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Urteil

3 Sa 1435/11

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0530.3SA1435.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Auf die Berufungen beider Partien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.10.2011 – 5 Ca 2726/11 – abgeändert. 2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 330,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 sowie weitere 140,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen. 3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4 Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 5 Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 98 % und die Beklagte zu 2 % und die Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin zu 94 % und die Beklagte zu 6 % zu tragen. 6 Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Ansprüche aus einer Vorruhestandsvereinbarung, auf Herausgabe eines Versicherungsscheins sowie über Schadensersatzansprüche der Klägerin. 3 Die 1956 geborene Klägerin war vom 01.08.1971 bis 30.06.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Sie schied im Rahmen eines Vorruhestandsprogramms auf Grund einer am 08.06.2009 geschlossenen Vorruhestandsvereinbarung sowie nach Maßgabe der Anlage 5 zum Konzernsozialplan vom 09.12.2008 einvernehmlich aus dem Arbeitsverhältnis aus. 4 Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 5 Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Versicherungsschein der zur Rückdeckung der Rentenausgleichsleistung auf ihr Leben geschlossenen Versicherung auszuhändigen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 141 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihnen jeweils am 21.11.2011 zugestellte Urteil haben beide Parteien am 19.12.2011 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfristen jeweils am 21.02.2012 begründet. 6 Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, das ihr gewährte Vorruhestandsgeld sei insgesamt entsprechend der Tariferhöhung zu erhöhen. Eine Differenzierung nach tariflichen und übertariflichen Bestandteilen finde nicht statt. Das entspreche auch dem Willen der Betriebsparteien beim seinerzeitigen Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung. Im Übrigen sei der Wortlaut der Regelung in Ziffer 2.1 Abs. 4 der Anlage 5 zum Konzernsozialplan vom 09.12.2008 eindeutig und nicht auslegungsfähig. 7 Auch an ihrem Schadensersatzbegehren hält die Klägerin zweitinstanzlich fest. Sie meint, die Beklagte habe im Zusammenhang mit dem Eintritt der Klägerin in den Vorruhestand eine weitergehende Pflicht verletzt und hierdurch das Vermögen der Klägerin geschädigt. Insofern rügt die Klägerin, der Mitarbeiter der Beklagten, Herr S , habe sich entgegen der schriftlichen Ankündigung vom 04.09.2009 nicht bei ihr gemeldet. Ferner sei das schriftliche Angebot der Beklagten vom 21.09.2009 über die Prämienumwandlung fehlerhaft gewesen, da es von einem falschen Ablaufdatum ausgegangen sei. Auf ihr Schreiben vom 12.11.2009 habe die Beklagte erst am 02.12.2009 reagiert und ihr ein neues, wiederum fehlerhaftes Angebot übersandt, das ein falsches eintrittsalter der Klägerin in den Ruhestand enthielt. Zudem sei die ihr dort bis zum 07.12.2009 gesetzte Frist unangemessen kurz gewesen. Die Klägerin rügt weiter, dass auch das Vorstandsmitglied Dr. M , den sie am 18.01.2010 nach zwischenzeitlich erfolgter Auszahlung des Nettobetrags der Prämie angeschrieben hatte, nicht reagiert habe und sie stattdessen erst am 04.03.2010 ein Schreiben der Personalabteilung erhalten habe. Sie meint, die Pflichtverletzung der Beklagten bestehe darin, dass diese ihr kein fehlerfreies, vollständiges Angebot auf Abschluss einer Lebensversicherung unterbreitet habe. Ein Mitverschulden ihrerseits bestehe nicht. Der bezifferte Schaden errechne sich aus der Differenz des seinerzeit der Klägerin von der Mitarbeiterin W mitgeteilten Betrages von 5.804,27 € zur Gesamtprämie von 10.000 € zuzüglich der garantierten Zinsen in Höhe von 1.932,68 €. 8 Die Klägerin beantragt, 9 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.10.2011- 5 Ca 2726/11 – abzuändern und 10 11 1 a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 330,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen; 12 13 1 b) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 140,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen; 14 15 2 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.128,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (26.04.2011) zu zahlen; 16 hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, dass die Beklagte eine Prämienzahlung von 10.000 €, zu leisten gemäß Konzernbetriebsvereinbarung vom 08.07.2009, nicht in einen Baustein der betrieblichen Altersversorgung zugunsten der Klägerin (Gruppenversicherungsvertrag bei der V Lebensversicherung AG, aufgeschobene Rentenversicherung, Tarif: , Rentengarantiezeit 10 Jahre, Beitragsrückgewähr bei Todesfall vor Renteneintritt) umgewandelt hat; 17 18 3 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 21 Die Beklagte tritt der angefochtenen Entscheidung bei soweit die Klage abgewiesen worden ist und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint weiterhin, eine Verpflichtung zur Erhöhung des Vorruhestandsgeldes bestehe nach der Sozialplanregelung nur bezüglich des tariflichen Anteils, nicht aber bezogen auf außertarifliche Bestandteile des Vorruhestandsgeldes. Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe nicht. Insofern fehle es bereits am Bestehen einer angeblich verletzten Beratungspflicht. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als langjährige Leiterin der Gruppe Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung selbst äußerst sachkundig sei. Ferner sei auch die Schadensberechnung der Klägerin fehlerhaft. 22 Im Übrigen meint sie, die erstinstanzlich titulierte Herausgabepflicht bestehe nicht. Der arbeitsrechtliche Verschaffungsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG betreffe nur die eigentliche Versorgungsleistung und nicht die im Versicherungsverhältnis angesiedelten Dokumente. Auch § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG scheide mangels Versicherungsnehmereigenschaft der Klägerin aus. Schließlich existiere kein eigener die Klägerin betreffender Versicherungsschein, da ein sog. echter Gruppenversicherungsvertrag vorliege. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 25 I. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind (§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 26 II. Beide Rechtsmittel haben auch in der Sache Erfolg. Das gilt für die Berufung der Beklagten insgesamt, für das Rechtsmittel der Klägerin jedoch nur teilweise. Die Rechtslage stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: 27 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 2 der Vorruhestandsvereinbarung i. V. m. Ziffer 2.1 der Anlage 5 zum Konzernsozialplan vom 09.12.2008 einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 470,21 €. Hierbei handelt es sich um eine der Höhe nach unstreitig nicht auf das gesamte Vorruhestandsgeld berechnete allgemeine Tariferhöhung. Diese hat die Beklagte nicht an die Klägerin gezahlt, da sie zu Unrecht von einer nur begrenzten Erhöhung des Vorruhestandsgeldes bei Tariferhöhungen ausgegangen ist. 28 Die Verpflichtung zur vollständigen Weitergabe der Tariferhöhung im Rahmen der Berechnung des Vorruhestandsgeldes folgt aus Ziffer 2.1 Abs. 4 der Anlage 5 zum Konzernsozialplan vom 09.12.2008. Das ergibt die Auslegung dieser Sozialplanregelung. 29 Als kollektive betriebliche Regelung ist die Anlage zum Konzernsozialplan wie ein Gesetz oder ein Tarifvertrag auszulegen, das heißt es ist der objektive Gehalt der Regelung zu ermitteln, wie er im Wortlaut wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck kommt (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2007 - 1 AZR 953/06 -, AP Nr. 37 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung). Dabei ist immer vom Wortlaut der Regelung auszugehen (vgl. zuletzt etwa BAG, Urteil vom 11.07.2012 - 10 AZR 236/11 -). Ein eventuell abweichender Wille der Betriebspartner ist unerheblich, soweit er in der Regelung selbst keinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 20.04.2010 - 1 AZR 988/08 -, NZA 2010, 1018). Bei der Auslegung von Gesetzen darf die Auslegung zu einem eindeutigen Gesetzeswortlaut und einem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht in Widerspruch treten (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG, Beschluss vom 24.01.2006 30 - 1 ABR 6/05 -, NZA 2006, 862; BAG, Urteil vom 24.09.2009 - 8 AZR 636/08 -, NZA 2010, 159). 31 Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, führt bereits die genaue Betrachtung des Regelungswortlauts zu einem eindeutigen Ergebnis. Ziffer 2.1 Abs. 4 der Anlage 5 zum Konzernsozialplan vom 09.12.2008 lautet: 32 "Das Vorruhestandsgeld wird entsprechend der linearen Tarifgehaltssteigerung erhöht." 33 Was unter Vorruhestandsgeld zu verstehen ist, wird in den vorhergehenden Absätzen 1-3 der Ziffer 2.1 erläutert. Dort ist die Berechnung des Vorruhestandsgeldes im Einzelnen geregelt. Dabei ist ausschließlich von "dem" Vorruhestandsgeld die Rede. Eine Differenzierung in tarifliche und übertarifliche Bestandteile kennt die vorgenannte Anlage 5 nicht. Das Gleiche gilt auch für die individuelle Vorruhestandsvereinbarung der Parteien. Die von Ziffer 2.1 Abs. 4 der Anlage 5 angeordnete Erhöhung "des Vorruhestandsgeldes" ist damit eindeutig und unmissverständlich. Anlass für eine weitergehende, diesen eindeutigen Wortlaut konterkarierende Auslegung besteht nicht. 34 2. Der diesbezügliche Zinsanspruch der Klägerin folgt unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 286, 288 BGB. 35 3. Die weitergehende Klage ist unbegründet. 36 a. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe des von ihr begehrten Versicherungsscheins. Für dieses Klagebegehren existiert keine Anspruchsgrundlage 37 Der Anspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 1 VVG. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform und auf dessen Verlangen auch als Urkunde zu übermitteln. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist die Klägerin nicht Versicherungsnehmerin, sondern lediglich versicherte Person, so dass ein derartiger Anspruch allenfalls der Unterstützungskasse zustehen könnte. 38 Der Anspruch folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Diese Vorschrift stellt klar, dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche Grundverpflichtung des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen besteht (Förster/Cisch/Karst, Betriebsrentengesetz, 13. Aufl., § 1 Rz. 14). Diese gesetzliche Regelung knüpft an die vorherige langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum sog. Verschaffungsanspruch an (vgl. etwa BAG, Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 -, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom 14.10.1998 - 3 AZR 385/97 -, DB 1999, 1123; Höfer, BetrAVG, Rz. 2508). § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sichert damit den Anspruch auf die Versorgungsleistung, nicht aber vermeintliche, mangels bestehender Anspruchsgrundlage nicht durchsetzbare anderweitige Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis. 39 b. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von 6.128,41 € nebst Zinsen, denn die Beklagte ist der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet. 40 Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert bereits dem Grunde nach an der fehlenden Darlegung einer schadensersatzrelevanten Pflichtverletzung der Beklagten. Das gilt zunächst offensichtlich für den Einwand der Klägerin, der Mitarbeiter der Beklagten, Herr S , habe sich entgegen einer schriftlichen Ankündigung vom 04.09.2009 nicht bei ihr gemeldet. Insofern fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin zur Kausalität dieser Unterlassung für den Eintritt des geltend gemachten Schadens. Das Gleiche gilt für die Rüge der Fehlerhaftigkeit des beklagtenseitigen Angebots vom 21.09.2009, da diese durch das spätere Angebot der Beklagten vom 02.12.2009 überholt ist. Dieses Angebot ist - entgegen der schriftsätzlich geäußerten Auffassung der Klägerin - bezüglich des zugrunde gelegten Renteneintrittsalters der Klägerin nicht fehlerhaft. Das hat die Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt. Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann mithin hierin nicht gesehen werden. Soweit die Klägerin in Bezug auf dieses Angebot der Beklagte die zu kurze Fristsetzung zur Stellungnahme von wenigen Tagen rügt, vermag die erkennende Kammer auch in diesem Umstand keine schadensersatzauslösende Pflichtverletzung der Beklagten zu sehen. Denn die Klägerin lässt unberücksichtigt, dass die Angelegenheit als solche zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem zwischen den Parteien verhandelt worden war, die Klägerin also keineswegs von dem Schreiben der Beklagten überrascht wurde und demgemäß auch innerhalb der kurzen Frist hätte reagieren können. 41 Die Klägerin unterliegt der grundsätzlichen rechtlichen Fehleinschätzung, die Beklagte habe ihr eine bis ins kleinste Detail ausgearbeitete Regelung vorlegen müssen. Hierauf hat die Klägerin keinen Anspruch. Sie hätte vielmehr selbst eine Entscheidung treffen müssen. Genau dies hat sie aber fehlerhafter Weise unterlassen. 42 Außerdem scheitert der Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe auch an einer unschlüssigen Berechnung. Die Klägerin macht geltend, von der Einmalprämie in Höhe von 10.000,00 € brutto sei lediglich ein Nettobetrag in Höhe von 5.804,27 € netto ausgezahlt worden, so dass ein Steuerschaden in Höhe der Differenz von 4.195,73 € entstanden sei. Hierbei lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass die Auszahlung der Einmalzahlung mit dem Gehaltslauf Oktober 2009 erfolgt ist und sich die erfolgten steuerlichen Abzüge daher auf ein Gesamtbrutto von über 14.000,00 € und nicht lediglich auf die Einmalzahlung bezogen haben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin im Fall der Umwandlung des Prämienbetrages in eine Altersversorgung die Leistungen auch erst im Versorgungsfall (10 Jahre später) zustünden, jedenfalls also zwischenzeitliche Zinsvorteile in Abzug gebracht werden müssten. 43 c. Schließlich ist auch der hilfsweise Feststellungsantrag unbegründet. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur grundsätzlich fehlenden Pflichtverletzung Bezug genommen werden. 44 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. 45 Die Revision war nicht nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere ging es nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und die Entscheidung im Übrigen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. 46 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 47 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a ArbGG wird hingewiesen.