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Urteil

6 Sa 502/12

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0719.6SA502.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.11.2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 13 Ca 5363/11 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um die Anmeldung eines Rückzahlungsanspruchs aufgrund vom Arbeitnehmer geleisteter Sanierungsbeiträge zur Insolvenztabelle. 3 Der Kläger war seit dem 01.12.1996 bei der A GmbH & Co. KG beschäftigt. Beide sind tarifgebunden. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der A GmbH & Co. KG, über deren Vermögen am 01.01.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. 4 Am 27.07.2007 schlossen die Tarifvertragsparteien (Metall NRW und IG Metall Bezirksleitung NRW) aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der A GmbH & Co. KG einen Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung als firmenbezogenen Verbandstarifvertrag mit einer Laufzeit vom 01.07.2007 bis zum 31.03.2009. Der Tarifvertrag (Kopie Bl. 8-12 d. A.) enthält unter anderen folgende Regelungen: 5 § 3 Regelungen zur Beschäftigungssicherung (Tarifabweichungen/Sanierungsbeiträge) 6 […] 1. Für die Arbeitnehmer nach § 1 dieser Vereinbarung wird über die im § 3 des Manteltarifvertrages hinaus vereinbarte durchschnittliche, wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche, im Zeitraum vom: 01.07.2007 bis 31.12.2008, ein Monatsentgelt gezahlt, welches einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden entspricht. 7 § 4 Schlussbestimmungen 8 […] Die von den Beschäftigten im Interesse des Unternehmensbestandes und zur Sicherung der Arbeitsplätze gemäß § 3 dieses Tarifvertrages geleisteten Beiträge aus dem Jahre 2007 und 2008 werden unter folgenden Voraussetzungen durch die Zahlung von Arbeitsentgelt ausgeglichen: 9 Eine Zahlung erfolgt erstmalig nach Ende des Geschäftsjahres 2007, unter der Voraussetzung, dass die Umsatzrendite, bezogen auf den testierten Jahresüberschuss, mehr als 3,5% beträgt. Der diesen Prozentsatz übersteigende Betrag wird zu 50% für das Unternehmen verwandt und zu 50 %, (jedoch mindestens 50.000,00 €) an die Beschäftigten zu gleichen Teilen ausgezahlt. Dieses geschieht solange in den folgenden Jahren bis alle Einkommenseinbußen, so wie sie dokumentiert sind ausgeglichen sind. 10 § 5 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer 12 Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.07.2007 in Kraft und endet ohne Nachwirkung und ohne dass eine Kündigung erforderlich wäre, zum 31.03.2009. Hinsichtlich der Rückzahlung der Sanierungsbeiträge durch die Arbeitgeberin endet dieser Vertrag mit der Erfüllung aller Ansprüche der Beschäftigten oder mit Ablauf der Fristen. 13 […] 14 Im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft verliert diese Regelung hinsichtlich des § 3 (Tarifabweichung) ihre Gültigkeit.“ 15 Mit Schreiben vom 28.02.2011 wurde die Forderung des Klägers „aus dem Besserungsschein laut Tarifvertrag“ mit 5.532,47 € beziffert. (Bl. 13 d. A.). Mit Schreiben vom 11.05.2011 forderte er den Beklagten auf, diesen Betrag zur Tabelle zu nehmen. 16 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ein Anspruch auf Rückzahlung gemäß dem Besserungsschein bestehe und daher der Betrag zur Tabelle zu nehmen sei. 17 Der Kläger hat beantragt, 18 den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 5.532,47 € zur Insolvenztabelle zu nehmen. 19 Der Beklagte hat beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er hat die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Beträge nicht vorlägen und etwaige Ansprüche darüber hinaus größtenteils verjährt seien. 22 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Einen Anspruch auf Anerkennung eines Anspruch in Höhe von 5.532,47 € zur Insolvenztabelle habe der Kläger gegen den Beklagten nicht, weil sich ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Sanierungsbeiträge aus § 4 des Sanierungstarifvertrags nicht ergebe. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Voraussetzungen für eine Rückzahlung in Form eines Jahresüberschusses von 3,5 % vorgelegen haben. Auch die Insolvenz der Gesellschaft führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da § 5 Abs. 4 des Sanierungstarifvertrags so zu verstehen sei, dass dieser nur für eine Insolvenz während der Laufzeit des Tarifvertrags gelten solle. 23 Gegen das ihm am 29.03.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.04.2012 Berufung eingelegt und diese am 16.05.2012 begründet. 24 Der Kläger behauptet, die Umsatzrendite der Gesellschaft habe in den Jahren 2007 und 2008 über 3,5 % gelegen. 25 Der Kläger beantragt, 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2011 zum Aktenzeichen: 13 Ca 5363/11 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 5.532,47 € zur Insolvenztabelle zu nehmen. 27 Der Beklagte beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Er behauptet, die Umsatzrendite habe im Jahr 2007 0,44 %, im Jahr 2008 0,39 % betragen und in den Jahren 2009 und 2010 hätten die Gewinn- und Verlustrechnungen der Gesellschaft einen Fehlbetrag ausgewiesen. 30 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.07.2012 verwiesen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 32 Die Berufung ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg. 33 I. Die Berufung ist zulässig, weil sie gem. § 64 Abs. 1 und 2. ArbGG statthaft ist und der Kläger fristgerecht am 23.04.2012 Berufung gegen das ihm am 29.03.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt hat. Die Berufung ist ordnungsgemäß und fristwahrend gem. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO begründet worden. 34 II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass eine Forderung in Höhe von 5.532,47 € zur Insolvenztabelle genommen wird. Ein Rückzahlungsanspruch in entsprechender Höhe steht dem Kläger gegen die A GmbH & Co. KG weder aufgrund des Sanierungstarifvertrags in Verbindung mit dem Besserungsschein noch wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder aufgrund der Insolvenz der A GmbH & Co. KG zu. 35 1. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Sanierungstarifvertrag zur Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Sanierungsbeiträge liegen nicht vor. Der Kläger hat lediglich „ins Blaue“ hinein behauptet, die A GmbH & Co. KG habe in den Jahren 2007 und 2008 einen Jahresüberschuss von mehr als 3,5 % erwirtschaftet. Dieser Vortrag reicht zur Darlegung der Voraussetzungen der in § 4 des Sanierungstarifvertrags geregelten Rückzahlungsvoraussetzungen insbesondere vorm dem Hintergrund, dass der Beklagte die Jahresergebnisse auch im Hinblick auf die Insolvenz der A GmbH & Co. KG nachvollziehbar und schlüssig vorgetragen hat, nicht aus. Vielmehr wäre es Aufgabe des Klägers gewesen unter Beweisantritt vorzutragen, dass die Jahresüberschüsse entgegen dem Vortrag des Beklagten für die Jahre 2007 und 2008 nicht bei 0,44 % und 0,39 % gelegen haben, sondern bei einem anderen 3,5 % übersteigenden Wert, der genau zu beziffern gewesen wäre. 36 2. Ein Rückzahlungsanspruch und damit ein Anspruch zur Anmeldung zur Insolvenztabelle folgt auch nicht aus dem im Februar 2011 erteilten Besserungsschein. Dieser hält ausdrücklich nur die Höhe der vom Kläger geleisteten Sanierungsbeiträge fest und verweist hinsichtlich der Anspruchsentstehung auf den Tarifvertrag und die Abhängigkeit von einem, wie der Name bereits andeutet, besseren Betriebsergebnis, denn dort heißt es, dass die Auszahlung des Betrags an ein Betriebsergebnis geknüpft ist. Mithin bezieht sich der Besserungsschein auf die in § 4 Abs. 3 des Sanierungstarifvertrags festgehaltenen Voraussetzungen, welche im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen. 37 3. Die Insolvenz der A GmbH im Januar 2011 führt weder zu einem Anspruch auf Rückzahlung aus dem Sanierungstarifvertrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung. In § 5 Abs. 4 des Sanierungstarifvertrags ist lediglich geregelt, dass im Fall einer Insolvenz der Tarifvertrag hinsichtlich des § 3 seine Gültigkeit verliert. Diese Regelung führt nicht dazu, dass die Rechtsgrundlage für die Sanierungsbeiträge entfällt oder bei Insolvenz der Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt die Sanierungsbeiträge zur Rückzahlung fällig werden. Die Regelung kann sich bei zutreffender Auslegung, wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, nur auf den Fall der Insolvenz während der Laufzeit des Sanierungstarifvertrags beziehen. Die Insolvenz im Jahre 2011, also nach Beendigung des Sanierungstarifvertrags im Jahre 2009, entfaltet im Hinblick auf § 3 des Sanierungstarifvertrags keine Wirkung mehr. 38 a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. (BAG vom 06.07.2006 – 2 AZR 587/05 -, DB 2007, 350-351; BAG vom 16.06.2004 – 4 AZR 408/03 -, NZA 2005, 1420-1426) Die schuldrechtlichen Bestimmungen von Tarifverträgen werden nach den für die Auslegung von Verträgen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) ausgelegt (ErfK/ Franzen , 12. Aufl. 2012, § 1 TVG Rn. 95; HWK/ Henssler, 5. Aufl. 2012, § 1 TVG Rz. 76). 39 b) Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 des Sanierungstarifvertrags spricht alleine davon, dass § 3 im Falle einer Insolvenz seine Gültigkeit verlieren soll. In § 3 des Sanierungstarifvertrags sind nur die Sanierungsbeiträge während der Laufzeit des Tarifvertrags, nicht aber die Rückzahlungsvoraussetzungen geregelt. Diese sind in § 4 des Sanierungstarifvertrags enthalten und sollten nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 damit jedenfalls auch im Falle einer Insolvenz ihre Gültigkeit behalten, das heißt eine Rückzahlung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgen. Der Verweis auf § 3 macht deutlich, dass im Falle einer Insolvenz während der Laufzeit eine weitere Heranziehung der Mitarbeiter zu den Sanierungsbeiträgen nicht mehr stattfinden sollte, weil der Sanierungszweck dann jedenfalls nicht mehr erreicht werden konnte. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine Wirkung des § 5 Abs. 4 des Sanierungstarifvertrags über seine Laufzeit hinaus keinen Sinn macht, da die Sanierungsbeiträge bereits geflossen sind und ihren Zweck, für einen möglichen Fortbestand der Firma zu sorgen, erreicht haben. Es besteht nämlich ein wesentlicher Unterschied darin, ob die Insolvenz während der Laufzeit eines Sanierungstarifvertrags eintritt und damit der Zweck des Vertrags unmittelbar verfehlt wird oder ob, wenn unter Umständen auch nur für einen kurzen Zeitraum, ein weiterer Betrieb unter Erhaltung der Arbeitsplätze möglich ist. Bei der Fortführung des Betriebs über die Laufzeit des Sanierungstarifvertrags hinaus wird der Zweck der Sanierungsbeiträge, den Unternehmensbestand und die Arbeitsplätze zu sichern, wie er auch in § 4 des vorliegenden Tarifvertrags bestimmt ist, erreicht. Darin liegt eine Kompensation für die geleisteten Sanierungsbeiträge, weil eine längere Beschäftigung unter Lohnfortzahlung erfolgt. So konnten im vorliegenden Fall nach Durchführung des Sanierungstarifvertrags noch rund 1 ½ Jahre die Arbeitsplätze erhalten und in der dann eingetretenen Insolvenz der A GmbH & Co. KG eine Veräußerung des Betriebs unter Übernahme der überwiegenden Anzahl der Mitarbeiter erreicht werden. 40 Für die hier vorgenommene Auslegung spricht weiter auch die systematische Stellung der Regelung unter der Überschrift „Geltungsdauer“ des Tarifvertrags. In § 5 Abs. 1 des Sanierungstarifvertrags ist geregelt, dass der Vertrag ohne Nachwirkung zum 31.03.2009 enden sollte. Im Anschluss daran folgen Regelungen zum vorzeitigen Ende des Vertrags. Auch die streitige Regelung fügt sich in dieses System ein, wenn sie das vorzeitige Ende der Reglung des § 3 des Sanierungstarifvertrags im Falle der Insolvenz des Unternehmens vor dem Ende der Laufzeit des Sanierungstarifvertrags regelt. Auch aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass § 5 Abs. 4 des Sanierungstarifvertrags nur während dessen Laufzeit gelten sollte. 41 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 42 IV. Die Revision war nicht gem. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. 43 Rechtsmittelbelehrung 44 Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. 45 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. 46 Dr. Kalb Fuchs Klein