11 Ta 281/12 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
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- Einzelfall -
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2012– 9 Ca 1102/12 – wie folgt abgeändert:
Gegen den Schuldner wird – unter Zurückweisung im Übrigen – zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 25.06.2012, dem Gläubiger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- € verhängt.
Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 500,-- € ein Tag Zwangshaft festgesetzt.
Der Schuldner kann die Vollstreckung des Zwangsmittels bis zur Beitreibung durch Erfüllung der oben genannten Verpflichtung abwenden.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner zu 2/3 und dem Gläubiger zu 1/3 auferlegt.
Beschwerdewert: 1.000,-- €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.