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Beschluss

12 TaBV 82/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2013:0129.12TABV82.12.00
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Leitsätze

Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats aus § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG setzt ebenso wie der allgemeine Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG das Bestehen einer Wiederholungsgefahr voraus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.08.2012 – 3 BV 34/12 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats aus § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG setzt ebenso wie der allgemeine Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG das Bestehen einer Wiederholungsgefahr voraus. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.08.2012 – 3 BV 34/12 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über Unterlassungs- und Feststellungsansprüche des Antragstellers im Hinblick auf die Befugnisse der Konzernrevision. Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Konzernbetriebsrat. In Ergänzung zu der bei der Beteiligten zu 2) bestehenden Konzern-Car-Policy (KCP) schlossen die Beteiligten am 12.01.2009 eine Konzernbetriebsvereinbarung zur Konzern-Car-Policy (KBV KCP). Beide Regelungswerke enthalten Bestimmungen zur Verfügungstellung von Dienstwagen durch die Beteiligten zu 2) bzw. deren Konzerngesellschaften an bestimmte Arbeitnehmergruppen. Als eine der drei begünstigten Arbeitnehmergruppen sind in der Anlage 1 zur KBV KCP die sog. „Wirtschaftlichkeitsfahrer“ benannt. Hierzu heißt es in der Anlage 1 u. a.: „Gfz können zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden: a) aus markt- und wirtschaftlichen Gesichtspunkten an Beschäftigte des außertariflichen und tariflichen Bereichs. Markt- und wirtschaftliche Gesichtspunkte liegen vor (…) - wenn gemäß konzerneinheitlicher Kriterien die Wirtschaftlichkeit nach einer individuellen Prüfung festgestellt worden ist. Dabei werden auf Basis der prognostizierten Nutzung insbesondere die daraus resultierenden Kosten für die Zurverfügungstellung eines Gfzs dem prognostizierten Aufwand für dienstliche Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln gegenübergestellt. Protokollnotiz zu a) dritter Spiegelstrich: 1 Bei der individuellen Prüfung der Wirtschaftlichkeit gemäß Spiegelstrich 3 sind insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: - Anzahl der Fahrten im Jahr (Prognose) - Kilometerleistung privat/geschäftlich (Prognose) - Nutzungsmöglichkeit und Kosten alternativer Verkehrsmittel (als etwaige Mietwagenkosten werden die Preise der D herangezogen) 2 Sollten sich die bestehenden Berechnungsgrundlagen und/oder die Berechnungsmethodik wesentlich ändern, werden die Änderungen vorher dem KBR vorgestellt und erörtert. 3 Der für die Überlassung des Gfz verantwortliche Entscheider (grundsätzlich das lokal zuständige Personalmanagement) überprüft durch geeignete regelmäßige Maßnahmen und widerruft ggfs. die Gfz-Überlassung.“ Am 27.09.2011 erteilte die Beteiligte zu 2) aufgrund des Verdachts, dass Dienstfahrzeuge zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass die benannten Wirtschaftlichkeitsvoraussetzungen erfüllt waren, der Konzernrevision den Auftrag, die Soll- und Ist-Prozesse im Rahmen der Vergabe, Nutzung, Rückgabe und Neubeantragung/Verlängerung der Dienstwagen der Wirtschaftlichkeitsfahrer sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Berechnungen zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Der Antragsteller wurde am 27.09.2011 über diesen Revisionsauftrag informiert. Die Konzernrevision erhielt zum Zwecke dieser Prüfungen von der Fuhrparksmanagementgesellschaft der Beteiligen zu 2), der D GmbH, bezüglich der Wirtschaftlichkeitsfahrer Angaben zum Kfz-Kennzeichen, der Laufleistung der Fahrzeuge, der jeweiligen Arbeitgeberin und der Kostenstelle mit dem Kostenstellenverantwortlichen übermittelt. Aus den 2363 übermittelten Datensätzen nahm sie eine Zufallsstichprobenauswahl im Umfang von 55 – 60 Datensätzen vor. Hierfür erhielt die Konzernrevision von den jeweils zuständigen HR-Business Partnern Angaben zu den einzelnen Fahrten und Kilometerprognosen. Die Zuordnung der jeweiligen Kostenstellenverantwortlichen und HR-Business Partner erfolgte mit Hilfe des SAP-Systems S . Die Konzernrevision konnte mittels dieser Angaben zu den jeweiligen Kfz-Kennzeichen die tatsächlichen Kilometer bzw. Laufleistungen mit den Prognoseangaben in Beziehung setzen. Die Informationen zu den Kennzeichen wurden nach Erstellung des Berichtes gelöscht. In ihrem Abschlussbericht vom 20.01.2012 kam die Konzernrevision zu dem Ergebnis, dass bei 90 % der Stichproben die Prognose um durchschnittlich 69 % höher als die tatsächlichen Laufleistungen waren. In nur 10 % der Prognosen habe die Kilometerangabe die in den Stichproben festgestellten Laufleistungen erreicht oder überstiegen. Am 02.02.2012 informierte die Beteiligte zu 2) die HR-Business Partner darüber, dass aufgrund der Ergebnisse des Revisionsberichtes ein temporärer Stopp der Vergabe von Geschäftsfahrzeugen aus wirtschaftlichen Gründen erfolge, so dass ab sofort zumindest vorerst keine neuen Fahrzeuge mehr an die sog. Wirtschaftlichkeitsfahrer vergeben werden sollten. Eine inhaltsgleiche Information erfolgte am 15.02.2012 gegenüber den Führungskräften des Konzerns. Mit Schreiben vom 31.05.2012 teilte die Beteiligte zu 2) dem Antragsteller mit, dass mit Wirkung ab 01.10.2012 die Vergabe von Geschäftsfahrzeugen aus wirtschaftlichen Gründen nach Buchstabe a) 3. Spiegelstrich der Anlage 1 zur KBV KCP endgültig entfallen werde. Nach der Einleitung des hiesigen Verfahrens, mit dem sich der Antragsteller gegen die Prüfungen der Konzernrevision wendet, verpflichtete sich die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 01.08.2012 gegenüber dem Antragsteller, keine Überprüfung von Wirtschaftlichkeitsfahrern unter Zuhilfenahme der Fahrzeugdaten aus dem Bestand der D GmbH ohne konkreten Verdacht auf strafbare Handlungen und ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats vorzunehmen, sowie für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungspflicht eine angemessene Vertragsstrafe an den Förderverein für krebskranke Kinder e.V. K zu zahlen. Bereits mit seinem am 14.03.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hatte der Antragsteller begehrt, es der Beteiligten zu 2) zu untersagen, die Überprüfung von Wirtschaftlichkeitsfahrern anhand von personenbezogenen Daten ohne konkreten Verdacht und ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats durch die Konzernrevision vorzunehmen sowie ihr aufzugeben, den temporären Stopp der Vergabe von Geschäftsfahrzeugen aufzuheben und sie zu verpflichten, dem lokalen Personalmanagement keine über die Vorgaben der KBV KCP hinausgehenden Einschränkungen der Ermessensentscheidung bei der Vergabe von Geschäftsfahrzeugen aufzuerlegen. Er hat die Ansicht vertreten, der Unterlassungsanspruch sei aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als Ausprägung des Durchführungsanspruchs begründet, da die durch die Konzernrevision vorgenommene Überprüfung hinsichtlich der Vergabe von Dienstfahrzeugen an die sog. Wirtschaftlichkeitsfahrer gegen die Konzernbetriebsvereinbarung zur Car-Policy (KBV KCP) sowie gegen die Betriebsvereinbarung zur Einführung FIT der D GmbH vom 01.08.2007 (BV FIT) und gegen die Konzernbetriebsvereinbarung S verstoße. So sehe die KBV KCP ausschließlich eine individuelle Prüfung der Wirtschaftlichkeitsfahrer durch die verantwortlichen Entscheider, d. h. das lokal zuständige Management vor Ort bzw. den jeweiligen Vorgesetzten vor. Hierdurch seien anderweitige Prüfungen, auch durch die Konzernrevision, ohne weitere Beteiligung des Konzernbetriebsrats ausgeschlossen. Insbesondere sei das in § 10 S. 2 KBV KCP vorgesehene Verfahren zur Änderung der Bestimmungen der Konzernbetriebsvereinbarung nicht eingehalten worden. Ein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung FIT liege darin begründet, dass in dieser die Möglichkeiten der Auswertung des vorhandenen Datenbestandes der D GmbH abschließend aufgezählt sei, ohne ein allgemeines Zugriffsrecht der Konzernrevision vorzusehen. Vielmehr schließe § 6 BV FIT die Auswertung von Daten zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle ausdrücklich aus. Die von der Konzernrevision erhobenen Daten seien auch abstrakt geeignet, eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der beschäftigten Arbeitnehmer durchzuführen; insbesondere seien durch die Verknüpfung der aus dem Datenbestand ausgelesenen Parametern mit den bei den Kostenstellen vorhandenen Anträgen Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten einzelner Arbeitnehmer möglich. Die vorgenommene Prüfung durch die Konzernrevision verstoße auch gegen die Konzernbetriebsvereinbarung S , da diese die Erhebung von personenbezogenen Daten nur zum Zweck der präventiven Prüfung von Prozessschwächen vorsehe und die Pseudonymisierung von Daten verlange. Die von der Konzernrevision vorgenommene Überprüfung gehe aber weit über die als zulässig beschriebenen Prozessprüfungen im Sinne der Anlage 2 b hinaus, zudem seien die Daten nicht hinreichend pseudonymisiert worden. Der Antragsteller hat ferner die Ansicht vertreten, ein Unterlassungsanspruch sei auch aufgrund eines Verstoßes der Beteiligten zu 2) gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG begründet. Denn die Konzernrevision habe bei dem Zugriff auf den Datenbestand der D GmbH Daten durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gewonnen; die gewonnenen Daten seien abstrakt auch geeignet, Rückschlüsse auf das Verhalten bestimmter Arbeitnehmer zuzulassen. Die Datenerhebung sei auch weder durch die KBV KCP, noch durch die BV FIT oder die Konzernbetriebsvereinbarung S gedeckt. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) sei auch eine Wiederholungsgefahr trotz des verhängten Vergabestopps und der abgegebenen Unterlassungserklärung gegeben, da aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Rechtsverstöße eine tatsächliche Vermutung für weitere Verletzungen der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten der Beteiligten zu 2) bestehe. Denn die Beteiligte zu 2) habe auch in weiteren Fällen - so bei der Auswertung von Barbelegen im Zusammenhang mit der Reinigung von Geschäftsfahrzeugen sowie im Rahmen eines Projektes im Zuge der Neuorganisation von Arbeitsabläufen - gegen Mitbestimmungsrechte verstoßen bzw. diese umgangen. Auch der Vergabestopp lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, da aufgrund einzelvertraglicher Bindungen den Mitarbeitern noch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden müssten. Da nicht nur die durch die Revision vorgenommene Prüfung, sondern auch die aus der Prüfung abgeleiteten Konsequenzen betriebsvereinbarungswidrig seien, sei die Beteiligte zu 2) auch verpflichtet, den Vergabestopp wieder aufzuheben. Schließlich hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, es bestehe auch ein Feststellungsinteresse dahingehend, dass die vorgenommene Überprüfung der Wirtschaftlichkeitsfahrer unzulässig gewesen sei, da es sich um keinen ausschließlich vergangenheitsbezogenen Sachverhalt, sondern um einen generellen Konflikt handele, der jederzeit wieder auftreten könne. Der Antragsteller hat beantragt, 1 der Antragsgegnerin aufzugeben, die Überprüfung von Wirtschaftlichkeitsfahrern unter Zuhilfenahme der Fahrzeugdaten aus dem Bestand der D GmbH ohne konkreten Verdacht auf strafbare Handlungen und ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats durch die Konzernrevision zu unterlassen; 2 der Antragsgegnerin aufzugeben, den temporären Stopp der Vergabe von Geschäftsfahrzeugen aus wirtschaftlichen Gründen durch die Kurz-Info für HR-Business Partner vom 02.02.2012 sowie die Kurz-Info für Führungskräfte vom 15.02.2012 aufzuheben und die Aufhebung gegenüber den HR-Business Partnern und den Führungskräften im Konzern bekannt zu machen; 3 festzustellen, dass die Überprüfung von Wirtschaftlichkeitsfahrern gemäß Anlage 1 a) der Konzernbetriebsvereinbarung zur Konzern-Car-Policy vom 12.01.2009 durch die Konzernrevision unter Nutzung des elektronischen „Bestandtools Geschäftsfahrzeuge“ der D GmbH und unter Nutzung des SAP-Systems S ohne konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung und ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats unzulässig war. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers bestehe nicht, da weder ein Rechtsverstoß vorliege noch eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Eine Wiederholungsgefahr sei sowohl aufgrund der vollständigen Einstellung der Vergabe von Dienstfahrzeugen an Wirtschaftlichkeitsfahrer als auch aufgrund der strafbewährten Unterlassungserklärung zu verneinen. Die Maßnahme der Konzernrevision habe auch weder gegen Betriebsvereinbarungen noch gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verstoßen. So schließe das in der KBV KCP geregelte Prüfverfahren eine Prüfung durch die Konzernrevision nicht aus, da beide Maßnahmen verschiedene Prüfungszwecke verfolgten. Die Revision nehme gerade keine Einzelfallprüfung mit Personenbezug, sondern eine repräsentative Untersuchung der Vergabepraxis vor. Ein Ausschluss der Revisionsbefugnisse sei auch im Hinblick auf elementare aktienrechtliche Pflichten nicht möglich, da diese ein gebotenes und unverzichtbares Instrument der Prozesssteuerung und Überwachung sei. Da die Revisionsprüfung nicht Gegenstand der KBV KCP gewesen sei, habe auch keine Verpflichtung nach § 10 KBV KCP bestanden, Änderungen bzw. Ergänzungen mit dem Antragsteller zu erörtern. Auch ein Verstoß gegen die BV FIT sei nicht gegeben, da deren Geltungsbereich nicht eröffnet sei, da Prüfungshandlungen der Konzernrevision nicht Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung seien. Im Übrigen liege auch keine Datenauswertung vor, die zur Verhaltens- und Leistungskontrolle geeignet sei. Auch ein Verstoß gegen die Konzernbetriebsvereinbarung S sei nicht gegeben. Denn entgegen der Darstellungen des Antragstellers seien alle Daten hinreichend pseudonymisiert gewesen, so dass der Konzernrevision zu keinem Zeitpunkt eine Identifizierung der jeweiligen Arbeitnehmer möglich gewesen sei. Zudem sehe die Anlage 2 b zur KBV S R3 gerade vor, dass die Konzernrevision im Fall der präventiven Feststellung von Prozessschwächen auf Daten zugreifen und Analysen durchführen dürfe und beinhalte so eine Grundsatz-Grundlage für Auswertungen durch die Konzernrevision. Dabei sei die vorgesehene Datenanalyse auch nicht auf Daten aus dem Software-Programm S R3 beschränkt, sondern finde grundsätzlich Anwendung. Schließlich sei auch kein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gegeben. Denn zum einen sei das Vorgehen der Konzernrevision durch die Konzernbetriebsvereinbarung S gedeckt. Zum anderen liege keine Eignung der betroffenen Daten für Verhaltens- oder Leistungsüberwachung vor, da die Konzernrevision zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, die Identität der in die Stichprobe einbezogenen Fahrer festzustellen. Im Übrigen müsse auch ein diesbezüglicher Unterlassungsanspruch aufgrund der mangelnden Wiederholungsgefahr scheitern. Zum Antrag zu 2. hat die Beteiligte zu 2) die Auffassung vertreten, dieser Antrag sei erledigt, da kein temporärer Stopp mehr vorliege, sondern die Entscheidung über die Nichtzurverfügungstellung zwischenzeitlich definitiv und endgültig sei. Im Übrigen sei die Frage der Zurverfügungstellung von Dienstwagen, d. h., dass „ob“ der Gewährung der Fahrzeuge mitbestimmungsfrei. Eine Bindung sei auch nicht durch die KBV KCP begründet worden. Hinsichtlich des Antrags zu 3. bestehe kein Feststellungsinteresse, da der streitgegenständliche Vorgang in der Vergangenheit liege und abgeschlossen sei. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, da er zum einen als Globalantrag zu weit gefasst sei, und zum anderen das Vorgehen der Konzernrevision rechtmäßig gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 30.08.2012 die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr aufgrund des Vergabestopps nicht gegeben sei. Auch der Antrag auf Aufhebung des Vergabestopps sei unbegründet, da der temporäre Stopp inzwischen endgültig geworden sei und die endgültige Einstellung der Vergabe von Fahrzeugen an Wirtschaftlichkeitsfahrer nicht der Mitbestimmung unterliege. Für den Antrag zu 3. fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, da die begehrte Feststellung aufgrund des Vergabestopps für die Zukunft keine Auswirkung haben könne. Gegen den ihm am 26.09.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23.10.2012 Beschwerde eingelegt und diese am 22.11.2012 begründet. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlich vertretenen Standpunkt, dass für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch eine Wiederholungsgefahr trotz des Vergabestopps gegesen sei, da die Regelung auf Jahre hinaus weiter Anwendung finde. Auch die strafbewährte Unterlassungserklärung schließe die Wiederholungsgefahr nicht aus. Insbesondere sei deren mögliche Indizwirkung widerlegt, wenn, wie im Falle der Beteiligten zu 2), auch nach der Unterlassungserklärung weitere gleichartige Verstöße tatsächlich begangen worden seien. Hinsichtlich der in Abänderung des bisherigen Antrags zu 3. neu formulierten Anträge zu 2. und 3. vertritt der Antragsteller die Ansicht, diese seien zulässig und begründet, da ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Abgrenzung der Befugnisse der Konzernrevision zur Datenverarbeitung bestehe. Ein solcher Auslegungsstreit könne auch im Beschlussverfahren geklärt werden. Insbesondere stelle entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) die Anlage 2 b Ziff. 9 Abs. 2 der Konzernbetriebsvereinbarung S keine allgemeine Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Konzernrevision dar. Vielmehr sei die Konzernrevision nur nach § 6 i. V. m. Anlage 4 befugt, personenbezogene Daten aus dem System S zu verarbeiten. Ferner sei die Verwendung von Kfz-Nummernschildern anstelle der Namen der Mitarbeiter nicht ausreichend, um als Pseudonymisierung im Sinne der Konzernbetriebsvereinbarung S anerkannt zu werden. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.08.2012 – 3 BV 34/12 – abzuändern und wie folgt zu entscheiden: 1 Der Beschwerdegegnerin wird aufgegeben, die Überprüfung von Wirtschaftlichkeitsfahrern unter Zuhilfenahme der Fahrzeugdaten aus dem Bestand der D GmbH ohne konkreten Verdacht auf strafbare Handlungen und ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats durch die Konzernrevision zu unterlassen; 2 es wird festgestellt, dass Anlage 2 b Ziff. 9 Abs. 2 der Konzernbetriebsvereinbarung SINTLE der Konzernrevision keine allgemeine Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten jeglicher Herkunft gibt, sondern sich lediglich mit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten aus dem SAP-System S befasst; 3 es wird festgestellt, dass die Konzernrevision der Beschwerdegegnerin nur nach § 6 i. V. m. Anlage 4 der Konzernbetriebsvereinbarung S befugt ist, personenbezogene Daten aus dem System SAP-R3 zu verarbeiten, nicht jedoch nach Anlage 2 b der Konzernbetriebsvereinbarung S ; 4 es wird festgestellt, dass eine Verwendung von Kfz-Nummernschildern als Kennzeichen zur Pseudonymisierung nicht die Anforderungen an eine Pseudonymisierung nach Ziff. 9 Abs. 2 der Anlage 2 b zur Konzernbetriebsvereinbarung S erfüllt. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und vertritt zu den neu formulierten Feststellungsanträgen die Ansicht, diese seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Denn der Antragsteller begehre die abstrakte Beantwortung einer Rechtsfrage, ohne dass eine Konstellation absehbar sei, bei der die geltend gemachten Auslegungsfragen wieder bedeutsam werden könnten. Im Übrigen seien die Anträge auch unbegründet, da keine betriebsverfassungswidrige Auswertung von Daten stattgefunden habe und die Konzernrevision nicht nach § 6 i. V. m. Anlage 4 der Konzernbetriebsvereinbarung S auf die Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem System SAP R3 beschränkt sei. Schließlich sei auch die Verwendung von Kfz-Kennzeichen nicht zu beanstanden, da diese lediglich dazu verwendet worden seien, eine Verknüpfung zwischen Ist- und Prognose-Kilometern herzustellen, sie seien aber nicht anstelle der Namen oder als Chiffre für Namen verwendet worden. Auch im Übrigen habe zu keinem Zeitpunkt eine Rückgriffsmöglichkeit auf die Namen der einzelnen Arbeitnehmer bestanden oder sei anhand der vorliegenden Daten ein solcher Rückschluss möglich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, weil sie statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 89 Abs. 1 und 2, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1, 519, 520 ZPO). 2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen. Denn dem Antragsteller steht weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, noch hat er Anspruch auf die begehrten Feststellungen. a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Überprüfung von Wirtschaftlichkeitsfahrern durch die Konzernrevision unter Zuhilfenahme von Fahrzeugdaten aus dem Bestand der D GmbH ohne konkreten Verdacht auf strafbare Handlungen und ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats. aa) Der Antrag zu 1. ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift, die auch im Beschlussverfahren Anwendung findet, muss ein Antrag so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung im Sinne von§ 322 Abs. 1 ZPO zwischen den Parteien entschieden werden kann (BAG vom 19.04.2012 – 7 ABR 52/10 – juris). Demnach ist ein Leistungsantrag hinreichend bestimmt, wenn ein stattgebendes Urteil die Leistung so genau bezeichnet, dass der Schuldner ohne weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweisen er dem Urteilsspruch nachkommen kann, und das Urteil bzw. der Beschluss vollstreckungsfähig ist (BAG vom 26.07.2012 – 6 AZR 221/11 – juris). Diesen Anforderungen wird der Unterlassungsantrag zu 1. gerecht. Zwar bezeichnen die Formulierungen „Überprüfung von Wirtschaftlichkeitsfahrern“ und „Zuhilfenahme der Fahrzeugdaten“ nicht nur eine konkrete, spezifizierte Handlung. Es ist jedoch klar erkennbar, dass mit diesen generalisierenden Formulierungen jegliche Überprüfung im Zusammenhang mit der Vergabe und Nutzung von Dienstfahrzeugen an die sog. Wirtschaftlichkeitsfahrer bzw. jegliche Art der Beschaffung und Verwendung der Fahrzeugdaten aus dem Bestand der D GmbH untersagt werden soll. bb) Der Unterlassungsantrag ist jedoch unbegründet. Er folgt insbesondere nicht aus § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG. (1) Zwar geht der Antragsteller zu Recht davon aus, dass § 77 Abs. 1S. 1 BetrVG, der den Arbeitgeber zur Durchführung einer Betriebsvereinbarung verpflichtet, auch die Verpflichtung des Arbeitgebers beinhaltet, betriebsvereinbarungswidrige Maßnahmen zu unterlassen und dem Betriebsrat ein diesbezüglicher Unterlassungsanspruch zusteht (BAG vom 29.04.2004– 1 ABR 30/02 NZA 2004, 670; ErfK-Kania, 13. Aufl., § 77 BetrVG Rn. 8; Goebel, Der betriebsverfassungsrechtliche Durchführungsanspruch gemäߧ 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG, S. 54 m.w.N.). Der Durchführungsanspruch in Form des Unterlassungsanspruchs setzt neben einem betriebsvereinbarungswidrigen Verhalten der Arbeitgeberseite das Bestehen einer Wiederholungsgefahr bzw. einer Begehungsgefahr voraus. Die Wiederholungsgefahr als Anspruchsvoraussetzung ist grundsätzlich jedem Unterlassungsanspruch immanent (Kreitner in: Küttner, 19. Aufl., Unterlassungsanspruch, Rn. 6; GK-BetrVG/Oetker, 9. Aufl., § 23 Rn. 179). Soweit das Bundesarbeitsgericht beim Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG auf die Darlegung einer Wiederholungsgefahr als Anspruchsvoraussetzung verzichtet hat (BAG vom 18.04.1985 – 6 ABR 19/84 - NZA 1985, 783; so auch Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 23 Rn. 65; a. A. Hess/Schlochauer/Glaubitz/Worzalla/Glock/Nicolai/Rosen-Schlochauer, BetrVG, 8. Aufl., § 23 Rn. 64), wird dieses alleine mit dem Tatbestandsmerkmal des groben Verstoßes des Arbeitgebers, d. h. der Notwendigkeit einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung (BAG vom 29.02.2000 – 1 ABR 4/99 - NZA 2000, 1066) begründet. Eines dergestalt qualifizierten Pflichtverstoßes bedarf es beim Unterlassungsanspruch aus § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG indes, ebenso wie beim allgemeinen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG, nicht. Ebenso wie bei diesem Anspruch (vgl. BAG vom 29.02.2000 – 1 ABR 4/99 - NZA 2000, 1066) bedarf es daher auch beim Unterlassungsanspruch nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG der Gefahr der Wiederholung des betriebsvereinbarungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Zusammenhang mit dem allgemeinen Unterlassungsanspruch zur Wahrung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG angenommen, dass alleine durch die Bildung des Betriebsrats kraft Gesetzes ein „Betriebsverhältnis“ entsteht und es sich bei dem aus dem allgemeinen Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit abzuleitende Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung des konkreten Mitbestimmungsrechts entgegensteht, um eine mit einem Schuldverhältnis vergleichbare Lage handelt (BAG vom 03.05.1994– 1 ABR 24/93 NZA 1995, 40). Eine solche ist erst recht anzunehmen, wenn die Betriebspartner über die Rechte und Pflichten einer Betriebsvereinbarung streiten, die zwischen ihnen schuldrechtliche Verpflichtungen begründet. Dementsprechend muss auch der Unterlassungsanspruch nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG den im allgemeinen Schuldrecht geltenden Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch folgen, die unstreitig die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs voraussetzen. (2) Die nach alledem als Tatbestandsvoraussetzungen erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht. Erforderlich für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist eine ernstliche, sich auf Tatsachen gründende Besorgnis weiterer Eingriffe zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung. Hierfür besteht nach einem erfolgten Rechtsverstoß grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, es sei denn, dass etwa die tatsächliche Entwicklung einen neueren Eingriff unwahrscheinlich macht (BAG vom 29.02.2000 – 1 ABR 4/99 - NZA 2000, 1066). Es mag dahinstehen, ob die durch die Konzernrevision vorgenommene Überprüfung der Vergabeprozesse von Dienstwagen an sog. Wirtschaftlichkeitsfahrer gegen die KBV KCP oder die Konzernbetriebsvereinbarung S verstoßen hat. Denn selbst wenn man hiervon zugunsten des Antragstellers ausgehen wollte, ist infolge der zwischenzeitlichen tatsächlichen Entwicklung ein neuer Eingriff unwahrscheinlich geworden. Denn die Beteiligte zu 2) hat, nachdem sie am 02.02.2012 zunächst einen temporären Stopp der Vergabe von Geschäftsfahrzeugen aus wirtschaftlichen Gründen bekannt gegeben hatte, zwischenzeitlich beschlossen, mit Wirkung ab 01.10.2012 die Vergabe von Geschäftsfahrzeugen aus wirtschaftlichen Gründen nach Buchstabe a) 3. Spiegelstrich der Anlage 1 zur KBV KCP endgültig einzustellen. Zwar ist der Anwendungsbereich der KBV KCP auch hinsichtlich der sog. Wirtschaftlichkeitsfahrer mit dieser Entscheidung der Beteiligten zu 2) ab dem 01.10.2012 nicht gänzlich entfallen, da diejenigen Mitarbeiter, denen bereits nach Maßgabe der Bestimmungen der KBV KCP und deren Anlage 1 ein Geschäftsfahrzeug aus wirtschaftlichen Gründen zur Verfügung gestellt wurde, dieses für den genehmigten Zeitraum von bis zu drei Jahren weiter nutzen können. Die fortgesetzte Nutzung der überlassenen Dienstfahrzeuge durch diese Mitarbeiter lässt aber nicht auf eine fortbestehende Wiederholungsgefahr schließen. Denn Gegenstand des Prüfungsauftrags an die Konzernrevision war nicht das Nutzungsverhalten der Mitarbeiter, denen ein Dienstwagen überlassen wurde. Vielmehr sollte ausschließlich der Vergabeprozess untersucht werden. Da es aufgrund der Einstellungsentscheidung der Beteiligten zu 2) zu neuerlichen Vergaben an sog. Wirtschaftlichkeitsfahrer nicht mehr kommen wird, ist auch dieser Prüfungsgegenstand entfallen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Wiederholungsgefahr auch nicht aufgrund anderweitiger Verstöße der Beteiligten zu 2) gegen Mitbestimmungsrechte des Antragstellers anzunehmen. Die Vermutung einer Wiederholungsgefahr, d. h. die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen, kann durch einen bereits erfolgten Eingriff nur begründet werden, wenn gleichartige Verletzungshandlungen vorliegen (Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., Einf. vor § 823 Rn. 20 m. w. N.; LAG Hamm vom 22.07.2011 – 10 Sa 747/11 – juris). Auch wenn man zugunsten des Antragstellers eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei der Erfassung und Auswertung von Belegen über Barzahlungen, die die Nutzer im Zusammenhang mit der Reinigung von Geschäftsfahrzeugen vorgenommen haben, im Zeitraum Juli 2011 bis Juni 2012 zur Ermittlung der Mehrkosten im Verhältnis zur Begleichung der Reinigungskosten mit der zur Verfügung gestellten Tankkarte annehmen wollte, fehlt es zur Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr jedenfalls an der erforderlichen Gleichartigkeit der (unterstellten) Verletzungshandlungen der Beteiligten zu 2). Insbesondere kann für eine Annahme der Gleichartigkeit nicht ausreichen, dass in beiden Fällen die Nutzung von Dienstwagen betroffen war. Denn beide Vorgänge unterscheiden sich bereits dadurch grundlegend, dass Streitgegenstand bei der Überprüfung der Vergabe von Dienstfahrzeugen an Wirtschaftlichkeitsfahrern die Frage ist, inwieweit die Konzernrevision zur Beschaffung und Auswertung von Daten berechtigt ist, während die Konzernrevision bei der Auswertung der Barbelege gar nicht beteiligt war, und somit ihre Befugnisse und deren Grenzen in keiner Weise betroffen sind. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller behauptete Umgehung von Mitbestimmungsrechten im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Testbetriebs („PoC II“) im Zusammenhang mit der Neuorganisation von Arbeitsabläufen („Projekt Office Standardisation“). Denn im Hinblick auf dieses Projekt ist weder thematisch noch hinsichtlich des Verfahrensablaufs eine Gleichartigkeit mit dem hier streitgegenständlichen Prüfungsauftrag an die Konzernrevision feststellbar. Schließlich spricht gegen die Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr, dass die Beteiligte zu 2) in ihrem Schriftsatz vom 01.08.2012 eine strafbewährte Unterlassungserklärung hinsichtlich der Überprüfung von Wirtschaftlichkeitsfahrern unter Zuhilfenahme der Fahrzeugdaten aus dem Bestand der D GmbH ohne konkreten Verdacht auf strafbare Handlungen ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats durch die Konzernrevision abgegeben hat. Eine strafbewährte Unterlassungserklärung ist regelmäßig geeignet, auch eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr auszuräumen (BGH vom 23.10.2005 – II ZR 56/04 - NJW-RR 2006, 566). (3) Soweit der Antragsteller seinen Unterlassungsanspruch als Durchführungsanspruch auf einen Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung zur Einführung FIT der D GmbH vom 01.08.2007 (BV FIT) stützt, steht ihm ein diesbezüglicher Durchführungsanspruch nicht zu. Denn der Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung aus eigenem Recht steht grundsätzlich nur dem Betriebsrat zu, der selbst Partei der Betriebsvereinbarung ist (BAG vom 18.05.2010 – 1 ABR 6/09 NZA 2010 - 1433). Zwar kann der Betriebsrat als Anspruchsinhaber in diesem Fall dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat die Prozessführungsbefugnis übertragen (Goebel, Der betriebsverfassungsrechtliche Durchführungsanspruch gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG, S. 177 m. w. N.). Auf eine diesbezügliche gewillkürte Prozessstandschaft hat sich jedoch auch der Antragsteller nicht berufen. cc) Der Antrag zu 1. ist auch nicht als allgemeiner Unterlassungsanspruch zur Wahrung der Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG begründet. Dabei mag auch hier dahinstehen, ob eine Verletzung dieses Mitbestimmungsrechtes vorliegt. Denn auch der allgemeine Unterlassungsanspruch nach § 87 Abs. 1 BetrVG setzt anspruchsbegründend eine Wiederholungsgefahr voraus (BAG vom 13.06.2003 – 1 AZR 349/02 - NZA 2003, 1155), die hier nicht vorliegt. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen unter b) Bezug genommen. dd) Der Unterlassungsanspruch ist schließlich auch nicht aus § 23 Abs. 3 BetrVG begründet. Hiernach kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG vom 07.02.2012 – 1 ABR 77/10 - NZA-RR 2012, 359). Dass ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG der Beteiligten zu 2) nicht vorliegt, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Ein solcher Verstoß ist auch vom Antragsteller nicht behauptet worden. b) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die mit den Anträgen zu 2. bis 4. begehrten Feststellungen. Die Anträge sind unzulässig, da sie nicht auf die Feststellung eines von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten Rechtsverhältnisses gerichtet sind und ihnen das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlt. aa) Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen Entscheidung hat. Ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BAG vom 06.07.2011 – 4 AZR 501/09 - AP Nr. 91 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG vom 18.04.2012 – 4 AZR 371/10 – juris). Hierbei kann sich die Feststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage (BAG vom 06.07.2011 – 4 AZR 501/09 - AP Nr. 91 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Auch das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats oder der Umfang desselben können Gegenstand eines zulässigen Feststellungsantrags sein (BAG vom 19.10.2011 – 4 ABR 116/09 - NZA-RR 2012, 417). Kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisse oder rechtliche Vorfragen (BAG vom 20.05.2008 – 1 ABR 19/07 - NZA-RR 2009, 102). Hierzu gehören grundsätzlich auch die rechtliche Bewertung eines konkreten Verhaltens der Gegenseite. Namentlich die Rechtswidrigkeit des gegnerischen Verhaltens kann nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein (BAG vom 18.04.2012– 4 AZR 371/10 – juris; Musielak-Förste, ZPO, 9. Aufl., § 256 Rn. 2). Insbesondere ist der auf die Klärung einer bloßen Rechtsfrage gerichtete Feststellungsantrag unzulässig, da die Gerichte zur Erstellung von Rechtsgutachten nicht berufen sind (BAG vom 19.10.2011 – 4 ABR 116/09 - NZA-RR 2012, 417). bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze betreffen die Anträge zu 2. bis 4. keine feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Vielmehr erstrebt der Antragsteller mit ihnen eine abstrakte Bewertung der Rechtmäßigkeit von bestimmten Maßnahmen der Konzernrevision nach Maßgabe der Konzernbetriebsvereinbarung S (Anträge 2. und 3.) sowie die abstrakte Beantwortung der Frage, ob eine Verwendung von Kfz-Nummernschildern den Anforderungen an eine Pseudonymisierung gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung S entspricht. Bei diesen Feststellungen handelt es sich jedoch lediglich um rechtliche Vorfragen für mögliche kollektivrechtliche Ansprüche des Antragstellers. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Betriebspartner im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auch die Auslegung von Betriebsvereinbarungen klären lassen können (BAG vom 18.01.2005– 3 ABR 21/04 - NZA 2006, 167), führt dieses zu keinem anderen Ergebnis, da auch in diesem Fall Feststellungsanträge einen Streit über ein Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO voraussetzen (BAG vom 18.01.2005 – 3 ABR 21/04 - NZA 2006, 167). Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind im Falle der Beantwortung lediglich abstrakter Rechtsfragen aber gerade nicht erfüllt, da konkrete Maßnahmen, im Hinblick auf die eine gerichtliche Klärung streitiger Auslegungsfragen aus der Konzernbetriebsvereinbarung S herbeigeführt werden könnten, nicht ersichtlich sind. III. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls beruht.