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Beschluss

4 TaBV 17/12

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:0628.4TABV17.12.00
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Leitsätze

1) Die Einigungsstelle ist für den Regelungsgegenstand "Gefährdungsbeurteilung nach §§ 4 ff. ArbSchG" auch dann zuständig, wenn der Arbeitgeber bereits gem. § 13 Abs. 2 ArbSchG einen Dritten beauftragt hat.

2) Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.03.2012

– 4 BV 17/12 G – abgeändert:

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 4 ff. Arbeitsschutzgesetz“ wird der Direktor des Arbeitsgerichts Köln a. D., Herr F-J T, bestellt.

Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Die Einigungsstelle ist für den Regelungsgegenstand "Gefährdungsbeurteilung nach §§ 4 ff. ArbSchG" auch dann zuständig, wenn der Arbeitgeber bereits gem. § 13 Abs. 2 ArbSchG einen Dritten beauftragt hat. 2) Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.03.2012 – 4 BV 17/12 G – abgeändert: Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 4 ff. Arbeitsschutzgesetz“ wird der Direktor des Arbeitsgerichts Köln a. D., Herr F-J T, bestellt. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem - in der mündlichen Anhörung vor der erkennenden Kammer zuletzt begehrten - Regelungsgegenstand "Gefährdungsbeurteilung gemäß § 4 ArbSchG". Nachdem der Antragsteller in der mündlichen Anhörung vor der erkennenden Kammer nach entsprechendem Hinweis des Gerichts nur noch den ursprünglich zu 3. gestellten Hilfsantrag gestellt hat, war über den ursprünglichen Hauptantrag nicht mehr zu entscheiden. Die Antragsgegnerin betreibt bundesweit 52 Einrichtungen. Hierzu gehören Krankenhäuser, Rehakliniken, Pflegeheime und medizinische Versorgungszentren. Der Antragsteller ist der Betriebsrat der Rehaklinik R -E , in der ca. 220 Mitarbeiter beschäftigt sind. Desweiteren besteht ein Gesamtbetriebsrat. Dem vorliegenden Verfahren waren seit Januar 2010 Verhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin sowie dieser und dem Gesamtbetriebsrat vorausgegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im erstinstanzlichen Beschluss (dort Seiten 2 und 3) Bezug genommen. Auch nachdem der Antragsteller am 31.10.2011 nochmals beschlossen hatte, die Verhandlungen zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema Gefährdungsbeurteilung für gescheitert zu erklären und ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren zur Einrichtung einer Einigungsstelle einzuleiten, erfolgte weiterer Schriftwechsel. Auch insoweit wird auf die Darstellungen im erstinstanzlichen Beschluss (dort Seite 4) Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner auf die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 24.06.2012 und von der Antragsgegnerin in der mündlichen Anhörung vom 28.06.2012 eingereichten weiteren E-Mails. Die Beteiligten stritten zunächst im Wesentlichen um die Frage der Bestimmtheit des ursprünglich gestellten Antrags, insbesondere um die Frage, ob der darin gebrauchte Begriff "ganzheitlich" hinreichend bestimmt sei. Über diese Frage ist nach der auf Anregung des Gerichts erfolgten Änderung des Antrages in der mündlichen Anhörung vor der Kammer nicht mehr zu entscheiden. Die Beteiligten streiten weiterhin um die Frage, ob der Antragsteller oder der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Insoweit wird insbesondere auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 2. März 2012 unter IV. (Bl. 230 - 233 d. A.) und auf die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift, dort Seite 15 ff. (Bl. 404 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat ferner das Mitbestimmungsrecht des Antragsstellers grundsätzlich in Frage gestellt und sich insbesondere darauf berufen, dass sie gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG seit vielen Jahren die ihr nach dem zweiten Abschnitt des Arbeitsschutzgesetzes obliegenden Aufgaben auf die Firma H sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung übertragen hat - was als solches zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Sie beruft sich ferner darauf, dass die Firma H seit 2001 Gefährdungsbeurteilungen erstelle und Begehungen durchführe. Die Gefährdungsbeurteilungen seien auch in der Vergangenheit dem Betriebsrat jeweils vorgelegt und von diesem nicht beanstandet worden - was als solches vom Antragsteller ebenfalls nicht bestritten wird. Strittig war bis zur mündlichen Anhörung vor der Kammer auch die festzusetzende Zahl der Beisitzer. Der Antragsteller begehrte Festsetzung auf 6, die Antragsgegnerin hilfsweise die Festsetzung auf 2 Beisitzer. In der mündlichen Anhörung vor der Kammer änderte - nach entsprechendem Hinweis des Gerichts - der Antragsteller auch insoweit seinen Antrag auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer auf 2. Der Antragsteller hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, 1. der Direktor des Arbeitsgerichts Köln a. D., Herr F -J T , wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand: "Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen - Betriebsvereinbarung ganzheitliche Gefährdungs-beurteilung" bestellt, 2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf sechs festgesetzt. Die Beteiligte zu 2. hat beantragt, 1. die Anträge des Betriebsrats aus der Antragsschrift vom 14.02.2012 zurückzuweisen, hilfsweise 2. die Anzahl der Beisitzer der einzurichtenden Einigungsstelle für jede Seite auf zwei festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2012 den Antrag zurückgewiesen. Es hat den Antrag wegen des dort gebrauchten Wortes "ganzheitliche" als unbestimmt und damit unzulässig zurückgewiesen. Es hat ihn ferner für zur Zeit unbegründet gehalten, weil zwischen den Beteiligten ein Streit über die Zuständigkeit des Betriebsrats einerseits oder des Gesamtbetriebsrats andererseits bestehe und die Sprecherin des Gesundheitsausschusses des Gesamtbetriebsrats in der E-Mail vom 04.11.2011 von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ausgegangen sei und noch nicht beurteilt werden könne, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung es den örtlichen Betriebsräten offen lasse, betriebsspezifische Dinge selber zu regeln. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, in dieser Situation widerspreche es offensichtlich dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Gefährdungsbeurteilung zu bestellen. Auf Arbeitnehmerseite gebe es zwei verschiedene Rechtsauffassungen. Bezüglich der Zuständigkeit in der besonderen Konstellation sei es der Arbeitgeberseite zuzugestehen, zunächst die Frage der Zuständigkeit mit dem Gesamtbetriebsrat und dem örtlichen Betriebsrat zu klären. Dieses habe in einer Telefonkonferenz am 20.03.2012 geschehen sollen. Sodann könnten die Beteiligten mit klaren Grenzen in Verhandlungen treten. Gegen diesen ihm am 13.03.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 26.03.2012 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Er setzt sich ausführlich mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinander und trägt weiter zum Gang der Verhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat einerseits und der Arbeitgeberin und dem Antragsteller andererseits vor. Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht gesehenen Unbestimmtheit rügt er, dass das Arbeitsgericht es an einem entsprechenden Hinweis hat fehlen lassen; er ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht ohnehin nicht an die genaue Formulierung des Antrags gebunden gewesen sei und dem Antrag hätte stattgeben müssen, soweit er bestimmt gewesen sei. Er legt ausführlich dar, warum seiner Auffassung das Wort "ganzheitlich" hinreichend bestimmt sei und stellt schließlich für den Fall, dass die erkennende Kammer den Antrag auf für unbestimmt halte, den Hilfsantrag. Er trägt weiter mit Rechtsausführungen zur Begründetheit des Antrages vor und setzt sich mit dem vom Arbeitsgericht gesehenen Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit auseinander. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen. Der Antragsteller hat zunächst beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.03.2012, Aktenzeichen 4 BV 17/12 G, aufzuheben und zu erkennen: 1. Der Direktor des Arbeitsgerichts Köln a. D., Herr F -J T , wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand: "Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen - Betriebsvereinbarung ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung" bestellt. 2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf sechs festgesetzt. Hilfsweise, 3. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die über eine Regelung zur Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 4 ff. ArbSchG entscheiden soll, wird der Direktor des Arbeitsgerichts Köln a. D., Herr F -J T bestellt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller auf Anregung des Gerichts sodann den Antrag zu 3. als Hauptantrag gestellt und beantragt, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen. Die Antragsgegnerin hat dieser Antragsänderung zugestimmt. Die Antragsgegnerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss ausführlich. Insoweit wird auf die Beschwerdeerwiderung Bezug genommen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren. II. Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hatte hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge Erfolg. 1. Der Antrag legt den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle auf der Regelung der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 ff. ArbSchG fest. Dieses ist ausreichend bestimmt. Auch andere Landesarbeitsgerichte haben offensichtlich keine Bedenken gehabt, einen so bezeichneten Regelungsgegenstand bei der Einsetzung einer Einigungsstelle festzulegen (vgl. zu ähnlichen Festlegungen LAG Schleswig-Holstein 26.10.2006 - 4 TaBV 29/06 - und insbesondere LAG Schleswig-Holstein 08.02.2012 - 6 TaBV 47/11: Einigungsstelle "über eine Regelung zur Gefährdungsbeurteilung gemäß § 4 ff. ArbSchG …" - beide Entscheidungen juris). Auch das Landesarbeitsgericht Hamm hat zu einem Antrag, der u. a. die Einigung einer Einigungsstelle zur Herbeiführung einer Betriebsvereinbarung "mit Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung" herbeiführen sollte, keine Bestimmtheitsbedenken geäußert (15.07.2011 - 10 TaBV 41/11 - juris). 2. Die so beantragte Einigungsstelle ist nicht im Sinne des § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG offensichtlich unzuständig. Gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsummieren lässt (vgl. LAG Hamm, 10.07.2011 - 10 TaBV 41/11 - m. w. N. zu der insoweit ganz herrschenden Auffassung). Nach diesen Maßgaben gilt für die einzelnen weiteren Streitpunkte der Beteiligten Folgendes: a. Dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zusteht, hat bereits das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 08.06.2004 (1 ABR 4/03) entschieden. Die Bestimmung des § 5 ArbSchG ist eine ausfüllungsbedürftige, dem Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschrift i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). § 5 Abs. 1 ArbSchG erlegt dem Arbeitgeber die Pflicht auf, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dabei ist der Begriff der Gesundheitsschutzes im Arbeitsschutzgesetz kein anderer als in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (BAG aaO. Rn. 21). Gerade die Gefährdungsermittlung ist ein zentrales Element des Arbeitsschutzgesetzes. Mit ihr fängt der Gesundheitsschutz an. Je genauer und wirklichkeitsnäher im Betrieb die Gefährdungen ermittelt und beurteilt werden, umso zielsicherer können konkrete Maßnahmen getroffen werden. Die entsprechende Bestandsaufnahme und Analyse der Gefährdungen dienen damit mittelbar dem Gesundheitsschutz (BAG aaO.). § 5 ArbSchG ist auch eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift. Sie enthält keine zwingenden Vorgaben, wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Vielmehr lässt sie dem Arbeitgeber Handlungsspielräume bei der Umsetzung. Hierbei hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu bestimmen (BAG aaO. Rn. 26). b. Dem Mitbestimmungsrecht steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin seit vielen Jahren die entsprechenden Aufgaben gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG auf die Firma H sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung übertragen hat. aa. Aus der Entscheidung des BAG vom 18.08.2009 (1 ABR 43/08) folgt im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass der Betriebsrat infolge der Übertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG nicht mehr die Mitbestimmung nach § 5 ArbSchG bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verlangen kann. Die Entscheidung besagt vielmehr, dass zwar der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Übertragung der Aufgaben auf Dritte nach § 13 Abs. 2 ArbSchG nicht mitzubestimmen hat, weil es sich insoweit typischerweise um eine Einzelmaßnahme handelt (BAG aaO. Rn. 23). Ausdrücklich aber ergänzt das Bundesarbeitsgericht dazu, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen dadurch nicht verkürzt werden. Insbesondere ist es dem Betriebsrat nach dieser Entscheidung unbenommen, im Rahmen der Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitnehmer oder erforderlichenfalls auch in der Einigungsstelle dafür zu sorgen, dass in einer Betriebsvereinbarung generalisierende Regelungen darüber getroffen werden, welche Qualifikationen und Kenntnisse die mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung befassten Personen besitzen müssen. Aus dem "insbesondere" und dem vorhergehenden Satz (aaO. Rn. 24) wird klar, dass eine Übertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Gefährdungsbeurteilung generell nicht verkürzt. Außer einer Regelung über die Qualifikation und die Kenntnisse der mit der Durchführung befassten Personen bleibt mithin grundsätzlich das gesamte Spektrum der Mitbestimmung bei den Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung erhalten. bb. Auch der Umstand, dass die Firma H seit 2001 Gefährdungsbeurteilung erstellt und Begehungen durchgeführt hat, schließt die Einrichtung der Einigungsstelle nicht aus (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, 08.02.2012 - 6 TaBV 47/11). Denn das Mitbestimmungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats eine Gefährdungsbeurteilung bereits durchführt. Ebenso wenig wird es dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber sie durch einen Dritten hat durchführen lassen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist auch nicht deshalb gewahrt, weil die Gefährdungsbeurteilungen jeweils dem Betriebsrat vorgelegt wurden und von diesem nicht beanstandet wurden und der Betriebsrat zu den Begehungen eingeladen worden ist. Denn die Vorlage einer bereits erstellten Gefährdungsbeurteilung ist eine bloße Unterrichtung. Die Beteiligte zu 2. hat auch nicht vorgetragen, dass sie den Betriebsrat insoweit um Zustimmung gebeten habe. Darüber hinaus ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bereits bei der Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung, d. h. bei der Ausfüllung des dem Arbeitgeber zustehenden Beurteilungsrahmens, mithin bei den allgemeinen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung zu wahren. Es wird nicht dadurch gewahrt, dass dem Betriebsrat eine fertige Gefährdungsbeurteilung vorgelegt wird. Selbstverständlich ersetzt auch die Einladung zu einer Betriebsbegehung nicht die Wahrung des Mitbestimmungsrechts. c. Das Mitbestimmungsrecht steht auch nicht – erst recht nicht offensichtlich – dem Gesamtbetriebsrat zu. Dass der antragstellende Betriebsrat im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung seine Zuständigkeit nicht auf den Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 2 BetrVG übertragen hat, ist unstreitig. Im Bereich der sozialen Angelegenheiten ist im Grundsatz stets der Betriebsrat vor Ort zuständig, da es sich regelmäßig um betriebsbezogene Umstände handelt und nur selten eine zwingende sachliche Notwendigkeit für eine betriebsübergreifende Regelung besteht (vgl. LAG Niedersachsen, 26.08.2008 - 1 TaBV 62/08). Nach ständiger Rechtsprechung des BAG setzt die Zuständigkeit eines übergeordneten Betriebsratsgremiums voraus, dass zum einen entweder das Gesamtunternehmen oder zumindest mehrere Betriebe des Unternehmens betroffen sind und zum anderen die Angelegenheit nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der Begriff des "Nicht-regeln-Könnens" setzt nicht notwendig eine objektive Unmöglichkeit voraus. Ausreichend, aber auch regelmäßig zu verlangen ist vielmehr, dass ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht (vgl. BAG 03.065.2006 - 1 ABR 15/05). Ein solches zwingendes Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (vgl. z. B. BAG 09.12.2003 - 1 ABR 49/02; 18.05.2012 - 1 ABR 96/08). Dem LAG Niedersachen (aaO) ist aus der Systematik des § 50 BetrVG recht zu geben, dass eine gesetzliche Vermutung dafür spricht, dass der Betriebsrat vor Ort seine Mitbestimmungsrechte im Einigungsstellenverfahren zu wahren hat und nur im Ausnahmefall aus originärer Zuständigkeit der Gesamtbetriebsrat. Die Kammer stimmt dem LAG Niedersachsen auch darin zu, dass das im Verfahren nach § 98 ArbGG dazu führt, dass es der offensichtlichen Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bedarf, um den ansonsten grundsätzlich zu beteiligenden örtlichen Betriebsrat zu verdrängen und die auf Betriebsebene zu bildende Einigungsstelle für "offensichtlich unständig" zu halten (LAG Niedersachen aaO. Rn. 26). Hierfür ist nichts ersichtlich: Bereits das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 08.06.2004 (1 ABR 4/03) ausgeführt, dass für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 und insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG der örtliche Betriebsrat zuständig ist. Selbst wenn - so das Bundesarbeitsgericht (aaO.) - die vorhandenen Arbeitsplätze nach konzernweit einheitlichem Standard eingerichtet sind, die dort eingesetzten Arbeitsmittel konzernweit die gleichen und die - darum ging es im konkreten Fall - installierten EDV-Programme auf einen konzernweit nach einheitlicher Konzeption stattfindenden Datenaustausch angewiesen sind, so folgt daraus nicht, dass auch die Analyse möglicher Gesundheitsgefährdungen am einzelnen Arbeitsplatz notwendig nach im Konzern - oder doch unternehmensweit - einheitlichen Standards und Methoden erfolgen müssten. Vielmehr sind mögliche Gefährdungen zu einem Großteil von örtlichen Gegebenheiten des einzelnen Betriebes, wie den dort herrschenden Umwelteinflüssen, baulichen Gegebenheiten u. ä. abhängig (vgl. auch den Katalog des § 5 Abs. 3 ArbSchG). Diese verlangen typischerweise nach einer betriebsbezogenen Gestaltung von Gefährdungsbeurteilungen (BAG aaO. Rn. 33). Auch der Umstand, dass die Arbeitgeberin auf dabei festgestellte Gefahren wegen der Standardisierung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln möglichweise mit konzern- oder unternehmenseinheitlichen Maßnahmen reagieren muss oder will, steht dem nicht entgegen. Bei der Gefährdungsbeurteilung geht es noch nicht um anschließend zu ergreifende und dann gegebenenfalls überörtlich zu treffende Schutzmaßnahmen (BAG aaO. Rn. 34). Demgegenüber hat die Antragsgegnerin nichts dafür dargetan, dass im vorliegenden Falle die Rechtslage anders sein könnte: aa. Soweit sie erstinstanzlich ausführt hat, dass seit längerem auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmervertretungen mit dem Gesamtbetriebsrat über das Thema "Gesundheitsschutz" intensive Erörterungen und Beratungen zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung geführt worden seien, so kann - selbst die Richtigkeit unterstellt - dieses nichts an der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung ändern. bb. Die Antragsgegnerin bezieht sich ferner auf ein von ihr als Anlage CBH 6 beigefügtes Rechtsgutachten des Rechtsanwalts R F . In diesem Rechtsgutachten heißt es zwar: "Die Themen Gesundheitsmanagement mit den Teilaspekten Gefährdungsanalyse gemäß § 3 ff. ArbSchG und Arbeitsschutz insbesondere gemäß den Vorschriften zum Arbeitssicherheitsgesetz betreffen alle Kliniken der M G & C K einheitlich und ohne erkennbaren divergierenden Einzelbezug. Die M G & C K hat nicht nur ein großes und nachvollziehbares organisatorisches Interesse - was zur Begründung der Zuständigkeit des GbR juristisch nicht einschlägig ist -, sondern die Handhabung der einschlägigen Rechtsnormen gebietet aufgrund der Identität der einzelnen Betriebe (Tätigkeit Arbeitsablauf- und aufbau) nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt einheitlicher Standards auch vor dem Hintergrund der erforderlichen Qualitätssicherung auf diesem Gebiet eine betriebsübergreifende einheitliche Regelung auf Ebene des Gesamtunternehmens." Abgesehen davon, dass sich dieses Gutachten nicht einmal mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 08.06 2004 aaO.) auseinandersetzt, ja diese nicht einmal erwähnt, ist diese nicht weiter begründete Aussage durch konkrete Tatsachenfeststellungen in keiner Weise belegt. Offensichtlich falsch ist schon die Annahme der "Identität der einzelnen Betriebe". Abgesehen davon, dass hier offenbar Identität mit Gleichartigkeit verwechselt wird, ist es unstreitig zwischen den Beteiligten, dass die Beteiligte zu 2. sehr verschiedene Einrichtungen wie Krankenhäuser aus dem akuten Bereich, Rehakliniken, Pflegeheime und medizinische Versorgungszentren betreibt. cc. Soweit die Antragsgegnerin weiter ausführt, es gehe vorliegend um die Konkretisierung allgemeiner Vorschriften zum Gesundheitsschutz auf betrieblicher Ebene, wobei die beabsichtigten Regelungen aus Sicht der Antragsgegnerin nicht vorrangig die einzelne Klinik in ihren speziellen spezifischen Gefahren, sondern generell die Abläufe an den gleichartigen Arbeitsplätzen in den verschiedenen bundesweit betriebenen Kliniken beträfen, ist das nicht geeignet, die Ausnahmezuständigkeit des Gesamtbetriebsrats darzulegen. Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit in allen Einrichtungen gleichartige Arbeitsplätze vorhanden sein sollten. Darauf kommt es aber auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an (vgl. des BAG aaO.). dd. Ebenso wenig ist relevant, dass die Antragsgegnerin den Bereich Qualitätssicherung, Organisation und Revision "zentral steuert". Eine zentrale Steuerung ist schon ebenso unwesentlich wie die Absicht, zentral einheitliche Standards einzuführen (s. o. BAG aaO.). Im Übrigen gilt allgemein, dass der Arbeitgeber durch unternehmerische Entscheidung rechtlich bindende Vorgaben, die zur Begründung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats führen können, nur insoweit machen kann, als er mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt (vgl. dazu BAG 21.01.2003 - 3 ABR 26/02 - Rn. 34; BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 96/08 - und BAG 15.01.2002 - 1 ABR 10/01 - Rn. 33). Das ist hier nicht der Fall. Es geht um zwingende Mitbestimmung. 3. Aus dem zuvor Gesagten folgt schon, dass es nicht als ein Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gewertet werden kann, dass der Antragsteller die Einsetzung einer Einigungsstelle begehrt, bevor alle Gespräche - auf welcher Ebene auch immer - beendet sind, in denen die Antragsgegnerin mit dem Gesamtbetriebsrat klären wollte, ob mit diesem eine entsprechende Betriebsvereinbarung verhandelt werden soll. Die Zuständigkeiten sind gesetzlich abschließend geregelt und stehen nicht - bis auf den hier gegebenen Fall des § 50 Abs. 2 BetrVG - zur Disposition der Betriebsparteien. Insbesondere aber ist der Gesamtbetriebsrat unter keinen Umständen rechtlich in der Lage, eine nicht originär gegebene Zuständigkeit ohne Zusammenwirken mit dem örtlichen Betriebsrat an sich zu ziehen. Ein Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn der Antragsteller die Einsetzung einer Einigungsstelle beantragt, obwohl er fest entschlossen ist, seine Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG an den Gesamtbetriebsrat abzugeben. Dafür ist indes nichts ersichtlich. 4. Hinsichtlich des im Antrag genannten Vorsitzenden der Einigungsstelle hat die Beteiligte zu 2. keine Einwendungen erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich. 5. Die Zahl der Beisitzer war entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag auf 2 festzusetzen. Die Festsetzung auf 2 Beisitzer entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle (vgl. z. B. LAG Hamm, 09.02.2009 - 10 TaBV 191/08). Dementsprechend wurde auch bei vergleichbaren Regelungsgegenständen - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte stets die Zahl der Beisitzer auf 2 festgesetzt (vgl. LAG Schleswig-Holstein 17.12.1999 - 5 TaBV 27/99; LAG Schleswig-Holstein 26.10.2004 - 4 TaBV 29/06; LAG Hamm 15.07.2011 - 10 TaBV 41/11; LAG Schleswig-Holstein 08.02.2012 - 6 TaBV 47/11). Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Dr. Backhaus