Urteil
4 Sa 114/12
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Erwähnung von Elternzeit in einem Arbeitszeugnis stellt nicht ohne weiteres eine ungerechtfertigte Benachteiligung nach dem AGG dar.
• Erhebliche Ausfallzeiten dürfen im Zeugnis genannt werden, wenn ansonsten der falsche Eindruck entstünde, die Leistungsbeurteilung beruhe auf einer durchgehenden tatsächlichen Arbeitsleistung.
• Die Angabe der Elternzeit kann im Interesse der Arbeitnehmerin liegen, weil sie spekulative und nachteilige Mutmaßungen potenzieller Arbeitgeber verhindert.
Entscheidungsgründe
Erwähnung von Elternzeit im Arbeitszeugnis nicht automatisch benachteiligend • Die bloße Erwähnung von Elternzeit in einem Arbeitszeugnis stellt nicht ohne weiteres eine ungerechtfertigte Benachteiligung nach dem AGG dar. • Erhebliche Ausfallzeiten dürfen im Zeugnis genannt werden, wenn ansonsten der falsche Eindruck entstünde, die Leistungsbeurteilung beruhe auf einer durchgehenden tatsächlichen Arbeitsleistung. • Die Angabe der Elternzeit kann im Interesse der Arbeitnehmerin liegen, weil sie spekulative und nachteilige Mutmaßungen potenzieller Arbeitgeber verhindert. Die Klägerin war vom 01.07.2004 bis 31.12.2010 bei der Beklagten beschäftigt. In einem zunächst erteilten Arbeitszeugnis wurde die Elternzeit der Klägerin vom 09.08.2009 bis 26.09.2009 erwähnt. Die Klägerin verlangte daraufhin die Entfernung dieser Angabe; die Beklagte stellte rund 1½ Monate später ein überarbeitetes Zeugnis ohne Erwähnung der Elternzeit aus. Die Klägerin erhielt das erste Zeugnis nach eigenen Angaben am 06.06.2011. Sie klagte auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG und begehrte mindestens 10.000 EUR. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. • Rechtliche Grundlage ist die Zeugniswahrheit; erheblichen Ausfallzeiten darf Rechnung getragen werden, wenn andernfalls ein falscher Eindruck über die Bemessungsgrundlage der Beurteilung entstünde (vgl. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). • Es lässt sich keine starre Grenze zwischen meldepflichtigen und nicht meldepflichtigen Ausfallzeiten ziehen; maßgeblich sind Dauer und zeitliche Lage der Ausfälle. • Im konkreten Fall lag die mehr als einjährige Elternzeit gegen Ende eines nur 5½ Jahre dauernden Beschäftigungsverhältnisses; in einer schnelllebigen Branche wie der Softwarebranche ist das Interesse eines potenziellen Arbeitgebers an der Information über aktuelle fachliche Leistungsfähigkeit besonders groß (§ 15 Abs. 2 AGG nicht verletzt). • Die Nennung der Elternzeit diente nicht der Benachteiligung, sondern konnte im Interesse der Klägerin liegen, weil sie spekulative oder negative Vermutungen potenzieller Arbeitgeber über die Gründe der Ausfallzeit vermeidet. • Mangels ungerechtfertigter Benachteiligung besteht kein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG; die Berufung war unbegründet. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten. Die Erwähnung der Elternzeit im zuerst erteilten Zeugnis stellt keine ungerechtfertigte Benachteiligung im Sinne des AGG dar, weil die Angabe angesichts der mehr als einjährigen Ausfallzeit am Ende eines relativ kurzen Arbeitsverhältnisses und der schnellen Entwicklung der Branche zur Wahrung von Klarheit und zur Vermeidung nachteiliger Mutmaßungen über den Grund des Ausfalls geeignet und im Interesse der Klägerin war. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG besteht daher nicht; die Revision wurde nicht zugelassen.