Beschluss
8 TaBV 97/11 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2012:0509.8TABV97.11.00
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Leitsätze
keine Leitsätze
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2011 – 5 BV 150/11 – wird abgeändert wie folgt:
1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, die folgende Regelung „für die Arbeit der Voll- und Teilzeitkräfte an Samstagen wird 25 % der geleisteten Stundenzahl in einem separaten Stundenkonto gesammelt“ einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Einigungsstelle ersetzenden Spruch der Einigungsstelle abzuändern.
2. Der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung entsprechend der Verurteilung zu 1) ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 € angedroht.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: keine Leitsätze Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2011 – 5 BV 150/11 – wird abgeändert wie folgt: 1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, die folgende Regelung „für die Arbeit der Voll- und Teilzeitkräfte an Samstagen wird 25 % der geleisteten Stundenzahl in einem separaten Stundenkonto gesammelt“ einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Einigungsstelle ersetzenden Spruch der Einigungsstelle abzuändern. 2. Der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung entsprechend der Verurteilung zu 1) ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 € angedroht. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Beteiligte zu 1) ist der für den K Betrieb der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) ist nicht tarifgebunden. Mit Info-Post März 2009 für alle G Mitarbeiter in K teilte die Beteiligte zu 2) zum Stichwort „Zeitkonto/Samstagsvergütung“ Folgendes mit: „Daher gilt ab sofort folgende Regelung für die Arbeit der Voll- und Teilzeitkräfte am Samstag: 25 % der geleisteten Stundenzahl wird in einem separaten Stundenkonto gesammelt.“ Der Beteiligte zu 1) nimmt in Anspruch, dass hierdurch ein Entlohnungsgrundsatz geschaffen sei, von welchem ohne Zustimmung des Betriebsrats oder eine die Zustimmung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle nicht abgewichen werden dürfe. Jedenfalls für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwendet die Beteiligte zu 2) seither Arbeitsverträge, die folgende Regelung enthalten: „Der Mitarbeiter hat auf die freiwillig gewährte Sonderleistung, 25 % Zeitvergütung für Sonntagsarbeit, keinen Anspruch.“ Der Beteiligte zu 1) hat den Gesamtbetriebsrat mit Verhandlungen um eine Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit beauftragt. Der entsprechende Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 20.11.2008 enthält den Zusatz: „Die Entscheidungsbefugnis über den Abschluss behält sich der Betriebsrat vor.“ Der Beteiligte zu 1) nimmt in Anspruch, nach Maßgabe dieser lediglich zu den Verhandlungen um eine Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit erfolgten Beauftragung des Gesamtbetriebsrats, selbst Träger arbeitszeitlicher Mitbestimmungsrechte zu sein. Die Beteiligte zu 2) sieht in den arbeitsvertraglichen Abweichungen für Neueinstellungen keine Verletzungen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Durch das Verhandlungsmandat um eine Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit an den Gesamtbetriebsrat sei der Beteiligte zu 1) auch nicht mehr berechtigt, die Unterlassungsansprüche des Rechtsstreits gegen die Beteiligte zu 2) geltend zu machen. Der Beteiligte zu 1) nimmt den Beteiligten zu 2) dahingehend in Anspruch, es zu unterlassen, von den Zusagen der Info-Post März 2009 für alle G Mitarbeiter in K ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen die Einigung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle abzuweichen und der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld anzudrohen. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Beteiligten zu 1) nicht entsprochen. Bezüglich der Begründung des Beschlusses des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 48 und 49 der Gerichtsakten Bezug genommen. Gegen diesen dem Beteiligten zu 1) am 09.12.2011 zugestellten Beschluss erster Instanz wendet sich dessen am 28.12.2011 eingegangene Beschwerde, die mit am 02.03.2012 eingegangenen Schriftsatz – nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 09.03.2012 – begründet wurde. Die Beschwerde nimmt nach wie vor in Anspruch, dass der Beteiligte zu 1) Träger des Mitbestimmungsrechts sei, wonach er wegen Verstoßes gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG die begehrte Unterlassung gerichtlich durchsetzen könne. Durch den Zusatz des Beschlusses aus der Betriebsratssitzung vom 20.11.2008, dass die Entscheidungsbefugnis über den Abschluss einer Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit beim Betriebsrat selbst liege, sei dies ausdrücklich klargestellt. Durch die Auslobung per Info-Post März 2009 für alle G Mitarbeiter in K sei ein Entlohnungsgrundsatz nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 gesetzt, von welchem nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder einer die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Entscheidung der Einigungsstelle abgewichen werden könne. Da die Beteiligte zu 2) hiervon einseitig abweiche, liege ein Mitbestimmungsverstoß vor. Die Beteiligte zu 1) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2011– 5 BV 150/11 – abzuändern und 1. es zu unterlassen, die folgende Regelung: „Für die Arbeit der Voll- und Teilzeitkräfte an Samstagen wird 25 % der geleisteten Stundenzahl in einem separaten Stundenkonto gesammelt.“ einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen die Einigung ersetzenden Spruch einer Einigungsstelle abzuweichen; 2. der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 1) ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) macht weiter geltend, dass der Beteiligte zu 1) zur Geltendmachung der streitigen Unterlassung schon deshalb nicht berechtigt sei, weil er dem Gesamtbetriebsrat das Mandat zum Abschluss einer Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit übertragen habe. In der Sache seien zudem Mitbestimmungsrechte nicht verletzt. Die Beteiligte zu 2) habe keine Entlohnungsgrundsätze geändert. Der Beteiligte zu 1) verwechsele die Gewährung einzelner Leistungen mit Entlohnungsgrundsätzen. Das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll, habe die Beteiligte zu 2) auch nach Vortrag des Beteiligten zu 1) nicht geändert. Die Beteiligte zu 2) habe lediglich unter Beibehaltung des Systems die Gewährung einzelner Leistungen für Neueintritte eingestellt und gewähre diese einzelne Leistung unverändert an den Empfängerkreis, der die Leistung auch bisher erhalten habe. Dies stelle keine Änderung der Entlohnungsgrundsätze dar. Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Parteien in beiden Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des Beschlusses erster Instanz. 1. Der Beteiligte zu 1) hat gegen den ihm am 09.12.2011 zugestellten Beschluss erster Instanz fristwahrend mit der am 28.12.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründungsfrist ist sodann auf den 09.03.2012 verlängert worden. Am 02.03.2012 ist die Beschwerdebegründung beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Damit ist die Frist zur Begründung des Rechtsmittels gewahrt. Die Beschwerdebegründungsschrift setzt sich im Einzelnen mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts auseinander und erweist sich danach als ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel. 2. Die Beschwerde ist begründet. Die Beschwerde rügt zu Recht die Verletzung von Mitbestimmungsrechten, deren Träger der Beteiligte zu 1) ist. a) Der Beteiligte zu 1) ist Träger des Mitbestimmungsrechtes nach§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Hieran ändert nichts, dass der für das Unternehmen der Beteiligten zu 2) bestehende Gesamtbetriebsrat u. a. vom Beteiligten zu 1) mit den Verhandlungen um eine Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit beauftragt worden ist. Trotz dieser Beauftragung bleibt der Beteiligte zu 1) Träger des Mitbestimmungsrechts. Dies ergibt sich durch die Klarstellung des Beschlusses vom 20.11.2008 dahingehend, dass für den Fall des Zustandekommens einer Rahmenbetriebsvereinbarung die Entscheidungsbefugnis über den Abschluss derselben dem Beteiligten zu 1) vorbehalten bleibt. Dann leitet allerdings aus dieser vorbehaltenen Entscheidungsbefugnis jedes Recht des Betriebsrats ab, welches vor Abschluss einer derartigen Rahmenbetriebsvereinbarung bestehende Mitbestimmungsrechte verletzt. b) Die seitens der Beteiligten zu 2) eingeräumte Handhabung dahingehend, die mit Auslobung der Info-Post März 2009 für alle G Mitarbeiter in K getroffene Regelung dahingehend, für die Arbeit der Voll- und Teilzeitkräfte am Samstag 25 % der geleisteten Stundenzahl in einem separaten Stundenkonto zu sammeln, bei Neueinstellungen ab September 2010 dahingehend einzuschränken, dass mit den neu eingestellten Arbeitnehmern Arbeitsverträge abgeschlossen werden, nach denen diese auf die freiwillig gewährte Sonderleistung 25 % Zeitvergütung für Samstagarbeit keinen Anspruch haben, stellt eine Änderung der Entlohnungsgrundsätze dar, die – wie der Beteiligte zu 1) zu Recht geltend macht – nur mit Zustimmung des Beteiligten zu 1) als Träger des Mitbestimmungsrechts oder einer die Zustimmung ersetzenden Entscheidung einer Einigungsstelle geändert werden kamm. aa) Der bisherige Entlohnungsgrundsatz für alle Vollzeit- und Teilzeitkräfte ist durch die Info-Post März 2009 für alle G Mitarbeiter in K durch die Beteiligte zu 2) im Wege einer so genannten Gesamtzusage gesetzt worden. Der Beteiligte zu 2) hat nämlich allen Voll- und Teilzeitkräften eine bestimmte Leistung, die Zeitgutschrift von 25 % der Samstagsarbeit, und damit eine generell bestimmte Leistung bei Vorliegen bestimmter Leistungsvoraussetzungen (Samstagsarbeit) zugesagt (vgl. BAG, Urteil vom 15.07.2008 – 3 AZR 61/07, NZA-RR 2009, 324). Die Gesamtzusage bedingt, dass alle der Gesamtzusage unterfallenden Arbeitnehmer unter den genannten Voraussetzungen den vertraglichen Anspruch auf die zugesagte Leistung erwerben (BAG, Urteil vom 15.02.2009– 9 AZR 116/04, NZA 2005, 1117). Damit hat die Beteiligte zu 1) einen Entlohnungsgrundsatz geschaffen, der – soweit es um nachträgliche Abänderungen dieses Grundsatzes geht – der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat nämlich der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und bei der Einführung und Anwendung neuer Entlohnungsmethoden. Zweck dieses Mitbestimmungsrechts ist es, das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren. Mitbestimmungspflichtig ist daher auch die Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze durch den Arbeitgeber (BAG, Beschluss vom 03.12.1991 – GS 2/90, BAGE 69, 134; BAG, Beschluss vom 13.03.2001– 1 ABR 7/00, EzA BetrVG 1972, § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 72; BAG, Urteil vom 02.03.2004 – 1 AZR 271/03, BAGE 109, 369). Mitbestimmungspflichtig ist auch die Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze durch den Arbeitgeber (BAG, Beschluss vom 03.12.1991 – GS 1/90, a. a. O.). Dabei kommt es für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze erfolgte, ob auf der Basis bindender Tarifverträge, einer Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Absprachen oder einer vom Arbeitgeber einseitig eingeführten Handhabung. In allen Fällen unterliegt deren Änderung der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG, Urteil vom 02.03.2004– 1 AZR 271/03, BAGE 109, 369). bb) Das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) entfällt nicht etwa deshalb, weil es sich bei den gewährten Leistungen um „freiwillige“ Leistungen handelt, zu denen die Beteiligte zu 2) weder gesetzlich noch tariflich verpflichtet war. Zwar kann ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber, wie die Beteiligte zu 2), das gesamte Volumen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei festlegen und für die Zukunft ändern. Mangels Tarifbindung leistet allerdings der Arbeitgeber in einem derartigen Fall sämtliche Vergütungsbestandteile „freiwillig“, d. h. ohne hierzu normativ verpflichtet zu sein. Solange er die Arbeit dann überhaupt vergütet, hat der nicht tarifgebundene Arbeitgeber die „freiwilligen“ Leistungen deshalb nicht gänzlich eingestellt. Bei einer Absenkung der Vergütung hat er damit – weil keine tarifliche Vergütungsordnung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließt – die bisher geltenden Entlohnungsgrundsätze auch bezüglich des verbleibenden Vergütungsvolumens zu beachten und im Fall ihrer Änderung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze reklamiert die Beteiligte zu 1) zu Recht die Verletzung des ihm zustehenden Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG durch den Ausschluss von Leistungen nach Maßgabe der Info-Post März 2009 für alle G Mitarbeiter in K für Neueinstellungen ab September 2010. d) Zum Schutz des bestehenden Mitbestimmungsrechts des Beteiligten zu 1) ist diesem grundsätzlich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zur Seite zu stellen. Die für den allgemeinen Unterlassungsanspruch zu verlangende bevorstehende (wiederholte) Verletzungsgefahr (BAG, Beschluss vom 29.02.2000 – 1 ABR 4/99, AP BetrVG 1972, § 87 Lohngestaltung Nr. 105; BAG, Beschluss vom 26.07.2005 – 1 ABR 29/04, AP BetrVG 1972, § 95 Nr. 43) ist im Streitfall ohne Weiteres anzunehmen. Die Beteiligte zu 1) beabsichtigt – wie ausdrücklich eingeräumt – neu eingestellten Mitarbeitern künftig die mit Info-Post März 2009 ausgelobte Leistung nicht zu erbringen. Damit war dem Unterlassungsanspruch vom Beteiligten zu 1. geltend gemachten Antrag zu 1. auf Unterlassung zu entsprechen. 3. Auch dem geltend gemachten Antrag zu 2. auf Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ausgeurteilte Verpflichtung zur Unterlassung nach dem Beschlusstenor zu 1. war zu entsprechen. Der Antrag kann bereits im Zusammenhang mit der begehrten Unterlassung für den Fall der entsprechenden Verurteilung geltend gemacht werden. Der Androhung bedarf es, um dem Vollstreckungsinteresse des Beteiligten zu 1 zu entsprechen, da im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem erwirkten Unterlassungstitel durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 deren Androhung vorausgehen muss. Eine Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung erscheint angemessen und ausreichend. III. Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Beteiligten zu 2. R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Für den Beteiligten zu 1. ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. J... T... S...