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Urteil

4 Sa 1004/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2013:0125.4SA1004.12.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.06.2012 – 16 Ca 1208/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.06.2012 – 16 Ca 1208/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für eine dem Kläger erteilte Altersversorgungszusage einstandspflichtig ist und insbesondere darüber, ob diese Altersversorgungszusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses oder aus Anlass der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Klägers an der Insolvenzschuldnerin erteilt worden ist. Der am 1937 geborene Kläger war nach seinem Vortrag ebenso wie die beiden Mitgesellschafter der Insolvenzschuldnerin zunächst bei der Firma R K tätig, der Bruder des Klägers, Herr K H als Prokurist, der weitere Gesellschafter G R als Fliesenleger und später Bauleiter, der Kläger selbst als Fliesenleger. Diese drei Herren gründeten spätestens im Jahre 1976 die H GmbH, die spätere Insolvenzschuldnerin. Herr K H hielt 40 % der Gesellschaftsanteile, der Kläger und der weitere Gesellschafter je 30 %. Zwischen dem Kläger und der GmbH wurde auch ein „Dienstvertrag“ abgeschlossen. Dieser datiert vom 20.12.1976. Die Erstversion dieses Dienstvertrages hat der Kläger nicht vorgelegt. Ein Schreiben der H GmbH vom 10.12.1982 (Bl. 4 ff. d. A.) enthält die Bestätigung weiterer Vereinbarungen und die Aussage, dass entsprechend den Festlegungen im Dienstvertrag vom 20.12.1976 dem Kläger prokura erteilt sei. Wegen eines weiteren Schreibens zum Inhalt des Dienstvertrages wird auf Blatt 9 bis 13 der Akten Bezug genommen. Für den Kläger war ebenso wie für die anderen Gesellschafter und auch weitere Mitarbeiter, die nicht Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin waren, eine Direktversicherung (Lebensversicherung) abgeschlossen worden (auf die entsprechende Notiz Bl. 33 bis 37 d. A. wird Bezug genommen). Darüber hinaus wurde dem Kläger ebenso wie den beiden anderen Gesellschaftern eine Direktzusage erteilt. Darüber verhält sich eine Aktennotiz vom 10.09.1979 (Bl. 43/44 d. A.). Darin heißt es auszugsweise: „ Aktennotiz Betr.: Zusammenfassung über die möglichen Auswirkungen der beabsichtigten Pensionszusage 1) Vorgeschichte Um den Gesellschaftern der H GmbH eine Altersversorgung (ähnlich wie bei R K B V ) zu gewähren, soll eine Pensionszusage nach Erreichung des 65. Lebensjahres gegeben werden. 2) Höhe der Pensionszusagen Entsprechend den Kapitelanteilen sollen für Herrn K H mit 40 % DM 1.200,- Herrn C H mit 30 % DM 900,- Herrn G R mit 30 % DM 900,- als monatliche Betriebsrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden. … 5) Zusammenfassung Durch die Pensionszusage erhalten die Begünstigten eine zusätzliche Altersversorgung. Die Aufwendungen für diese Altersversorgung werden von dem Unternehmen gezahlt. Da die Begünstigten gleichzeitig die Gesellschafter des Unternehmens sind, bedeutet das, vom Rohgewinn (vor Zahlung der Ertragssteuer) erfolgt die Zahlung der Versicherungsprämien für die Direktversicherung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Rückstellungen zu bilden. Das bedeutet, bis zum Leistungsfall – in ca. 20 Jahren – kann die H GmbH mit den zurückgestellten Beträgen weiterverarbeiten.“ Eine weitere Aktennotiz vom 21.12.1979 (Bl. 45 d. A.) lautet so: „ Aktennotiz Betr.: Pensionszusage Nach einstimmigem Gesellschafterbeschluss ist – wie in der Notiz vom 10.09.1979 festgelegt – den Gesellschaftern eine grundsätzliche Pensionszusage gegeben worden . Der Beginn der Pensionszusage wurde auf den 01.01.1979 festgelegt. Von der H GmbH wurde am 21.12.1979 eine Zahlung mit Verrechnungsscheck der Sparkasse D für die abgeschlossenen Direktversicherungen K H DM 4.658,70 C H DM 4.313,10 G R DM 7.663,80 an den G K geleistet.“ Die dem Kläger zugesagte Versorgung wurde zu seinem Ausscheiden jedenfalls auf 7.000,00 DM pro Monat erhöht. Ab dem 01.03.2002 zahlte die Insolvenzschuldnerin an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 3.936,95 € (welches diesen DM-Betrag im Wert übersteigt). Das Amtsgericht Duisburg eröffnete mit Beschluss vom 16.04.2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H GmbH. Die Schuldnerin hatte bereits in den letzten 12 Monaten vor Insolvenzeröffnung keine Betriebsrente mehr an den Kläger bezahlt. Der Kläger verlangt von der Beklagten zunächst die Bezahlung der Betriebsrente für die Zeit vom 16.04.2010 bis einschließlich Januar 2012. Er meint, die ursprüngliche Höhe der zugesagten Betriebsrente von 900,00 DM sei auch für nicht am Unternehmen beteiligte Beschäftigte üblich gewesen. Zudem beruft der Kläger sich auf ein Schreiben des Beklagten vom 09.08.1995 (Bl. 39 d. A.). Darin heißt es: „Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung hier: Zusage an Herrn C H Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für Ihr Schreiben. Aufgrund Ihrer Angaben halten wir die Herrn C H erteilte Versorgungszusage in vollem Umfang für insolvenzsicherungsfähig und verweisen hierzu auf die Ziffern 2.5 und 1.4 des beiliegenden Merkblatts 300/M 1 sowie die umseitigen Anmerkungen. Ihre Meldung 1995 haben wir in der vorliegenden Form verarbeitet. Mit freundlichen Grüßen P -S -V V a G “ Der Kläger hat beantragt, 1) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 82.675,95 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 14.01.2012 zu zahlen; 2) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger monatlich 3.936,95 €, beginnend mit dem 01.02.2012 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Direktzusage aus Anlass der Gesellschafterstellung erfolgt sei, wie sich aus der Aktennotiz vom 10.09.1979 ergebe. Aus seinem, des Beklagten, Schreiben vom 09.08.1995 könne der Kläger keine Rechte ableiten. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.06.2012 die Klage abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Blatt 68 bis 71 der Akten Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 02.10.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.10.2012 Berufung eingelegt und diese am 27.11.2012 begründet. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Blatt 107 ff. der Akten Bezug genommen. Der Kläger wendet sich insbesondere dagegen, dass das Arbeitsgericht die Worte in dem Klammerzusatz der Aktennotiz vom 10.09.1979 „ähnlich wie bei R K B V “ nicht berücksichtigt habe. Daraus ergebe sich, dass die Pensionszusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt worden sei. Nur auf den ersten Blick und ohne diese Worte zu werten, könne angenommen werden, dass sie aus Anlass der Eigenschaft als Gesellschafter erteilt worden sei. Der Kläger meint dazu, sein verstorbener Bruder K H sei Mehrheitsgesellschafter gewesen. Dieser habe in seiner Tätigkeit als Prokurist für die Firma R K zuvor wegen Unregelmäßigkeiten erhebliche Probleme bekommen, in deren Folge er bei R K ausgeschieden sei. In diesem Zusammenhang habe K H dem Kläger und dem verstorbenen weiteren Gesellschafter G R vorgeschlagen, sich selbstständig zu machen und eine eigene Fliesenfirma zu gründen. K H sei der spiritus rector der Firma H GmbH gewesen. Er sei ein „Machtmensch“ gewesen, der entsprechend auch das „Sagen“ haben wolle. Während der Bruder der „Kopf“ der H GmbH gewesen sei, seien Herr G R und der Kläger „deren Hände“ gewesen. K H als damaliger Geschäftsführer habe ihn, den Kläger, und Herrn R benötigt, um die angebotenen Fliesenarbeiten überhaupt ausführen zu können. G R und er, der Kläger, seien die Mitarbeiter der H GmbH vor Ort auf der Baustelle gewesen. Dazu beruft sich der Kläger auf das Zeugnis der Witwe des im Jahr 1980 verstorbenen Herrn G R . Sein älterer Bruder, Herr K H , sei „nicht einfach“ gewesen. Es sei immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen. Das habe dazu geführt, dass sowohl der Kläger als auch Herr G R sich im Laufe des Jahres 1979 mit dem Gedanken getragen hätten, die H GmbH zu verlassen und für eine andere Firma tätig zu werden. Auch dazu beruft der Kläger sich auf das Zeugnis der Frau I R , der Witwe des Herrn G R . Der Kläger habe auch Angebote anderer Firmen, auch seitens der Wettbewerbsfirmen erhalten. Seine und Herrn G R Abwanderung wären – so der Kläger – im Jahre 1979 aufgrund der hervorragenden Auftragslage der H GmbH eine Katastrophe gewesen. Er, der Kläger, und G R hätten dann mit Herrn K H gesprochen und ihm ihre Abwanderungsgedanken mitgeteilt. Um die beiden an die H GmbH zu binden, habe Herr K H als damaliger verantwortlicher Geschäftsführer den beiden vorgeschlagen, zusätzlich für später zur Absicherung des Alters eine Betriebsrente zu gewähren. Er habe ihnen vorgeschlagen, dies so zu machen, wie es damals bei der Firma R K gewesen sei. Auch dazu benennt der Kläger Frau R als Zeugin. Bei R K habe es eine betriebliche Versorgung nach den Richtlinien des B V gegeben. Wegen der Zusage der Altersversorgung seien er und Herr G R nicht zu einem anderen Arbeitgeber gewechselt und bei der H GmbH geblieben. Das diese betriebliche Altersversorgung nicht nur dem Kläger und Herrn R gewährt worden sei, sondern auch Herr K H habe damit zu tun, dass dieser als „Machtmensch“ nicht anderen etwas habe gewähren können, das er sich auch nicht selbst gewährt hätte. Um ihn und Herrn R als „Stützen und Säulen“ der Firma H GmbH an diese zu binden, hätten sich die Pensionszusagen im Laufe der Jahre auch fortentwickelt. Zu seiner Prokura trägt der Kläger vor, dass diese seit dem Tod Herrn G R im Jahre 1980 praktisch leergelaufen sei, da er nicht allein zeichnungsberechtigt gewesen sei. Aber auch schon vor dem Tod des Herrn G R sei die dem Kläger erteilte Prokura praktisch nicht gelebt worden, da alles von Herrn K H allein betrieben worden sei. Aus all diesem Vortrag zieht der Kläger den Schluss, dass die Pensionszusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses der Firma H dem Kläger und Herrn R von dieser als Arbeitgeberin gewährt worden sei. Der Kläger beantragt, 1. an den Kläger 82.675,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 14.01.2012 zu zahlen; 2. an den Kläger seit dem 01.02.2012 monatlich 3.936,95 € brutto zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt mit umfänglichen Ausführungen auch zum Rechtlichen das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen. Der Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Berufung des Klägers ist nicht unzulässig. Die arbeitsgerichtliche Entscheidung ist insgesamt darauf gestützt, dass die Versorgungszusage nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt worden sei, sondern aus Anlass der Gesellschafterstellung des Klägers. Dazu hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen den auf die Aktennotiz vom 10.09.1979 abgehoben. Die Berufung wendet sich gegen die im Wesentlichen daraus gewonnene Überzeugung des Arbeitsgerichts, dass die Versorgungszusage aus Anlass der Gesellschafterstellung des Klägers erteilt worden sei. Dazu rügt sie, dass das Arbeitsgerichts den Klammerzusatz „ähnlich wie R K B V “ weder zitiert noch bei seiner Entscheidung gewürdigt habe. Die Berufung knüpft an diese Aussage in dem Aktenvermerk vom 10.09.1979 und die ab Seite zwei der Berufungsbegründung folgenden Erläuterungen zum Hintergrund und zum Zustandekommen der Versorgungszusage, woraus der Kläger offensichtlich insgesamt die Folgerung ziehen will, dass die Versorgungszusage wegen des Arbeitsverhältnisses und nicht wegen der Gesellschafterstellung erteilt sei. Ob diese Schlussfolgerungen plausibel oder schlüssig sind, ist für die Zulässigkeit der Berufung nicht relevant. II. Zur Frage der Begründetheit der Klage nimmt die Kammer zunächst gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf die ebenso umfassenden wie überzeugenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug und macht sich diese zu Eigen. Bezug genommen wird insbesondere auch auf die Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im erstinstanzlichen Urteil. Hinsichtlich der Argumente der Berufung sei zum Grundsätzlichen und zum Verständnis des Nachfolgenden zunächst noch einmal darauf hingewiesen, dass nach der vom Arbeitsgericht ausführlich dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht allein dann, wenn neben der Gesellschafterstellung auch ein Arbeitsverhältnis besteht, eine Versorgungszusage schon „aus Anlass“ des Arbeitsverhältnisses bzw. des sonstigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG als erteilt gilt. Vielmehr kommt es nach der vom Arbeitsgericht ausführlich zitierten Rechtsprechung des BAG darauf an, ob ein Arbeitnehmer bzw. sonstiger Beschäftigter im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, der zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, zu der das Arbeitsverhältnis bzw. sonstige Beschäftigungsverhältnis besteht, die Versorgungszulage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses bzw. des Beschäftigungsverhältnisses oder aus Anlass seiner Gesellschafterstellung erhalten hat. Aus Anlass des Arbeitsverhältnisses ist die Versorgungszusage nur dann erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Ist die Beteiligung an der Gesellschaft für die Versorgungszusage entscheidend und handelt es sich in Wahrheit um „Unternehmerlohn“, dann besteht kein Insolvenzschutz. Deshalb bedarf es nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer „Kausalitätsprüfung“, die alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nennt dazu eine Reihe von wesentlichen Indizien, die das Arbeitsgericht bereits in seiner Darstellung wiedergegeben hat. III. Unabhängig von der den Zweck der Versorgungszusage ausdrücklich mehrfach benennenden Aktennotiz vom 10.09.1979 (dazu noch unten) sprechen im vorliegenden Fall bereits folgende vom Bundesarbeitsgericht für wesentlich gehaltene Indizien dafür, dass allein die Gesellschafterstellung der Anlass der Versorgungszusage war: 1. Als erstes wesentliches Indiz im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung benennt das Bundesarbeitsgericht die Tatsache, dass ein Unternehmen allen Gesellschaftern und nur ihnen ein Versorgungsversprechen gibt. Dieses ist im vorliegenden Falle bezogen auf die hier streitige Direktzusage der Fall. Der Beklagte hat bereits erstinstanzlich (Bl. 22 d. A.) darauf hingewiesen, dass nur die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin eine Direktzusage erhalten haben. Der Kläger hat zwar (Bl. 28 d. A.) auf die als solche unstreitige Tatsache hingewiesen, dass auch andere Beschäftigte der GmbH Versorgungszusagen erhalten haben, dieses war jedoch unstreitig, nämlich bei den Mitarbeitern R , F und M eine Versorgungszusage in der Form einer Direktversicherung. Eine solche Versorgungszusage hat der Kläger noch zusätzlich erhalten. Eine unmittelbare Zusage haben indes ausschließlich die Gesellschafter erhalten. Allein um Letztere geht es hier. Damit spricht diese Tatsache als starkes Indiz dafür, dass Versorgungszusage aus Anlass des Gesellschaftsverhältnisses gegeben wurde (vgl. insbesondere BAG 19.01.2010 – 3 AZR 42/08 – Rn. 28). 2. Auch die Wahl des Durchführungsweges der Direktzusage, aus der das Unternehmen erst bei Eintritt des Versorgungsfalles belastet wird, spricht dafür, dass die Versorgungszusage allein aufgrund der Gesellschafterstellung erteilt wurde (so ausdrücklich BAG 19.01.2010 – 3 AZR 409/09 – Rn. 34). Dieses verstärkt im vorliegenden Fall nochmals das zuvor genannte Indiz: Es gab auch Direktversicherungen im Betrieb der Insolvenzschuldnerin, diese wurden sowohl den Gesellschaftern als auch einzelnen Arbeitnehmern gewährt. Die unmittelbare Direktzusage, die als solche schon dafür spricht, dass sie aus Anlass der Gesellschafterstellung gegeben wurde, wurde im vorliegenden Fall konsequent auch nur den Gesellschaftern erteilt. 3. Das Bundesarbeitsgericht stellt ferner darauf ab, ob die zugesagte Versorgung nach Art und Höhe auch bei Fremdkräften wirtschaftlich vernünftig und üblich gewesen wäre. Bereits das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Direktzusage, die im Laufe der Jahre auf einen monatlichen Rentenbetrag von mehr als 7.000,00 DM im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers im Februar 2002 erhöht wurde, für einen Fremdbeschäftigten des kleinen Unternehmens wirtschaftlich unvernünftig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger – wie er in der Berufungsbegründung selbst darstellt – von Beruf Fliesenleger war und er selbst vorträgt, dass die ihm erteilte Prokura seit dem Jahre 1980 mit dem Tod des weiteren Prokuristen G R praktisch leerlief, da er nicht allein zeichnungsberechtigt war. Eine solch hohe Altersversorgung ist für einen Angestellten eines Kleinunternehmens, der von Beruf Fliesenleger ist, absolut unüblich. IV. Sprechen schon alle sonstigen Indizien dafür, dass es sich im vorliegenden Fall um „Unternehmerlohn“, d. h. um eine Erteilung der Versorgungszusage aus Anlass der Gesellschafterstellung handelt, ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Aktennotiz vom 10.09.1979 (Bl.43, 44 d. A.) unzweifelhaft dafür spricht, dass die Direktzusage aufgrund der Gesellschafterstellung erteilt wurde: Schon eingangs der „Vorgeschichte“ heißt es ganz klar „um den Gesellschaftern der H GmbH eine Altersversorgung (ähnlich wie bei R K B V ) zu gewähren, soll eine Pensionszusage…gegeben werden.“ Nach Ziffer 2 der Aktennotiz wird die Versorgungszusage „entsprechend den Kapitalanteilen“ zwischen den drei Gesellschaftern gestaffelt. Herr K H , der 40 % Gesellschaftsanteil hat, erhält 1.200,00 DM, die beiden anderen Gesellschafter, darunter der Kläger, die jeweils 30 % halten, 900,00 DM. V. Gegen all diese Indizien und die eindeutige Zuordnung der über die Direktversicherung hinaus gewährten unmittelbaren Altersversorgungszusage zu der Gesellschafterstellung, wie sie sich aus der Aktennotiz ergibt, kann der vom Kläger mit der Berufungsbegründung als „streitentscheidend“ bezeichnete Klammerzusatz „ähnlich wie bei R K B V “ keine Relevanz erhalten. Auch dann, wenn – was gerichtsbekannt ist – Altersversorgungszusagen nach den Regeln des B V Arbeitnehmern erteilt werden, kann aus dem Klammerzusatz angesichts der eindeutigen übrigen Aussagen der Aktennotiz sowie ebenso eindeutigen sonstigen Indizien nicht geschlossen werden, dass in concreto auch für den Kläger und Herrn R Altersversorgungen aus Anlass des Arbeitsverhältnisses oder eines sonstigen Beschäftigungsverhältnisses für das Unternehmen erteilt wurden. Ebenso unerheblich ist, worauf die Berufungsbegründung als Hintergrund weiter abhebt, ob der vom Kläger zu Unrecht als „Mehrheitsgesellschafter“ bezeichnete K H (40 % der Anteile sind nicht die Mehrheit, der Kläger und Herr R mit jeweils 30 % hätten Herrn H anteilsmäßig überstimmen können), der nach Vorbringen des Klägers auch „das Sagen“ in der Gesellschaft hatte, und der nach Aussage des Klägers der „spiritus rector“ der Gründung der Gesellschaft gewesen sein soll, die hier streitige Versorgungszusage veranlasst hat, um den Kläger und Herrn R , die Abwanderungsgedanken geäußert haben sollen, an die H GmbH zu binden. Denn auch wenn das so war, dann stand doch unstreitig neben dem Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis, welches der Kläger mit der Insolvenzschuldnerin hatte, dessen Gesellschafterstellung. Herr K H hatte also – sein Interesse am Bleiben des Klägers unterstellt – ebenso ein Interesse dran, dass der Kläger und Herr R Gesellschafter der Firma H GmbH blieben. Nach Aktennotiz und auch nach allen sonstigen Kriterien wurde die zusätzliche Pensionszusage aber eben dieser Gesellschafterstellung zugeordnet. VI. Die erkennende Kammer folgt aus Gründen der Rechtssicherheit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch insoweit, als der Kläger eingewendet hat, das Verhalten des Beklagten sei treuwidrig insoweit, als der Beklagte Beiträge vereinnahmt habe, die Beitragspflicht gegenüber der Gesellschaft bestätigt habe und er, der Kläger sich bei der Planung seiner Altersversorgung darauf verlassen habe. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem ebenfalls gegen den PSV geführten Verfahren 3 AZR 409/09 im Urteil vom 19.01.2010 entschieden: „Der Beklagte handelt auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er keine Leistung erbringt, obwohl er Beiträge vereinnahmt hat. Sollte die Beitragsleistung zu Unrecht erbracht worden sein, wäre sie im Rahmen der maßgeblichen rechtlichen Regelungen gegebenenfalls zurückzuerstatten.“ Gleiches findet sich in der Entscheidung vom 29.01.2009 (3 AZR 409/09). Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings, soweit ersichtlich, diese Rechtsprechung bislang nicht näher begründet. § 242 BGB wurde vom Bundesarbeitsgericht möglicherweise deshalb nicht für anwendbar gehalten, weil zwischen den Parteien keine vertragsrechtlichen Beziehungen bestanden. Nach Auffassung der erkennenden Kammer wäre jedoch zu erwägen, ob hier nicht rechtsfortbildend Grundsätze des Vertrauensschutzes zur Geltung kommen müssen, die das Bundesarbeitsgericht auch sonst im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. z. B. 15.05.2012 – 3 AZR 11/10) aus der zutreffenden Überlegung anwendet, dass Arbeitnehmer und erwerbstätige Menschen überhaupt darauf vertrauen können müssen, dass die von ihnen oder auch von anderen für sie während ihres Erwerbslebens gemachten Aufwendungen für die Altersversorgung tatsächlich auch ihren Lebensunterhalt in einer Zeit sichern, in der sie typischerweise nicht mehr erwerbstätig sein können und auch keine andere Möglichkeit der Sicherung ihrer Versorgung mehr schaffen können. Auch der BGH hat im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu Recht den Grundsatz des Vertrauensschutzes hochgehalten (vgl. z. B. 22.05.1985 – IVa ZR 153/83). Der BGH hat dabei auch auf die verfassungsrechtliche Bedeutung dieses Grundsatzes hingewiesen. Ebenso hat das Bundessozialgericht im Bereich der gesetzlichen Altersrenten stets Grundsätze des Vertrauensschutzes auf einer verfassungsrechtliche Grundlage angewendet (vgl. z. B. BSG 25.02.2004 – B 5 RJ 44/02 R). Es erscheint daher nicht fernliegend, Vertrauensschutzgrundsätze auch auf die gesetzliche Haftung des PSV anzuwenden. Zum Tatsächlichen muss im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage des Vertrauensschutzes darauf hingewiesen werden, dass der Beklagte, dem bekannt war, dass es sich um eine Versorgungszusage für die Gesellschafter handelte (siehe Telefonvermerk vom 01.10.1986, Bl. 49 d. A.) der Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin mit ausdrücklichem und ausschließlichem Bezug auf die dem Kläger gegenüber gegebene Versorgungszusage mit Schreiben vom 02.08.1995 (Bl. 39 d. A.) bestätigt hat: „Aufgrund ihrer Angaben halten wir die Herrn K H erteilte Versorgungszusage in vollem Umfang für insolvenzsicherungsfähig…“ Allerdings haben seinerzeit zwischen dem Kläger und dem Beklagten keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestanden, sondern zwischen dem Beklagten und der Firma H GmbH. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Kläger als einer von drei Gesellschaftern dieser Gesellschaft, dessen Altersversorgung im Wesentlichen auf dieser beim P versicherten Zusage beruhte, ein hohes, auch dem Beklagten erkennbares Interesse daran hatte, dass sie auch insolvenzgesichert war. Deshalb war auch für den Beklagten davon auszugehen, dass der Kläger von dem Schreiben vom 02.08.1995 Kenntnis erhalte. Es erscheint daher nicht fernliegend, Grundsätze des Vertrauensschutzes auch auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem PSV anzuwenden. Dem Schutzbedürfnis des Pensionärs kann allerdings nicht dadurch genügt werden kann, dass auf eine eventuelle Beitrags–Rückzahlungspflicht des P verwiesen wird. Denn die Rückzahlungen würden der Insolvenzmaße zufließen und dem betroffenen Pensionär typischerweise allenfalls zu einem sehr geringen Bruchteil zugutekommen. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.