Urteil
4 Sa 441/12 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2012:0713.4SA441.12.00
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Leitsätze
"Einschlägige Berufserfahrung" i. S. d. § 16 Abs. 2 TVöD Bund.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2011 – 16 Ca 1762/11 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Einschlägige Berufserfahrung" i. S. d. § 16 Abs. 2 TVöD Bund. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2011 – 16 Ca 1762/11 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin und insbesondere darüber, ob Beschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 3 a TVöD Bund auf ihr jetziges Arbeitsverhältnis anzurechnen sind. Dabei dreht der Streit sich im Wesentlichen darum, ob die Zeiten in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis Zeiten einer „einschlägigen Berufserfahrung“ im Sinne des § 16 Abs. 2 TVöD Bund sind. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 15.05.2009 nach der Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe E 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Bund) zu vergüten; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.224,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.12.2011 abgewiesen. Gegen dieses ihr am 29.03.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.04.2012 Berufung eingelegt und diese am 29.05.2012 begründet. Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien, welche sich im Wesentlichen ohne neues Sachvorbringen mit Rechtsausführungen mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzen, wird auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2011 (Az. 16 Ca 1762/11) abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen; Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg. A. Der Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 16 Abs. 2 S. 2 TVöD (Bund). Denn es lässt sich eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne dieser Vorschrift bei der Klägerin nicht feststellen. Nach Nr. 1 der Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3 des § 16 ist eine einschlägige Berufserfahrung „eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.“ I.1. Nach dem Rundschreiben des BMI vom 08.12.2005 (D II 2 – 220 210-2/0 – GMBl. 2006 S. 86) liegt eine einschlägige Berufserfahrung vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Ausreichend kann aber auch eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit sein, vorausgesetzt sie entspricht in der Wertigkeit der Eingruppierung. Maßgeblich ist, ob das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise konkret auch für die neue Tätigkeit erforderlich sind und diese prägen. Beide Tätigkeiten müssen nach Aufgabenzuschnitt und Niveau zumindest gleichartig sein. 2. Die Gleichartigkeit nach Aufgabenzuschnitt und Wertigkeit bzw. Niveau entspricht – soweit ersichtlich – auch der einhelligen Meinung in der Kommentarliteratur (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 16 (Bund) Rn. 31, 32; Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr/Felix TVöD-AT § 16 (Bund) Rn. 13 e; Sponer/Steinherr § 16 TVöD (Bund) Rn. 13). Beim Wertigkeitsvergleich wird – wie schon in dem zitierten Rundschreiben des BMI – von der Wertigkeit der Eingruppierung in der neuen Tätigkeit ausgegangen (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck a. a. O. Rn. 35). 3. Sofern Felix (a. a. O.) – auf den die Klägerin sich beruft – der Auffassung ist, dass bei der Feststellung der Gleichwertigkeit die Bezahlung bzw. Eingruppierung beim vorherigen Arbeitgeber kein Kriterium sei, begründet er dies damit, dass in der betrieblichen Praxis hinlänglich bekannt sei, dass die konkrete Eingruppierung auch bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes bei gleicher Tätigkeit durchaus unterschiedlich sein könne, und ferner damit, dass der Begriff der einschlägigen Berufserfahrung nicht auf ein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes begrenzt sei, sondern sich auch auf andere Arbeitgeber beziehe, die ein völlig anders gestaltetes Entgeltsystem anwenden könnten. Die erste Begründung ist offensichtlich dahingehend zu verstehen, dass es nicht allein darauf ankommen kann, wie der Arbeitnehmer faktisch eingruppiert ist. Denn auch Felix (a. a. O.) geht in Rn. 13 f. davon aus, dass dann, wenn die frühere Tätigkeit nur in Teilen der in Aussicht genommenen Tätigkeit entspricht, dieser Tätigkeitsanteil gemäß den übergangsweise fortgeltenden Eingruppierungsvorschriften zu ermitteln sei. Bestehe mindestens die Hälfte der Arbeitszeit aus Arbeitsvorgängen, die die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale erfüllten, dann liege eine einschlägige Berufserfahrung vor. Ferner ist davon auszugehen, dass auch nach Felix jedenfalls dann, wenn dasselbe Eingruppierungssystem bei vorherigem und neuem Arbeitgeber verwendet wird, wie es im vorliegenden Fall der Fall ist, die Eingruppierungsvorschriften heranzuziehen sind. Seine Bemerkung, dass aus der betrieblichen Praxis hinreichend bekannt sei, dass die konkrete Eingruppierung auch bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes bei gleicher Tätigkeit durchschnittlich durchaus unterschiedlich sein könne, kann aus logischen Gründen nur dahingehend verstanden werden, dass die konkrete Eingruppierung durch den vorherigen Arbeitgeber dann nicht relevant ist, wenn sie nicht den normativen Eingruppierungsvorschriften entsprach. Auch Felix‘ Ansicht deckt sich damit mit der übrigen Kommentarliteratur. II. Danach kann im vorliegenden Fall eine einschlägige Berufserfahrung nicht festgestellt werden: 1. Schon nach einer rein aufgabenbezogenen Betrachtung ohne Berücksichtigung der Wertigkeit kann nicht festgestellt werden, dass die in der vorherigen Tätigkeit der Klägerin erworbenen arbeitsbezogenen Kenntnisse und Erfahrungen die neue Tätigkeit prägen. Der Aufgabenzuschnitt ist weder unverändert noch „gleichartig“. Für die entsprechende Prüfung teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin, dass die konkreten Stellenbeschreibungen (Anlagen K1 und K2) insofern als Maßstab herangezogen werden können und müssen. Danach aber gibt es gravierende Unterschiede: In der neuen Tätigkeit ist ein Zeitanteil von insgesamt 55 % für die unter 5.1 genannten Tätigkeiten für „Entwurf, Auswahl, Einsatz, Optimierung bzw. Fortentwicklung der Betriebssysteme bzw. systemnahe Software- sowie Hardwarekonfigurationen“ vorgesehen. Unter 5.1.1 ergibt sich, dass 15 % davon für konzeptionelle Arbeit für eine optimale Ablaufumgebung der entsprechenden Anwendungen, Auswahl und Einsatz der Komponenten vorgesehen sind und weitere 40 % für „Optimierung bzw. Fortentwicklung“ der Software und der Hardware. Der überwiegende Teil der Tätigkeit der Klägerin in ihrem jetzigen Arbeitsverhältnis ist damit geprägt mit typischerweise kreativen Tätigkeiten („Entwurf, Auswahl, Optimierung, Fortentwicklung, Konzeption“). Dieses sind zudem typischerweise Tätigkeiten, die das Kriterium „selbständigen Leistungen“ im Sinne der Eingruppierungsvorschriften erfüllen. Solche typischerweise kreativen Tätigkeiten lassen sich in der Tätigkeitsdarstellung der früheren Tätigkeit der Klägerin nicht, jedenfalls nicht prägend erkennen. Die Aufgaben der Klägerin sind dort generell beschrieben mit: „IT-Systembetreuung, Bearbeiten administrativer Aufgaben im IT-Bereich, IT-Nutzerbetreuung, Führen von Systemdokumentation“. Auch in der näheren Beschreibung der Tätigkeiten unter 9. finden sich nicht annähernd Hinweise auf solche kreativen Tätigkeiten, die die neue Tätigkeit prägen. Dort ist die Rede von Sicherstellen der Arbeitsfähigkeit der Nutzer mit IT-Gerät, Installation und Konfiguration der Hard- und Software einschließlich der Abnahme nach den geltenden Bestimmungen…, Entgegennehmen und Bewertung von Störungsmeldungen der Nutzer sowie Durchführung der Störungsbeseitigung bzw. Einleiten von Maßnahmen der Störungsbeseitigung durch Dritte, Mitwirken bei Organisation der Datenhaltung im Netzwerk und Datenpflege gemäß Konzeption der Dienststelle, Führen von Konfigurations- und Bestandsübersichten für die IT-Geräte und Zubehör, Erstellen von Arbeitsaufträgen an Dritte, Mitarbeiten bei der Führung der Dokumentation, Beraten der Nutzer zum IT-Einsatz bzgl. der gesetzlichen Bestimmungen der Aspekte der IT-Sicherheit, Bereitstellen, Verwalten und Führen des Nachweises der IT, Durchführen von Maßnahmen der Materialerhaltung der IT, Terminüberwachung. Ist in all diesen Tätigkeiten eine typischerweise konzeptionelle und kreative Arbeit nicht zu erkennen, wird zum Teil (vgl. 9.4) sogar ausdrücklich das Mitwirken gemäß einer vorgegebenen Konzeption beschrieben, so ist allenfalls in der mit zwei Stunden ausgewiesenen Tätigkeit unter 9.7 (Erstellen und Anpassen spezieller sowie der Standardanwendungssoftware für die arbeitsplatzspezifischen Aufgaben im Bereich) eine kreative, konzeptionelle Arbeit zu erkennen. Mit einem Zeitanteil von nur zwei Stunden ist diese aber weit davon entfernt, prägend für die bisherige Tätigkeit zu sein. Erst recht keine Gleichartigkeit lässt sich mehr feststellen, wenn man auch noch die in der neuen Tätigkeit mitenthaltene Teamleiterfunktion berücksichtigt, die mit einem Zeitanteil von 15 % der Tätigkeitsbeschreibung für die neue Tätigkeit angegeben ist. In der früheren Tätigkeit der Klägerin gab es nichts, was dem auch nur andeutungsweise entsprach. 2. Es kann auch keine Gleichwertigkeit, kein gleiches Aufgabenniveau festgestellt werden. Unstreitig ist dazu zunächst, dass die Klägerin in der früheren Tätigkeit in der Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert war und die neue Tätigkeit mit der Entgeltgruppe 9 der Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zum BAT entspricht. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, dass die frühere Eingruppierung unzutreffend gewesen sei. Erst recht hat sie nicht mit der für eine Eingruppierungsklage notwendigen Substantiierung einen solchen Vortrag gehalten. Der Eingruppierungsunterschied von zwei Vergütungsgruppen indiziert zumindest, dass die Tätigkeiten in ihren prägenden Bestandteilen nicht gleichwertig sind. Dazu kommt, dass nicht nur im Eingruppierungssystem des öffentlichen Dienstes sondern auch generell bei der Bewertung der Arbeit, konzeptionelle, kreative Tätigkeiten typischerweise höher bewertet werden, als die schlichte Anwendung von Regeln. B. Der Vergütungsanspruch aus der Entgeltgruppe E 9 Entgeltstufe 3 für die Zeit vom 15.05.2009 bis zum 30.06.2011 ergibt sich auch nicht aus § 16 Abs. 3 a. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Vorschrift auf einem Wechsel innerhalb desselben Arbeitgebers (BRD) überhaupt Anwendung findet (vgl. dagegen Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD-AT § 16 Rn. 28). 1. Denn die „Kann-Regelung“ überlässt dem Arbeitgeber die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe und Stufenlaufzeit bei der Stufenzuordnung im Einzelfall ganz oder teilweise berücksichtigt wird (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 16 Rn. 101). Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer deshalb keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Stufenzuordnung. Verfährt der Arbeitgeber bei der Berücksichtigung vorheriger förderlicher Zeiten jedoch nach einem generalisierenden Prinzip, ist er an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck a. a. O. Rn. 102). 2. Dass bei der Beklagten eine gleichläufige Praxis bestehe, jedenfalls nach einem generalisierenden Prinzip verfahren werde, nach welchem die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch hätte, hat diese weder allgemein behauptet noch konkret dargelegt. 3. Schließlich sind auch keine Umstände des Einzelfalles dafür erkennbar, die der Ausübung des nach § 16 Abs. 3 a gegebenen Ermessens unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit dazu führen müsste, der Klägerin die begehrte Entgeltstufe zu gewähren. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Interesse der Beklagten an der Gewinnung der Klägerin eine entsprechende Stufenzuordnung geboten hätte (vgl. dazu Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 16 (Bund) Rn. 101). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a) ArbGG verwiesen. Dr. Backhaus Langner Kusel