Beschluss
11 Ta 309/12
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:1108.11TA309.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.08.2012 aufgehoben. 1 G r ü n d e 2 Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.08.2012, mit welchem die ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung durch Beschluss vom 21.09.2011 auf der Grundlage der §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aufgehoben wurde, ist begründet. 3 Der Kläger hat zwar seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der periodisch durchzuführenden Überprüfung, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe fortbestehen, erstinstanzlich verletzt, weil er trotz mehrfacher Aufforderung des Arbeitsgerichts den Einkommensnachweis durch Vorlage des ALG II – Bescheides nicht erbracht hat. Im Beschwerdeverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse nach den §§ 120 Abs. 4 Satz 2, 124 Nr. 2 ZPO können jedoch erstinstanzlich fehlende Belege noch wirksam nachgereicht werden, da Fristen im Rahmen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Ausschlussfristen darstellen (vgl.: BAG, Beschl. v. 18.11.2003 – 5 AZB 46/03; LAG Köln, Beschl. v. 04.11.2010 – 7 Ta 7/10 - ). Der Einkommensnachweis ist nunmehr im Beschwerdeverfahren durch Vorlage des Änderungsbescheids vom 23.10.2012 erbracht, wonach der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. 4 Der Beschluss ist unanfechtbar. 5 Weyergraf