Urteil
7 Sa 194/12
LAG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden gesetzlichen Voraussetzungen; für Zusagen vor dem 01.01.2001 gilt die frühere Regelung mit Altersgrenze 35 Jahre.
• Die gesetzliche Altersgrenze von 35 Jahren für das Entstehen einer unverfallbaren Anwartschaft ist verfassungs- und europarechtskonform und rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung jüngerer Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen.
• Das Vorliegen einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung ändert nichts an der Anwendung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit.
• Die Sicherungsleistung der Einstandspflichtigen nach § 7 Abs. 2 BetrAVG setzt das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft beim Ausscheiden voraus.
Entscheidungsgründe
Altersgrenze 35 Jahre rechtmäßige Voraussetzung für Unverfallbarkeit betrieblicher Anwartschaften • Eine unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden gesetzlichen Voraussetzungen; für Zusagen vor dem 01.01.2001 gilt die frühere Regelung mit Altersgrenze 35 Jahre. • Die gesetzliche Altersgrenze von 35 Jahren für das Entstehen einer unverfallbaren Anwartschaft ist verfassungs- und europarechtskonform und rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung jüngerer Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen. • Das Vorliegen einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung ändert nichts an der Anwendung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit. • Die Sicherungsleistung der Einstandspflichtigen nach § 7 Abs. 2 BetrAVG setzt das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft beim Ausscheiden voraus. Der Kläger arbeitete von 24.04.1962 bis 31.12.1980 bei der A. S AG und erhielt eine Zusage betrieblicher Altersversorgung nach den Richtlinien von 1977. Die Zusage sah Voraussetzungen für den Anspruch vor, unter anderem Bedingungen zur Betriebszugehörigkeit und Altersregelungen. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.1980; der Kläger war zu diesem Zeitpunkt 33 Jahre alt. Über das Vermögen der Rechtsnachfolgerin wurde 1994 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte verweigerte Insolvenzschutzleistungen mit der Begründung, der Kläger habe die für Unverfallbarkeit erforderliche Altersgrenze von 35 Jahren beim Ausscheiden nicht erreicht. Der Kläger rügte Altersdiskriminierung und berief sich auf seine 18-jährige Betriebszugehörigkeit und auf einen Härtefall. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht und ausreichend begründet (§§ 64,66 ArbGG). • Gesetzliche Grundlagen: Für vor dem 01.01.2001 erteilte Zusagen gelten die zuvor maßgeblichen Regeln (§ 1 Abs.1 BetrAVG a.F.; § 30f Abs.1 BetrAVG), nach denen Unverfallbarkeit an das Vollenden des 35. Lebensjahres beim Ausscheiden anknüpft. • Schutzauftrag des Einstandspflichtigen: Der Beklagte darf nur für bestehende unverfallbare Anwartschaften einstehen; seine Tätigkeit ist durch gesetzlichen Sicherungsauftrag und Begrenzung geprägt (§ 7 Abs.2 BetrAVG). • Abwägung und Kompromisscharakter: Die Altersgrenze ist als Ergebnis eines Kompromisses zwischen Sozialschutz der Arbeitnehmer und den Interessen der Arbeitgeber zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung zu sehen; sie diente wirtschaftlichen Erwägungen (z. B. Abschreckungsvermeidung gegenüber Arbeitgebern). • Keine Rechtsverletzung: Die Altersgrenze stellt zwar eine Ungleichbehandlung dar, ist aber sachlich gerechtfertigt und taugliches, angemessenes Mittel zur Erreichung legitimer sozial- und beschäftigungspolitischer Ziele; sie verletzt weder Art.3 GG noch europäisches Recht einschließlich Richtlinie 2000/78/EG oder das Lohngleichheitsgebot. • Treu und Glauben: Die Tatsache, dass das Ausscheiden durch eine arbeitgeberseitige Kündigung erfolgte, rechtfertigt keine Abkehr von den gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen, zumal keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Kündigung vorliegen. • Entscheidungsfolgen: Da der Kläger beim Ausscheiden 33 Jahre alt war, bestand keine unverfallbare Anwartschaft; deshalb trifft den Beklagten keine Einstandspflicht nach §7 Abs.2 BetrAVG. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; es besteht keine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung insolvenzgeschützer Betriebsrentenleistungen. Begründend ist, dass die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft nach der zum Ausscheidenszeitpunkt geltenden Rechtslage die Vollendung des 35. Lebensjahres voraussetzt und der Kläger dieses Alter nicht erreicht hatte. Die gesetzliche Altersgrenze ist rechtlich zulässig und begründet keine unzulässige Altersdiskriminierung; auch die betriebsbedingte Kündigung des Klägers ändert nichts an dieser Rechtslage. Daher liegt kein Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Betriebsrente vor und die Klage ist abzuweisen.