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Urteil

5 Sa 67/12

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitnehmerin hat keinen generellen Anspruch auf Abstimmung ihrer Schichteinteilung mit der ihres Ehegatten. • Das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO umfasst die Festlegung der Arbeitszeit, sofern nicht Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz entgegenstehen. • Kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB), wenn die unterschiedliche Einsatzregelung sachlich begründet ist. • Eine Feststellung, die den Arbeitgeber für alle zukünftigen Fälle bindet, kommt nicht in Betracht, wenn betriebliche Belange entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Kein allgemeiner Anspruch auf abgestimmte Schichteinteilung mit Ehegatten • Arbeitnehmerin hat keinen generellen Anspruch auf Abstimmung ihrer Schichteinteilung mit der ihres Ehegatten. • Das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO umfasst die Festlegung der Arbeitszeit, sofern nicht Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz entgegenstehen. • Kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB), wenn die unterschiedliche Einsatzregelung sachlich begründet ist. • Eine Feststellung, die den Arbeitgeber für alle zukünftigen Fälle bindet, kommt nicht in Betracht, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. Die Klägerin ist seit 2000 Fluggastkontrolleurin bei der Beklagten; ihr Ehemann arbeitet ebenfalls dort. Nach gerichtlichen Auseinandersetzungen wird der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nur in Tagschicht eingesetzt. Die Klägerin begehrt gerichtlich die Feststellung, dass die Beklagte ihre Schichteinteilung so zu gestalten hat, dass sie entweder gemeinsam mit ihrem Ehemann arbeitet oder zwischen deren Diensten eine Karenzzeit von zwei Stunden besteht, da das Paar nur über ein Auto verfügt und der Arbeitsweg außerhalb dieser Zeiten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; die Klägerin hat Berufung eingelegt. Die Beklagte beruft sich auf ihr Direktionsrecht und die fehlende vertragliche oder betriebsvereinbarte Vorgabe einer festen Arbeitszeitlage. Die Klägerin beruft sich außerdem auf die Betriebsvereinbarung zur Dienst- und Pausenregelung. Streitpunkt ist, ob ein genereller Anspruch auf abgestimmte Dienste besteht und ob ein Maßregelungsverstoß vorliegt. • Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; eine Feststellungsentscheidung, die die Beklagte für alle zukünftigen Fälle bindet, kommt nur in Betracht, wenn ihr ein genereller rechtlicher Einsatzauftrag entgegenstünde, was nicht der Fall ist. • Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, sofern keine anderweitigen Regelungen bestehen; eine Einschränkung durch Arbeitsvertrag oder stillschweigende Konkretisierung ist hier nicht gegeben, da schutzwürdige Vertrauenstatbestände für eine Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeitlage nicht dargelegt wurden. • Die Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011 erlaubt die Berücksichtigung betrieblicher Belange und begründet daher keinen Anspruch der Klägerin auf ausschließliche Berücksichtigung ihrer familiären Interessen bei der Schichteinteilung. • Es war nicht über die Billigkeit einer konkreten Weisung (§ 106 GewO) zu befinden, weil die Klägerin keine konkrete Weisung angreift, sondern eine generelle Bindungswirkung erstrebt; insoweit ist eine allgemeine Verpflichtung der Beklagten nicht feststellbar. • Ein Verstoß gegen § 612a BGB (Maßregelungsverbot) liegt nicht vor: Die Beklagte hat eine sachliche Begründung für die unterschiedliche Einsatzregelung, nämlich die verbindliche Verpflichtung, den Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nur in Tagschicht einzusetzen; die Klägerin ist nicht gesundheitlich betroffen und kann daher nicht als bloßer "Annex" des Ehemanns dieselbe Regelung verlangen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Arbeitszeiten der Klägerin grundsätzlich mit denen ihres Ehemanns in dem von der Klägerin gewünschten Umfang abzustimmen, weil ihr Direktionsrecht nach § 106 GewO besteht und weder Arbeitsvertrag noch Betriebsvereinbarung eine entsprechende Verpflichtung begründen. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB vor, da die unterschiedliche Einsatzregelung sachlich mit einer Verpflichtung zugunsten des Ehemanns begründet ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.