OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Sa 471/12

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0907.10SA471.12.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2012 – 5 Ca 626/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers durch den Beklagten. 3 Mit Schreiben vom 03.01.1962 bestätigte die Firma W GmbH dem Kläger, diesen ab dem 01.01.1962 für die Tochtergesellschaft in N , die Wi Ltd. in L bzw. zum Einsatz in deren Niederlassung engagiert zu haben. In der Folgezeit schloss der Kläger mit der Firma W N Ltd. unter dem 18.04.1962 einen schriftlichen Arbeitsvertrag – zunächst für die Dauer von 20 Monaten –, dessen Vertragszeit gemäß § 2 des schriftlichen Vertrages mit dem Tag, an dem der Kläger in A , N , eintreffe, beginne. Mit Schreiben vom 22.12.1970 bestätigte die Firma W GmbH dem Kläger die Verlängerung seines Vertrages vom 18.04.1962, 18.09.1964, 14.08.1966 bzw. 03.12.1962 um weitere zwei Jahre. 4 Das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma W N Ltd. endete zum 30.06.1979. Am 22.10.2002 vollendete der Kläger sein 65. Lebensjahr. 5 Im versicherungsmathematischen Gutachten über die Bewertung der Pensionsverpflichtungen der Firma W GmbH vom 31.12.1985 führte die D Aktiengesellschaft den Kläger als aktiven Mitarbeiter mit Anwartschaft hinsichtlich betrieblicher Altersversorgung unter der näheren Bezeichnung „Gesellschafter-Geschäftsführer“ auf. 6 In dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1991 der Firma W GmbH wird unter Ziffer 2 hinsichtlich der Beteiligungen der Firma W GmbH festgehalten, dass diese in einem Umfang von 40 % an der W N Ltd., A Anteile besitzt. Weiterhin wird ausgeführt, dass die W N Ltd. insoweit die Funktion einer Vertriebsabteilung innehabe, als der Export nach N insbesondere über diese Gesellschaft mit ihren Niederlassungen in verschiedenen Städten des Landes abgewickelt werde. Die Beteiligungsgesellschaft habe in N den Status eines Fertigungsbetriebes. Im Erläuterungsteil des Jahresabschlussberichtes wird hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse dargestellt, dass neben der 40%-igen Beteiligung der Firma W N Ltd. die restlichen 60 % von sechs nigerianischen Gesellschaftern sowie einem Trust der Angestellten der Firma W N Ltd. gehalten würden. 7 Durch notarielle Vereinbarung vom 15.06.1994 veräußerte der Kläger seine im Umfang von 26 % bestehenden Gesellschaftsanteile an der Firma W GmbH an die C Steuerberatungsgesellschaft mbH. In derselben notariellen Vereinbarung verpflichtet sich der Kläger, die damalige Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg gegen die Firma W GmbH über eine Hauptforderung in Höhe von DM 46.679,36 zzgl. Zinsen unter dem dortigen Aktenzeichen 6 Ca 532/93 zurückzunehmen. Zudem ist unter Ziffer 5 der notariellen Vereinbarung geregelt, dass von den ansonsten erklärten Generalquittungen die Ansprüche des Klägers bzgl. der diesem zustehenden Ansprüche und Anwartschaften auf Pensionen oder dergleichen aus der Versorgungszusage der Firma W GmbH ausgenommen und im bisherigen Umfange voll bestehen bleiben (Stand per 31.12.1990: DM 93.005,00 Teilwert bzw. DM 69.765,00 Beitragsbemessungsgrundlagen). 8 Die Firma W GmbH leistete dem Kläger Altersversorgungsbezüge bis einschließlich Juli 2009 – zuletzt im Umfang von monatlich 449,24 €. Hinsichtlich der Betriebsrente für den Monat August 2009 hat der Kläger ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegenüber der Firma W GmbH vor dem Arbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 7 Ca 33/10 erwirkt. Der entsprechende Forderungsbetrag von 449,24 € ist nebst Zinsen in Höhe von 23,20 € durch das Insolvenzgericht zur Insolvenztabelle unter dem Aktenzeichen 67 gIN 566/09 vor dem Amtsgericht Hamburg festgestellt worden. Dem liegt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Vermögen der Firma W GmbH durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 04.08.2010 zugrunde. 9 Nachdem der Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Insolvenzsicherung seiner betrieblichen Altersrente bei der Firma W GmbH abgelehnt hatte, verfolgt der Kläger sein Begehren mit seiner Klage vom 29.07.2011, welche am 17.08.2011 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist, weiter. 10 Er hat sich erstinstanzlich darauf berufen, seine betriebliche Altersversorgung stütze sich auf die Pensionszusage der Firma W GmbH vom 30.12.1974. Zudem hat sich der Kläger auf die entsprechende Auskunft der Firma W GmbH über das Bestehen einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft vom 15.04.1980 berufen. Die Pensionszusage sei aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses mit der insolventen Firma W GmbH erteilt worden. Insofern zähle auch sein Arbeitsverhältnis mit der W N Ltd., da diese zu einem überwiegenden Anteil durch die insolvente GmbH betrieben worden sei. Aus den Schreiben der Firma W GmbH vom 03.01.1962 und 22.12.1970 gehe hervor, dass der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten geführt worden sei. Der Kläger sei zwar bei der Firma W N Ltd. beschäftigt worden; diese sei aber zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage eine 100%-ige Tochter der Firma W GmbH gewesen. Ausreichend sei ohnehin gemäß § 17 BetrAVG, dass die Versorgungsleistungen aus Anlass einer Tätigkeit für das Unternehmen zugesagt worden seien, so dass das Fehlen eines unmittelbaren Arbeitsverhältnisses unschädlich sei. Dementsprechend seien die Versorgungsansprüche seit dem 01.09.2009 im Rahmen der Insolvenzsicherung vom Beklagten zu erfüllen. Der Monat September 2009 sei zwar abgerechnet worden, die betriebliche Altersrente sei aber wegen des Insolvenzverfahrens nicht gezahlt worden. 11 Der Kläger hat beantragt, 12 den beklagten Verein zu verurteilen, an ihn rückständige Versorgungsansprüche seit dem 01.09.2009 bis 31.07.2011 in Höhe von 10.332,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (01.08.2011) zu zahlen. 13 Der Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Der Beklagte hat die Erteilung einer Versorgungszusage an den Kläger mit dem Hinweis darauf bestritten, dass sowohl die Pensionszusage vom 30.12.1974 wie auch die Auskunft über das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft vom 15.04.1980 nicht unterzeichnet seien. Die Zahlungen der Firma W GmbH hinsichtlich der monatlichen betrieblichen Altersrente an den Kläger begründeten keinen insolvenzgeschützten Anspruch gegenüber dem Beklagten. Die rechtliche Grundlage der Zahlungen sei unklar. Zudem hat der Beklagte die Rechtsansicht vertreten, der Kläger verfüge jedenfalls über keine insolvenzgeschützte betriebliche Altersversorgung im Sinne der §§ 1, 7 BetrAVG. Der Kläger habe lediglich ein Arbeitsverhältnis mit der Firma W N Ltd. begründet und von dort auch sein Gehalt bezogen. Eine Pensionsverpflichtung der Firma W GmbH stelle daher nicht die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber des Klägers dar. Auch im Rahmen von Konzernen sei eine Restbeziehung des Anspruchsinhabers zum zusagenden Unternehmen erforderlich. Eine Beherrschung der Firma W N Ltd. durch die Firma W GmbH aus H habe nicht vorgelegen. Die Firma W N Ltd. sei zwar eine Tochter der Firma W GmbH, die Beteiligung der GmbH beschränke sich allerdings auf ein 40%-igen Anteil. 16 Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 02.03.2012 die Klage als unbegründet abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger es nicht vermocht habe nachzuweisen, dass ihm eine betriebliche Altersversorgung aus Anlass oder im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis zugesagt worden sei. Es habe kein Arbeitsverhältnis mit der Firma W GmbH vorgelegen, sondern ausschließlich ein solches mit der Firma W N Ltd. Zudem sei die Versorgungszusage vom 30.12.1974 nur in Entwurfform vom Kläger vorgelegt worden. Nach § 154 Abs. 2 BGB sei im Zweifel Schriftform beabsichtigt. Vielmehr spreche vieles dafür, dass die Versorgungszusage auf dem früheren Beteiligungsverhältnis des Klägers bei der Firma W beruht habe. 17 Gegen das ihm am 12.04.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat der Kläger am 11.05.2012 Berufung eingelegt und diese am 12.06.2012 begründet. 18 Er verfolgt sein Zahlungsbegehren hinsichtlich der monatlichen betrieblichen Altersversorgung gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.09.2009 weiter. Hierzu behauptet er, zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses im Jahr 1962 und der Pensionszusage im Jahr 1974 sei die Firma W N Ldt. eine 100%-ige Tochter der Firma W GmbH in H gewesen. Dies habe bis 1977 angedauert. Bis zu diesem Zeitpunkt sei Herr Konsul A. Ha der geschäftsführende Gesellschafter der GmbH in H und der N Ltd. gewesen. Wegen gesetzlicher Vorschriften in N sei dann die Beteiligung der GmbH auf 40 % an der Firma N Ltd. reduziert worden. Weiterhin sei aber der Managing Director der N Ltd. von der GmbH gestellt worden. Die Firma N Ltd. habe ihre Geschäfte nie direkt mit Dritten getätigt, sondern lediglich Buchungsbelege ausgestellt. Sämtliche Versorgungszusagen an die betreffenden Mitarbeiter – und damit auch an den Kläger – seien Anfang 1975 in von der GmbH unterzeichneter Fassung den Versorgungsempfängern zugesandt worden. 19 Der Kläger beantragt, 20 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2012 aufzuheben; 21 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die laufenden Versorgungsansprüche und rückständige Versorgungsansprüche seit dem 01.09.2009 bis 31.07.2011 in Höhe von € 10.332,50 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Er vertritt die Rechtsansicht, deutsches Recht und damit die Regeln des BetrAVG seien vorliegend nicht anwendbar, da nach objektiver Anknüpfung für das vom Kläger geltend gemachte Begehren nigerianisches Recht maßgeblich sei. Die Erteilung einer Versorgungszusage vom 30.12.1974 durch die Firma W GmbH sei fraglich, da die Versorgungszusage nicht unterzeichnet worden sei. Wenn tatsächlich eine Erteilung vorgelegen habe, dann sei von einer Vertretung der GmbH für die Firma N Ltd. auszugehen – wie dies vorher schon bei Arbeitsvertragsschluss vorgelegen habe. Die Firma W GmbH sei nicht Arbeitgeberin des Klägers gewesen; es habe zwischen ihr und dem Kläger keine Vertragsbeziehung und auch keine vertragliche Restbeziehung existiert. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 27 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). 28 II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Insolvenzsicherung durch den Beklagten hinsichtlich der von ihm begehrten monatlichen Betriebsrente ab dem 01.09.2009 in Höhe von 449,24 € nebst Zinsen geltend machen kann. 29 1. Ein solcher Anspruch ist nicht aus den §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 1 BetrAVG herzuleiten. 30 a) Bedenken bestehen bereits hinsichtlich der Anwendbarkeit deutschen Rechts in Gestalt des BetrAVG. Allerdings ist nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.08.1985 maßgebend für den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes der Sitz des Versorgungsschuldners und das Recht, dem das Versorgungsverhältnis unterliegt. Die Firma W GmbH, die aufgrund der Darlegungen des Klägers sich aufgrund der Pensionszusage vom 30.12.1974 ihm gegenüber hinsichtlich der Gewährung einer betrieblichen Altersrente verpflichtet habe, hatte ihren Sitz in H und damit im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. 31 b) Allerdings ist nicht von einer Zusage einer betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber des Klägers im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG auszugehen. Im Zeitpunkt der vom Kläger dargelegten Pensionszusage vom 30.12.1974 bestand seit mehr als zwölf Jahren ein Arbeitsverhältnis nicht mit der die Pensionszusage erteilenden Firma W GmbH aus H , sondern mit deren Tochterfirma, der Firma W N Ltd. 32 aa) Um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG kann es sich allerdings auch dann handeln, wenn der Versorgungsschuldner nicht der unmittelbare Arbeitsvertragspartner des berechtigten Arbeitnehmers ist. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung wird in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG dahingehend definiert, dass es sich um Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung handeln muss, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht erforderlich, dass der Versorgungsschuldner zugleich unmittelbarer Vertragspartner und Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung sein müsste. 33 Bei einer Zusage von Versorgungsleistungen durch einen Dritten wird allerdings im Allgemeinen nur dann von betrieblicher Altersversorgung gesprochen, wenn die Versorgungsleistungen dem Arbeitgeber zuzurechnen sind oder wenn eine Konzerngesellschaft Arbeitnehmer in einer anderen Gesellschaft desselben Konzerns Altersversorgung zusagt (BAG, Urteil vom 06.08.1985 – 3 AZR 185/83, zitiert nach juris Rz. 19). 34 Dem vom Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 06.08.1985 entschiedenen Streitfall lag die Konstellation zugrunde, dass die Konzernobergesellschaft dem betreffenden Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, als das Arbeitsverhältnis noch zwischen ihnen bestand, eine Pensionszusage erteilt hatte und der betreffende Arbeitnehmer später eine Tätigkeit bei einem Konzerntochterunternehmen aufnahm. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass hinsichtlich des Einsatzes des betreffenden Arbeitnehmers weitgehend Weisungen weiter von der Konzernobergesellschaft erteilt würden, die Personaldaten für die Tochtergesellschaft in der Zentrale, also bei der Konzernobergesellschaft, weiter erfasst wurden und die betreffende Arbeitnehmerin im Rahmen ihres Einsatzes bei dem Tochterunternehmen weiter von der Konzerngesellschaft in Rechtsfragen betreut wurde und ihr zudem die Möglichkeit offen gehalten wurde, aus dem Ausland in die Konzernzentrale zurückzukehren, ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass sich die Aufrechterhaltung der Versorgungszusage während der Auslandstätigkeit der betreffenden Mitarbeiterin als Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses in seinem versorgungsrechtlichen Teil erwiesen habe. Für die Tätigkeit in einem ausländischen Tochterunternehmen habe die Mitarbeiterin Vergütung in der Form der konzerneinheitlichen Altersversorgung beziehen sollen. Dementsprechend ist das Bundesarbeitsgericht in einem weiteren Urteil vom 25.10.1988 (3 AZR 64/87, zitiert nach juris) davon ausgegangen, dass eine Konzernobergesellschaft nicht dadurch die Funktion des Arbeitgebers verliere, dass sie dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Tochterunternehmen den Fortbestand der betrieblichen Altersversorgung zusage. Sie erbringe vielmehr eine Versorgungsleistung, weil der Arbeitnehmer in ihrem Interesse und auf ihre Veranlassung seine Betriebstreue in einem Tochterunternehmen erbringe, das zur Mehrung des Konzernergebnisses beitrage. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht es offen gelassen, ob neben den genannten Voraussetzungen noch eine weitere Voraussetzung hinzukommen müsse, um eine Konzernobergesellschaft als Trägerunternehmen im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 2 BetrAVG zu bezeichnen, nämlich der Fortbestand unmittelbar auf Leistungsaustausch gerichtete arbeitsrechtlicher Restbeziehungen zwischen einer Konzernobergesellschaft als früherem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Jedenfalls aber ist das Bundesarbeitsgericht auch in dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass ursprünglich ein Arbeitsverhältnis des betreffenden Mitarbeiters bei der Konzernobergesellschaft bestanden hatte, als die Pensionszusage erteilt wurde. 35 Mit der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln gemäß Urteil vom 27.04.1992 (3 Sa 1000/92, in LAGE Nr. 8 zu § 7 BetrAVG) ist hierzu festzuhalten, dass das Bundesarbeitsgericht nicht auf die Prämisse verzichtet hat, dass die Versorgungszusagen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erteilt worden sein müssen. Es ist daran festzuhalten, dass nur solche Versorgungsleistungen einer betrieblichen Altersversorgung und damit auch dem Insolvenzschutz zugeordnet sind, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zugesagt hat. So haben nach § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Konkursverfahren nicht eröffnet worden wäre. Nur die Arbeitnehmer, bei deren Arbeitgeber der Insolvenzfall eingetreten ist, erwerben Ansprüche gegen den Träger der Insolvenzsicherung. 36 § 7 Abs. 2 BetrAVG ist nicht analog auf Fallgestaltungen anwendbar, bei denen eine Konzernobergesellschaft dem Arbeitnehmer einer anderen Gesellschaft des Konzerns eine Versorgungszusage gemacht hat, weil die Konzernobergesellschaft im Konzerninteresse darauf Wert legt, dass der Arbeitnehmer weiter bei der anderen Gesellschaft tätig bleibt. Das BetrAVG knüpft hinsichtlich der Insolvenzsicherung aufgrund einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bzw. das Vorliegen der Fallgestaltung des § 17 Abs. 2 S. 2 BetrAVG an und sieht bewusst davon ab, Versorgungszusagen in den Schutzbereich des Gesetzes einzubeziehen, die auf einer anderen Grundlage – wie dies etwa im Konzern bei der Verteilung der Funktionen des Arbeitgebers und des Versorgungsschuldners auf zwei Gesellschaften – eintreten kann. 37 bb) Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die vom Kläger behauptete Versorgungszusage vom 30.12.1974 herrührt, also zu einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem der Kläger bereits seit über zwölf Jahren – nämlich gemäß Vertrag vom 18.04.1962 – bei der Firma W N Ltd. angestellt gewesen ist. Allenfalls in den ersten Monaten vom 01.01. – 18.04.1962 kann gemäß der Erklärung der Firma W GmbH von einem Arbeitsverhältnis mit der Konzernobergesellschaft ausgegangen werden. 38 2. Ein Anspruch auf Insolvenzsicherung gegen den Beklagten kann der Kläger ebenfalls nicht aus den §§ 7, 17 BetrAVG für eine sonstige Tätigkeit für das Unternehmen herleiten. 39 Nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG gelten die §§ 1 – 16 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Altersversorgung „aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen“ zugesagt worden sind. 40 Das Tätigwerden des Klägers für seine Arbeitgeberin, die Firma W N Ltd., ist nicht als Tätigkeit für das Unternehmen der Konzernobergesellschaft, der Firma W GmbH in H , im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG zu werten. Seine Tätigkeit beruht auf dem Anstellungsvertrag mit der Firma W N Ltd. Hierzu hält § 3 des Anstellungsvertrages vom 18.04.1962 ausdrücklich fest, dass der Angestellte – hier der Kläger – seine gesamte Arbeitskraft und Arbeitszeit der Firma – hier der Firma W N Ltd. – zu widmen hat. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es auf das Bestehen unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu dem Unternehmen nach § 17 BetrAVG ankommt. Auch bei einem Wechsel von einem Konzernunternehmen zu einem anderen oder zwischen anderen wirtschaftlich verbundenen Unternehmen bleibt der Vertragspartner nicht derselbe. Auch in diesem Fall können im Hinblick auf die gesetzliche Unverfallbarkeit Beschäftigungszeiten bei verschiedenen (Konzern-) Unternehmen grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Es kommt darauf an, ob die Tätigkeit durchgehend für ein und denselben Vertragspartner/Unternehmer erbracht wurde (vgl. BAG, Urteil vom 20.04.2004 – 3 AZR 297/03, Rz. 25, 27). 41 III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger als unterlegene Partei nach § 97 ZPO: 42 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat die Kammer die Revision nach § 72 ArbGG zugelassen. 43 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 44 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 45 R E V I S I O N 46 eingelegt werden. 47 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 48 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 49 Bundesarbeitsgericht 50 Hugo-Preuß-Platz 1 51 99084 Erfurt 52 Fax: 0361 2636 2000 53 eingelegt werden. 54 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 55 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 56 1. Rechtsanwälte, 57 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 58 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 59 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 60 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 61 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 62 Dr. Staschik Klein Lindauer