Urteil
9 Sa 774/12 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2013:0301.9SA774.12.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
I Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.06.2012 – 1 Ca 372/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz I Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.06.2012 – 1 Ca 372/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Beklagte ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft und sichert die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds sowie in bestimmten Fällen der Direktversicherung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers in der B und im . Der am 1948 geborene Kläger trat am 17.07.1967 in die Dienste der Firma A und war dort zunächst als Elektromechaniker, später als Anlauftechniker, Produktionstechniker, Entwicklungstechniker und Labortechniker im Kamerawerk München, zuletzt im Geschäftsbereich Consumer Imaging, tätig. Unter dem 29.11.1999 erteilte die Firma dem Kläger eine Versorgungszusage nebst Ergänzung vom 12.12.2001 (Bl. 10-13 d. A.). Danach hatte der Kläger ab dem 60. Lebensjahr einen Anspruch auf eine monatliche betriebliche Altersversorgung, jeweils zu Beginn des Folgemonats, wobei auf die Erfüllung einer Wartezeit verzichtet wurde. Mit Datum vom 15.10.2002 erteilte die Firma A dem Kläger eine Versorgungszusage nebst Ergänzung vom 17.02.2003 (Bl. 14-18 d. A.). Danach sollte der Kläger ab dem 60. Lebensjahr einen Anspruch auf eine monatliche betriebliche Altersversorgung, fällig jeweils zu Beginn des Folgemonats, haben. Auf die Erfüllung einer Wartezeit wurde auch in dieser Versorgungszusage verzichtet. Unter dem Datum des 06.02.2003/19.02.2003 schlossen der Kläger und die A eine Altersteilzeitvereinbarung, wonach der Kläger mit Wirkung ab dem 01.04.2003 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18,5 Stunden tätig wurde. Mit dem 31.03.2008 sollte das Arbeitsverhältnis enden. Ferner sagte die Firma A dem Kläger mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 107,37 € brutto zu, die gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG jährlich um 1 % erhöht werden sollte. Mit Schreiben vom 22.10.2004 (Bl. 24-27 d. A.) informierten die Firma A , die Firma AgfaPhoto GmbH und die Firma N ihre Arbeitnehmer darüber, dass die A plane, den Geschäftsbereich Consumer Imaging mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die AgfaPhoto zu übertragen. Am 01.08.2005 wurde über das Vermögen der Firma AgfaPhoto das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 02.01.2006 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die AgfaPhoto GmbH. In einem von dem Kläger gegen die Firma A geführten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht München - 19a Ca 2006 034/08 – begehrte er die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Betriebsübergang auf die AgfaPhoto GmbH übergegangen sei sondern bei der Firma A fortbestehe. In diesem Rechtsstreit verkündete der Kläger dem Beklagten den Streit, worauf dieser dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beitrat. Der Rechtsstreit endete durch Urteil vom 21.11.2008, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht München aus, dass der Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses verwirkt sei. Unter dem 08.12.2008/16.06.2009 schloss der Kläger mit der Firma A eine Vereinbarung, wonach sein Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die AgfaPhoto GmbH gegenstandlos sei und das Arbeitsverhältnis in Form eines Altersteilzeitverhältnisses mit der AgfaPhoto GmbH fortbestehe. Zum Beispiel verpflichtete sich der Kläger, keinen erneuten Widerspruch gegen den Betriebsübergang zu erklären und gegen das Urteil vom Arbeitsgericht München vom 21.11.2008 keine Berufung einzulegen. Die Firma A verpflichtete sich, an den Kläger zum teilweisen Ausgleich der durch die Insolvenz der AgfaPhoto GmbH entstandenen finanziellen Nachteile eine Entschädigung in Höhe von 40.489,24 € brutto zu zahlen, was 100 % der Summe aller bis zum Ende der Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Zahlungen der Arbeitgeberseite abzüglich der bereits von der A von der AgfaPhoto GmbH oder von dritten erhaltenen oder noch zufließenden Zahlungen entsprach. Unter Nr. 6 dieser Vereinbarung heißt es: „Es entspricht dem Wunsch von , diese Vereinbarung ohne die Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins, des Insolvenzverwalters und der Agentur für Arbeit abzuschließen. Beiden Parteien ist bekannt, dass diese Vereinbarung nicht zu Lasten des Pensions-Sicherungsvereins, des Insolvenzverwalters und der Agentur für Arbeit und die Wirksamkeit des Widerspruchs gem. Ziffer 1 diesen gegenüber gegebenenfalls separat zu klären ist.“ Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2010 forderte der Kläger den Beklagten auf, seine gegen die insolvente AgfaPhoto GmbH erworbenen Versorgungsansprüche zu erfüllen. Dies lehnte der Beklagte im Schreiben vom 28.10.2010 ab. Mit seiner am 14.12.2010 bei dem Arbeitsgericht München eingereichten Klage – der Rechtsstreit ist durch Beschluss des Arbeitsgericht München vom 12.03.211 an das Arbeitsgericht Köln verwiesen worden – verfolgt der Kläger seine Versorgungsansprüche gegenüber den Beklagten weiter, da sein Arbeitsverhältnis nach seiner Auffassung auf die Insolvenzschuldnerin übergegangen und sein Widerspruchsrecht verwirkt gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, 1 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.909,29 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 107,37 € seit dem 01.04.2008, 107,37 € seit dem 01.05.2008, 107,37 € seit dem 01.06.2008, 107,37 € seit dem 01.07.2008, 107,37 € seit dem 01.08.2008, 107,37 € seit dem 01.09.2008, 107,37 € seit dem 01.10.2008, 107,37 € seit dem 01.11.2008, 107,37 € seit dem 01.12.2008, 108,44 € seit dem 01.01.2009, 108,44 € seit dem 01.02.2009, 108,44 € seit dem 01.03.2009, 108,44 € seit dem 01.04.2009,108,44 € seit dem 01.05.2009, 108,44 € seit dem 01.06.2009, 108,44 € seit dem 01.07.2009, 108,44 € seit dem 01.08.2009, 108,44 € seit dem 01.09.2009, 108,44 € seit dem 01.10.2009, 108,44 € seit dem 01.11.2009, 108,44 € seit dem 01.12.2009, 109,52 € seit dem 01.01.2010, 109,52 € seit dem 01.02.2010, 109,52 € seit dem 01.03.2010, 109,52 € seit dem 01.04.2010, 109,52 € seit dem 01.05.2010, 109,52 € seit dem 01.06.2010, 109,52 € seit dem 01.07.2010, 109,52 € seit dem 01.07.2010, 109,52 € seit dem 01.08.2010, 109,52 € seit dem 01.09.2010, 109,52 € seit dem 01.10.2010, 109,52 € seit dem 01.11.2010, 109,52 € seit dem 01.12.2010, 110,62 € seit dem 01.01.2011, 110,62 € seit dem 01.02.2011, 110,62 € seit dem 01.03.2011, 110,62 € seit dem 01.04.2011, 110,62 € seit dem 01.05.2011, 110,62 € seit dem 01.06.2011, 110,62 € seit dem 01.07.2011, 110,62 € seit dem 01.08.2011, 110,62 € seit dem 01.09.2011, 110,62 € seit dem 01.10.2011, 110,62 € seit dem 01.11.2011, 110,62 € seit dem 01.12.2011 zu zahlen. 2 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm an jedem Monatsletzten 111,73 €€ brutto einschließlich einer jährlichen Erhöhung ab dem 01.01.2012 von 1 % zu zahlen, 3 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.04.2008 eine betriebliche Altersversorgung auf der Basis der Versorgungszusage der A vom 29.11.2009 nebst Ergänzung vom 12.12.2001 nebst 5 Prozentpunkten beginnend mit dem 01.04.2008 zu zahlen, 4 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.04.2028 eine betriebliche Altersversorgung auf der Basis der Versorgungszusage der A vom 15.10.2002 nebst 5 Prozentpunkten beginnend mit dem 01.04.2008 zu zahlen. 5 hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm für die unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung einzustehen, die er aus seinem Arbeitsverhältnis erworben hat, das zuletzt mit der A (i. Ins.) bestand. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass sich Versorgungsansprüche des Klägers allein gegen die Firma Agfa-Gevaert AG richten würden. Denn der Kläger habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Firm AgfaPhoto wirksam widersprochen. Ebenfalls stünde dem Kläger nicht bereits ab dem 01.04.2008 Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zu. Etwaige Zusagen des ehemaligen Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit seinem vorzeitigen Ausscheiden getroffen worden seien und den Übergang vom Berufsleben in den Rentenbezug überbrücken sollten, seien durch ihn, den Beklagten, nicht abgesichert und für ihn nicht verbindlich. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.06.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen seines wirksamen Widerspruchs nicht auf die Firma AgfaPhoto übergegangen sei. Das Unterrichtungsschreiben vom 22.10.2004 sei nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 613a Abs. 5 BGB gewesen. Hinsichtlich einer Verwirkung sei schon fraglich, ob überhaupt das erforderliche Zeitmoment erfüllt sei. Jedenfalls habe der Kläger keine konkreten tatsächlichen Umstände dargetan, die ein Vertrauen der Firma A in eine Nichtausübung seines Widerspruchs hätten rechtfertigen können. Das Urteil ist den Parteien am 13.07.2012 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist am 09.08.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und durch einen am 28.08.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Widerspruchsrecht bezüglich des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die Firma AgfaPhoto verwirkt gewesen sei, als er den Widerspruch rund 14 Monate nach dem Betriebsübergang erklärt habe. Damit sei das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment erfüllt. Das Landesarbeitsgericht München sei demgemäß in einem Parallelfall mit Urteil vom 31.07.2007- 8 Sa 220/07- von einer Verwirkung des Widerspruchsrechts ausgegangen. Die Firma A habe auch darauf vertrauen dürfen, dass er zu dem Betriebserwerber als seinen neuen Arbeitgeber stehen werde, gleich was kommen möge. Er habe sogar noch fünf Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Ausübung seines Widerspruchs zugewartet. Bei den Versorgungszusagen vom 29.11.1999 und vom 15.10.2002 handele es sich um unabhängige, selbständige Vereinbarungen. Eine ratierliche Kürzung sei nicht vorzunehmen, da der Kläger zum frühestmöglichen Zeitpunkt in den vorzeitigen Altersruhestand eingetreten sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 29.06.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen 1 Ca 372/12 1 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.803,13 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus - 107,37 € seit dem 01.04.2008, - 107,37 € seit dem 01.05.2008, - 107,37 € seit dem 01.06.2008, - 107,37 € seit dem 01.07.2008, - 107,37 € seit dem 01.08.2008, - 107,37 € seit dem 01.09.2008, - 107,37 € seit dem 01.10.2008, - 107,37 € seit dem 01.11.2008, - 107,37 € seit dem 01.12.2008, - 108,44 € seit dem 01.01.2009, - 108,44 € seit dem 01.02.2009, - 108,44 € seit dem 01.03.2009, - 108,44 € seit dem 01.04.2009, - 108,44 € seit dem 01.05.2009, - 108,44 € seit dem 01.06.2009, - 108,44 € seit dem 01.07.2009, - 108,44 € seit dem 01.08.2009, - 108,44 € seit dem 01.09.2009, - 108,44 € seit dem 01.10.2009, - 108,44 € seit dem 01.11.2009, - 108,44 € seit dem 01.12.2009, - 109,52 € seit dem 01.01.2010, - 109,52 € seit dem 01.02.2010, - 109,52 € seit dem 01.03.2010, - 109,52 € seit dem 01.04.2010, - 109,52 € seit dem 01.05.2010, - 109,52 € seit dem 01.06.2010, - 109,52 € seit dem 01.07.2010, - 109,52 € seit dem 01.08.2010, - 109,52 € seit dem 01.09.2010, - 109,52 € seit dem 01.10.2010, - 109,52 € seit dem 01.11.2010, - 109,52 € seit dem 01.12.2010, - 110,62 € seit dem 01.01.2011, - 110,62 € seit dem 01.02.2011, - 110,62 € seit dem 01.03.2011, - 110,62 € seit dem 01.04.2011, - 110,62 € seit dem 01.05.2011, - 110,62 € seit dem 01.06.2011, - 110,62 € seit dem 01.07.2011, - 110,62 € seit dem 01.08.2011, - 110,62 € seit dem 01.09.2011, - 110,62 € seit dem 01.10.2011, - 110,62 € seit dem 01.11.2011, - 110,62 € seit dem 01.12.2011 zu zahlen; 2 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm an jedem Monatsletzten 111,73 €€ brutto einschließlich einer jährlichen Erhöhung ab dem 01.09.2012 von 1 % zu zahlen; 3 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.04.2008 eine betriebliche Altersversorgung auf der Basis der Versorgungszusage der A vom 29.11.1999 nebst Ergänzung vom 12.12.2001 nebst 5 Prozentpunkten beginnend mit dem 01.04.2008 zu zahlen; 4 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm, seit dem 01.04.2008 eine betriebliche Altersversorgung auf der Basis der Versorgungszusage der A vom 15.10.2002 nebst 5 Prozentpunkten beginnend mit dem 01.04.2008 zu zahlen; 5 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm für die unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung einzustehen, die er aus seinem Arbeitsverhältnis erworben hat, das zuletzt mit der A (i. Ins.) bestand; 6 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 672,62 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus - 111,73 € seit dem 01.09.2012, - 111,73 € seit dem 01.10.2012, - 111,73 € seit dem 01.11.2012, - 111,73 € seit dem 01.12.2012 - 112,85 € seit dem 01.01.2013 - 112,85 € seit dem 01.02.2013 zu zahlen. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu 1., 2., und 6. 7 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm an jedem Monatsletzten ab dem Monat März 2013107,37 brutto einschließlich einer jährlichen Erhöhung jeweils zum 01.01 des darauffolgenden Kalenderjahres von 1 % zu zahlen; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3. 8 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.04.2013 eine betriebliche Altersversorgung auf der Basis der Versorgungszusage der A vom 29.11.1999 nebst Ergänzung vom 12.12.2001 zu zahlen; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4. 9 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.04.2013 eine betriebliche Altersversorgung auf der Basis der Versorgungszusage der A vom 15.10.2002 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist nach wie vor der Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein, da das Arbeitsverhältnis auf Grund des Widerspruchs des Klägers nicht auf die Insolvenzschuldnerin übergegangen sei. Vorsorglich beruft er sich darauf, dass es sich bei der Versorgungszusage vom 15.10.2002 nicht um eine weitere selbständige Versorgungszusage handele. Vielmehr handele es sich um eine leicht modifizierte Entgeltumwandlungsvereinbarung, die sich auf die identischen Entgeltbestandteile wie die Vereinbarung vom 12.12.2001 beziehe. Eine weitere Versorgungszusage befindet sich zwar in der Altersteilzeitvereinbarung vom 06.02.2003. Jedoch habe der Kläger die Zahlungsvoraussetzung nicht dargelegt. Jedenfalls habe eine zeitratierliche Kürzung nach §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrVG sowie eine Kürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme zu erfolgen. Eine jährliche Steigerung um 1 % könne der Kläger nicht verlangen, da die vereinbarte Dynamik ihn, den Beklagten, nicht binde. Die Feststellungsanträge seien unzulässig, da der Kläger seine Forderung beziffern könne. Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die form- und fristgerechte eingelegte und insgesamt zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Das Arbeitsgericht hat die Ansprüche des Klägers zutreffend und mit sorgfältiger, in jeder Hinsicht überzeugender Begründung abgelehnt. Der Beklagte haftet nicht für Versorgungsansprüche der insolventen Firma AgfaPhoto GmbH. Denn das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht auf die Insolvenzschuldnerin übergegangen. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die spätere Insolvenzschuldnerin wirksam widersprochen. 1.) Der Widerspruch des Klägers war nicht verfristet. Nach § 613a Abs. 6 S. 1 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über dem Betriebsübergang schriftlich widersprechen. Gemäß § 613a Abs. 5 BGB hat die Unterrichtung in Textform zu erfolgen und über den Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen- und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie über die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommen Maßnahmen zu informieren. Allerdings setzt nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung die Widerspruchsfrist in Gang. Mit dem Unterrichtungsschreiben vom 22.10.2004 wurden die Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Fall eines anderen Arbeitnehmers bereits mit überzeugender Begründung entschieden (BAG vom 20.03.2008, - 8 AZR 1016/06 -, juris ). Dass auch der Kläger nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurde, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 2.) Der Kläger hatte sein Widerspruchsrechts auch nicht verwirkt. a) Zwar kann die Ausübung des Widerspruchsrechts wegen Verwirkung ausgeschlossen sein, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden kann. Die Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung schließt daher eine illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten aus und dient so dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die Verwirkung verfolgt hingegen nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn der Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten muss das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG vom 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 -, NZA 2012, 1097). Dabei beeinflussen sich Zeitmoment und Umstandsmoment wechselseitig. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken. Umgekehrt gilt: Je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den Erwerber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment. Entscheidend ist, dass besondere Verhaltensweisen des Berechtigten oder des Verpflichteten die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und unzumutbar erscheinen lassen (BAG vom 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 -, NZA 2012, 1097). b) Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Widerspruch ca. 14 Monate nach der Unterrichtung über den Betriebsübergang erklärt. Damit erscheint die Verwirklichung des Zeitmoments nicht ausgeschlossen, zumal in der Rechtsprechung auch kürzere Zeiträume ausreichen können BAG vom 24.02.2011 - 8 AZR 699/09 -, juris : 9 Monate; BAG vom 02.04.2009 - 8 AZR 220/07 -, juris : 7,5 Monate). c) Allerdings fehlt es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Die bloß widerspruchslose Weiterarbeit für die Betriebserwerberin reicht für die Bejahung des Umstandsmoments selbst bei längerem Zeitablauf grundsätzlich nicht aus (BAG vom 15.03.2012 - 8 AZR 700/10 -, NZA 2012, 1097). Daran ändert im vorliegenden Fall nichts, dass der Kläger trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehrere Monate für die Insolvenzschuldnerin weiter gearbeitet hatte. Ein besonderer Erklärungsinhalt kommt diesem rein tatsächlichen Verhalten nicht zu. Soweit sich der Kläger darauf beruht, dass das Landesarbeitsgericht München in einem anderen Fall von einer Verwirkung des Widerspruchsrechts ausgegangen sei, ist dies für den vorliegenden Rechtsstreit nicht bindend, da es für die Frage der Verwirkung stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankommt. In dem vom Landesarbeitsgericht München entschiedenen Fall war die Verwirkung maßgeblich auf den Umstand zurück zu führen, dass sich der dortige Kläger gegen eine von der AgfaPhoto GmbH am 27.08.2005 ausgesprochene Kündigungen nicht zur Wehr gesetzt und erst am 25.01.2006 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hatte (vgl. die zu dem vom Kläger zitierten Fall ergangene Revisionsentscheidung BAG vom 22.04.2010 – 8 AZR 982/07, juris ). Anders als in dem Fall des Landesarbeitsgerichts München hat der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits aber nicht die gesetzliche Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstreichen lassen, damit keine Disposition über sein Arbeitsverhältnis getroffen und daher auch keinen weiteren Vertrauenstatbestand in die Nichtausübung seines Widerspruchsrechts gesetzt. 3.) Der Kläger war somit an den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die AgfaPhoto GmbH gebunden. Denn der Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB ist ein Gestaltungsrecht in der Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts, das durch eine bedingungsfeindliche, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird. Ein Widerruf des Widerspruchs ist nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann wirksam, wenn er dem Erklärungsempfänger vor oder gleichzeitig mit der Willenserklärung zugeht (BAG vom 30.10.2003 - 8 AZR 491/02 -, NZA 2004, 481). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. 4.) Der Kläger hat die Wirkungen seines Widerspruchs schließlich nicht durch die mit der Firma Agfa-Gevaert NV & Co. KG getroffene Vereinbarung vom 08.12.2008/16.06.2009 beseitigen können. Die Abrede, wonach sein Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die AgfaPhoto GmbH gegenstandlos sein soll, ist für den Beklagten nicht bindend. Zwar hatte der Kläger dem Beklagten in dem Ausgangsprozess den Streit verkündet, und dieser war dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Jedoch können sich Prozessparteien nicht mit Rechtswirkungen zu Lasten eines Streitverkündeten einigen, wenn dieser nicht dem Vergleich selbst beitritt. Denn der beigetretene Streitverkündete erlangt nach § 46 Abs. 2 ArbGG, § 74 Abs. 1 ZPO die Stellung eines Nebenintervenierten und kann wegen seiner nach § 67 ZPO beschränkten prozessualen Möglichkeiten nicht den Prozessgegenstand ändern oder auf ihn einwirken. Einen Vergleich der Hauptparteien kann er nicht verhindern. Hieraus folgt zugleich, dass ein solcher Vergleich auch keine Wirkung für ihn haben kann (LAG Köln vom 15.11.2012- 4 Sa 8/11-, juris ). Hinzu kommt, dass die Vereinbarung des Klägers mit der Agfa-Gevaert NV & Co. KG im Verhältnis zu dem Beklagten einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstellt, da er darauf gerichtet ist darauf, die zuvor durch den wirksam erklärten Widerspruch des Klägers verhinderte Rechtsfolge - Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Insolvenzschuldnerin - eintreten zu lassen und damit die Insolvenzschuldnerin und bezüglich der Betriebsrentenansprüche den Beklagten zu belasten. Darauf hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 97 ZPO. Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, weil die Entscheidung des Rechtsstreits auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.