Beschluss
8 TaBV 97/11
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betriebsrat ist Träger des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch wenn er dem Gesamtbetriebsrat Verhandlungsmandate erteilt hat, soweit ihm die Entscheidungsbefugnis vorbehalten bleibt.
• Eine durch Arbeitgeber gegenüber der Belegschaft abgegebene Gesamtzusage begründet einen Entlohnungsgrundsatz, dessen nachträgliche Änderung mitbestimmungspflichtig ist.
• Die einseitige Beschränkung einer bislang zugesagten Vergünstigung für Neuangestellte stellt eine Änderung der Entlohnungsgrundsätze dar und bedarf der Zustimmung des Betriebsrats oder eines ersetzenden Spruchs der Einigungsstelle.
• Zum Schutz des Mitbestimmungsrechts steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu; zur Durchsetzung kann ein Ordnungsgeld angedroht werden.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei Änderung von Entlohnungsgrundsätzen durch Gesamtzusage • Der Betriebsrat ist Träger des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch wenn er dem Gesamtbetriebsrat Verhandlungsmandate erteilt hat, soweit ihm die Entscheidungsbefugnis vorbehalten bleibt. • Eine durch Arbeitgeber gegenüber der Belegschaft abgegebene Gesamtzusage begründet einen Entlohnungsgrundsatz, dessen nachträgliche Änderung mitbestimmungspflichtig ist. • Die einseitige Beschränkung einer bislang zugesagten Vergünstigung für Neuangestellte stellt eine Änderung der Entlohnungsgrundsätze dar und bedarf der Zustimmung des Betriebsrats oder eines ersetzenden Spruchs der Einigungsstelle. • Zum Schutz des Mitbestimmungsrechts steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu; zur Durchsetzung kann ein Ordnungsgeld angedroht werden. Der Betriebsrat des K-Betriebs (Beteiligter zu 1) verlangt Unterlassung gegen die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2). Diese hatte per Info-Post März 2009 allen Voll- und Teilzeitkräften eine Zeitgutschrift von 25 % für Samstagsarbeit zugesagt. Ab September 2010 schloss die Arbeitgeberin neue Arbeitsverträge, wonach Neuzugänge keinen Anspruch auf diese freiwillige Sonderleistung hätten. Der Betriebsrat macht geltend, dadurch werde ein bestehender Entlohnungsgrundsatz einseitig geändert, wofür nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG seine Zustimmung erforderlich sei. Die Arbeitgeberin hält dies für keine mitbestimmungspflichtige Änderung und beruft sich darauf, dass das Mandat zum Abschluss einer Rahmenbetriebsvereinbarung an den Gesamtbetriebsrat gegangen sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht änderte diesen Beschluss ab und gab dem Betriebsrat Recht. • Der Betriebsrat ist weiterhin Träger des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, weil ihm die Entscheidungsbefugnis über den Abschluss einer Rahmenbetriebsvereinbarung ausdrücklich vorbehalten wurde. • Die Info-Post vom März 2009 stellt eine Gesamtzusage dar, durch die ein Entlohnungsgrundsatz für alle Voll- und Teilzeitkräfte begründet wurde; eine solche Gesamtzusage begründet bei den betroffenen Voraussetzungen vertragliche Ansprüche. • Die einseitige Begrenzung der Leistung für Neueinstellungen ist als Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze zu qualifizieren und unterliegt daher der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. • Auch wenn die Leistung freiwillig gewährt wurde und die Arbeitgeberin nicht tarifgebunden ist, schließt dies die Mitbestimmung nicht aus; Änderungen freiwilliger Vergütungsbestandteile sind mitbestimmungspflichtig, soweit sie Entlohnungsgrundsätze betreffen. • Vorliegend ist die Wiederholungsgefahr gegeben, weil die Arbeitgeberin ausdrücklich beabsichtigt, Neuanstellungen die Leistung nicht zu gewähren; daher ist der Unterlassungsanspruch schutzwürdig. • Zur Sicherung der Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs ist die Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO (analog) für jeden Zuwiderhandlungsfall gerechtfertigt; 2.000 € je Verstoß erscheinen angemessen. • Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde abgeändert. Der Arbeitgeberin wird untersagt, die Regelung der Info-Post (25 % Zeitgutschrift für Samstagsarbeit) einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen ersetzenden Spruch der Einigungsstelle für Voll- und Teilzeitkräfte abzuändern. Für jeden Verstoß gegen diese Unterlassung wird der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 € angedroht. Die Beschwerde des Betriebsrats war begründet, weil durch die einseitige Einschränkung für Neuzugänge ein Entlohnungsgrundsatz verändert wurde, dessen Änderung mitbestimmungspflichtig ist. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.