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Urteil

11 Sa 482/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:0821.11SA482.12.00
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Leitsätze

- Einzelfall -

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.01.2012 – 4 Ca 2715/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Einzelfall - Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.01.2012 – 4 Ca 2715/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten zuletzt noch um Schadensersatz und die Durchführung einer Rückkehruntersuchung. Die Klägerin war aufgrund eines Entwicklungshelfer-Dienstvertrages (Bl. 21 ff. d.A.) als Friedensfachkraft und Beraterin für die K f G und F , J a P C P D , ab dem 25.06.2008 in U tätig. Im Juni 2009 stolperte sie im Rahmen einer Abendveranstaltung auf einer Treppe und brach sich den Handgelenksknöchel. Sie kehrte zur ärztlichen Behandlung nach D zurück und ließ nach eigenen Angaben Haushaltsgegenstände (Besteck, Geschirr und Gläser) zurück, für die sie von dem Beklagten Schadensersatz fordert. Im November 2009 unterzog sie sich auf Aufforderung des Beklagten einer ärztlichen Untersuchung. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.12.2011 (Bl. 148 ff. d. A.) u.a. die Klage auf Schadensersatz abgewiesen, weil der Beklagte weder den Unfall der Klägerin noch deren vorzeitige Abreise zu vertreten habe. Eine Rückkehruntersuchung sei wegen Zeitablaufs nicht mehr sinnvoll. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe sowie wegen des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 03.02.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.02.2012 Berufung eingelegt. Mit den per Fax am 14.05.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen hat sie zum einen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zum anderen die Berufung begründet. Zur Begründung der Wiedereinsetzung führt sie im Wesentlichen aus, dass anlässlich eines Anwaltswechsels der jetzige Prozessvertreter der Klägerin seine Bürovorsteherin am 16.03.2012 ausdrücklich angewiesen habe, eine Handakte anzulegen, den 03.04.2012 als Ablauffrist für die Berufungsbegründungsfrist einschließlich einer einwöchigen Vorfrist zu notieren, was versehentlich unterbleiben sei. Erst am 13.04.2012 habe er von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erfahren. In der Sache leitet die Klägerin aus § 15 Abs. 3 des Entwicklungshelfer-Dienstvertrages einen Anspruch für sich und ihren Ehemann auf Durchführung einer Rückkehruntersuchung ab. Die ärztliche Untersuchung im November 2009 habe sie nicht als Rückkehruntersuchung empfunden. Sie meint, die Rückkehruntersuchung müsse in den Räumlichkeiten des Beklagten stattfinden. Der Schadensersatzanspruch sei begründet, da dem Beklagten eine Garantenstellung zukomme und er seine vertragliche Nebenpflicht zur Mitwirkung an der Sicherung der in Uganda verbliebenen Gegenstände verletzt habe. Die Klägerin und ihr Ehemann seien bei der Abreise nicht in der Lage gewesen, den Abtransport zu organisieren. Eine baldige Rückkehr der Klägerin nach U sei krankheitsbedingt ausgeschlossen gewesen, zudem hätte dies einen erheblichen finanziellen Aufwand bedeutet. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes nimmt sie Bezug auf die von ihr zum Schriftsatz vom 28.11.2011 eingereichte Anlage, Bl. 136 d. A. Die Klägerin beantragt, 1. ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren; 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.01.2012, 4 Ca 2715/10, dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, a) an die Klägerin weitere € 2.500 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14.04.2011 zu zahlen; b) der Klägerin eine Rückkehruntersuchung anzubieten, und zwar sowohl für sich als auch ihren Ehemann, Herrn K M S . Der Beklagte beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Berufung der Klägerin abzuweisen. Der Beklagte betrachtet die Darlegungen der Klägerin zum Wiedereinsetzungsgesuch als nicht nachvollziehbar und meint, dass der Wiedereinsetzungsantrag verfristet sei. In der Sache verteidigt der Beklagte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Anspruch der Klägerin auf Rückkehruntersuchung sei im Übrigen erfüllt. Eine Mitwirkungspflicht habe der Beklagte nicht verletzt. Den organisatorischen Rahmen zum Abtransport stelle er unstreitig zur Verfügung, die Sachen zusammenpacken und zum Transport bereitstellen, müsse die Fachkraft jedoch selbst. Jedenfalls hätte der Ehemann dies erledigen und vor Ort koordinieren können. Der Unfall sei nicht im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 14.05.2012 und 22.06.2012 sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.08.2012 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde fristgerecht nach § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt. Zwar hat die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG versäumt, ihr ist jedoch wegen der Versäumung dieser Notfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 233 ZPO. Ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten liegt nicht vor. Es ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt einfache Aufgaben seinem Büropersonal übertragen darf, wie etwa die Führung eines Fristenkalenders (vgl. z.B.: BGH, Urt. v. 16.07.1998 - VII ZR 409/97 – m.w.N.) Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Büroangestellte seine Weisungen befolgt. Dies gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht dann, wenn der Anwalt in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung erteilt (BGH, Urt. v. 06.10.1987 - VI ZR 43/87 – m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat durch anwaltliche Versicherung und eidesstattliche Erklärung (Bl. 214 d.A.) der Bürovorsteherin, der Rechtsanwaltsfachangestellten S , glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter die konkrete Weisung erteilt hat, eine Handakte anzulegen, den 03.04.2012 als Ablauffrist für die Berufungsbegründung einschließlich einer einwöchigen Vorfrist zu notieren, was versehentlich unterbleiben ist. Da er erst am 13.04.2012 von der Versäumung dieser Frist erfahren hat, ist der am 14.05.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag fristgemäß nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO. II. In der Sache ist die Berufung unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus sonstigem Rechtsgrund einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500,-- €. Im Ansatz zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass jedem Schuldverhältnis unter Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme des § 241 Abs. 2 BGB als Nebenpflicht auch Schutzpflichten inne wohnen, wonach sich jeder bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten hat, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter das anderen Teils nicht verletzt werden (vgl. z.B.: Palandt/Grüneberg, 71. Auflage, § 241 BGB Rdn. 7; MünchKomm/Roth, 4. Aufl., § 241 BGB Rdn. 92 m.w.N.). Der Umfang der auf das Integritätsinteresse gerichteten Schutzpflichten richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls im Rahmen des Zumutbaren. Im vorliegenden Fall ist eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht feststellbar. Er stellt nach unwidersprochen gebliebenem eigenen Vortrag vor Ort unter Mitwirkung der Kooperationspartner sicher, dass der Entwicklungshelfer im Falle der Abreise seine persönlichen Gegenstände abtransportieren kann. Wenn die Klägerin diese Möglichkeit nicht genutzt hat, ist das ihre eigene Entscheidung, nicht aber dem Beklagten anzulasten. Den Beklagten traf auch keine gesteigerte Mitwirkungspflicht, weil die Klägerin krankheitsbedingt das Einsatzland verlassen musste. Für die Kammer ist – wie auch schon für das Arbeitsgericht - nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin angesichts der erlittenen Verletzung (Bruch des Handgelenksknöchels) nicht in der Lage gewesen sein soll, die verbliebenen Haushaltsgegenstände zum Abtransport vorzubereiten oder jedenfalls ihren vor Ort befindlichen Ehemann mit der ordnungsgemäßen Rückführung der Sachen zu beauftragen. Schließlich ist die Schadensersatzforderung, wie der Beklagte bereits erstinstanzlich zutreffend gerügt hat, nicht hinreichend substantiiert dargetan. Weder entspricht der eingeklagte Betrag von 2.500,-- € jenem der eingereichten Anlage in Höhe von 2.400,-- €. Noch ist ersichtlich wie sich die einzelnen Schadenspostionen der Höhe nach rechtfertigen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte zum Neuanschaffungspreis und zum Alter der Gebrauchsgegenstände. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch darauf, ihr als auch ihren Ehemann eine Rückkehruntersuchung anzubieten. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Klägerin eine solche Verpflichtung in Erweiterung der Obliegenheit des § 15 Abs. 3 des Entwicklerhelfer-Dienstvertrages unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben dem Grunde nach auch nach Ablauf der vertraglichen Frist von acht Wochen annehmen wollte. a) Hinsichtlich der Klägerin ist ein solcher Anspruch jedenfalls durch die am 11.11.2009 erfolgte ärztliche Untersuchung erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Warum diese Untersuchung, durchgeführt von jenem Arzt, der die Klägerin bereits vor Beginn des Auslandsaufenthaltes untersucht hatte, nicht den fachlichen Anforderungen an eine Rückkehruntersuchung entsprochen haben soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. Soweit die Klägerin meint, die Rückkehruntersuchung müsse in den Räumen des Beklagten stattfinden, ist dies nicht nachvollziehbar. Eine Rechtsgrundlage oder ein sachliche Rechtfertigung für dieses Begehren ist nicht erkennbar. b) Bezüglich des Ehemanns ist bereits nicht ersichtlich, wieso die Klägerin ein höchstpersönliches Untersuchungsrecht des Ehemanns im eigenen Namen klageweise geltend machen kann, denn die Übertragung der Befugnis, ein fremdes materielles Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (gewillkürte Prozessstandschaft), ist im Allgemeinen unzulässig, wenn das einzuklagende Recht höchstpersönlichen Charakter (vgl. z.B.: BGH, Urteil v. 17.02.1983 - I ZR 194/80 – m.w.N.). Darüber hinaus ist nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst wie zu erkennen, wieso die Rückkehruntersuchung, die nach eigener Darlegung der Klägerin typische Gesundheitsrisiken im Hinblick auf den Dienst im Entwicklungsland dokumentieren soll, etwa drei Jahre nach erfolgter Rückkehr ihren Zweck noch erfüllen kann, unabhängig von der aus versicherungsrechtlichen Gründen gebotenen Einhaltung der achtwöchigen Frist des Entwicklungshelfer-Dienstvertrages. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für eine Gesundheitsstörung des Ehemanns oder jedenfalls ein potenziell noch vorhandenes Gesundheitsrisiko aufgrund des mehrere Jahre zurückliegenden Aufenthalts in U . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen. Weyergraf Ueberholz Gerhardt