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Urteil

12 Sa 439/12

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten wird. • Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zu gewähren, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden der Partei erfolgt; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). • Der Rechtsanwalt hat bei Vorlage der Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eine eigenverantwortliche Fristenkontrolle vorzunehmen, einschließlich der eindeutigen Ermittlung des Zustellungsdatums. • Eine Anschlussberufung ist unzulässig bzw. wirkungslos, wenn die Hauptberufung unzulässig ist. • Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterliegende Berufungspartei, wenn die Anschlussberufung keine streitwerterhöhende Wirkung entfaltet (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Berufungsbegründungsfrist versäumt – Wiedereinsetzung wegen Versäumnis des Anwalts abgelehnt • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten wird. • Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zu gewähren, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden der Partei erfolgt; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). • Der Rechtsanwalt hat bei Vorlage der Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eine eigenverantwortliche Fristenkontrolle vorzunehmen, einschließlich der eindeutigen Ermittlung des Zustellungsdatums. • Eine Anschlussberufung ist unzulässig bzw. wirkungslos, wenn die Hauptberufung unzulässig ist. • Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterliegende Berufungspartei, wenn die Anschlussberufung keine streitwerterhöhende Wirkung entfaltet (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Kläger begehrt Übergangsversorgungsleistungen; das Arbeitsgericht Köln hat die Beklagte zur Gewährung verurteilt. Die Beklagte legte Berufung ein; die Berufungsbegründung ging verspätet am 02.02.2012 ein, nachdem das erstinstanzliche Urteil am 01.12.2011 wirksam zugestellt worden war. Die Beklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, eine Rechtsanwaltsfachangestellte habe die Begründungsfrist fehlerhaft mit dem 02.02.2012 notiert und der Prozessbevollmächtigte habe sich irrtümlich am Eingangsstempel mit Datum 02.12.2011 orientiert. Der Kläger legte Anschlussberufung ein; diese war jedoch von vornherein abhängig von einer zulässigen Hauptberufung. Parteien legten eidesstattliche Versicherungen vor; das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags. Das Landesarbeitsgericht führte aus, der Anwalt treffe eine eigenverantwortliche Pflicht zur eindeutigen Ermittlung des Zustellungsdatums und habe diese Pflicht verletzt. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen und die Anschlussberufung damit wirkungslos. • Anfang und Länge der Berufungsbegründungsfrist bestimmen sich nach § 66 Abs. 1 ArbGG; die Frist begann mit Zustellung des vollständigen Urteils am 01.12.2011 und endete damit am 01.02.2012. Die Begründung ging erst am 02.02.2012 ein und war damit verspätet. • Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung nur bei Nichtverschulden zu gewähren; nach § 85 Abs. 2 ZPO ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen. • Ständige Rechtsprechung verlangt vom Rechtsanwalt bei Vorlage der Akte im Zusammenhang mit fristgebundenen Handlungen eine eigenverantwortliche Fristenkontrolle einschließlich der Prüfung aller relevanten Fristnotierungen in der Handakte. Das gilt auch für die Ermittlung des maßgeblichen Zustellungsdatums. • Der Prozessbevollmächtigte durfte sich nicht auf den Eingangsstempel auf der Durchschrift verlassen, wenn zugleich Unterlagen vorlagen, die ein anderes Zustellungsdatum angaben. Er hätte den Umschlag mit Zustellvermerk suchen oder bei Fehlen Rückfrage bei der Partei halten müssen. • Der von der Rechtsanwaltsfachangestellten begangene Fehler entlastet die Beklagte nicht, weil der Anwalt seine Kontrollpflicht hatte. Der Umstand, dass das Gericht den Irrtum nicht erkannt oder den Anwalt nicht gesondert darauf hingewiesen hat, begründet kein Entfallen des Verschuldens der Beklagten. • Die Anschlussberufung des Klägers ist unzulässig bzw. wirkungslos, weil die Hauptberufung der Beklagten unzulässig ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen, da die Anschlussberufung keine streitwerterhöhende Wirkung hatte (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). • Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde und die Beklagte keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat. Die Versäumung ist der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, weil ihr Prozessbevollmächtigter seiner Pflicht zur eigenverantwortlichen Fristenkontrolle und zur eindeutigen Ermittlung des Zustellungsdatums nicht nachgekommen ist. Die Anschlussberufung des Klägers ist damit unwirksam. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Revision wurde nicht zugelassen.