Urteil
4 Sa 1113/11 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2013:0125.4SA1113.11.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.08.2011– 5 Ca 3305/10 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.08.2011– 5 Ca 3305/10 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten zuletzt noch über die Höhe der der Klägerin zustehenden Witwenrente. Die Klägerin ist am 1960 geboren und Witwe des am 17.06.2010 verstorbenen früheren Mitarbeiters der Beklagten, R U , der bei der Beklagten langjährig beschäftigt war. Die Klägerin war 24 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann. Die Ehe wurde am 16.03.1990 geschlossen. Der verstorbene Ehemann bezog bei der Beklagten zuletzt eine Betriebsrente in Höhe von 533,51 € brutto im Monat. Ab dem 01.07.2010 zahlte die Beklagte an die Klägerin unter Berufung auf ihre Versorgungsordnung eine Witwenrente in Höhe von 64,02 € brutto monatlich. Diesen Betrag erläuterte die Beklagte der Klägerin in ihrem Schreiben vom 23.07.2010 (Bl. 10 d. A.) so: Der Anspruch auf Witwenrente betrage nach der Versorgungsordnung normalerweise 60 % der zuletzt bezogenen Mannesrente. Voraussetzung sei aber, dass der Verstorbene nicht mehr als 20 Jahre älter gewesen sei. Sei dieses der Fall, so werde die Witwenrente für jedes die Altersdifferenz von 20 Jahren übersteigende volle Jahr um 20 % gekürzt. Im Falle der Klägerin sei dies eine Kürzung von 80 %. Die auf das Arbeitsverhältnis des verstorbenen Ehemannes anwendbare Versorgungsordnung war als Betriebsvereinbarung Nr. 103/79 vom 10.01.1980 abgeschlossen worden. Wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 35 – 45 d. A. Bezug genommen. Die Versorgungsordnung enthält hinsichtlich der Zahlung einer Witwenrente u.a. folgende Regelungen: „2. Voraussetzung für die Gewährung einer Witwenrente ist, dass 2.1 der verstorbene Ehemann nicht mehr als 20 Jahre älter war als die überlebende Ehefrau. War der verstorbene Ehemann mehr als 20 Jahre älter, wird die Witwenrente für jedes die Altersdifferenz von 20 Jahren übersteigende volle Jahr um 20 % gekürzt, so dass bei einer Altersdifferenz von 25 und mehr Jahren keine Witwenrente mehr fällig wird.“ Die Klägerin hat sich darauf berufen, die Kürzungsregelung der Witwenrente sie sitten-, gesetzes- und verfassungswidrig. Sie widerspreche insbesondere Artikel 3 GG, aber auch Artikel 1, 2 und 6 GG. Die Klägerin könne nicht schlechter gestellt werden als eine Witwe, die gleich alt sei und nur 10 Jahre jünger als der Verstorbene. Den Zahlungsantrag (Antrag zu 1) hinsichtlich der Witwenrente hat die Klägerin zuletzt so berechnet, dass sie 60 % der Mannesrente zugrundegelegt hat und davon den monatlich von der Beklagten gezahlten Betrag von 64,02 € abgezogen hat. Diese Differenz verlangt sie für die 6 Monate vom 01.07.2010 bis zum Dezember 2010. Dem Antrag zu 2. (Antrag auf künftige Leistung) hat sie den Betrag von 60 % der Mannesrente zugrundegelegt. Die Klägerin, die erstinstanzlich noch weitere Streitgegenstände geltend gemacht hatte, hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.536,54 € brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 03.12.2010; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine laufende Betriebsrente von monatlich 320,11 € zu zahlen unbefristet ab 01.01.2011; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin auf Betriebsrente 2.237,56 € zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 17.06.2010 die der Klägerin zustehende Witwenrente abzurechnen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ausgeführt, warum nach ihrer Auffassung die Altersabstandsklausel durch ein legitimes Ziel sachlich gerechtfertigt sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Seite 4 – 7 der erstinstanzlichen Entscheidung (Bl.49 – 54 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 20.09.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.10.2011 Berufung eingelegt und diese am 10.11.2011 begründet. Da die Berufungsbegründung keinen neuen Sachvortrag enthält und im Wesentlichen aus Rechtsausführungen besteht, wird auf diese, Bl. 78 – 81 d. A., Bezug genommen. Die Klägerin beruft sich zweitinstanzlich auch auf einen Verstoß gegen das AGG und meint im Wesentlichen, im Verhältnis zu der vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 19.12.2008 (6 Sa 399/08) gebilligten Versorgungsordnung, in der die Witwenrente für jedes 15 Jahre Altersunterschied übersteigende Jahr um 5 % gemindert wurde, sei die hier vorgesehene 20 %-ige Kürzung „zu krass“ und auch willkürlich. Aber auch die Schaffung der Altersgrenze von 20 Jahren erscheine willkürlich. Das Arbeitsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Versorgungsordnung eine Spätehenklausel enthalte. Mit dieser Spätehenklausel – so meint die Klägerin – werde das vom Arbeitsgericht angenommene Sicherungsziel erreicht. Mit der Abstandsklausel trete eine „Übersicherung“ des Versorgungsgebers ein. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.08.2011 – 5 Ca 3305/10 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.536,54 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 03.12.2010 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine laufende Betriebsrente von monatlich 320,11 € unbefristet ab dem 01.01.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen, wegen derer auf die Berufungserwiderung (Bl. 86 – 88) Bezug genommen wird. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung war mit den zuletzt noch gestellten Anträgen zulässig, aber unbegründet. Dass die Mannesrente unter Zugrundelegung der Versorgungsordnung so, wie von der Beklagten vorgenommen, zu kürzen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein die Wirksamkeit der vorgesehenen Kürzung in VI. 2.1 der Versorgungsordnung. Diese Regelung ist wirksam. Die Beklagte hätte bei einer Altersdifferenz von 20 Jahren die Rente sogar völlig entfallen lassen können, so dass das graduelle Abschmelzen um 20 % pro Jahr nach einem Altersabstand von 20 Jahren erst recht gerechtfertigt ist. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass Artikel 3 GG auf die Betriebsparteien unmittelbar keine Anwendung findet. Dasselbe gilt für Artikel 1, 2 und 6 des GG. Allerdings haben die Betriebsparteien nach § 75 BetrVG darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus bestimmten Gründen, insbesondere wegen ihres Alters, unterbleibt. Im Rahmen der Auslegung dieser Vorschrift sind auch die von der Klägerin genannten Verfassungsartikel zu beachten. Darüber hinaus geht die Kammer im Anschluss an die Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 23.06.2011 (4 Sa 381/11 B – Revision unter dem Aktenzeichen 3 AZR 653/11 anhängig) davon aus, dass das AGG Anwendung findet und unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote auszulegen ist. Unter allen diesen Gleichbehandlungsgeboten und Schutzgeboten geht die Kammer jedoch im Anschluss an den Vorlagebeschluss des BAG vom 27.06.2006 (3 AZR 352/05 (A) ) davon aus, dass eine Altersabstandsklausel, jedenfalls eine solche von 20 Jahren (der Entscheidung des BAG lag eine solche von 15 Jahren zugrunde) durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und auch zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Es liegt weder ein Verstoß gegen § 7 i.V.m. § 1 AGG, noch ein solcher gegen § 75 BetrVG i.V.m. Artikeln 1, 2, 3, 6 GG vor. Denn im Bereich der vom Arbeitgeber freiwillig gewährten Altersversorgung – nichts Anderes gilt im Fall der Regelung der Altersversorgung durch eine Betriebsvereinbarung, weil der Arbeitgeber darin frei bleibt, ob er überhaupt Altersversorgung gewähren will – und insbesondere der Hinterbliebenenversorgung ist es ein billigenswertes Ziel, wenn der Arbeitgeber durch eine Klausel die Risiken, für die er eine Versorgung gewährt, begrenzt und im Hinblick auf finanzielle Rückstellungen besser kalkulierbar macht. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer derartigen Begrenzung ist aber, dass ein ausreichender Zusammenhang mit einleuchtenden Risikoerwägungen vorliegt (vgl. BAG 27.06.2006 aaO, Rn. 15). Die Abstandsklausel begrenzt das Risiko für den Arbeitgeber im Hinblick auf die durch die Versorgung eingegangenen finanziellen Risiken anhand demographischer Kriterien. Je jünger die Hinterbliebenen im Verhältnis zu den Arbeitnehmern sind, denen die Altersversorgung zugesagt wurde, desto länger ist der Zeitraum, währenddessen der Arbeitgeber durchschnittlich Hinterbliebenenversorgung zu erbringen hat. Das ist auch ohne Vorliegen genauer statistischer Zahlen unmittelbar aus der Lebenserfahrung einleuchtend. Die Begrenzung des Altersabstandes hat deshalb einen inneren Zusammenhang mit einer Begrenzung eben dieses Risikos. Bei einer Altersdifferenz von 20 Jahren (im Falle des BAG schon bei 15 Jahren) führen Altersabstandsklauseln auch nicht dazu, dass Altersunterschiede, wie sie zwischen Ehegatten üblich sind, zu einem Leistungsausschluss führen würden (vgl. BAG aaO, Rn. 16). Die Wahl einer Begrenzung der für die Hinterbliebenen übernommenen Versorgungsrisiken anhand der Abstandsklausel ist auch angemessen und erforderlich (vom BAG bereits bei einem Abstand von 15 Jahren bejaht). Es liegt auch keine „Übersicherung“ aufgrund der „Spätehenklausel“ in VI 2.2 und 2.3 der Versorgungsordnung vor. Denn mit diesen, im vorliegenden Fall nicht relevanten Klauseln ist ein ganz anderes Risiko abgedeckt, nämlich das, dass kurz vor Eintritt des Versorgungsfalles noch durch Heirat ein weiterer Versorgungsgläubiger hinzukommt, der das Arbeitsverhältnis des begünstigten Arbeitnehmers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nur in geringfügigem Maße begleitet hat. Durch VI 2.1, d. h. durch die Altersabstandsklausel, wird die Dauer der für den jeweiligen Arbeitnehmer eingegangenen Zahlungsverpflichtungen begrenzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und bezüglich der in der mündlichen Verhandlung erklärten teilweisen Berufungsrücknahme aus § 516 Abs. 3 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 Rechtsanwälte, 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.