Beschluss
7 Ta 211/11
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0518.7TA211.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.06.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen 1 G r ü n d e 2 I. Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin begehrt die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen für Gefahrstoffe. 3 Die Antragstellerin steht seit dem Jahr 2003 als Angestellte in den Diensten der Antragsgegnerin. In den Jahren 2005 bis 2008 verrichtete die Antragstellerin ihre Arbeit in einem Gebäude der radiologischen Klinik, welches von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin umgangssprachlich als „Bunker“ bezeichnet wird. Es handelt sich um einen in den 1960ziger Jahren errichteten Flachbau in Fertigbauweise auf einer Holz-Unterkonstruktion. In dem Gebäude kam es zu „schimmelig-muffigen“ Geruchsbelästigungen. Diese veranlassten die Antragsgegnerin im Jahre 2008, ein Sachverständigenbüro mit Raumluftmessungen zu beauftragen. Diese sollten insbesondere den Verdacht eines Schimmelpilzbefalls abklären. Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass kein Hinweis auf einen mikrobiellen Befall des Gebäudes gegeben sei. Der schimmelig-muffige Geruch sei nicht auf versteckte Schimmelpilzansiedlungen zurückzuführen, sondern höchstwahrscheinlich auf sogenannte Chloranisole. Hierbei handelt es sich nach derzeitigem Kenntnisstand um nicht gesundheitsschädliche Stoffe. 4 Die Antragstellerin klagte seit der Zeit ihrer Beschäftigung im sogenannten Bunker über diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie sie sie im Einzelnen insbesondere in der Antragsschrift dargestellt hat. Die Antragstellerin berühmt sich aus diesem Grunde eines Schadensersatzanspruchs gegen die Antragsgegnerin und eines Anspruchs auf Schmerzensgeld. Sie beruft sich darauf, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes Holzschutzmittel üblich gewesen seien, welche hochgiftige Ausdünstungen zur Folge gehabt hätten. Die entsprechenden, in den Anträgen näher bezeichneten Giftstoffe seien auch nach Jahrzehnten noch messbar. Sie verweist darauf, dass auch etliche andere Mitarbeiterinnen im „Bunker“ an gesundheitlichen Beschwerden gelitten hätten. 5 Die Antragstellerin geht davon aus, dass nach Feststellung der chemischen Belastungen im „Bunker“ eine einvernehmliche gütliche Einigung möglich sein werde. Insofern diene das angestrebte selbständige Beweisverfahren im Sinne von § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Vermeidung eines Rechtsstreits. 6 Die Antragstellerin hat beantragt, 7 im Wege der Beweissicherung ohne mündliche Verhandlung ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen für Gefahrstoffe betreffend den früheren Arbeitsplatz der Antragstellerin (bis September 2008) in der radiologischen Klinik (genannt Bunker), B zu folgenden Fragen bzw. Behauptungen einzuholen: 8 9 1 Die Luft am früheren (2005 bis 2008) Arbeitsplatz der Antragstellerin in der radiologischen Klinik, genannt „Bunker“, der Universität B , B ( S ) ist (und war von 2005 bis 2008) mit folgenden Stoffen bzw. Chemikalien in gesundheitsschädlicher Weise belastet: Pentachlorphenol (PCP), Lindan (HCH), Furmecyclox, Naphthalin, Formaldehyd, Flammschutzmittel, polychlorierte Biphenyle (PCB`s) und Dioxine und Furane. 10 11 2 Ursache der o.g. Belastungen ist die Tatsache, dass der Holzflachbau der Radiologie in den 1960ziger Jahren mit Fungiziden und Insektiziden in öligen Holzschutzmitteln behandelt wurde. Alle tragenden und nicht tragenden Holzteile des Flachbaus sind mit Holzschutzmitteln gespritzt, getaucht oder gestrichen. Außerdem sind Wandanschlüsse und Fenster mit PCB-haltigen Dichtmassen isoliert. Durch Material- und Luftproben, deren Ort und Umfang der Sachverständige bestimmen soll, sollen die genommenen Proben auf die o. g. Chemikalien qualitativ und quantitativ untersucht werden. Vorsorglich sind Luft- und Materialrückstellproben zu nehmen, um diese erforderlichenfalls später auf weitere Schadstoffe untersuchen zu können. Die festgestellten Belastungswerte der Arbeitsplatzluft im „Bunker“ sollen bezüglich der Höhe für die Jahre Januar 2005 bis September 2008 rückabgeschätzt werden. 12 Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin hat beantragt, 13 den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückzuweisen. 14 Die Antragsgegnerin hält den Beweissicherungsantrag für unzulässig, da es sich um einen reinen Ausforschungsbeweis handele. Wenn die Antragstellerin die Feststellung der Ursache eines Personenschadens begehre, müsse erst dieser Personenschaden selbst konkretisiert und diagnostiziert werden. Erst wenn sich dabei ergebe, dass das Krankheitsbild der Antragstellerin nur dadurch zu erklären sei, dass sie bestimmten toxischen Stoffen in Überdosis ausgesetzt gewesen sei, könne ein Gutachter den früheren Arbeitsplatz der Antragstellerin gezielt darauf hin untersuchen, ob die die konkrete Erkrankung der Antragstellerin auslösenden toxischen Stoffe dort tatsächlichen in einer die Grenzwerte überschreitenden Konzentration feststellbar seien. 15 Die Antragsgegnerin bestreitet, dass andere Mitarbeiterinnen des „Bunkers“ auch nur ansatzweise vergleichbare Krankheitssymptome beklagt hätten wie die Antragstellerin. Sie bestreitet auch die Geeignetheit der von der Antragstellerin beantragten Beweisaufnahme , da die Raumluftverhältnisse, wie sie im Zeitraum 2005 bis 2008 vorgelegen hätten, nachträglich nicht mehr rekonstruierbar seien. 16 Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdesymptomatik der Antragstellerin multifaktorielle Ursachen habe und auf eine spezielle, individuelle Prädisposition der Antragstellerin zurückzuführen sei, die offenbar auf bestimmte äußere Einflüsse sehr empfindlich reagiere. Hierzu gehörten auch an sich gesundheitlich unbedenkliche Gerüche. 17 Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 03.06.2011 den Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen. Auf die Begründung des Beschlusses im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 18 Gegen den der Antragstellerin am 08.06.2011 zugestellten Beschluss hat diese am 22.06.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. 19 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass das Arbeitsgericht den Verfahrensgegenstand verkannt habe. Sie, die Beschwerdeführerin, habe den Verfahrensgegenstand bewusst auf die Frage begrenzt, ob ihr früherer Arbeitsplatz mit generell gesundheitsschädlichen Luftchemikalien wie Pentachlorphenol, Lindan, Dioxinen und PCB`s belastet gewesen sei. Die Frage der Kausalität zwischen der Belastung des Arbeitsplatzes der Antragstellerin mit generell gesundheitsschädlichen, insbesondere das zentrale Nervensystem schädigenden Chemikalien und ihrem eigenen Gesundheitszustand sei dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Beweisantrages. Dies ergebe sich auch daraus, dass sie bewusst das Gutachten eines Sachverständigen für Gefahrstoffe beantrage, nicht aber ein medizinisches Sachverständigengutachten. 20 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens führt die Antragstellerin aus, dass sie auf Grund der Holzschutzmittelbelastung im strittigen Gebäude an einer Enzephalopathie des Schweregrades II a/b leide. Eine solche Erkrankung lasse sich nicht durch Laborwerte oder bildgebende Verfahren nachweisen. 21 Die Beschwerdegegnerin beantragt, die gegnerische Beschwerde zurückzuweisen, und verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss. Sie hält das beantragte Beweisverfahren auch nicht für geeignet, einen Rechtsstreit zu vermeiden; denn für sie, die Beschwerdegegnerin kämen Überlegungen zu einer gütlichen Einigung überhaupt nur dann in Betracht, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen Schadstoffbelastung der Luft im „Bunker“ mit dem konkreten Krankheitsbild der Antragstellerin hergestellt werden könnte. 22 II. Die zulässige, in formaler Hinsicht nicht zu beanstandene sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.06.2011 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit im Kern zutreffender Begründung zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 i. V. m. § 487 Nr. 2 ZPO für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. 23 1. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Antragsschrift ausdrücklich auf§ 485 Abs. 2 ZPO berufen. Damit stimmt überein, dass vorliegend ein Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht anhängig ist. Die Antragstellerin hat sich gemäß § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf berufen, dass sie anstrebt, sich nach Abschluss der beantragten Beweisaufnahme mit der Antragsgegnerin gütlich zu einigen. Auf diese Weise könne ein Hauptsacherechtsstreit vermieden werden. Daher sei ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzunehmen. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass sich die von ihr in dem selbständigen Beweisverfahren angestrebte Feststellung auf einen der in § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO aufgeführten Tatbestände beziehen muss und bezogen hierauf ein im Sinne von § 487 Nr. 2 ZPO zulässiger Beweisantrag gestellt werden muss. 24 a. Zwar hält es die überwiegende Meinung für die Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens nicht für erforderlich, dass der potentielle Rechtsanspruch, der durch das Beweisverfahren gesichert werden soll und Gegenstand eines späteren Hauptsacheverfahrens sein könnte, in allen seinen Voraussetzungen schlüssig dargelegt werden müsste. 25 b. Auf der anderen Seite gelten die allgemeinen Anforderungen an einen zulässigen Beweisantrag aber auch in dem vorgezogenen selbständigen Beweisverfahren. Dies bedeutet, dass die Erhebung eines sogenannten Ausforschungsbeweises auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 485 ff ZPO ausgeschlossen sein muss. 26 c. Dabei erfordert das systematische Zusammenspiel der §§ 485 Abs. 2 und 487 ZPO, dass sich die gemäß § 487 Nr. 2 ZPO als Beweisgegenstand zu bezeichnenden Tatsachen auf einen der Tatbestände der §§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO beziehen müssen. 27 d. Die Antragstellerin hat sich nicht ausdrücklich festgelegt, auf welchen dieser Tatbestände sie sich beziehen will. Insofern hat das Arbeitsgericht zu ihren Gunsten eine Auslegung vorgenommen und unterstellt, dass es ihr um die Feststellung der Ursache eines Personenschadens im Sinne von § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO geht. Dies erscheint nach dem Inbegriff des Sachvortrags der Antragstellerin auch naheliegend und sachgerecht. Ein anderer der Tatbestände des § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt ersichtlich nicht in Betracht. Es geht der Antragstellerin vielmehr erkennbar darum, für ihre von ihr angeführten gesundheitlichen Beschwerden die Antragsgegnerin verantwortlich zu machen, weil diese sie eine bestimmte Zeit lang in dem mutmaßlich chemisch verseuchten „Bunker“ hat arbeiten lasen. 28 e. Eine zulässige Beweiserhebung über die „Ursache eines Personenschadens“ setzt jedoch im Ausgangspunkt zunächst voraus, dass der eingetretene Personenschaden so konkret identifiziert wird, dass dadurch eine zielgerichtete Kausalitätsfeststellung überhaupt erst möglich wird (zur Notwendigkeit einer solchen Konkretisierung siehe auch BAG vom 30.09.2008, - 3 AZB 47/08 -, Rdnr. 33). 29 f. Bei einem zulässigen Beweisantritt darf es daher nur um die spezifische Ursachenforschung für einen konkret bestimmten gesundheitlichen Schaden einer individuellen Person, hier der Antragstellerin, gehen. 30 g. Im Gegensatz dazu sind die Beweisantritte der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren jedoch nur darauf gerichtet zu eruieren, ob und in welchem Umfang ggf. in ihrer früheren Arbeitsumgebung im sogenannten Bunker eine abstrakte Gefährdungssituation durch bestimmte Schadstoffe vorgelegen hat. Ihre Beweisantritte dienen daher nicht dem unmittelbaren oder zumindest indiziellen Beweis bestimmter Tatsachenbehauptungen über bestimmte Ursachen von konkreten Personenschäden, sondern lediglich der vorbereitenden Ausforschung von Tatsachen bzw. der Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten. 31 h. Dass es der Beschwerdeführerin vorliegend um die abstrakten Verhältnisse an ihrem früheren Arbeitsplatz geht, wird insbesondere auch aus ihrer Argumentation in der Beschwerdebegründung deutlich. Dort hält sie nämlich dem Arbeitsgericht entgegen, es habe zu Unrecht gefordert, dass der in den Beweisantritten verwendete Begriff „in gesundheitsschädlicher Weise“ auf die individuellen Verhältnisse bei der Klägerin hin hätte konkretisiert werden müssen. Außerdem stellt sie klar, dass sie bewusst nur ein Gutachten eines Schadstoffexperten und nicht eines Mediziners gefordert habe. Im Klartext führt sie aus, die Frage der Kausalität zwischen der Belastung des Arbeitsplatzes mit generell gesundheitsschädlichen Stoffen und ihrem eigenen Gesundheitszustand solle noch nicht überprüft und festgestellt werden. 32 i. Der Ausforschungscharakter der gewünschten Beweiserhebung wird ferner evident in der Formulierung des Beweisantrags zu Ziffer 2, wenn es dort heißt: „ Vorsorglich sind Luft- und Materialrückstellproben zu nehmen, um diese erforderlichenfalls später auf weitere Schadstoffe untersuchen zu können“. 33 2. Der vom Arbeitsgericht zu Recht vermissten, auf die Verhältnisse bei der Antragstellerin bezogenen Konkretisierung des Begriffs „gesundheitsschädlich“ hat diese auch nicht dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sie nunmehr – erstmals in der Beschwerdeinstanz – ausführt, sie leide an einer Enzephalopathie des Schweregrades II a/b. 34 a. Der Begriff der Enzephalopathie stellt lediglich einen Sammelbegriff für krankhafte Veränderungen des Gehirns dar, die das Gehirn als Ganzes betreffen. Diese krankhaften Veränderungen können jedoch auf zahlreichen Ursachen unterschiedlichster Art beruhen, von denen eine Vergiftung durch toxische Substanzen nur eine mögliche Ursache von vielen darstellt, wobei wiederum unterschiedliche Giftstoffe eine Rolle spielen können. 35 b. Zwar dürfen an die Darlegung medizinischer Zusammenhänge durch einen medizinischen Laien wie die Antragstellerin keine überspannten Anforderungen gestellt werden und ist grundsätzlich die Bezugnahme auf bestimmte ärztliche Befunde als ausreichend anzusehen. Die Antragstellerin hat aber außer der Verwendung des unspezifischen Begriffs der Enzephalopathie keine ärztlichen Befunde vorgelegt, erst recht keine solchen, aus denen sich aus medizinischer Sicht zumindest eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit dafür ableiten ließe, dass die von der Antragstellerin behauptete Erkrankung auf eine Vergiftung durch bestimmte toxische Stoffe zurückzuführen sei. 36 c. Inwiefern das von der Antragstellerin beantragte Sachverständigengutachten somit zur Klärung der Ursache eines bei ihr eingetretenen Personenschadens würde beitragen können, bliebe dem Zufall überlassen. Eine derartige Beweiserhebung „ins Blaue hinein“ bleibt auch außerhalb eines anhängigen Hauptsacheverfahrens unzulässig. 37 III. Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO. 38 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in Anbetracht der vorliegenden Einzelfallentscheidung nicht ersichtlich. 39 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 40 Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.