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Beschluss

11 Ta 281/12

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:1204.11TA281.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2012– 9 Ca 1102/12 – wie folgt abgeändert: Gegen den Schuldner wird – unter Zurückweisung im Übrigen – zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 25.06.2012, dem Gläubiger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- € verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 500,-- € ein Tag Zwangshaft festgesetzt. Der Schuldner kann die Vollstreckung des Zwangsmittels bis zur Beitreibung durch Erfüllung der oben genannten Verpflichtung abwenden. Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner zu 2/3 und dem Gläubiger zu 1/3 auferlegt. Beschwerdewert: 1.000,-- €. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e: 2 1. Die nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 ff. ZPO statthafte und gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. 3 2. Die sofortige Beschwerde ist begründet, soweit sich der Zwangsgeldantrag auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bezieht. 4 a) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens liegen vor. Die vollstreckbare Ausfertigung (§ 724 Abs. 1 ZPO) des gerichtlichen Vergleichs vom 25.06.2012 ist zur Zwangsvollstreckung geeignet (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und wurde dem Beklagten am 14.08.2012 im Parteibetrieb zugestellt (§ 750 Abs. 1 ZPO). 5 b) Der Beklagte hat die im Vergleich eingegangene Verpflichtung, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, nicht im Sinne des § 362 BGB erfüllt. Der Beklagte hat das Zeugnis nicht im Original im Betrieb zur Abholung für den Kläger bereit gelegt (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 08.03.1995– 5 AZR 848/93 -). Er hat seine Verpflichtung auch nicht durch Übersendung des Zeugnisses erfüllt, wozu er entweder berechtigt (vgl.: Palandt/Grünberg, 71. Auflage, § 269 BGB Rdn. 2) oder gar unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufgrund der Entfernung zum Wohnsitz des Klägers (vgl.: ErfK/Müller-Glöge, 12. Auflage, § 109 GewO Rdn. 47 m. w. N.) verpflichtet war. Aus welchen Gründen auch immer ist das Zeugnis beim Kläger nicht auf dem Postweg angekommen, jedenfalls vermochte der beweisbelastete Beklagte Gegenteiliges nicht nachzuweisen. Darüber hinaus war das versandte Zeugnis – welches von dem Beklagten in Kopie vorgelegt wurde – nicht geeignet, den Zeugniserteilungsanspruch zu erfüllen. Das Zeugnis entsprach nicht den formellen Anforderungen an die Ausgestaltung eines Zeugnisses nach § 109 GewO. Vor- und Nachname des Klägers wurden verwechselt, zudem enthielt es Schreibfehler; auf die Aufzählung auf Seite 3 der Beschwerdeschrift vom 19.09.2012 (Bl. 86 d. A.) wird insoweit Bezug genommen. Die nicht gehörige Erfüllung durch Erteilung eines offensichtlich nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses steht der Nichterfüllung gleich (vgl.: ErfK/Müller-Glöge, 12. Auflage, § 109 GewO Rdn. 76 m. w. N.). 6 3. Unbegründet ist die sofortige Beschwerde, soweit sie sich darauf richtet, den Beklagten durch die Zwangsgeldanordnung zur Erteilung eines „wohlwollenden“ Zeugnisses anzuhalten. Insoweit hat der Titel keinen vollstreckbaren Inhalt, er ist nicht hinreichend bestimmt (vgl.: LAG Hamm Beschl. v. 04.08.2010 - 1 Ta 310/10 – m. w. N.). 7 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 8 5. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar. 9 Weyergraf