Urteil
4 Sa 690/12
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:1026.4SA690.12.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2012 – 9 Ca 3285/12 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsverschuldens der Beklagten beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages. 3 Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 4 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. 5 Gegen dieses ihr am 05.07.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.07.2012 Berufung eingelegt und diese am 16.08.2012 begründet. 6 Die Klägerin legt noch einmal dar, dass die Beklagte für die Mitteilungen des Schwerbehindertenvertreters K deshalb verantwortlich sei, weil dieser die Mitteilungen an die Klägerin mit der Personalsachbearbeiterin Frau B abgesprochen habe. Dazu gehöre auch die Mitteilung des Herrn K an die Klägerin, dass diese einen Antrag auf Krankengeld stellen solle. Die Klägerin sei auch nicht mit dem Wunsch nach einem Aufhebungsvertrag an Herrn K herangetreten, vielmehr sei ein solcher von diesem vorgeschlagen worden, so dass diese Initiative des Herrn K die Klägerin nicht gegen sich gelten lassen müsse. K sei mit Wissen und Wollen Frau B tätig geworden. Sein Verhalten sei demnach der Beklagten zuzurechnen. 7 Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass selbst dann, wenn die Beklagte den Zweck der Einarbeitungsschulung durch ihre, der Klägerin, zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages gegebene Arbeitsunfähigkeit als gefährdet angesehen hätte, sie im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten eine Kündigung in der Probezeit hätte aussprechen können. Bei einer Kündigung wäre – so die Klägerin weiter – die Beklagte bis Ende März 2011 zur Entgeltfortzahlung verpflichtet gewesen. Der Aufhebungsvertrag habe daher im alleinigen Interesse der Beklagten gelegen. 8 Die Klägerin meint schließlich, die Beklagte hätte auch Kenntnis haben müssen, welche Folgen ein während der Arbeitsunfähigkeit geschlossener Aufhebungsvertrag im Bezug auf die Verhängung einer Sperrzeit durch die Krankenkasse habe. 9 Schließlich trägt die Klägerin – was als solches nicht bestritten ist – vor, dass sie am 14. und 15.02.2012 noch die Schulungen ganztägig habe besuchen können und auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Sie, die Klägerin, habe sich am 16.02.2011 bei der Schulungsleitung, Herrn H , als krank abgemeldet. Dies habe sie auch Herrn K vor ihrem Gespräch mit ihm mitgeteilt. 10 Die Klägerin verweist ferner darauf, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16.02.2011 lediglich eine auf den 25.02.2011 befristete Arbeitsunfähigkeit attestiere. Danach – so die Klägerin – sei davon auszugehen gewesen, dass sie nach Ende der attestierten Arbeitsunfähigkeit in der Lage sein würde, ganztägig zu arbeiten. 11 Wegen des übrigen Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2012 Bezug genommen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2012, Az. 9 Ca 3285/12, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.103,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2011 zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Kern des Problems sei die dauerhafte Unfähigkeit der Klägern gewesen, die vertragliche geschuldete Vollzeittätigkeit für die Beklagte zu erbringen, weshalb sie selbst den Teilzeitwunsch geäußert habe. 17 Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass Herr K die Klägerin vorgeschlagen habe, sie könne ja bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages sofort Krankengeld beziehen und müsse dieses beantragen. 18 Wegen des übrigen Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen. 19 Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg. 22 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte, weil diese eine Aufklärungspflicht über den Eintritt einer „Sperrzeit“ hinsichtlich des Krankengeldanspruches der Klägerin gegenüber ihrer Krankenkasse als Folge des Abschlusses des Aufhebungsvertrages verletzt hätte. 23 I. Hinsichtlich von Hinweis- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu insbesondere BAG 16.11.2005 – 7 AZR 86/05) Folgendes: Bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages können den Arbeitgeber als vertragliche Nebenpflicht Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen. Zwar hat jeder Vertragspartner grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Der Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres verpflichtet, den Arbeitnehmer unaufgefordert über sozialrechtliche Auswirkungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu unterrichten. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze jedoch in dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch sie aus Unkenntnis selbst schädigen würde. 24 II. Im vorliegenden Fall brauchten die für die Beklagte handelnden Personen – wobei dahinstehen kann, ob das Handeln des Schwerbehindertenvertreters K der sich mit der Personalsachbearbeiterin B abgestimmt hatte, der Beklagten zuzurechnen ist – die Klägerin nicht über den Eintritt einer „Sperre“ hinsichtlich des Krankengeldes aufzuklären, weil unter Zugrundelegung des von beiden Parteien vorgetragenen Sachverhaltes die die T Krankenkasse der Klägerin wegen des Abschlusses des Auflösungsvertrages nicht die Zahlung von Krankengeld verweigern durfte. 25 1. Das Ruhen des Krankengeldes ist in § 49 SGB V geregelt. Dieser enthält in Abs. 1 einen abschließenden Katalog der Ruhensfälle. Nach dem hier allein in Betracht kommenden Ruhenstatbestand in Abs. 1 Nr. 1 ruht das Krankengeld soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten . Dabei kommt es – wie auch schon bei der Vorgängervorschrift des § 189 RVO – auf den tatsächlichen Bezug von Arbeitsentgelt, wozu auch die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gehört, an. Die Klägerin hat unstreitig tatsächlich keine Entgeltfortzahlung von der Beklagten erhalten. 26 2. Es war zu § 189 RVO in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht abschließend geklärt, ob angesichts des enumerativen Katalogs der Ruhensfälle überhaupt eine ausdehnende, analoge Anwendung in Betracht kommen könne (vgl. dazu die Darstellung im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.08.2002 – L 4 KR 138/00 – NZS 2003, 378 f). Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen (vgl. 16.12.1990 – 3 RK 27/79 und 3 RK 40/79 sowie 13.05.1992 – 1/3 RK 10/90) zu § 189 RVO letztlich offengelassen, in welchen Fällen dem tatsächlichen Bezug von Arbeitsentgelt der Fall gleichzustellen ist, dass der Versicherte zum Schaden der Krankenkasse den Lohnfortzahlungsanspruch wirksam zum Erlöschen bringt. Es hat ausgeführt (vgl. BSG 13.05.1992 a. a. O.), eine derartige Gleichstellung möge in Fällen gerechtfertigt sein, in denen der Versicherte unmittelbar gegenüber seinem Arbeitgeber wirksam und ggf. schuldhaft auf Lohnfortzahlung verzichtet habe, z. B. durch Vergleich, Erlassvertrag oder negatives Schuldanerkenntnis. Es hat von einer „zum Schaden der Krankenkasse“ bewirkten Verzichtslage gesprochen. Es hat ferner (vgl. die Entscheidung vom 16.12.1990) ausgeführt, jedenfalls führe nicht jedes schädigende Verhalten zu der Ruhenssanktion. Voraussetzung sei zumindest grobe Fahrlässigkeit. Auch spreche Einiges dafür, die Ruhensvorschrift auf die Fälle zu beschränken, in denen der Versicherte vorsätzlich oder bewusst auf Lohnfortzahlung zum Schaden der Krankenkasse verzichte. 27 Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat bereits mit Urteil vom 06.11.1980 (L 16 KR 166/79) in § 189 S. 1 RVO entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, dann nicht zum Ruhen des Krankengeldes führt, wenn die Aufhebung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit und auf Initiative des Arbeitgebers vereinbart worden ist. Die Krankenkasse sei selbst in diesen Fällen vorleistungspflichtig. Als Ausgleich gehe allenfalls ein Anspruch des Versicherten gegen den Arbeitgeber in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Kasse über. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in der Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Ruhensvorschrift des § 189 RVO lediglich eine Doppelversorgung des Versicherten vermieden werden solle. Solange dieser „noch unversorgt“ sei, bestehe kein innerer Grund dafür, ihm auch die Barleistungen der Krankenkasse vorzuenthalten. Selbst wenn der Aufhebungsvertrag sittenwidrig sei, ändere das nichts an der Rechtslage zwischen den Versicherten und der Krankenkasse. Die Krankenkasse treffe auch in diesem Fall die Vorleistungspflicht und die Aufgabe, den weiterbestehenden Lohnfortzahlungsanspruch aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 182 Abs. 10 RVO selbst durchzusetzen. Ausnahmen sah das LSG NW allenfalls bei einer Absicht des Versicherten zur Drittschädigung oder einem Handeln aus verwerflicher Gesinnung. 28 3. Das Landessozialgericht Niedersachsen (a.a.O.) hat zu § 49 SGB V zu Recht entschieden, dass die vom BSG diskutierten Fälle des unmittelbaren Verzichts auf die Entgeltfortzahlung durch Ausgleichsquittung, Erlassvertrag oder negatives Schuldanerkenntnis nicht dem Fall einer Eigenkündigung gleichgestellt werden können. 29 Auch im vorliegenden Fall geht es nicht um einen unmittelbaren Verzicht oder ein sonstiges, unmittelbar auf den Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten bezogenes Verhalten der Klägerin, sondern um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei ist kein wesentlicher Unterschied zwischen einer Eigenkündigung und einem Aufhebungsvertrag zu machen, weil die Möglichkeit des erweiterten Ruhens des Krankengeldanspruches vom Bundessozialgericht stets im Zusammenhang mit der Verletzung einer Pflicht des Versicherten diskutierte wurde. 30 4. Eine analoge Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SBG V auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag kommt nicht in Betracht: Das LSG Niedersachsen-Bremen (a.a.O) hat in überzeugender Weise darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber sehr wohl die Notwendigkeit von Sanktionen bei schädigendem Verhalten des Versicherten zum Nachteil der Krankenkasse gesehen hat. Er hat in mehreren Vorschriften des SGB, so in § 52 SGB V Sanktionen geregelt, nämlich die gänzliche oder teilweise Versagung des Krankengeldes, wenn der Versicherte eine Krankheit sich vorsätzlich oder bei einem von ihm begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen hat. Auch nach § 51 Abs. 3 SGB V endet der Anspruch auf Krankengeld, wenn der Versicherte keinen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stellt, obwohl er hierzu von der Krankenkasse aufgefordert worden ist. Schließlich hat der Gesetzgeber im Arbeitsförderungsrecht die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten, insbesondere durch Eigenkündigung, ausdrücklich geregelt und hieran Sanktionen in Bezug auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld geknüpft. 31 Diese Regelungen zeigen, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit gesehen hat, bestimmte Verhaltensweisen eines Versicherten mit Sanktionen zu belegen. Sie zeigen darüber hinaus, dass der Gesetzgeber auch das spezielle Problem der Aufhebung des Arbeitsvertrages durch den Versicherten gesehen hat. Wenn er jedoch im SGB V von einer Vorschrift absieht, die der in § 159 SGB III getroffenen Bestimmung entspricht, so belegt das seine Absicht, entsprechende Sanktionen im Krankenversicherungsrecht bewusst nicht treffen zu wollen (so LSG Niedersachsen-Bremen a. a. O.). Eine planwidrige, unbeabsichtigte Gesetzeslücke, die durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte, ist daher nicht gegeben. Eine analoge Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf eine Eigenkündigung scheidet daher ebenso aus wie eine solche analoge Anwendung auf einen Aufhebungsvertrag. 32 5. Das LSG Niedersachsen hat lediglich offengelassen, ob etwas anderes in den Fällen gelten muss, in denen ein Rechtsmissbrauch seitens des Versicherten vorliegt. Es hat offengelassen, ob eine planwidrige, unbeabsichtigte Gesetzeslücke in den Sachverhalten anzunehmen ist, in denen eine Eigenkündigung bewusst und gewollt gerade deshalb erfolgt, um die Krankenkasse zu schädigen. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen etwa für den Fall angenommen, dass die Kündigung nur zum Schein oder in der Absicht erfolgt, die Krankenkasse zu schädigen. 33 III. Nach diesen Maßgaben war die Krankenkasse der Klägerin nicht berechtigt, den Anspruch auf Krankengeld zu verweigern. Insbesondere liegt kein Fall eines Rechtsmissbrauchs im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor. Nichts spricht nämlich dafür, dass die Klägerin den Aufhebungsvertrag bewusst und gewollt in verwerflicher Gesinnung gerade deshalb abgeschlossen hat, um die Krankenkasse zu schädigen. 34 Nach insoweit auch unstreitigem Vorbringen der Klägerin teilte diese am 14.02.2011 dem Schwerbehindertenvertreter Herrn K mit, dass sie sich aufgrund ihres Gesundheitszustands nach ihrer Einschätzung nicht in der Lage sehe, die einführenden Ganztagsschulungen zu absolvieren. Sie fragte Herrn K nach der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung. Am 14. und 15.02. nahm die Klägerin gleichwohl ganztags an den Einführungsschulungen teil. Herr K erkundigte sich entsprechend und teilte der Klägerin am 16.02.2011 mit, dass keine Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung bestehe. Diese Mitteilung war mit der zuständigen Mitarbeiterin der Personalabteilung, Frau B , abgestimmt. Herr K bedankte sich sodann für die Offenheit der Klägerin hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und regte einen Aufhebungsvertrag an, da im Hinblick auf die laufende Einführungsschulung nur auf diese Weise ein anderer Bewerber die Möglichkeit hatte, auf die frei werdende Stelle nachzurücken. 35 Maßgeblicher Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages war danach, dass die Klägerin sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sah, die einführenden Schulungen als Ganztagsschulungen zu absolvieren und dass bei ihrem sofortigen Ausscheiden noch ein nachrückender Bewerber die Chance hatte, an den laufenden Einführungsschulungen teilzunehmen. Wenn diese Gründe die Klägerin bewogen haben, den Aufhebungsvertrag abzuschließen, so waren dieses anerkennenswerte Motive, die nichts mit der Absicht zu tun hatten, die Krankenkasse zu schädigen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 37 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 38 Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. 39 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a) ArbGG verwiesen. 40 Dr. Backhaus Fuchs Janssen