Urteil
11 Sa 147/12
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0626.11SA147.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.11.2011 – 14 Ca 2041/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um die Rückgruppierung des Klägers. 3 Der Kläger, gelernter Betriebsschlosser, ist seit dem Oktober 1988 bei der Beklagten als Chemikant/Operator beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie (BETV) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. 4 Anlässlich des Inkrafttretens des BETV vom 18.07.1987 einigten sich die Betriebsparteien auf ein betriebliches Eingruppierungssystem, um die Auswirkungen auf die Lohnempfänger zu regeln. Diese Einigung ist im Ergebnisprotokoll vom 13.07.1988 dokumentiert (Bl. 192 bis 194 d.A.). Ferner schlossen sie unter dem 20.07.1988 eine Betriebsvereinbarung über die Zahlung einer Ausgleichszulage (Bl. 195 f. d.A.). 5 Nachdem der Kläger im März 1992 die betriebsinterne Allroundoperator-Prüfung und im Januar 1993 die externe Ausbildung zum Chemikanten erfolgreich abgeschlossen hatte, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 26.01.1993 (Bl. 190 f. d.A.) u.a. mit, dass sie ihn ab Januar 1993 in die Entgeltgruppe (EG) 7 umtarifiere. Der Kläger wurde an einer Schwefelkohlenstoff-Anlage (CS2-Anlage) eingesetzt. 6 Im Jahre 2000 begann die Zusammenführung der Anlagen der Beklagten und der früheren R GmbH. 7 Unter dem 12.05.2003 schlossen die Betriebsparteien eine freiwillige Betriebsvereinbarung wegen der Neugestaltung des Entgeltaufbaus der Tarifsätze der EG 5 bis EG 8 und einigten sich über die Zahlung einer Einarbeitungszulage (Bl. 65 ff. d.A.). Bestandteil der Betriebsvereinbarung sind Einarbeitungstabellen und Arbeitsplatzdiagramme. Hiernach hat der Allroundoperator auch die Messwarte im Bereich R zu beherrschen. 8 Nachdem der Kläger am 27.05.2010, 17.06.2010, 27.07.2010 und 29.07.2010 die betriebliche Prüfung an der R -Messwarte nicht bestanden hatte, hat die Beklagte den Kläger zum 01.10.2010 von der EG 7 in die EG 6 rückgruppiert. 9 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.11.2011 (Bl. 140 ff. d.A.) festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger über den 30.09.2010 hinaus nach der EG 7 BETV zu vergüten und sie zur Zahlung des Differenzlohns für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung nicht dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 10 Gegen das ihr am 06.01.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.02.2012 Berufung eingelegt und diese am 05.03.2012 begründet. 11 Die Höhergruppierung im Jahre 1993 sei zwar nach den freiwilligen übertariflichen Betriebsregelungen zutreffend, aber tariflich falsch gewesen. Der Kläger erfülle als Chemikant die tariflichen Voraussetzungen der Stammgruppe EG 6. Die Heraushebungsmerkmale der erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten der EG 7 könne er nicht aufweisen. Bei der von ihm damals bedienten CS2-Anlage habe es sich nicht um eine komplexe Anlage gehandelt, die höherwertige Kenntnisse im Sinne der EG 7 erfordert habe. Dies zeige sich bereits daran, dass der Kläger nach der dreieinhalbjährigen Ausbildung zum Chemikanten alle Arbeitsbereiche der CS2-Anlage beherrscht habe, während gleichwertige Kenntnisse im Sinne der EG 6 erst durch mehrjährige Berufspraxis erworben würden, für die in der Regel eine doppelt so lange Zeit wie für die planmäßige Berufsausbildung anzusetzen sei. Auch die Doppelqualifikation des Klägers als Betriebsschlosser und Chemikant sei irrelevant, da die Verbreiterung der Kenntnisse auf horizontaler Ebene nicht den Anforderungen der EG 7 genüge. Die Betriebsvereinbarungen vom 13.07.1988 und 20.07.1988 seien durch die Betriebsvereinbarung vom 12.05.2003 abgelöst, die Anforderungen an den Arbeitsplatz des Allroundoperators vor dem Hintergrund der betrieblich-technischen Änderungen neu definiert worden. Ihr Inhalt sei durch die Öffnungsklausel des § 2 BETV gedeckt. Da der Kläger die im Jahre 2003 eingeleitete Einarbeitung auf der Grundlage der mit dem Betriebsrat erarbeiteten Einarbeitungstabellen an der R -Messwarte im Jahre 2010 mehrfach nicht bestanden habe, habe die Beklagte die Herabgruppierung in die Wege geleitet. Sie sei darin nicht durch die vom Kläger behauptete betriebliche Übung gehindert, da im Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung keine betriebliche Übung entstehen könne. Einen Vertrauenstatbestand habe sie auch nicht geschaffen, sondern den Kläger frühzeitig im Jahre 2004 darauf hingewiesen, dass er die Prüfung an der R -Messwarte im letzten Quartal 2004 ablegen solle. 12 Die Beklagte beantragt, 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.11.2011 – Az.: 14 Ca 2041/11 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Berufung vom 03.02.2012 zurückzuweisen. 16 Der Kläger meint, er sei tarifgerecht in EG 7 eingruppiert worden. Jedenfalls habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand und eine betriebliche Übung geschaffen, wenn sie trotz der Änderung der betrieblichen Verhältnisse im Jahre 2000 den Kläger weiterhin nach der EG 7 vergütet habe. Die Einigung vom 13.07.1988 stelle keine Betriebsvereinbarung dar, jedenfalls seien ihre Regelungen ebenso wie jene der Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 2003 tarifwidrig. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 03.03.2012, 12.04.2012 und 14.06.2012 Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. 20 II. Der Berufung blieb der Erfolg versagt, denn das Arbeitsgericht hat zutreffend der Klage stattgegeben. Die Ausführungen in der Berufungsschrift rechtfertigen keine inhaltliche Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 21 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen individual-rechtlichen Anspruch auf Fortzahlung einer Vergütung nach der EG 7 aufgrund der im Schreiben vom 26.01.1993 erfolgten Vergütungszusage. Sie ist Bestandteil seines Arbeitsvertrages geworden, eine gesonderte Annahme der für ihn günstigen Abänderung seiner Vergütung war nach § 151 Satz 1 BGB entbehrlich. 22 Selbst wenn die modifizierte Bestimmung der Anforderungen an die Tätigkeit eines Allroundoperators in der Betriebsvereinbarung vom 12.05.2003 von der Öffnungsklausel des § 2 BETV gedeckt sein sollte, kann sich der Kläger auf die günstigere einzelvertragliche Vergütungszusage berufen. 23 Gegenüber einer Betriebsvereinbarung haben günstigere einzelvertragliche Abreden in entsprechender Anwendung der § 4 Abs. 3 TVG Vorrang (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 05.08.2009 - 10 AZR 483/08 – m.w.N.), es sei denn, die Parteien haben sie ausdrücklich oder konkludent „betriebsvereinbarungsoffen“ ausgestaltet, insbesondere unter den Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung gestellt (BAG, Urt. v. 22.04.2009 - 5 AZR 292/08 – m.w.N.). 24 Nach eigenem Vorbringen der Beklagten handelte es sich bei der Eingruppierung in die EG 7 ab dem Januar 1993 um eine übertarifliche Eingruppierung. Grundlage war für sie die Einigung der Betriebsparteien über die Eintarifierungen vom 13.07.1988. Hiernach war die Einguppierung in die EG 7 nach erfolgreicher interner Prüfung über Beherrschung aller Arbeitsplätze einer Produktionsanlage (Allroundoperator) und externer Ausbildung/Prüfung als Chemikant vorzunehmen. 25 Gegenüber dem Kläger hat die Beklagte die Grundlage für die Eingruppierung nicht offenbart. Das Schreiben vom 26.01.1993 enthält keinen Hinweis auf ein innerbetriebliches Vergütungssystem oder auf eine zugrundeliegende Betriebsvereinbarung. Die Vergütungszusage ist nicht betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet, erst Recht enthält sie keinen Vorbehalt hinsichtlich ablösender Betriebsvereinbarungen. Relevante Begleitumstände, wie z.B. ergänzende mündliche Erläuterungen, die für eine Offenheit der Vergütungszusage im Hinblick auf abändernde Betriebsvereinbarungen sprechen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Kläger durfte als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte die Vergütungsmitteilung so verstehen, dass sie an den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zum Chemikanten anknüpfte. Dies zeigt der inhaltliche Kontext des Schreibens, wonach nach der Gratulation zur erfolgreichen Prüfung als Zeichen der Anerkennung ein einmaliger Betrag und sodann die Umtarifierung in die EG 7 mitgeteilt wurde. Nicht einmal der Hinweis einer inneren Beziehung zu der schon im März 1992 abgelegten internen Allroundoperator-Prüfung ist der Vergütungszusage zu entnehmen, doch bedarf dies keiner Vertiefung, da der Kläger selbst davon ausgeht, dass die Höhergruppierung auch im Zusammenhang mit der im Vorjahr bestandenen Prüfung zum Allroundoperator stand. Was jedenfalls fehlt, ist ein für den Kläger erkennbarer Vorbehalt, dass trotz bereits bestandener Prüfung als Allroundoperator die Grundlage der übertariflichen Eingruppierung entfällt, wenn sich im Zuge betriebstechnischer Änderungen das Anforderungsprofil an den Allroundoperator ändert und ggfs. eine erneute innerbetriebliche Prüfung geboten erscheint. 26 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO 27 IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. 28 Rechtsmittelbelehrung 29 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 30 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. 31 Weyergraf Trimborn Kleren