Urteil
11 Sa 475/12
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0911.11SA475.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2012 – 1 Ca 7929/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. 3 Der Kläger, ausgebildeter Elektroinstallateur und seit dem Juni 2009 staatlich geprüfter Techniker Fachrichtung Elektrotechnik, ist seit dem 01.06.1998 bei der Beklagten, die einen Flughafen betreibt, als Tagesdienstmitarbeiter in der Werkstatt in der Abteilung TFW 1 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des TVöD Anwendung. Die Mitarbeiter der Abteilung TFW 1 führen u.a. Reparaturen, Wartungen und Prüfungen von Anlagen, wie etwa Aufzügen, Automatiktoren, Kompressoren, Drehkreuzen, Fahrtreppen, Feststellanlagen an Türen, Fluggastbrücken, Fluggepäckwaagen, Hebebühnen, Hubtischen, Krananlagen und Drehkreuzen durch. 4 Die Beklagte vergütete den Kläger nach der Lohngruppe (LG) 7 a) des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW, nunmehr nach der Entgeltgruppe 8 TVöD. Der Kläger verfolgt mit der Klage das Ziel, rückwirkend ab dem März 2008 nach der LG 9 Nr. 7 BMT-G II vergütet zu werden. 5 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.03.2012 (Bl. 194 ff. d. A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass er Tätigkeiten „aufgrund einer speziellen zusätzlichen Ausbildung“ verrichte. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne er sich nicht mit Erfolg berufen, denn er habe nicht vorgetragen, warum die Mitarbeiter der Abteilungen TFW 1 mit der TFW 2 vergleichbar seien und Letztere bewusst und gewollt übertariflich vergütet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 6 Gegen das ihm am 16.04.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.05.2012 Berufung eingelegt und diese am 18.06.2012 begründet. 7 Der Kläger meint, er sei als Energieelektroniker bei der Beklagten tätig. Er greift die Anforderungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Darlegungslast an. Die erworbenen Kompetenzen der Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker Fachrichtung Elektrotechnik habe er hinreichend dargestellt. Der Inhalt der Lehrgänge ergebe sich aus den eingereichten Zertifikaten. Kenntnisse der Programmierung auf der Basis von Windows-Server-Strukturen seien nicht Bestandteil der Grundausbildung. Solche Kenntnisse habe er im Siemens Lehrgang 2001 und in der Technikerschule 2005 erworben. Erst aufgrund dieser Kenntnisse habe er die Programmierungsarbeiten im Zeitraum 08.01.2012 bis 27.01.2012 erledigen können. Er habe exemplarisch für den Monat Januar 2012 aufgelistet, welche Tätigkeiten er verrichtet habe. 8 Der Kläger beantragt, 9 10 1 die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2012 (AZ: 1 Ca 7929/11) zu verurteilen, an den Kläger ab 01.03.2008 eine Vergütung nach Lohngruppe 9 Nr. 7 des Lohngruppenverzeichnisses des BMT-G II zu zahlen; 11 12 2 die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2012 (AZ: 1 Ca 7929/11) zu verurteilen, auf die jeweiligen monatlichen Differenzbeträge zu der seit dem 01.03.2008 tatsächlich gezahlten Vergütung Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, für jeden Monat ab dem Tag, welcher der jeweiligen Fälligkeit folgt. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 15 Die Beklagte rügt, dass der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Vergütung nach einer bestimmten LG des Lohngruppenverzeichnisses des BMT-G II begehrt, jedoch nach § 15 Abs. 1 TVöD-F ein monatliches Tabellenentgelt geschuldet sei. Der Kläger habe auch in seiner Berufungsbegründung nicht hinreichend dargetan, warum die von ihm durch Schulungen und Technikerausbildung erworbenen Kenntnisse als eine Zusatzausbildung im Sinne der LG 9 Nr. 7 BMT-G II anzusehen seien und warum und in welchem Umfang diese Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Verrichtung seiner Arbeit erforderlich seien. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 17.06.2012, 23.07.2012 und 09.09.2012 Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. 19 II. Der Berufung blieb der Erfolg versagt, denn das Arbeitsgericht hat die Klage mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, der sich die erkennende Berufungskammer in vollem Umfang inhaltlich anschließt und auf die Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Ausführungen in der Berufungsschrift rechtfertigen keine inhaltliche Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 20 1. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben. Hierzu ist es zunächst erforderlich, die Normaltätigkeit einschließlich ihrer beruflichen Ausbildungsinhalte im streitigen Zeitraum darzulegen. Sie bilden die Vergleichsgrundlage, ob sich die ausgeübte Tätigkeit aus der Grundtätigkeit heraushebt. Sodann sind die Tatsachen darzulegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (vgl. z.B.: BAG, Urteil vom 27.08.2008 – 4 AZR 484/07 –; BAG, Urteil vom 11.02.2004 – 4 AZR 684/02 -; BAG, Urteil vom 01.08.2001– 4 AZR 298/00 – m. w. N.). 21 Die spezielle Zusatzausbildung der LG 9 Nr. 7 BMT-G II ist von der Berufsausbildung zum Energieelektroniker abzugrenzen. Es handelt sich nur dann um eine Zusatzausbildung im Sinne der Tarifnorm, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über den Inhalt der Lehre hinausgehen. Die aufgrund des technischen Wandels erforderliche Aktualisierung des Wissens und Könnens der Grundausbildung stellt keine zusätzliche Ausbildung dar. Für die Darlegungslast im Eingruppierungsprozess bedeutet dies, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers ergeben muss, welche Kenntnisse und Fertigkeiten er durch die Lehrgänge nach Abschluss der Berufsausbildung erworben hat, aus welchen Gründen er seine Aufgaben ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen konnte und warum die Kenntnisse und Fertigkeiten weder der Berufsausbildung noch der Einarbeitung oder Weiterbildung zum Zwecke der Aktualisierung des Wissensstandes zuzurechnen sind (BAG, Urteil vom 10.07.1996 - 4 AZR 996/94 -). 22 2. Wie schon das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, genügt das Vorbringen des Klägers nicht der ihm obliegenden Darlegungslast. Nichts anderes gilt für sein Vorbringen in der Berufungsbegründung. 23 Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er als gelernter Elektroinstallateur nebst Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker Fachrichtung Elektronik dem persönlichen Anwendungsbereich der umstrittenen LG unterfällt, so hätte es zunächst des konkreten vergleichenden Vortrags des Klägers bedurft, zwischen den Kenntnissen und Fertigkeiten, die im Rahmen der Ausbildung zum Energieelektroniker - unter Berücksichtigung gebotener Einarbeitung und Aktualisierung - vermittelt werden und jenen, die er aufgrund seiner Technikerausbildung und der Lehrgänge erworben hat. Es genügt nicht, wenn der Kläger lediglich Teilnahmebescheinigungen, Zertifikate und Abschlusszeugnisse vorlegt, aus denen nicht im Einzelnen entnommen werden kann, welche konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der jeweiligen Schulung bzw. Ausbildung vermittelt worden sind. Dies ermöglicht schon im Ansatz nicht den gebotenen Vergleich mit den Kenntnissen und Fertigkeiten, die im Rahmen einer Ausbildung zum Energieelektroniker erworben werden. Mit der Berufsausbildungsordnung und den dort dokumentierten Ausbildungsanforderungen und -inhalten eines Energieelektronikers setzt sich der Kläger nicht auseinander. Lediglich in allgemeiner Form zitiert er Kompetenzen und Anforderungen des Berufes des Energieelektronikers, wie auch des Technikers Fachrichtung Elektrotechnik. Bereits das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend bemängelt, dass für das insgesamt zehntägige S semniar Systemausbildung Teil1/Teil 2 (Bl. 35 f. d. A.), die jeweils dreitägigen Seminare E (Bl. 37 f., 40 d. A.), die fünftägige Schulung W (Bl. 39 d. A.) sowie die K -Schulung (Bl. 41 d. A.) nicht erkennbar ist, dass es sich nicht nur um Weiterbildungen zum Zwecke der Aktualisierung des Wissenstandes handelt. Zudem hat das Arbeitsgericht auch zutreffend konkreten Vortrag des Klägers vermisst, welche und in welchem zeitlichen Umfang er ihm arbeitsvertraglich obliegenden Aufgaben ohne die durch die Schulungen und Ausbildung vermittelten Kenntnisse nicht ordnungsgemäß habe verrichten können. Soweit der Kläger in der Berufung erneut ausführt, Programmierungsarbeiten im Zeitraum 08.01.2012 bis 27.01.2012 habe er erst aufgrund der im S Lehrgang 2001 und in der Technikerschule 2005 erworbenen Kenntnisse verrichten können, ist dies nicht hinreichend aussagekräftig. Denn zum einen bleibt offen, welche konkreten Kenntnisse aus diesem Seminar und der Technikerausbildung zur Anwendung gelangt sind und warum es sich zum anderen um zusätzliche Kenntnisse außerhalb des Berufsbildes des Energieelektrikers handelte. Seiner allgemein gehaltenen Tätigkeitsdarstellung mit Schriftsatz vom 21.02.2012 (Bl. 134 ff. d.A.) ist dies nicht zu entnehmen. Zudem vermochte er den Vortrag der Beklagten nicht substantiiert zu widerlegen, dass die Arbeiten im Januar 2012 nicht als repräsentativ für seine Tätigkeit angesetzt werden können, weil atypisch Störungen im Brückenbereich entstanden und Umbauarbeiten bei der Anpassung der Notrufanlage erforderlich gewesen seien. 24 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO 25 IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. 26 Rechtsmittelbelehrung 27 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 28 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. 29 Weyergraf Kaussen Reuber