OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Sa 810/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:1212.3SA810.12.00
4mal zitiert
10Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1 Verjährung eines möglichen Gleichbehandlungsanspruchs eines verpartnerten DO-Angestellten auf Zahlung des Familienzuschlags der

Stufe 1.

2 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zeitnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen durch Beamte gilt für DO-Angestellte entsprechend.

Tenor
  • 1 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2012 – 15 Ca 919/12 – wird zurückgewiesen.

  • 2 Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

  • 3 Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1 Verjährung eines möglichen Gleichbehandlungsanspruchs eines verpartnerten DO-Angestellten auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1. 2 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zeitnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen durch Beamte gilt für DO-Angestellte entsprechend. 1 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2012 – 15 Ca 919/12 – wird zurückgewiesen. 2 Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3 Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 im Hinblick auf seine am 23.10.2011 erfolgte Verpartnerung mit seinem Lebenspartner. Der Kläger ist bei der Beklagten als Dienstordnungs-Angestellter beschäftigt. Seine Besoldung und Versorgung richten sich nach den Regeln, die für Bundesbeamte der Besoldungsstufe A 13 gelten. Gemäß §§ 39,40 Abs. 1 Nr. 1, 41 BBesG erhalten Ehegatten ab dem Tag der Eheschließung einen Familien Familienzuschlag der Stufe 1. Dieser Familienzuschlag setzt nicht voraus, dass in der Ehe Kinder vorhanden sind. Der Kläger ist seit dem 23.10.2001 mit seinem Mann, Herrn B G , nach dem LPartG verpartnert. Der Mann des Klägers ist nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 07.07.2009 (1 BvR 1164/07), dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Gehe die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar seien, rechtfertige der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht. Mit Urteil vom 28.10.2010 entschied das Bundesverwaltungsgericht (2 C 10/09) daraufhin, dass sich Beamte, die sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden, seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 in einer mit verheirateten Beamten vergleichbaren Lage befänden, so dass ihnen dieser Zuschlag ab dem 01.07.2009 unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG zu gewähren sei. Mit Schreiben vom 18.04.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm den Familienzuschlag der Stufe 1 rückwirkend ab seiner Verpartnerung zu zahlen. Daraufhin teilte die Beklagte mit, sie werde den Familienzuschlag für die Zeit ab dem 01.07.2009 rückwirkend an den Kläger zahlen. Tatsächlich hat der Kläger den Familienzuschlag aufgrund des am 14.11.2011 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften“ für die Zeit ab dem 01.01.2009 nachentrichtet erhalten. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 für die Zeit vor dem 01.01.2009 und zwar ab dem Tag seiner Verpartnerung, dem 23.10.2001. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlages aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG, jedenfalls aber gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei komme es weder darauf an, wann das Bundesverwaltungsgericht die „normative Vergleichbarkeit“ von Verpartnerten hergestellt habe noch dass das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienst auf Lebenspartnerschaften eine Gleichstellung erst ab dem 01.01.2009 vorsehe. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe jedenfalls vor dem 28.10.2010 nicht zu laufen begonnen, weil der Kläger erst mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tage habe erkennen können, dass Verpartnerte und Ehegatten hinsichtlich des Familienzuschlages vergleichbar seien. Dies stelle einen Umstand dar, den der Kläger nach § 199 BGB für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist habe kennen müssen. Mit seiner am 25.01.2012 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab seiner Verpartnerung am 23.10.2011 bis zum 31.12.2008 den Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Anspruch des Klägers bestehe erst seit dem 01.01.2009 und sich im Übrigen auf den Einwand der Verjährung berufen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 für den streitbefangenen Zeitraum entstanden sein könnte. Gleichwohl müsse der Klage der Erfolg versagt bleiben, da der geltend gemachte Anspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung jedenfalls verjährt sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 50 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 27.07.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.08.2012 Berufung eingelegt und hat diese am 21.09.2012 begründet. Der Kläger meint, die Anwendung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zum Verjährungsrecht führe im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht vor dem 28.10.2010 begonnen habe. Bis zum Jahr 2009 habe es einhelliger Verwaltungspraxis in der Bundesrepublik entsprochen, den Familienzuschlag der Stufe 1 in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Beamtinnen und Beamten nicht zu gewähren. In gleicher Weise habe das Bundesverwaltungsgericht in Urteilen aus den Jahren 2006 und 2007 entschieden. Auch das Bundesverfassungsgericht habe die streitbefangene Ungleichbehandlung noch 2008 für verfassungs- und europarechtskonform erklärt. Diese Rechtsprechung habe sich erst im Verlauf des Jahres 2009 in den Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit geändert. Nicht zuletzt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2010 werde deutlich, dass der grundlegende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 gegen eine einheitliche und gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen sei. Diese gefestigte Rechtsprechung habe den Kläger von einer früheren gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten. Erstmals nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache R am 10.05.2011 habe der Kläger bei verständiger Würdigung Erfolgsaussichten für eine gerichtliche Geltendmachung erkennen können. Daher könne frühestens ab diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist begonnen haben. Dem stehe auch nicht die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen. Der von diesem Gericht im Beschluss vom 19.06.2012 aufgestellte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen sei europarechtlich nicht begründbar. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, das Verfahren müsse für den Fall der Zurückweisung der Berufung ausgesetzt werden, da soweit die Klage auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützt werde, die ausstehende gesetzliche Regelung abzuwarten sei. Der Kläger beantragt, 1 das Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2012- 15 Ca 919/12 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab seiner Verpartnerung am 23.10.2001 bis zum 31.12.2008 den Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen; Die Beklagte tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und hält den streitbefangenen Zahlungsanspruch für verjährt. Sie bleibt bei ihrer Rechtsauffassung, dass der Kläger bei verständiger Würdigung nicht von der Rechtsverfolgung abgehalten worden wäre. Die Rechtslage sei zum damaligen Zeitpunkt allenfalls „ungeklärt“ keinesfalls jedoch „aussichtslos“ gewesen. Ein rechtskundiger Dritter hätte dem Kläger mitgeteilt, dass seine Situation als verpartnerter Dienstordnungsangestellter mit derjenigen eines Verheirateten vergleichbar sei und ein Anspruch aufArt. 3 Abs. 1 GG gestützt werden könne. Die vom Kläger jetzt angestellte„ex-post-Betrachtung“ gehe demgegenüber ins Leere. Weiter meint die Beklagte, dass auch die Vielzahl der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren deutlich mache, dass eine klageweise Vorgehensweise durchaus möglich und zumutbar gewesen sei. Dass der Kläger die Einleitung eines solchen Klageverfahrens wegen der aus seiner Sicht zu geringen Prozessaussichten gescheut habe, ändere am Lauf der Verjährung nichts. Schließlich weist die Beklagte auf die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 hin und hält die dort aufgestellten Grundsätze vorliegend ebenfalls für einschlägig. Danach fehle es unabhängig von der Verjährung bereits an der erforderlichen zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist(§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache erfolglos. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klageforderung zu Recht als verjährt angesehen. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum vom 23.10.2001 bis 31.12.2008. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger derartige Ansprüche für die Vergangenheit zustehen, denn eine mögliche Forderung des Klägers ist jedenfalls verjährt. Die erkennende Kammer folgt insoweit der zutreffenden, ausführlich begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und macht sich diese zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen. Der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen. a) Der Anspruch des Klägers unterliegt unstreitig der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dabei ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die erforderliche Kenntnis im Sinne der Vorschrift allein auf die den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände bezogen ist. Daher ist es unerheblich, ob der Kläger diese Umstände auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend würdigt (BGH, Urteil vom 01.06.2011 – VIII ZR 91/10, NJW 2011, 2570; BGH, Beschluss vom 19.03.2008 – III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237; OLG Bremen, Urteil vom 06.12.2012 – 3 U 16/11, MDR 2013, 86; LAG Sachsen, Urteil vom 19.06.2012 – 1 Sa 105/12). Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, greift die von der Beklagten ausdrücklich erhobene Einrede der Verjährung durch. Der Kläger kannte seit dem 23.10.2001 alle anspruchsbegründenden Umstände. b) Von diesen Grundsätzen lässt der Bundesgerichtshof dann Ausnahmen zu, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag(vgl. BGH, a.a.O.). Der Bundesgerichtshof begründet dies insbesondere dahingehend, dass dem jeweiligen Kläger in dieser Situation eine Klageerhebung nicht zumutbar sei (BGH, Urteil vom 15.06.2010– XI ZR 309/09, NJW-RR 2010, 1574). Ob dem zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben, denn auch die Voraussetzungen für das Eingreifen eines solchen Ausnahmetatbestandes liegen nicht vor. Die Rechtslage war vorliegend zu keinem Zeitpunkt unübersichtlich oder zweifelhaft im oben genannten Sinn. Das vom Kläger angeführte Argument des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die damit verbundene Diskriminierung der verpartnerten gegenüber den verheirateten Paaren, stand seit jeher zur rechtlichen Diskussion. Ausschließlich die rechtliche Beurteilung dieser Argumentation war juristisch im Streit. Damit waren allein die Erfolgsaussichten einer klageweisen Geltendmachung unklar. An der Zumutbarkeit einer Klageerhebung vermag dies aber nichts zu ändern. Anderenfalls würde die Verjährung eines Anspruchs immer erst dann in Gang gesetzt, wenn seine Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hätte, oder anders formuliert: Rechtlich aussichtslose Ansprüche können nicht verjähren. Außerdem hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass eine gerichtliche Überprüfung jedenfalls nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG zumutbar gewesen wäre. 2. Unabhängig von seiner Verjährung scheitert der Anspruch des Klägers ferner an der fehlenden zeitnahen Geltendmachung durch den Kläger gegenüber der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist im Bereich der Beamtenalimentation sowohl die Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Beamtem und Dienstherrn als auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Dementsprechend könne sich eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen auf diejenigen Beamten beschränken, die den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Alimentationsanspruch zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht hätten (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012– 2 BvR 1397/09, NVwZ 2012, 1304 mit weiteren Nachw. aus der Rechtsprechung). Unstreitig richtet sich die Besoldung und Versorgung des Klägers als Dienstordnungsangestelltem nach den für Bundesbeamte geltenden Regeln. Dementsprechend finden für ihn auch die oben dargestellten Alimentationsgrundsätze Anwendung. Die erstmalige gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche für die Jahre 2001 bis 2008 im Jahr 2012 ist daher auch insoweit verspätet. 3. Da die Klage wegen Verjährung der Klageforderung bzw. deren verspäteter Geltendmachung unbegründet ist, bestehen keine Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG,97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Verjährungsvorschriften zuzulassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 Rechtsanwälte, 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Kreitner Moritz Gerhardt