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Urteil

9 Sa 214/12

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei öffentlichen Arbeitgebern stellt die unterlassene Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch eine geeignete Hilfstatsache nach § 22 AGG dar, wenn der Arbeitgeber die Bewerbungsunterlagen vollständig hätte prüfen müssen. • Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises in den Bewerbungsunterlagen genügt, wenn er so in den Empfangsbereich des Arbeitgebers gelangt, dass dieser Kenntnis von der Schwerbehinderung erlangen konnte. • Fehlt ein offenkundiger Hinweis auf die Schwerbehinderung im Anschreiben, entbindet dies den öffentlichen Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht nach § 82 S. 2 SGB IX, die Unterlagen auf eine Schwerbehinderteneigenschaft zu überprüfen. • Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG ist auf bis zu drei Monatsgehälter begrenzt; bei mittlerer Schwere des Verstoßes kann eine Teilhöhe angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Unterlassene Einladung schwerbehinderten Bewerbers rechtfertigt Entschädigung (§§ 15 AGG, 82 SGB IX) • Bei öffentlichen Arbeitgebern stellt die unterlassene Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch eine geeignete Hilfstatsache nach § 22 AGG dar, wenn der Arbeitgeber die Bewerbungsunterlagen vollständig hätte prüfen müssen. • Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises in den Bewerbungsunterlagen genügt, wenn er so in den Empfangsbereich des Arbeitgebers gelangt, dass dieser Kenntnis von der Schwerbehinderung erlangen konnte. • Fehlt ein offenkundiger Hinweis auf die Schwerbehinderung im Anschreiben, entbindet dies den öffentlichen Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht nach § 82 S. 2 SGB IX, die Unterlagen auf eine Schwerbehinderteneigenschaft zu überprüfen. • Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG ist auf bis zu drei Monatsgehälter begrenzt; bei mittlerer Schwere des Verstoßes kann eine Teilhöhe angemessen sein. Der Kläger (Jahrgang 1959) ist schwerbehindert (GdB 50) und bewarb sich per E-Mail am 26.07.2010 bei der Beklagten auf eine befristete Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Die Bewerbung enthielt ein umfangreiches Anlagenkonvolut (29 Seiten), in dem auf Seite 24 eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beigefügt war. Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein; im August 2010 wurden andere Bewerber berücksichtigt und eingestellt. Der Kläger machte daraufhin Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung geltend und klagte. Das Arbeitsgericht sprach eine Entschädigung von 1.000 EUR zu. Beide Parteien legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. Die Beklagte behauptete, ohne exponierten Hinweis im Anschreiben sei sie nicht verpflichtet gewesen, die Anlagen auf eine Schwerbehinderung zu prüfen und rügte mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung. • Anwendbare Normen: § 82 S.2 SGB IX, § 81 SGB IX, §§ 1, 6, 15, 22 AGG sowie §§ 64 ff. ArbGG und §§ 92, 524 ZPO sind heranzuziehen. • Tatbestandliche Feststellungen: Der Kläger war als schwerbehindert anzusehen; die Bewerbungsunterlagen enthielten eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, die grundsätzlich geeignet war, dem Arbeitgeber Kenntnis zu verschaffen. • Organisationspflicht des Arbeitgebers: Öffentliche Arbeitgeber haben ihre Personalorganisation so einzurichten, dass die gesetzlichen Pflichten zur Förderung schwerbehinderter Bewerber erfüllt werden; hierzu gehört die vollständige Kenntnisnahme der Bewerbungsunterlagen durch die zuständigen Auswahlstellen. • Indizwirkung der Unterlassung: Die unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch ist nach § 22 AGG eine geeignete Hilfstatsache für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Behinderung; § 82 S.2 SGB IX konkretisiert diese Pflicht gegenüber öffentlichen Arbeitgebern. • Kenntnisnahme durch die Unterlagen: Die Einreichung des Schwerbehindertenausweises in den Anlagen genügt, weil der Arbeitgeber davon ausgehen darf, dass die Unterlagen vollständig gelesen werden; ein Hinweis im Anschreiben ist nicht zwingend erforderlich. • Widerlegungs- und Beweislast: Nachdem das Indiz der Unterlassung besteht, lag es an der Beklagten, Gründe darzulegen, die die Benachteiligung unabhängig von der Behinderung erklären; sie hat keine ausreichenden, die fachliche Eignung ausschließenden Umstände vorgetragen. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Die wiederholten Entschädigungsklagen des Klägers begründen nicht ohne weiteres Rechtsmissbrauch; der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlende Ernsthaftigkeit der Bewerbung. • Bemessung der Entschädigung: Nach § 15 Abs.2 AGG ist die Entschädigung binnen eines Beurteilungsspielraums festzusetzen; wegen mittlerer Schwere des Verstoßes und unter Berücksichtigung der Begrenzung auf drei Monatsgehälter erschien eine Aufstockung des zunächst erstinstanzlich zugesprochenen Betrags angemessen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; auf die Anschlussberufung des Klägers wurde die Entschädigung auf insgesamt 5.378,58 EUR erhöht. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte gegen das Benachteiligungsverbot gegenüber schwerbehinderten Bewerbern verstoßen hat, weil sie die Unterlagen nicht ordnungsgemäß daraufhin geprüft hat, ob der Bewerber schwerbehindert ist, obwohl der Schwerbehindertenausweis in den Anlagen enthalten war. Die unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch begründet eine Indizwirkung nach § 22 AGG, die von der Beklagten nicht ausreichend widerlegt wurde. Ein Rechtsmissbrauchs‑Einwand des Arbeitgebers war nicht begründet, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine nicht ernstliche Bewerbung vorlagen. Die Höhe der Entschädigung wurde unter Berücksichtigung des Sanktionszwecks und der Begrenzung auf drei Monatsgehälter als angemessen angesehen; die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte.