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Beschluss

12 Ta 197/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:0830.12TA197.12.00
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Leitsätze

Sofortige Beschwerde gegen Nichtaussetzungsbeschluss - Aufhebung und Zurückverweisung an das Arbeitsgericht wegen nicht ausgeübtem Ermessen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.05.2012

- 15 Ca 7836/11 - aufgehoben. Die Sache wird an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sofortige Beschwerde gegen Nichtaussetzungsbeschluss - Aufhebung und Zurückverweisung an das Arbeitsgericht wegen nicht ausgeübtem Ermessen. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.05.2012 - 15 Ca 7836/11 - aufgehoben. Die Sache wird an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen. G r ü n d e I. Die Parteien streiten im Wesentlichen über Vergütungsansprüche aus einem einvernehmlich zum 30.09.2011 beendeten Ausbildungsverhältnis. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Vergütung für den Monat September 2011 in Höhe von 450,00 € brutto, der Beklagte verlangt widerklagend 125,87 € mit der Begründung, die Klägerin habe entsprechende Minusstunden angehäuft. Die Klägerin hatte am 01. und 02.09.2011 Urlaub. Für die Zeit vom 05.09. bis 30.09.2011 legte die Klägerin dem Beklagten ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Der Beklagte verweigert die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, die Klägerin habe die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Es bestehe der Verdacht, dass die Klägerin bereits im September 2011 in ihrem neuen Ausbildungsbetrieb als Friseurin gearbeitet und die Berufsschule besucht habe. Der Beklagte meint, die Klägerin habe sich wegen Betrugs zu seinen Lasten strafbar gemacht. Dementsprechend hat er Strafanzeige gegen die Klägerin und die behandelnden Ärzte erstattet. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 70 Js 16473/11 geführt und dauert noch an. Der Beklagte trägt vor, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass sie Klägerin bereits im September 2011 die Berufsschule besucht und bei ihrem neuen Ausbilder an zwei Samstagen (unentgeltlich) gearbeitet habe. Die Klägerin behauptet, sie habe im September 2011 an einem emotionalen Erschöpfungssyndrom gelitten, dass durch die Arbeitsumstände bei dem Beklagten ausgelöst worden sei. Sie habe unter unkontrollierbaren Schweißausbrüchen, Erbrechen, Magenschmerzen und einer damit zusammenhängenden Antriebslosigkeit gelitten. Die Klägerin bestreitet, in ihrem neuen Ausbildungsbetrieb vor dem 01.10.2011 ihre Tätigkeit aufgenommen zu haben. Sie sei vorher dort in keiner Weise tätig geworden. Im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren hat der Beklagte beantragt, das Verfahren gemäß § 149 ZPO auszusetzen. Die Klägerin hat beantragt, den Aussetzungsantrag zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 29.05.2012 den Aussetzungsantrag zurückgewiesen und dies damit begründet, von der Möglichkeit des § 149 ZPO werde keinen Gebrauch gemacht, weil die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht vom Ergebnis des Strafverfahrens abhänge und das Arbeitsgericht im Übrigen nicht an die Feststellungen des Amtsgerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gebunden sei, sondern vielmehr gezwungen sei, selbst Beweis zu erheben, wenn der Vortrag der Parteien und deren Beweisantritte dies rechtfertigen. Es sei Aufgabe der Kammer zu entscheiden, ob der Besuch der Berufsschule einer Auszubildenden reiche, nach den Vorgaben der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Der Beklagte, dem der Beschluss am 08.06.2012 zugestellt worden ist, hat am 14.06.2012 sofortige Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet. Das Arbeitsgericht verkenne die Bedeutung des bereits anhängigen Strafverfahrens für die Entscheidung über die Klage. Nach dem jetzigen Verfahrensstand sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert und die Klägerin entsprechend auf die Aussage ihrer behandelnden Ärzte angewiesen, um die Arbeitsunfähigkeit beweisen zu können. Da gegen die Ärzte ebenfalls Ermittlungen angestellt würden, sei das Strafverfahren auch nach der Feststellung der Anwesenheit der Klägerin in der Berufsschule während ihrer Arbeitsunfähigkeit für das arbeitsrechtliche Verfahren von Bedeutung. Das Arbeitsgericht gehe zwar zutreffend davon aus, dass es an Feststellungen eines Strafverfahrens nicht gebunden sei, es gehe aber fälschlich davon aus, in jedem Fall selbst Beweis erheben zu müssen. Mit Zustimmung der Parteien könnten statt einer eigenen Beweisaufnahme die Protokolle der Zeugenaussagen und die Sachverständigengutachten aus den Strafakten verwertet werden. Das Arbeitsgericht habe das ihm zustehende Ermessen überhaupt nicht ausgeübt. Das Arbeitsgericht Köln hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.06.2012 nicht abgeholfen. II. Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 252 ZPO i.V.m. § 78 S. 1 ArbGG statthafte und gemäß § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, da das Arbeitsgericht das ihm zustehenden Ermessen nicht ausgeübt hat. Gemäß § 252 ZPO findet gegen die Entscheidung durch die aufgrund u.a. des § 149 ZPO die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, sie sofortige Beschwerde statt. Die Entscheidung des Gerichts ist gemäß § 252 ZPO, § 78 S. 1 ArbGG durch das Beschwerdegericht nur auf das Vorliegen des Aussetzungsgrundes und auf Ermessensfehler hin nachzuprüfen (vgl. Zöller-Greger, 29. Auflage, ZPO, § 252 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 12.12.2005, II ZB 30/04, MDR 2006, 704; OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2012, 6 W 74/11, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2011, 7 Ta 2606/10, juris). Nach § 149 ZPO kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen, wenn das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen auf die Entscheidung des Zivilprozesses von Einfluss ist. Voraussetzung für eine Verfahrensaussetzung ist demnach ein aus Sicht des Gerichts bestehender Verdacht einer strafbaren Handlung eines Prozessbeteiligten, sofern dieser Verdacht geeignet ist, im Fall seiner Begründetheit Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung im ausgesetzten Verfahren auszuüben. Liegt diese Voraussetzung vor, muss das Gericht im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Verzögerung des Zivilprozesses gegen den möglichen Erkenntnisgewinn im Strafverfahren abwägen. Die Begründung des Aussetzungsbeschlusses muss ausreichende Erwägungen zur Ermessensausübung erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 17.11.2009, VI ZB 58/08, NJW-RR 2010, 423 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht, da nicht erkennbar ist, dass das Arbeitsgericht das ihm zustehende Ermessen ausgeübt hat. Die Aussetzungsentscheidung ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht vom Ergebnis des Strafverfahrens abhängt und das Arbeitsgericht nicht an die Feststellungen des Amtsgerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gebunden ist. Beides ist zwar zutreffend, jedoch setzt eine mögliche Aussetzung nach § 149 ZPO weder eine Vorgreiflichkeit des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens noch eine Bindungswirkung für das Arbeitsgericht voraus. Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 149 ZPO ist vielmehr allein, dass der Verdacht einer Straftat besteht, deren Ermittlung auf das vorliegende arbeitsgerichtliche Verfahren von Einfluss ist. Einfluss hat die strafrechtliche Ermittlung unabhängig davon, ob dort ein Urteil zustande kommt oder eine Einstellung erfolgt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 149 Rn. 2). Dies zugrunde gelegt, liegt im Streitfall ein Aussetzungsgrund vor. Denn in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird gegen die Klägerin wegen Betruges zu Lasten des Beklagten ermittelt. In dem dortigen Verfahren ist zu ermitteln, ob die Klägerin die Arbeitsunfähigkeit vom 05. – 30.09.2011 lediglich vorgetäuscht hat. In diesem Zusammenhang wird auch gegen die Ärzte, die der Klägerin die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt haben, strafrechtlich ermittelt. Sollte sich nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlung der Verdacht erhärten oder bestätigen, dass die Klägerin die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat, so kann dies auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts von Einfluss sein. Denn das Arbeitsgericht hat in dem vorliegenden Rechtsstreit zu prüfen, ob der Klägerin der von ihr für die Zeit vom 05. bis 30.09.2011 geltend gemachte Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht. Der Beweiswert der von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn im strafgerichtlichen Verfahren Tatsachen ermittelt werden, die auf eine Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit durch die Klägerin schließen lassen. Ebenso können die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die behandelnden Ärzte Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts haben, da die Klägerin unter Umständen auf die Aussage ihrer behandelnden Ärzte angewiesen ist, um die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit beweisen zu können. Der Umstand, dass das Arbeitsgericht nicht an die Feststellungen des Strafgerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gebunden ist, führt nicht dazu, dass eine Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO von vornherein ausscheidet, denn ansonsten hätte die Vorschrift des § 149 ZPO keinen Anwendungsbereich. Der Normzweck des § 149 ZPO besteht darin, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, um dessen unter Umständen besseren Erkenntnismöglichkeiten nutzbar zu machen und widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Die eigene Beweiswürdigung des Gerichts (§ 286 ZPO) und die Unverbindlichkeit des Strafurteils für das Zivilgericht bleiben auch nach erfolgter Aussetzung bestehen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 149 Rn. 1). Der Zivilrichter darf aber nicht allein wegen seiner Nichtbindung jedes Abwarten ablehnen (vgl. Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 149 Rn. 2). Da die Voraussetzungen des § 149 ZPO vorliegen, hätte das Arbeitsgericht das ihm zustehende Ermessen ausüben müssen, d.h. eine Abwägung vornehmen müssen zwischen dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem möglichen Erkenntnisgewinn im Strafverfahren andererseits. Dies hat das Arbeitsgericht nicht getan. Jedenfalls lässt der Beschluss des Arbeitsgerichts nicht ausreichend erkennen, dass das Arbeitsgericht aufgrund einer Abwägung zwischen der Verzögerung des Verfahrens und dem möglichen Erkenntnisgewinn zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Verfahren nicht ausgesetzt wird. Da die Voraussetzungen für die Ausübung des Aussetzungsermessens vorliegen, das Beschwerdegericht seine eigenen Ermessenserwägungen aber nicht an die Stelle des Ausgangsgerichts setzen darf (vgl. Zöller-Greger, 29. Auflage, ZPO, § 252 Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2012, 6 W 74/11, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2011, 7 Ta 2606/10, juris), ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und zur erneuten Entscheidung über den Aussetzungsantrag an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Vorschrift des § 149 ZPO die Vorstellung zugrunde liegt, dass die allgemein besseren Erkenntnismöglichkeiten des dem Untersuchungsgrundsatz folgenden Verfahrens nach der StPO dem Zivilprozess, der grundsätzlich dem Verhandlungsgrundsatz folgt, zunutze gemacht werden sollen. Dabei darf das Gericht aber nicht das berechtigte Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Entscheidung über ihren Anspruch außer Acht lassen. Die Aussetzung darf einer Verschleppung nicht Vorschub leisten. Das Gericht hat im Sinne einer gebundenen Ermessensentscheidung stets das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gegen die zu erwartenden Vorteile einer Aussetzung abzuwägen. Eine Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Umstände, die eine Auswertung der Erkenntnisse der Amtsermittlung für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen, den Stillstand des Verfahrens auch in Ansehung der Interessen der Klägerin rechtfertigen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.07.2006, 4 W 60/06, juris). Dabei darf sich das Gericht nicht auf den allgemeinen Hinweis beschränken, dass das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren regelmäßig einen erheblichen Erkenntnisgewinn verspricht. Vielmehr muss begründet werden, inwieweit die Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren für die konkret geltend gemachten Ansprüche von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2009, VI ZB 58/08, NJW-RR 2010, 423 m.w.N.). Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da die Kosten des vorliegenden Verfahrens Teil der Kosten des Rechtsstreits sind. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Riemann