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Beschluss

4 TaBV 93/11

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0427.4TABV93.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 – 19 BV 164/10 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Antragstellerin, eine im Unternehmen der Beteiligten zu 12), einer Fluggesellschaft, vertretene Gewerkschaft im Sinne von § 16 Abs. 2 MitbestG, die alle bei der Beteiligten zu 12) für die dort beschäftigten Verkehrsflugzeugführer geltenden Tarifverträge abgeschlossen hat, ficht im vorliegenden Verfahren gemäß § 22 MitbestG die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 12) vom 15.07.2010 an. Erstinstanzlich machte sie auch die Nichtigkeit der Wahl geltend. Dieser Streitpunkt ist – nachdem das Arbeitsgericht alle erstinstanzlich gestellten Anträge abgewiesen hat – aufgrund der Beschwerdeanträge der Antragstellerin nicht mehr Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens. 4 Die Antragstellerin hatte einen Wahlvorschlag für die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG in den Aufsichtsrat zu wählenden Gewerkschaftsmitglieder eingereicht. Die Wahl betraf die zum 25.08.2010 beginnende neue Amtszeit des Aufsichtsrates der in K sitzenden Beteiligten zu 12). 5 Das Wahlausschreiben des Unternehmenswahlvorstandes wurde am 25.05.2010 veröffentlicht. Insoweit wird auf die Anlage AS 4 = Blatt 12 der Akten Bezug genommen. 6 Für einzelne Betriebe der Beteiligten zu 12) sind Betriebswahlvorstände gebildet worden, so auch für den Flugbetrieb der „Betriebswahlvorstand Bord“. Der Flugbetrieb erfasst die Mitglieder des Cockpitpersonals sowie des Kabinenpersonals. Die „Stationen“ der im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind über verschiedene Flughafenstandorte in Deutschland verteilt. Die wenigsten dieser Arbeitnehmer sind in K /B stationiert. 7 Unter dem 25.05.2010 veröffentlichte der Betriebswahlvorstand Bord „ergänzende Angaben zum Wahlausschreiben vom Betriebswahlvorstand“, wonach für alle Bord-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen die schriftliche Stimmabgabe „als allgemeine Briefwahl“ beschlossen wurde. Über die Richtigkeit dieses Vorgehens besteht zwischen den Beteiligten keinen Streit. Bei den anderen Betrieben der Beteiligten zu 12) war Briefwahl auf Antrag bei Verhinderung der persönlichen Stimmabgabe möglich. 8 Die Mitglieder des Bordpersonals erhielten als Bestandteil ihrer Briefwahlunterlagen einen bereits freigemachten größeren Briefumschlag, auf dem als Adresse die Anschrift des Betriebswahlvorstandes Bord angegeben war und der den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“ trug. Der Freiumschlag trug indes entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 II. WO MitbestG nicht den Namen und die Anschrift des jeweiligen Wahlberechtigten als Absender. 9 Auch das beigefügte Merkblatt enthielt keinen Hinweis an den oder die Wahlberechtigte(n), den eigenen Namen und die eigene Anschrift leserlich als Absender auf dem Freiumschlag für die Rücksendung der ausgefüllten Wahlunterlagen anzubringen (vgl. Anlage AS 6 = Bl. 14 d. A.). 10 Dieses war auf ein Versehen der mit dem Druck der Unterlagen beauftragten Druckerei zurückzuführen. 11 Diese Briefwahlunterlagen wurden am 25.06.2010 an alle im Ausland wohnenden betreffenden Arbeitnehmer sowie am 28.06.2010 an die im Inland wohnenden Arbeitnehmer versandt. 12 Nachdem der Fehler bemerkt worden war, wurden durch Bekanntmachung des Unternehmenswahlvorstands vom 01.07.2010 alle Wahlberechtigten gebeten, den Freiumschlag selbst und gut leserlich mit ihrem Absender zu versehen und auch die Erklärung über die persönliche Kennzeichnung der Stimmzettel gut leserlich zu unterzeichnen. Diese Bekanntmachung wurde über die im Unternehmen von allen Boden- und/oder Bordmitarbeitern genutzten Informationssysteme versandt. Auf dieselbe Weise wurden die sonstigen Bekanntmachungen des Unternehmenswahlvorstandes versandt. 13 Die Wahl fand am 15.07.2010 statt und endete mit dem gemäß Wahlniederschrift des Unternehmenswahlvorstandes vom 16.07.2010 festgestellten Ergebnis. Insoweit wird auf die Anlage AS 3 = Blatt 10 der Akten Bezug genommen. Danach wurden die Beteiligten zu 2) bis 4) als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gewählt. Ersatzmitglieder wurden insoweit die Beteiligten zu 8) und 9). Als Aufsichtsratsmitglied der leitenden Angestellten wurde der Beteiligte zu 5) gewählt, die Beteiligte zu 10) insoweit als Ersatzmitglied. Als Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von Gewerkschaften sind, wurden die Beteiligten zu 6) und zu 7) gewählt, die Beteiligte zu 11) als Ersatzmitglied für den Beteiligten zu 7). Für den Beteiligten zu 6) wurde kein Ersatzmitglied gewählt. 14 In der Wahlniederschrift des Bezirkswahlvorstandes Bord vom 15.07.2010 (Anlage AS 8 = Bl. 16 d. A.) wurden die ungültigen Stimmen ausgewiesen. Insoweit wird auf Blatt 6 der Akten Bezug genommen. Danach gab es in diesem Bereich für die Wahl der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG bezeichneten Arbeitnehmer 1 + 172 ungültige Stimmen, für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der leitenden Angestellten 9 + 155, für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von Gewerkschaften sind, 10 + 165. Es ist unstreitig, dass die jeweils letztgenannten Zahlen diejenigen als ungültig gewerteten Stimmen sind, die aufgrund der Tatsache zustande gekommen waren, dass eine Vielzahl von Wahlberechtigten, die an der Briefwahl teilgenommen hatten, Absender und Anschrift nicht auf dem Briefumschlag vermerkt hatten und auch die Erklärung über die persönliche Kennzeichnung der Stimmzetteln nicht so leserlich unterzeichnet hatten, dass ihre Briefwahlunterlagen einer konkreten Person vom Wahlvorstand zugeordnet werden konnten. Dieser hatte versucht, bei den Briefwahlunterlagen, die ohne eine Angabe von Absender und Anschrift auf dem Briefumschlag eingegangen waren, anhand der Erklärung über die persönliche Kennzeichnung die konkrete Person zu bestimmen, die die Briefwahlunterlage eingereicht hatte. Die Entscheidung des Wahlvorstandes darüber, ob die Unterschrift hinreichend leserlich sei und ob die Briefwahlunterlage einer konkreten Person zugeordnet werden konnte, geschah jeweils durch Mehrheit des Betriebswahlvorstandes und öffentlich. 15 Bezogen auf die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, wie sie sich aus der Wahlniederschrift des Unternehmenswahlvorstandes (AS 3 = Bl. 10 d. A.) ergeben, waren insoweit für den Wahlgang „Arbeitgeber normal“ 172 von 986 Stimmen ungültig, für den Wahlgang „leitender Angestellter“ 155 von 897 und für den Wahlgang „Gewerkschaftsvertreter“ 165 von 1084. 16 Die übrigen in der Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstandes und des Unternehmenswahlvorstandes als ungültig angegebenen Stimmen betrafen andere Fehler, die im vorliegenden Verfahren nicht erheblich sind. 17 Am 03.08.2010 veröffentlichte die Beteiligte zu 12) die Bekanntmachung gemäß § 19 MitbestG im elektronischen Bundesanzeiger. 18 Mit Schriftsatz vom 30.07.2010, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tage, hatte der Beteiligte zu 1) die Wahl angefochten. Wegen des genauen Inhalts dieses Schriftsatzes, insbesondere wegen der Angaben zu den ladungsfähigen Anschriften der Beteiligten, wird auf diesen, insbesondere Blatt 1 der Akte Bezug genommen. Zu den Beteiligten zu 2) bis 5) und zu 8) bis 10) war angegeben: „zu laden über die L C GmbH…“. Zu den Beteiligten zu 6) und 7) war angegeben: „beide zu laden über die V D …“. Auch zu der Beteiligten zu 11) war angegeben: „zu laden über die V D …“. 19 Das Arbeitsgericht veranlasste die Zustellungen so wie in der Antragsschrift angegeben. Den Beteiligten zu 2), 3), 4), 5), 7), 9) und 11) konnte die Antragsschrift nach diesen Angaben nicht zugestellt werden. 20 Unter dem 20.08.2010 forderte das Arbeitsgericht die Beteiligte zu 1) auf, zustellungsfähige Anschriften mitzuteilen (vgl. Bl. 40, 52, 53 d. A.). 21 Nachdem bis zum 16.09.2010 keine Reaktion der Beteiligten zu 1) vorlag, wurden deren Prozessbevollmächtigte mit Schreiben von diesem Tage an die Erledigung des gerichtlichen Schreibens vom 20.08.2010 erinnert (Bl. 56 d. A.). 22 Mit Schreiben vom 21.09.2010, am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, reagierten diese. Insoweit wird auf Blatt 57/59 der Akten Bezug genommen. Darin wird u. a. mitgeteilt, dass die Beteiligten zu 7) und 11) nicht – wie in der Antragsschrift angegeben – über die V D zu laden sein, sondern c/o Gewerkschaft U , „U F “, F , M -W . Darüber hinaus wurden die Anschriften der Beteiligten zu 4) und 5) mitgeteilt. 23 Mit Schreiben vom 07.10.2010 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin an den Unternehmenswahlvorstand mit der Bitte, Anschriften weiterer Beteiligter mitzuteilen. 24 Mit Schreiben vom 14.10.2010 bat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Beteiligte zu 12) über ihre Prozessbevollmächtigten, die noch fehlenden ladungsfähigen Anschriften mitzuteilen. 25 Mit Schreiben vom 13.12.2010 teilte die Antragstellerin schließlich sämtliche noch fehlenden ladungsfähigen Anschriften dem Arbeitsgericht mit. Dem Beteiligten zu 3) und der Beteiligten zu 9) wurde die Antragsschrift am 18.12.2010 zugestellt, dem Beteiligten zu 2) am 22.12.2010. 26 Die Antragstellerin hat im Einzelnen dargestellt, dass ohne den Verstoß gegen die Wahlvorschriften über die Betriebswahl und die dementsprechenden ungültigen Stimmen das Wahlergebnis anders aussehen könnte. Dieses hat sie für alle einzelnen Aufsichtsratsmitgliedergruppen vorgetragen. Insoweit wird auf Blatt 7 der Akten Bezug genommen. 27 Die Antragstellerin hat beantragt, 28 1. festzustellen, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der L C GmbH vom 15.07.2010 gemäß Wahlniederschrift des Unternehmenswahlvorstandes vom 16.07.2010 nichtig ist; 29 hilfsweise, 30 2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der L C GmbH vom 15.07.2010 gemäß Wahlniederschrift des Unternehmenswahlvorstandes vom 16.07.2010 für unwirksam zu erklären; 31 weiter hilfsweise, 32 3. festzustellen, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der L C GmbH entsprechend der von der L C GmbH am 30.07.2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 19 MitbestG nichtig ist; 33 weiter hilfsweise, 34 4. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der L C GmbH gemäß der am 30.07.2010 von der L C GmbH im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 19 MitbestG für unwirksam zu erklären. 35 Die Beteiligten zu 2), 3), 4), 5), 7), 8), 9), 10) und 12) haben beantragt, 36 die Anträge zurückzuweisen. 37 Diese Beteiligten sind der Auffassung, dass die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmer zum Aufsichtsrat nicht fristgerecht erfolgt sei, weil die Zustimmung nicht „demnächst“ möglich gewesen sei. 38 Hinsichtlich des Anfechtungsgrundes haben sie die Auffassung vertreten, dass dieser durch die rechtzeitige Bekanntmachung vom 01.07.2010 „geheilt“ worden sei. Jedenfalls aber fehle es an der Kausalität des Verstoßes für das Wahlergebnis. Die Vermutung der Auswirkung des Fehlers könne im vorliegenden Fall nämlich widerlegt werden. Die ungültigen 172, 155 bzw. 165 Stimmen, die aufgrund der Tatsache, dass sie nicht einem auf der Wählerliste des Betriebswahlvorstandes Bord geführten Wahlberechtigten zuzuordnen waren, als ungültig gewertet wurden, könnten nämlich noch nachträglich ausgezählt werden. Dieses verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der geheimen Wahl, da die jeweiligen Absender gerade nicht identifizierbar seien. 39 Dazu tragen die Beteiligten – insoweit unstreitig – vor, diese Wählerbriefe befänden sich seit Abschluss des Wahlverfahrens in einer sicheren Verwahrung des Unternehmens, nämlich einem Behältnis, das von den übrigen Wahlunterlagen und Stimmzetteln getrennt sei. Die in den nicht zuzuordnenden Freiumschlägen enthaltenen Wahlbriefe seien auch nicht geöffnet worden und stünden damit für eine Öffnung und Überprüfung der Kausalität zur Verfügung. 40 Darauf erwidert die Antragstellerin, dass mangels Identifizierbarkeit des Absenders des äußeren Wahlumschlages auch heute durch das Gericht nicht feststellbar sei, ob der Absender überhaupt wahlberechtigt gewesen sei und/oder ob auch für ihn/für sie nicht bereits eine Stimmabgabe erfolgt sei. 41 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07.10.2011 alle Anträge abgewiesen. 42 Gegen diesen ihr am 31.10.2011 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 30.11.2011 Beschwerde eingelegt und diese am 30.12.2011 begründet. 43 Die Antragstellerin verfolgt im Wesentlichen mit Rechtsausführungen ihr Ziel des Anfechtungsverfahrens weiter. Insoweit wird auf die Beschwerdebegründungsschrift (Bl. 253 ff. d. A.) Bezug genommen. 44 Die Antragstellerin beantragt, 45 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 07. Oktober 2011 (19 BV 154/10) die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der L C GmbH vom 15.07.2010 gemäß Wahlniederschrift des Unternehmenswahlvorstandes vom 16.07.2010 – insoweit hilfsweise: gemäß der von der L C GmbH am 30.07.2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 19 MitbestG – für unwirksam zu erklären. 46 Die Beteiligten zu 2), 3), 5), 6), 7), 8), 9), 10) und 12) beantragen, 47 die Beschwerde zurückzuweisen. 48 Die Beteiligten zu 2), 3), 5), 7), 8), 9), 10) und 12) verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss im Wesentlichen mit Rechtsausführungen. Insoweit wird auf die Beschwerdeerwiderung (Bl. 288 ff. d. A.) Bezug genommen. 49 Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren. 50 II. 51 Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin hatte in der Sache keinen Erfolg. 52 A. Der Streitgegenstand im zweitinstanzlichen Verfahren entspricht nicht mehr in vollem Umfang dem des erstinstanzlichen Verfahrens. Während die Antragstellerin in erster Instanz auch begehrt hat festzustellen, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der L C GmbH vom 15.07.2010 gemäß Wahlniederschrift des Unternehmenswahlvorstandes vom 16.07.2010 nichtig ist und nur hilfsweise das Anfechtungsverfahren betrieben hat, verfolgt sie zweitinstanzlich den auf Nichtigkeit gerichteten Feststellungsantrag nicht weiter. 53 B. Die Wahl war nicht gemäß § 22 MitbestG für unwirksam zu erklären, da die Anfechtung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG unzulässig war. Denn die Antragstellerin hat die dort geregelte Zweiwochenfrist vom Tage der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger an nicht eingehalten. 54 I. Zwar ging die Antragsschrift bereits am 30.07.2010 ein, während die Anfechtungsfrist aufgrund der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger am 03.08.2010 gemäß § 188 Abs. 2 erste Alternative BGB mit dem 17.08.2010 endete. 55 II. Indes konnte die Zustellung an mehrere aufgrund ihrer unmittelbaren Betroffenheit beteiligte Aufsichtsratsmitglieder nicht „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgen. Dieses gilt sowohl dann, wenn man hinsichtlich des „demnächst“ an den 30.07.2010 anknüpft als auch dann – was nach Auffassung der Kammer richtig ist –, wenn man an den Tag des Fristablaufes nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG, d. h. an dem 17.08.2010, anknüpft. 56 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Wahlanfechtungsverfahren die Anfechtungsfrist dann eingehalten, wenn die Antragsschrift mit der in ihr enthaltenen Wahlanfechtung binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht eingegangen ist, ihre Zustellung demnächst erfolgt und die Antragsschrift zugleich ein schlüssiges Anfechtungsvorbringen enthält (vgl. BAG 24.05.1965 – 1 ABR 1/65; 29.03.1974 – 1 ABR 27/73; 25.06.1974 – 1 ABR 68/73; 24.09.1981 – 6 ABR 7/81). In der letzteren Entscheidung wird ausdrücklich der damalige § 270 Abs. 3 ZPO als für die Anfechtungsfrist geltend genannt. Diese Rechtsprechung ist zur Anfechtung einer Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG 1972 bzw. § 18 BetrVG 1952 ergangen. Wegen des insoweit weitestgehend gleichlautenden Wortlauts, ist sie auch auf § 22 MitbestG zu übertragen. Daraus folgt, dass § 167 ZPO anwendbar ist. 57 2. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 20.07.1982 – 1 ABR 19/81 – insoweit auch im teilweisen Anschluss an die bereits zitierte Entscheidung vom 24.05.1965 – ausgeführt, dass in der Anfechtungserklärung die gewählten Aufsichtsratsmitglieder namentlich nicht benannt und als Anfechtungsgegner bezeichnet sein müssten. Es reiche aus, wenn aus der Erklärung zu ersehen sei, welche Wahl gegebenenfalls in welchem Umfang angefochten werde. Die namentliche Bezeichnung der gewählten Personen und deren Kennzeichnung als Antragsgegner sei nicht erforderlich, allenfalls werde es der Angabe des Namens dann bedürfen, wenn gerade die Wahl eines einzelnen Organmitgliedes angefochten werde. Das Bundesarbeitsgericht führt in dieser Entscheidung aus, dass die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren den Begriff des Antragsgegners nicht kennten (vgl. dem gegenüber aber die zitierte Entscheidung des 6. Senats vom 24.09.1981, in der ausdrücklich gefordert wird, dass die Antragsschrift „der Antragsgegnerin demnächst zugestellt“ wird). Auch im Wahlanfechtungsverfahren müssten die gewählten Organmitglieder nicht notwendig Gegner eines gegen das gewählte Organ gerichteten Anfechtungsantrages sein, wie sich daraus ergebe, dass auch gewählte Organmitglieder die Wahl in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer anfechten könnten. Von daher könne nicht verlangt werden, dass bestimmte Beteiligte ausdrücklich als Antragsgegner bezeichnet würden. Die Wirksamkeit werde dementsprechend auch nicht dadurch berührt, dass kein oder ein falscher Antragsgegner benannt werde. Letztere Äußerung steht auch bereits in der Entscheidung vom 24.05.1965. 58 Gleichwohl aber hat derselbe 1. Senat in den zitierten nachfolgenden Entscheidungen ausdrücklich die demnächstige Zustellung zur Voraussetzung der Einhaltung der Anfechtungsfrist gemacht. Dasselbe gilt für den 6. Senat in der ebenfalls zitierten Entscheidung. 59 3. Wenn sich die Antragstellerin nunmehr darauf beruft, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Antragsschrift ein Antragsgegner nicht namentlich benannt werden müsse, so folgt daraus (wie gezeigt offenbar auch für das Bundesarbeitsgericht) nicht, dass § 167 ZPO (bzw. der frühere § 270 Abs. 3 ZPO) keine Anwendung fänden: 60 Das Gegenteil ergibt sich klar aus dem Arbeitsgerichtsgesetz: Nach § 2 a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG findet das Beschlussverfahren bei der Wahlanfechtung nach dem Mitbestimmungsgesetz Anwendung. Gemäß § 80 Abs. 2 ArbGG gelten im Beschlussverfahren des ersten Rechtszuges die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges maßgebenden Vorschriften über Ladungen und Zustellungen. Dementsprechend muss die Antragsschrift mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein (§ 47 Abs. 1 ArbGG). Auch gilt damit für Zustellungen über die Verweisungsnorm des § 46 Abs. 2 ArbGG § 167 ZPO. 61 § 167 ZPO soll denjenigen, in dessen Interesse die Zustellung erfolgt, vor solchen Verzögerungen schützen, auf die er keinen Einfluss hat, an denen er also nicht auch nur leicht fahrlässig mitschuldig ist, die man ihm daher auch nicht zurechnen kann (BVerfG NJW 1994, 1853; weitere Nachweise bei Baumbach, 70. Auflage, § 167 Rn. 13). Eine Frist gilt daher nach § 167 ZPO nur dann als gewahrt, wenn eine Zustellung vom Fristablauf an gemessen „demnächst“ erfolgt, also in einer den Umständen nach angemessenen Frist ohne jede besondere von der Partei oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder Prozessbevollmächtigten zu vertretende Verzögerung (Baumbach a. a. O. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH). Während Fehler des Gerichts oder sonst außerhalb des Einflusses der Partei liegende Fehler dieser demnach nicht schaden dürfen, werden die in der Sphäre der Partei liegenden Fehler dieser bei der Beurteilung des „demnächst“ zugerechnet. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zustellung einer Klage jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (vgl. BGH 10.02.2011 – VII ZR 185/07 – m. w. N.). Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH a. a. O.). 62 Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, der Antragsgegner müsse beim Wahlanfechtungsverfahren in der Antragsschrift nicht namentlich genannt sein, nicht entgegen. Denn auch dann, wenn im Beschlussverfahren das Gericht die Beteiligten zu bestimmen hat, so gelten doch auch insoweit die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Denn das Gericht ist bei der Bestimmung der Beteiligten auf die Angaben des Antragstellers angewiesen. 63 Daraus folgt zunächst, dass der Antragsteller nicht von sich aus in der Antragschrift falsche Angaben zur Ladungsadresse der Beteiligten machen darf, die auf sein Verschulden zurückgehen. Sofern dadurch die Zustellung verzögert wird, ist dieses dem Antragsteller im Sinne des § 167 ZPO zuzurechnen. 64 Darüber hinaus muss der Antragsteller jedenfalls dann aktiv werden, wenn das Gericht ihn zu entsprechenden Angaben auffordert und er dieser Aufforderung nachkommen kann. 65 4. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht zu Recht seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Zustellung an die Beteiligten zu 7) und zu 11) aus Verschulden der Antragstellerin (oder ihres Prozessbevollmächtigten) erheblich verzögert worden ist: 66 Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift selbst – und insoweit auch zutreffend – die zu Beteiligenden genannt, nämlich die gewählten Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmerseite und deren Ersatzmitglieder sowie das Unternehmen, die Beteiligte zu 12). Die Antragstellerin hat dabei ausdrücklich angegeben, wo diese zu laden seien. 67 a) Hinsichtlich der Beteiligten zu 7) (Herr R als Aufsichtsratsmitglied, das Vertreter einer Gewerkschaft ist) und zu 11) (Frau B insoweit als Ersatzmitglied) hat die Antragstellerin angegeben, dass diese über die V D mit Adresse in B zu laden seien. Tatsächlich sind beide Vertreter der Gewerkschaft „U “. Aufgrund der fehlerhaften Angabe konnte beiden nicht im ersten Versuch die Antragsschrift und die Ladung zugestellt werden (vgl. Bl. 41 bis 44 d. A.). 68 Dass insoweit die Gewerkschaft v als Zustellungsadresse genannt wurde, beruht auf einem Verschulden der Antragstellerin. 69 Die Antragstellerin hat dazu mitgeteilt, die ursprüngliche Angabe der Adresse der Beteiligten zu 7) und 11) beruhten auf dem Irrtum, diese seien von v benannt und daher auch dort zu laden. Grundlage dieses Irrtums sei ein entsprechendes Verständnis der zweiten Seite der Wahlniederschrift (Anlage AS 3) gewesen, wonach beide für v (Wahlvorschlag 3) „gewählt“ seien. 70 Dieser Irrtum war nicht schuldlos. Es war bei hinreichender Sorgfalt zu erkennen, dass die beiden Beteiligten nicht Vertreter der Gewerkschaft v waren. Denn die Wahlniederschrift (Anlage AS 3 = Bl. 10/11 d. A.) gibt auf Seite 2 wieder, dass der Wahlvorschlag 1 das Kennwort „U “ trägt und der Wahlvorschlag 3 das Kennwort „v “. Das Wahlniederschreiben gibt sodann wieder, wie viele Stimmen auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfielen, nämlich auf den Wahlvorschlag 1 (U ) 267 Stimmen, auf den Wahlvorschlag 2 (Antragstellerin) 200 Stimmen und auf den Wahlvorschlag 3 (v ) 414 Stimmen. 71 Darauf folgt eine tabellarische Darstellung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Höchstzahlen. Ausdrücklich werden dabei jeweils die ersten Zahlen der Wahlvorschläge 1 und 3 fett gedruckt. Danach ist klar, dass der Kandidat des Wahlvorschlages 3 mit dem Kennwort „v “ auf dem ersten Platz gewählt ist und der Kandidat der Gewerkschaft U auf dem zweiten Platz. 72 Dementsprechend sind die als gewählte Vertreter der Gewerkschaften genannten Aufsichtsratsmitglieder sodann auch in dieser Reihenfolge aufgeführt, nämlich: 73 I K 74 M R . 75 Im Folgenden wird ferner festgehalten, dass für I K kein Ersatzmitglied gewählt ist und für Herrn R Frau B . 76 In der Antragsschrift demgegenüber taucht die Gewerkschaft U als Ladungsadresse überhaupt nicht auf. Sowohl bei Herrn K als auch bei Herrn R als auch bei Frau B wird stets v genannt. Ausweislich der Wahlniederschrift ist eindeutig, dass dieses nicht richtig sein kann. Bei einiger Sorgfalt hätte es auffallen müssen. 77 Durch die falschen Angaben ist die Geschäftsstelle des Gerichts dazu veranlasst worden, die Ladungen falsch zu adressieren. 78 Wäre gleich U als Ladungsadresse angegeben worden, so wäre – wie sich aus der späteren problemlosen Zustellung unter deren Adresse ergibt (vgl. Bl. 64 und 66 d. A., wonach die Zustellung an Frau B und Herrn R jeweils am 27.09.2010 erfolgte), ohne Verzögerung zugestellt worden.. 79 Das Arbeitsgericht hat auch, insoweit diese Beteiligten betroffen waren, mit Schreiben vom 20.08.2010 den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Zustellung nicht erfolgen konnte und um Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift gebeten. Dieses Schreiben wurde am 25.08.2010 ausgefertigt (vgl. Bl. 49 ff. d. A.). 80 Mit Schreiben vom 16.09.2010 wurden die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an die Erledigung dieses Schreibens erinnert (Bl. 56 d. A.). Erst mit Schriftsatz vom 21.09.2010 (Bl. 57/58 d. A.) wurden insoweit die zutreffenden Adressen angegeben. 81 Auch dann, wenn man für die Frage, was noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO ist, nicht auf den Eingang der Antragsschrift, sondern auf den Ablauf der Anfechtungsfrist (17.08.2010) abstellt, so wurde die Zustellung bei diesen Beteiligten um mehr als einen Monat verzögert. Das liegt weit oberhalb der vom BGH noch als „demnächst“ gesehenen 2-Wochen-Frist, es überschreitet sie um das Doppelte. 82 b) Dahinstehen kann, dass auch hinsichtlich weiterer Beteiligter aufgrund teils fehlerhafter, teils unzureichender Angaben zur ladungsfähigen Anschrift die Zustellungen noch zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt erst erfolgen konnten. 83 Die Kammer teilt indes auch insoweit die Fassung des Arbeitsgerichts, dass die Antragstellerin sich nach den zutreffenden ladungsfähigen Anschriften erkundigen musste. Dieses musste sie spätestens seit dem Schreiben des Gerichts vom 20.08.2010. 84 Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass eine Arbeitgeberanschrift als ladungsfähige Anschrift ausreiche und dazu die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2000 (VI ZR 198/99) zitiert, so kann dieses die Antragstellerin nicht entlasten. Denn nach dieser Entscheidung reicht als ladungsfähige Anschrift auch die Angabe der Arbeitsstelle des Beklagten aus, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen. 85 Der BGH weist in dieser Entscheidung darauf hin, dass die Zustellung grundsätzlich durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger erfolge und die Angabe der ladungsfähigen Anschrift daher vornehmlich darauf gerichtet sei, eine Übergabe der Klageschrift an den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen. Dafür komme nicht nur dessen Wohnanschrift in Betracht, sondern in geeigneten Fällen auch die Angabe der Arbeitsstelle. Dieses setze aber voraus, dass die Arbeitsstelle sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so genau und konkret bezeichnet würden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden könne, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen. 86 Solche Angaben indes enthält die Antragsschrift nicht. Bei den meisten Beteiligten gelang daher auch die Zustellung aufgrund der Antragsschrift nicht. 87 Die Kammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, es hätte nahe gelegen, den Arbeitgeber bzw. die Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers um Angabe der Adressen zu bitten. Denn da es sich um den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 12) handelte, drängte es sich auf, dass der Beteiligten zu 12) die Anschriften bekannt waren. Jedenfalls nach Aufforderung durch das Gericht zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschriften musste die Antragstellerin auch unverzüglich und mit der gebotenen Eile aktiv werden. Selbst wenn sie der Auffassung war und wenn diese berechtigt gewesen sein sollte, dass das Gericht sich selbst an die Beteiligte zu 12) hätte wenden müssen, dann hätte sie zumindest das gerichtliche Schreiben dementsprechend beantworten müssen. Indes ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bis zu der Erinnerung durch das Gericht überhaupt etwas auf dessen Schreiben hin veranlasst hatte. Jedenfalls diese Verzögerung, die wiederum mehr als 14 Tage beträgt, ist ihr auch im Übrigen anzulasten. 88 Soweit sich die Antragstellerin später an die Mitglieder des Wahlvorstands wendete, konnte dieses eine Nachfrage bei der Arbeitgeberin nicht ersetzen. Denn der Wahlvorstand hat seine Aufgaben mit der Wahl erfüllt. Er ist nicht Beteiligter des Verfahrens und es kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass er für das Unternehmen die Wahlunterlagen in Verwahrung hatte. Demgegenüber ist eine Nachfrage bei dem Unternehmen, naheliegend. Sie drängt sich geradezu auf. Diese hat die Antragstellerin aber jedenfalls nicht vor Oktober 2010 veranlasst. Auch insoweit liegt damit eine schädliche Verzögerung vor. 89 c) Selbst wenn man aber nur für einzelne Beteiligte ein Versäumnis der Anfechtungsfrist annimmt, und seien es auch nur die Beteiligten zu 7) und 11), so muss die Anfechtung insgesamt scheitern. Denn der Anfechtungsgrund, den die Antragstellerin geltend macht, betrifft, wie sie selbst in der Antragsschrift dargelegt hat, alle gewählten Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmerseite. Wird aber die Anfechtung auf einen Teil der vom Verstoß betroffenen Personen beschränkt, so ist sie unzulässig (BAG 11.06.1997 – AP MitbestG § 22 Nr. 1; weitere Nachweise zu der insoweit einhelligen Meinung bei Wlotzke u. a., Mitbestimmungsrecht, 4. Auflage, § 22 MitbestG, Rn. 17). Dementsprechend muss auch die Anfechtung insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn für einzelne von dem Verstoß betroffene Personen die Anfechtungsfrist versäumt wird. 90 Rechtsmittelbelehrung 91 Gegen diesen Beschluss kann von Antragstellerin 92 R E C H T S B E S C H W E R D E 93 eingelegt werden. 94 Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 95 Die Rechtsbeschwerde muss 96 innerhalb einer Notfrist* von einem Monat 97 nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim 98 Bundesarbeitsgericht 99 Hugo-Preuß-Platz 1 100 99084 Erfurt 101 Fax: 0361 2636 2000 102 eingelegt werden. 103 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 104 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 105 1. Rechtsanwälte, 106 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 107 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 108 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 109 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 110 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 111 Dr. Backhaus Nolden Marx