Beschluss
4 TaBV 17/12
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bestellung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 4 ff. ArbSchG ist hinreichend bestimmt und zulässig.
• Der örtliche Betriebsrat ist grundsätzlich zuständig für Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG bei der Gefährdungsbeurteilung; eine Übertragung auf den Gesamtbetriebsrat ist nur in Ausnahmefällen und nicht ohne klare Anhaltspunkte gegeben.
• Die Übertragung von Aufgaben nach § 13 Abs.2 ArbSchG auf einen externen Dritten schließt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung nicht aus.
• Die Einsetzung einer Einigungsstelle ist nicht wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit zurückzuweisen, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Betriebsrat seine Zuständigkeit aufgibt.
Entscheidungsgründe
Einsetzung Einigungsstelle zu Gefährdungsbeurteilung; örtlicher Betriebsrat zuständig • Die Bestellung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 4 ff. ArbSchG ist hinreichend bestimmt und zulässig. • Der örtliche Betriebsrat ist grundsätzlich zuständig für Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG bei der Gefährdungsbeurteilung; eine Übertragung auf den Gesamtbetriebsrat ist nur in Ausnahmefällen und nicht ohne klare Anhaltspunkte gegeben. • Die Übertragung von Aufgaben nach § 13 Abs.2 ArbSchG auf einen externen Dritten schließt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung nicht aus. • Die Einsetzung einer Einigungsstelle ist nicht wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit zurückzuweisen, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Betriebsrat seine Zuständigkeit aufgibt. Der Betriebsrat einer Rehaklinik (Antragsteller) begehrt die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Gefährdungsbeurteilung nach §§ 4 ff. ArbSchG; zunächst begehrt er sechs Beisitzer und nannte einen Vorsitzenden. Die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) betreibt 52 unterschiedliche Einrichtungen und verweist auf Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat sowie auf die langjährige Übertragung von Arbeitsschutzaufgaben an eine externe Firma. Streitpunkt war die Bestimmtheit des Antrags, die Zuständigkeit (örtlicher Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) und die Folgen der Übertragung nach § 13 Abs.2 ArbSchG sowie die Zahl der Beisitzer. Das Arbeitsgericht wies den Antrag wegen angeblicher Unbestimmtheit und wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen vertrauensvolle Zusammenarbeit zurück. Die Beschwerde des Betriebsrats führte zur Änderung des Antrags (nun Regelungsgegenstand nach §§ 4 ff. ArbSchG; zwei Beisitzer) und wurde geprüft. • Der beantragte Regelungsgegenstand "Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 4 ff. ArbSchG" ist hinreichend bestimmt; vergleichbare Festlegungen wurden in anderer Rechtsprechung nicht beanstandet. • Nach § 98 Abs.1 ArbGG kommt eine Zurückweisung nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle in Betracht; dies liegt hier nicht vor. • Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass § 5 ArbSchG eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift darstellt und die Gefährdungsbeurteilung dem Schutz der Gesundheit dient; damit besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG. • Die Übertragung von Aufgaben nach § 13 Abs.2 ArbSchG an einen Dritten betrifft die Einzelmaßnahme der Übertragung selbst, vermindert aber nicht grundsätzlich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich Gefährdungsbeurteilungen; der Betriebsrat kann z.B. Regelungen zur Qualifikation der durchführenden Personen verlangen. • Die Vorlage bereits erstellter Gefährdungsbeurteilungen oder die Einladung zu Begehungen ersetzt nicht die zuvor zu wahrende Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung des Beurteilungsrahmens. • Eine offensichtliche Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist nicht gegeben: Für eine Verdrängung des örtlichen Betriebsrats bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass eine betriebsübergreifende Regelung zwingend erforderlich ist; diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. • Das Verlangen der Einrichtung einer Einigungsstelle verletzt nicht den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, soweit nicht ersichtlich ist, dass der Betriebsrat seine Zuständigkeit an den Gesamtbetriebsrat abgeben will. • Die Festlegung der Zahl der Beisitzer auf zwei entspricht der üblichen Regelbesetzung und ist sachgerecht. Die Beschwerde des Betriebsrats hatte Erfolg; der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde in dem Umfang abgeändert, dass der Direktor des Arbeitsgerichts Köln a. D. als Vorsitzender der Einigungsstelle bestellt wird und die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festgesetzt ist. Die Einigungsstelle soll den Regelungsgegenstand Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 4 ff. ArbSchG behandeln, da dieser hinreichend bestimmt und zulässig ist. Es ist nicht offensichtlich unzuständig, weil das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG bei der Gefährdungsbeurteilung besteht und durch die Übertragung von Aufgaben auf einen Dritten nach § 13 Abs.2 ArbSchG nicht generell ausgeschaltet wird. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist nicht ersichtlich begründet, weshalb der örtliche Betriebsrat als antragstellende Stelle zu beteiligen bleibt und die Einigungsstelle zu recht einzusetzen ist.