Beschluss
5 TaBV 18/12
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0914.5TABV18.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22. Februar 2012 – 2 BV 174/11 – teilweise abgeändert: Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung des Arbeitnehmers B Z in die Abteilung V des Betriebes V V wird ersetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Arbeitgeberin betreibt noch die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Herrn Z in den Betrieb V in S . 4 Die Arbeitgeberin unterhält den bundesweit tätigen Betrieb V . Dieser hat die Aufgabe, rationalisierungsbetroffene und beschäftigungslose Arbeitnehmer zu betreuen. Herr Z gehörte dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR) der Arbeitgeberin an. Er wurde im Status „ohne Beschäftigung“ geführt und von der V betreut. 5 Das Verfahren bei Einstellungen ist bei der Arbeitgeberin durch die „Konzernrichtlinie Stellenbesetzung“ geregelt. In Abschnitt 1 ist wörtlich folgendes geregelt: 6 „Abschnitt 1 – Ausschreibung freier Arbeitsplätze 7 2 Umfang der Ausschreibung 8 2.1 Grundsatz 9 Freie und besetzbare Arbeitsplätze bei inländischen Konzernunternehmen mit Zugang zum T -Intranet werden unternehmensübergreifend ausgeschrieben. 10 2.2 Ausnahmen 11 (1) Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn die Besetzung des Arbeitsplatzes bereits in der Nachfolgeplanung bzw. Entwicklungsplanung vorgesehen ist oder ein freier Arbeitsplatz benötigt wird 12 ¿ zur Eingliederung von Auszubildenden, Trainees oder Förderkreisteilnehmern, 13 ¿ zur Eingliederung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, deren Arbeitsplatz aufgrund wirtschaftlicher, organisatorischer oder personeller Maßnahmen entfallen oder verlegt worden ist, 14 ¿ zur Wiedereingliederung von Beschäftigten nach Urlaub ohne Bezahlung, Elternzeit bzw. Wehr- und Ersatzdienst, 15 ¿ zur vorrangigen Unterbringen von Beamtinnen und Beamte auf Grund rechtlicher Vorgaben, 16 ¿ für einen Folgeeinsatz nach beendeter Auslandstätigkeit. 17 (2) Weitere Ausnahmen von der Ausschreibung sind nur zulässig, wenn dies aus besonders gelagerten personellen oder betrieblichen Gründen geboten ist. 18 (3) Die Entscheidung, ob nach Absatz 1 oder 2 von einer Ausschreibung abgesehen werden soll, trifft die für die Besetzung des Arbeitsplatzes zuständige Organisationseinheit. 19 Erklärt sich der Betriebsrat nach Erörterung nicht mit dieser Absicht einverstanden, wird der Arbeitsplatz umgehend ausgeschrieben. 20 (4) Im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetztes werden die Ausnahmen im Rahmen von § 5 Abs. 2 PostPersRG gestaltet.“ 21 Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat am 12. Juli 2011 um Zustimmung zur Einstellung von Herrn Z in die Abteilung V des Betriebes V auf dem Posten V . Der Betriebsrat verweigerte am 21. Juli 2011 seine Zustimmung. Zur Begründung verwies er darauf, dass er unzureichend informiert worden sei. Zudem sei die Stelle nicht zuvor intern ausgeschrieben worden. Zwischen den Beteiligten besteht die Abrede, dass die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erst ab Beendigung der nächsten regulären Betriebsratssitzung läuft. Die Sitzung des Betriebsrats fand am 19./20. Juli 2011 statt. Wegen des genauen Inhalts des Anhörungsschreibens und des Widerspruchs des Betriebsrats wird auf die Kopien Bl. 18f. und 24f. d.A. Bezug genommen. 22 Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat am 31. August 2011 mit, dass sie die Absicht habe, Herrn Z vorläufig einzustellen. Dem widersprach der Betriebsrat am 2. September 2011. Daraufhin hat die Arbeitgeberin am 5. September 2011 das Beschlussverfahren eingeleitet. 23 Die Arbeitgeberin hat die Stelle nachträglich im Zeitraum vom 21. Juni bis zum 7. Juli 2012 in ihrer Jobbörse ausgeschrieben. Eine Bewerbung ist nicht erfolgt. 24 Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Stelle nach der Konzernrichtlinie Stellenbesetzung vorab intern auszuschreiben. Es fehle an dem Tatbestandsmerkmal eines freien und besetzbaren Arbeitsplatzes. Es handele sich um einen personenbezogenen Posten, für die es kein konkret definiertes Aufgabenspektrum gebe. Der Personalposten sei lediglich für die Unterbringung von Herrn Z geschaffen worden. Sie habe zudem vor der Zuleitung der Anhörung an den Betriebsrat mit den Betriebsratsmitgliedern B und G gesprochen. Er habe sie darüber informiert, dass die Stellenbesetzung ohne Ausschreibung erfolgen solle. Sie hätten sich zu diesem Punkt nicht geäußert. 25 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 26 1. die Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung der Arbeitnehmerin U G in der Abteilung V (V ) des Betriebes V auf dem Posten V zum 01.09.2011 zu ersetzen; 27 2. die Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung des Arbeitnehmers B Z in der Abteilung V des Betriebes V auf dem Posten V zum 01.09.2011 zu ersetzen; 28 3. festzustellen, dass die Einstellung der Arbeitnehmerin U G in der Abteilung V des Betriebes V zum 01.09.2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist; 29 4. festzustellen, dass die Einstellung des Arbeitnehmers B Z in der Abteilung V des Betriebes V zum 01.09.2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 30 Der Betriebsrat hat beantragt, 31 den Antrag zurückzuweisen. 32 Er hat die Auffassung vertreten, er sei bereits nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Jedenfalls habe er der Einstellung von Herrn Z wirksam widersprochen. Die Ausschreibungsverpflichtung betreffe sämtliche Arbeitsplätze, die die Arbeitgeberin zu besetzen beabsichtige. 33 Das Arbeitsgericht hat den „Antrag zu 1)“ zurückgewiesen. Dem sich auf die vorläufige Einstellung beziehenden Feststellungsantrag hat es stattgegeben. Gegen den ihr am 13. März 2012 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss hat die Arbeitgeberin am 3. April 2012 Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die Zustimmungsersetzung in Bezug auf Herrn Z betreibt. 34 Die Arbeitgeberin ist nach wie vor der Auffassung, es habe keiner vorherigen Ausschreibung bedurft. Es gehe ihr darum, einen seit Jahren beschäftigungslosen Mitarbeiter wieder eine Arbeit zuzuweisen. Dieses Anliegen werde konterkariert, wenn sich ein weiterer Arbeitnehmer auf den erstmals zu besetzenden Arbeitsplatz bewerben würde. Durch eine Ausschreibung werde ihr in sinn- und zweckwidriger Weise eine abweichende unternehmerische Entscheidung aufgezwungen. Jedenfalls sei aber die nachträgliche Ausschreibung zu berücksichtigen. 35 Die Arbeitgeberin beantragt, 36 den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22. Februar 2012 – 2 BV 174/11 – teilweise abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers B Z in der Abteilung V des Betriebes V auf dem Posten V zum 01.09.2011 zu ersetzen. 37 Der Betriebsrat beantragt, 38 die Beschwerde zurückzuweisen. 39 Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags den angefochtenen Beschluss. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 41 II. 42 Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig und begründet. 43 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 44 Die Arbeitgeberin ist durch den erstinstanzlichen Beschluss auch beschwert. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht ausdrücklich nur den sich auf die Einstellung von Frau G beziehenden Zustimmungsersetzungsantrag, welcher der „Antrag zu 1.“ war, zurückgewiesen hat. Mit dieser Formulierung hat das Arbeitsgericht ersichtlich die Zurückweisung aller sich auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Arbeitnehmern betreffenden Anträge gemeint. 45 2. Das Rechtsmittel ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zwar zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass ursprünglich ein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats gegeben war, weil die Arbeitgeberin die Stelle nicht ausgeschrieben hatte. Der Zustimmungsverweigerungsgrund ist jedoch nachträglich entfallen, weil die Arbeitgeberin die Ausschreibung nachgeholt hat. Eine nachgeholte Ausschreibung ist jedenfalls dann bis zum Schluss der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen, wenn – wie hier – eine rechtmäßige Einstellung nach § 100 BetrVG vorgenommen worden und auf die nachgeholte Ausschreibung keine Bewerbungen eingegangen sind. 46 a) Die Arbeitgeberin war zunächst zur internen Ausschreibung der Stelle verpflichtet. 47 aa) Die Verpflichtung der Arbeitgeberin folgt aus § 2 Abs. 1 der Konzernrichtlinie Stellenbesetzung. Bei dem Arbeitsplatz, den Herrn Z einnehmen soll, handelt es sich um einen „freien und besetzbaren Arbeitsplatz“. Dies ist denknotwendig der Fall, weil Herrn Z ein Arbeitsplatz nur zugewiesen werden kann, wenn er frei und besetzbar ist. 48 Die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Betrachtung. 49 Es kommt zunächst nicht darauf an, ob es sich um einen personenbezogenen Arbeitsplatz handelt, für den ein konkret definiertes Aufgabenspektrum fehlt, wie die Arbeitgeberin meint. Die Konzernrichtlinie Stellenbesetzung sieht für derartige Arbeitsplätze keine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Ausschreibungspflicht vor. 50 Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin führt eine Ausschreibungspflicht nicht dazu, dass ihr in sinn- und zweckwidriger Weise eine bestimmte unternehmerische Entscheidung aufgezwungen wird. Mit der Pflicht, eine bestimmte Stelle auszuschreiben, ist nicht verbunden, dass die Arbeitgeberin verpflichtet wäre, einen bestimmten Bewerber auszuwählen. Es soll lediglich Mitarbeitern, die möglicherweise ein ähnliches Profil wie Herr Z aufweisen, die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu bewerben. 51 bb) Die Ausschreibung war nicht nach § 2.2 der Konzernrichtlinie Stellenbesetzung entbehrlich. Von der Ausschreibung kann nur „nach Erörterung“ mit dem Betriebsrat abgesehen werden. 52 Eine derartige Erörterung ist nicht erfolgt. Sie kann nicht in dem Gespräch von Herrn S mit den Betriebsratsmitgliedern B und G gesehen werden. Sie sind zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, nicht berechtigt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). 53 cc) Die Ausschreibungspflicht besteht unabhängig davon, ob mit der Bewerbung anderer Mitarbeiter zu rechnen war. Dies folgt schon daraus, dass erst die interne Ausschreibung Gewissheit darüber bringen kann, ob es andere Bewerber gibt. Das LAG Berlin-Brandenburg hat zutreffend darauf verwiesen, dass andernfalls das Risiko einer Fehleinschätzung durch den Arbeitgeber bestünde (LAG Berlin-Brandenburg 14. Januar 2010 – 26 TaBV 1954/09 – juris; LAG Frankfurt 2. November 1999 – 4 TaBV 31/99 – AP § 93 BetrVG 1972 Nr. 7; ArbG Detmold 12. September 2007 – 2 BV 44/07 – juris; Fitting § 99 BetrVG 248; Düwell/Kreuder § 99 BetrVG Rn. 62) . 54 b) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat ordnungsgemäß über die beabsichtigte Einstellung von Herrn Z unterrichtet. 55 aa) Die Zustimmung des Betriebsrats kann von den Gerichten nur ersetzt werden, wenn der Arbeitgeber die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt hat (BAG 14. Dezember 2004 – 1 ABR 55/03 – BAGE 113, 109; 10. November 1992 – 1 ABR 21/92 – BAGE 71, 337) . 56 Die Unterrichtungs- und Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG dient dazu, dem Betriebsrat die Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimmt sich damit nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG 9. März 2011 – 7 ABR 137/09 – NZA 2011, 871; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - NZA 2011, 527). 57 bb) Diesen Voraussetzungen ist die Mitteilung der Arbeitgeberin an den Betriebsrat gerecht geworden. 58 Ihr ist zu entnehmen, dass Herr Z in D wohnhaft ist und zukünftig auf der näher beschriebenen Stelle in Stuttgart arbeiten soll. Daraus ergeben sich die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen. Eine gesetzliche Verpflichtung, ärztliche Gutachten, Gerichtsurteile (welche?) oder das Ergebnis einer Anhörung mitzuteilen, besteht entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht. 59 c) Der Betriebsrat hat der Einstellung von Herrn Z zunächst wirksam widersprochen, weil die Stelle nicht zuvor intern ausgeschrieben worden war. Der Widerspruch war nicht rechtsmissbräuchlich. 60 aa) In der Literatur wird allerdings die Meinung vertreten, ein Widerspruch sei rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn von vornherein feststehe, dass kein Arbeitnehmer des Betriebs für die ausgeschriebene Stelle in Betracht komme (ErfK/Kania § 99 BetrVG Rn. 35; GK-Raab § 99 BetrVG Rn. 167; Richardi/Thüsing § 99 BetrVG Rn. 238) . 61 Nach der Gegenauffassung ist der Widerspruch des Betriebsrats regelmäßig selbst dann nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn nicht mit internen Bewerbern zu rechnen ist (LAG Berlin-Brandenburg 14. Januar 2010 – 26 TaBV 1954/09 – juris; LAG Frankfurt 2. November 1999 – 4 TaBV 31/99 – AP § 93 BetrVG 1972 Nr. 7; Fitting § 99 BetrVG 248; Wlotzke/Preis/Preis § 99 BetrVG Rn. 55) . 62 Die Kammer schließt sich dieser Auffassung aus den obigen Erwägungen zu der Frage der Ausschreibungspflicht bei der Annahme, dass sich kein interner Bewerber finden wird, an. Maßgeblich ist zum einen, dass die Ausschreibung erst dazu dienen soll, herauszufinden, ob sich andere Arbeitnehmer bewerben werden. Zum anderen ist der Arbeitgeber nicht schutzwürdig. Er kann die Stelle ohne großen Aufwand intern ausschreiben. 63 bb) Danach hat der Betriebsrat der Einstellung von Herrn Z zunächst wirksam widersprochen. Er hat sich in dem Widerspruch auf die fehlende interne Ausschreibung berufen. Der Widerspruch ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil erst die interne Ausschreibung zuverlässig klären konnte, ob es andere Interessenten für die Stelle gab. 64 d) Die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Herrn Z war gleichwohl zu ersetzen, weil die interne Ausschreibung nachgeholt worden ist. Dieser Umstand war bei der Entscheidungsfindung des Gerichts zu berücksichtigen. Andere Zustimmungsverweigerungsgründe als die unterbliebene interne Ausschreibung bestehen nicht. 65 aa) Die Frage, ob eine erforderliche Ausschreibung nachgeholt und in einem laufenden Beschlussverfahren zu berücksichtigen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Eine Klärung durch das BAG ist bisher nicht erfolgt. 66 Nach einer Auffassung kann eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung nur dann mit heilender Wirkung nachgeholt werden, wenn eine vorläufige Einstellung nach § 100 BetrVG so dringend ist, dass eine Ausschreibung vor Besetzung der Stelle technisch oder organisatorisch nicht möglich ist und keine internen Bewerber mehr erreicht würden. Dies bedeute, dass die nach § 93 BetrVG erforderliche nachzuholende Ausschreibung zeitnah zu der vorläufigen personellen Maßnahme erfolgen müsse ( LAG Bremen 5. November 2009 – 3 TaBV 16/09 – juris; Fitting § 99 BetrVG Rn. 252; DKK/Bachner § 99 BetrVG Rn. 233) . 67 Zur Begründung verweist das LAG Bremen darauf, dass andernfalls das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, nämlich als Korrektiv des Betriebsrats dazu zu dienen, dass ein innerbetrieblicher Arbeitsmarkt tatsächlich und effektiv verwirklicht wird, in einem erheblichen Maße abgeschwächt werden würde. Die nachträgliche Ausschreibung einer (zumindest vorläufig) bereits "besetzen" Stelle hätte in diesem Zusammenhang nicht mehr als eine formale Funktion im Bezug auf ein anhängiges Zustimmungsersetzungsverfahren. Die eigentliche Bedeutung der innerbetrieblichen Ausschreibung nach § 93 BetrVG, freie Stellen anzuzeigen, könnte damit praktisch nicht mehr erfüllt werden. 68 Andere nehmen an, dass die fehlende Ausschreibung bis zum Schluss der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht jedenfalls dann nachgeholt werden kann, wenn der Arbeitgeber die Einstellung vorläufig durchgeführt hat und sich auf die erneute Ausschreibung kein interner Bewerber gemeldet hat (LAG Berlin 26. September 2003 – 6 TaBV 609/03 u.a. – juris; GK/Raab § 93 BetrVG Rn. 37; wohl auch Richardi/Thüsing § 99 BetrVG Rn. 237) . 69 Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Die vom LAG Bremen erhobenen Bedenken, dass ein innerbetrieblicher Arbeitsmarkt bei einer nachgeholten Ausschreibung nicht effektiv verwirklicht werden kann, kommen nicht zum Tragen, wenn sich kein anderer interner Bewerber gefunden hat. Dagegen streiten für die hier vertretene Meinung prozessökonomische Gründe. Ein erneutes Beschlussverfahren, in dem dann die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen wäre, wird vermieden. 70 Entscheidend spricht zudem ein weiterer Gesichtspunkt für die Berücksichtigung der nachgeholten Ausschreibung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Gegenstand eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme auf Grund eines konkreten, an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens des Arbeitgebers angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Verfahrensgegenstand ist nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Arbeitgeber zulässig war. Diese gegenwarts- und zukunftsbezogene Frage ist nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beantworten. Auch Veränderungen tatsächlicher Art sind dementsprechend jedenfalls bis zum Schluss der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen ( BAG 16. Januar 2007 – 1 ABR 16/06 – AP § 99 BetrVG 1972 Einstellung Nr. 52; 25. Januar 2005 – 1 ABR 61/03 – BAGE 113, 218) . 71 Nach dieser Rechtsprechung ist die nachgeholte Anhörung zu berücksichtigen. Sie stellt eine Veränderung tatsächlicher Art dar. 72 bb) Danach war die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen, weil der Zustimmungsverweigerungsgrund der unterbliebenen internen Ausschreibung nicht mehr besteht. 73 Andere Zustimmungsverweigerungsgründe sind nicht gegeben. Der Hinweis des Betriebsrats, es bestehe die begründete Besorgnis, dass Beschäftigte des Betriebs Nachteile erlitten, ohne dass dies aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt sei, stellt keine ausreichende Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG dar. Der Betriebsrat hat für diese Annahme keine Tatsachen angeführt. 74 3. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil es der Frage, ob eine nachgeholte Ausschreibung in einem laufenden Beschlussverfahren berücksichtigt werden kann, grundsätzliche Bedeutung beimisst. 75 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 76 Gegen diesen Beschluss kann von dem Beteiligten zu 2) 77 R E C H T S B E S C H W E R D E 78 eingelegt werden. 79 Für die Beteiligte zu 1) ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 80 Die Rechtsbeschwerde muss 81 innerhalb einer Notfrist* von einem Monat 82 nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim 83 Bundesarbeitsgericht 84 Hugo-Preuß-Platz 1 85 99084 Erfurt 86 Fax: 0361 2636 2000 87 eingelegt werden. 88 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 89 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 90 1. Rechtsanwälte, 91 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 92 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 93 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 94 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 95 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 96 Dr. Sievers Hilbert-Hesse Müller