternd handeln kann. • Betriebsvereinbarungsoffenheit: Die Klausel ist nicht als betriebsvereinbarungsoffen auszulegen. Maßgeblich ist, ob beim Vertragsschluss oder später erkennbare Umstände vorlagen, aus denen ein Arbeitnehmer ersehen konnte, dass kollektive Regelungen auch nachteilige Änderungen zulassen sollten; dies treffen hier nicht zu. • Ergänzende Vertragsauslegung: Eine Ergänzung der unwirksamen Widerrufsklausel würde nicht dahin führen, der Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, die vertraglichen Einheitsregelungen durch Betriebsvereinbarung abschaffen zu dürfen. Vielmehr hätte bei Kenntnis der Unwirksamkeit eine Lösung gegolten, die den Kläger nach den für Bundesbeamte maßgeblichen Grundsätzen hinsichtlich Beihilfe orientiert hätte. • Günstigkeitsprinzip: Die nachträgliche Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV Ablösung) verstößt gegenüber dem arbeitsvertraglichen Schutz des Klägers gegen das Günstigkeitsprinzip im Verhältnis Betriebsvereinbarung–Arbeitsvertrag und kann die vertraglich zugesicherten Leistungen nicht zu seinen Lasten reduzieren. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Arbeitsgerichtsurteil, das dem Kläger die Weitergewährung der im Arbeitsvertrag und der früheren Tarifregelung enthaltenen Krankheitsleistungen zusprach, bleibt bestehen. Die Kammer hält die Bezugnahmeklausel für in Teilen unwirksam nach § 308 Nr. 4 BGB; infolgedessen kann die Beklagte die zugesagten Leistungen nicht einseitig durch Betriebsvereinbarung abschaffen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.