Beschluss
11 Ta 154/12 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2012:1127.11TA154.12.00
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Leitsätze
Zum Rechtsweg einer Klage einer sog. integrierten Fachkraft.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.03.2012 - 1 Ca 2241/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Beschwerdewert: 60.198,06 €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Rechtsweg einer Klage einer sog. integrierten Fachkraft. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.03.2012 - 1 Ca 2241/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Beschwerdewert: 60.198,06 €. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche, Freistellung von Steuernachforderungen sowie die Aufnahme in eine betriebliche Altersversorgung. Der Kläger ist angestellter Generalsekretär des Vereins zur Förderung der d -b -h Wirtschaftsbeziehungen in S . Diese Tätigkeit wird auf Grundlage des Förderentscheids mit Ergebnisvereinbarung vom 01.11.2005 (Bl. 175 ff. d. A.) von der Beklagten gefördert, zuletzt nach Maßgabe der zwischen den Parteien getroffenen Zuschussvereinbarung vom 07.06.2010 (Bl. 74 ff. d. A.). Hiernach erhält der Kläger als sog. Integrierte Fachkraft u. a. neben den 500,-- € pro Monat von seinem lokalen Arbeitgeber von der Beklagten einen monatlichen Gehaltszuschuss von 4.792,-- €. Die Beklagte ist eine bundeseigene Gesellschaft zur Förderung der internationalen Entwicklungszusammenarbeit. Ihr Gesellschaftszweck besteht darin, die Bundesregierung bei der Erreichung entwicklungspolitischer Ziele zu unterstützen. Sie ist – neben der Bundesagentur für Arbeit - Mitglied der Arbeitsgemeinschaft C (C ). Die C führt das Programm Integrierte Fachkräfte durch, mit dem vorübergehende Engpässe an einheimischen Fachkräften in für die Entwicklung wichtigen Institutionen in Entwicklungsländern und Ländern Mittel- und Osteuropas durch Fachkräfte aus der B bzw. der E überbrückt werden. Um geeignete Arbeitskräfte anwerben zu können, zahlt die Beklagte bzw. die C Zuschüsse zu den Vergütungs- und Nebenleistungen des lokalen Arbeitgebers, die unmittelbar der Integrierten Fachkraft zugewendet werden. Der Kläger meint, er sei aufgrund zahlreicher Verpflichtungen aus der Zuschussvereinbarung als Arbeitnehmer der Beklagten anzusehen, jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person. Die Beklagte steuere als „wahrer Arbeitgeber“ über die Verpflichtung zur Ergebnisvereinbarung das Arbeitsverhältnis. Sie stelle nicht nur die finanzielle Existenz der Tätigkeit des Klägers sicher, sondern nehme entscheidenden Einfluss auf die Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitsvertrages. Der Förderentscheid definiere die Art der Tätigkeit, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, den Arbeitsort, die Arbeitszeit und den Urlaubsanspruch. Die Beklagte wähle unter den Stellenbewerbern aus und finanziere die Sachmittel. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2012 (Bl. 206 ff. d. A.) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bonn verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass auch nach der vom Kläger vorgetragenen tatsächlichen Handhabung des Vertragsverhältnisses nicht feststellbar sei, dass der Kläger weisungsabhängiger Arbeitnehmer der Beklagten sei. Er werde auch nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages für die Beklagte tätig, so dass er auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Parteien und der angekündigten Antragstellung sowie der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen den ihn am 12.04.2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 26.04.2012 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig zu erklären. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Kläger führt in seiner Beschwerdebegründung aus, dass das Arbeitsgericht verkannt habe, dass er unstreitig Arbeitnehmer sei, und zwar des Vereins zur Förderung der d -b -h Wirtschaftsförderung. Das dortige Weisungsverhältnis sei derart gelockert, dass der Kläger selbständig agieren könne. Nur dann, wenn die Beklagte im Verhältnis zum Kläger keine konkreten Leistungen einfordere oder dies in einem Maße geschehe, dass hinter den Weisungen des Arbeitgebers vor Ort zurückbleibe, könne die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zur Beklagten verneint werden. Die wenigen Weisungen, die der Kläger überhaupt erhalte, erfolgten durch die Beklagte im Rahmen der Ergebnisvereinbarung. Jedenfalls habe er aufgrund der vor Einzelpflichten überbordenden Zuschussvereinbarung den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person. Die Beklagte verteidigt die Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3, 569 ZPO. 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat aus zutreffenden Gründen den Rechtsweg vor die Gerichte für Arbeitssachen für nicht gegeben erachtet und den Rechtsstreit an das Landgericht Bonn verwiesen. Der Kläger hat weder schlüssig vorgetragen, dass er Angestellter der Beklagten noch dass er arbeitnehmerähnliche Person im Verhältnis zur Beklagten ist. a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG. Arbeitnehmer sind hiernach zum einen Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten als Arbeitnehmer zum anderen auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. An die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann für mehrere Auftraggeber tätig sein, wenn die Beschäftigung für einen von ihnen überwiegt und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein. Die Rechtswegbestimmung kann im Rahmen einer Wahlfeststellung vorgenommen werden (BAG, Beschl. v. 21.12.2010 - 10 AZB 14/10 - m.w.N.). b) Grundlage einer Rechtswegprüfung ist der Streitgegenstand, der von der klagenden Partei durch den Antrag und den Tatsachenvortrag bestimmt wird. Die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person, kann die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit dann nicht begründen, wenn - wie vorliegend - für einen Anspruch sowohl arbeitsrechtliche als auch bürgerlich rechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Nur in den Fällen der Maßgeblichkeit doppelrelevanter Tatsachen, in denen der Anspruch lediglich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann (sog. sic-non-Fälle), reicht die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. In den anderen Fällen muss der Kläger die Tatsachen zumindest schlüssig vortragen, aus denen er seine Arbeitnehmereigenschaft herleitet (vgl.: BAG Beschl. v. 10.12.1996 - 5 AZB 20/96 -; BAG Beschl. v. 31.08.1998 - 5 AZB 21/98 - ). c) Maßstab für die rechtliche Einordnung eines Vertrags als Arbeitsverhältnis ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend (BAG, Urt. v. 15.02.2012 - 10 AZR 301/10 – m.w.N.). d) Aufgrund der Zuschussvereinbarung, zuletzt vom 07.06.2010, ist zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Parteien haben in Ziffer 1.3. der Zuschussvereinbarung ausdrücklich vereinbart, dass zwischen ihnen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen begründet werden. Wie das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Hessen, Beschl. 15.03.1999 - 2 Ta 468/98 -) in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt bereits überzeugend festgestellt hat, dienen die dem Kläger auferlegten Verpflichtungen - hier nach den Ziffern 1.2/5.3 (Verpflichtung zur Ausübung der Tätigkeit), 3.2 (Wahrnehmung der Tätigkeit als Zuschussvoraussetzung), 2.21/2.22 (Sicherstellung von Versicherungen), 4. (Verpflichtung zur Einkommenssteuerzahlung), 5.2 (Nachweis Auslandskrankenversicherung), 5.4 (Abschluss Ergebnisvereinbarung mit lokalem Arbeitgeber), 5.6 (Genehmigungspflicht von entgeltlichen Nebentätigkeiten), 5.7. (Informationspflichten zu Leistungen des lokalen Arbeitgebers), 5.8 (Verpflichtung keiner Reduzierung der Arbeitgeberleistungen zuzustimmen), 5.9 (Verpflichtung zur Information über Fortfall und Änderung von für die Zuschussbewilligung wichtigen Umständen), 5.10 (Verpflichtung zur Mitteilung von Krankheiten von mehr als sechs Wochen), 5.11 (Verpflichtung zur Erteilung sonstiger Auskünfte nebst Vorlage von Unterlagen), 5.12 (Auskunft über Stand und Verlauf des Einsatzes), 5.13 (Verpflichtung zum Wohlverhalten im Gastland), 5.14 (Stillschweigensvereinbarung), 6.1.4 (Verpflichtung zum Verlassen des Landes im Krisenfall), 6.1.5 (Verpflichtung zur Befolgung einer Rückkehrempfehlung) und 6.3 (Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich unberechtigt erhaltener Zuschüsse) – der ordnungsgemäßen Sicherstellung der mit dem Auslandseinsatz verfolgten entwicklungspolitischen Zwecke. Die in diesem Sinne sachgerechte Verwendung des Gehaltszuschusses und die Sicherstellung des Vorliegens seiner Gewährungsvoraussetzungen werden gewährleistet. e) Die Beklagte ist auch nach der Zuschussvereinbarung nicht anspruchs- oder weisungsberechtigt hinsichtlich der Arbeitsleistung im Rahmen des Auslandseinsatzes. Konkrete Arbeitsanweisungen der Beklagten hat der Kläger auch nicht dargetan. Sie lassen sich auch nicht aus der Einbeziehung des Klägers in regelmäßige Erfahrungsaustauchrunden der Beklagten herleiten. Zwar wird der Arbeitsinhalt durch den Förderentscheid und die Ergebnisvereinbarung maßgeblich beeinflusst. An ihrer Erstellung wirkt der Kläger mit, die C kontrolliert ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit. Jedoch folgen aus dieser Vereinbarung keine unmittelbaren Arbeitgeberbefugnisse der Beklagten, die Arbeitgeberstellung des Vereins bleibt unangetastet. Es bleibt – wie der Klägers selbst in seiner Klageschrift ausführt - Sache des lokalen Arbeitgebers, dem Kläger die Arbeitsaufgaben zu übertragen. Soweit der Kläger meint, die Anforderungen an den Grad der Weisungsabhängigkeit seien im Hinblick auf die tatsächliche Handhabung in dem Arbeitsverhältnis zu dem lokalen Arbeitgeber zu reduzieren, überzeugt dieses nicht. Die Anforderungen an das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien, ändern sich nicht dadurch, dass in einem anderen, rechtlich selbständigen Rechtsverhältnis die Arbeitgeberbefugnisse nicht ausgeübt werden, sondern dem Kläger bei der Verrichtung seiner Tätigkeit freie Hand gelassen wird. f) Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) herleiten, weil die Beklagte durch die zur Verfügungstellung von Arbeitsmitteln und ihre wirtschaftliche Stellung maßgebenden Einfluss auf das Arbeitsvertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Verein nimmt. Vergleichbare Abhängigkeiten sind im Arbeits- und Wirtschaftsleben wie auch im Zuwendungsbereich der öffentlichen Hand bekannte Erscheinungsformen. Sie ändern nichts daran, dass ein Arbeitsverhältnis nur zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags besteht. Selbst eine Aufspaltung oder Teilung der Arbeitgeberstellung begründet für sich kein Arbeitsverhältnis mit dem Dritten (BAG, Urt. v. 11.04.2000 - 9 AZR 94/99 - m.w.N.). Darüber hinaus kann ein Rechts- und Gestaltungsmißbrauch (vgl. auch: BAG, Urteil v. 20.07.1982 – 3 AZR 446/80 m.w.N.) auch deshalb nicht angenommen werden, weil die gewählte Vertragsgestaltung sachlich begründet ist, denn sie bezweckt die Umsetzung der entwicklungspolitischen Zielsetzung des Programms Integrierte Fachkräfte (LAG Hessen, Beschl. 15.03.1999 - 2 Ta 468/98 -). Es ist sachlich einleuchtend, wenn die Beklagte, die am Einsatzort über keinen eigenen Betrieb verfügt, also nicht auf eine eigene Organisationsstruktur zum Zwecke der Ausübung des Direktionsrechts zurückgreifen kann, die Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse dem lokalen Arbeitgeber überlässt und sich auf die Zurverfügungstellung finanzieller Mittel und der Kontrolle ihrer sachgerechten Verwendung im Rahmen des gesetzten entwicklungspolitischen Ziels beschränkt. g) Der Kläger ist auch nicht arbeitnehmerähnliche Person im Verhältnis zu der Beklagten. Es mangelt an einem Austauschverhältnis zwischen den Parteien im Sinne eines Dienstvertrages nach § 611 Abs. 1 BGB. Der Kläger erbringt seine Dienste als Generalsekretär vertraglich nicht für die Beklagte, sondern für den Verein zur Förderung der d -b -h Wirtschafsbeziehung in S . Er ist gegenüber der Beklagten zu keinerlei Dienstleistung verpflichtet. Die Beklagte wirkt im Rahmen der C als Vermittlerin mit, die geeignete Fachkraft für den Auslandseinsatz auszusuchen. Danach hat sie die Funktion eines Finanziers, der bestimmte entwicklungspolitische Ziele verfolgt. Richtig ist zwar, dass den Kläger eine Reihe von Mitwirkungspflichten aufgrund der Zuschussvereinbarung trifft. Diese Verpflichtungen sind aber nicht die Dienste, die mit dem Zuschuss als Gegenleistung honoriert werden. Mit ihnen wirkt der Kläger mit, die Zuschussbedingungen, welche der Zweckerreichung und der Überprüfung der Zuschussfähigkeit der Tätigkeit der Integrierten Fachkraft vor Ort dienen, zu erfüllen. h) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Rechtsweg vor die Gerichte für Arbeitssachen nicht eröffnet ist. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend an das Landgericht Bonn verwiesen, §§ 13, 71 Abs. 1 GVG. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 1/5 (vgl. hierzu: BGH, Beschl. v. 25.10.2000 - VIII ZB 30/00 - des geschätzten Hauptsachewertes festgesetzt. 5. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 17 a Abs. 4 GVG, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Weyergraf