Beschluss
3 TaBV 84/11
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anordnung monatlicher Mehrflugdienststunden des Bordpersonals besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG, soweit keine Ausnahmetatbestände greifen.
• Als betriebsübliche Arbeitszeit kann bei Fehlen individueller arbeitsvertraglicher Regelungen die in Vergütungstarifverträgen festgelegte Grenze für Mehrflugdienststunden herangezogen werden.
• Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG bei der Festlegung der Rahmenpläne für Besatzungsumläufe besteht nicht, weil nach Tarifrecht (§§ 117 Abs.2 BetrVG, TVPV, MTV) für das Bordpersonal lediglich ein Mitwirkungsrecht eingeräumt ist.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei monatlichen Mehrflugdienststunden des Bordpersonals • Bei Anordnung monatlicher Mehrflugdienststunden des Bordpersonals besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG, soweit keine Ausnahmetatbestände greifen. • Als betriebsübliche Arbeitszeit kann bei Fehlen individueller arbeitsvertraglicher Regelungen die in Vergütungstarifverträgen festgelegte Grenze für Mehrflugdienststunden herangezogen werden. • Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG bei der Festlegung der Rahmenpläne für Besatzungsumläufe besteht nicht, weil nach Tarifrecht (§§ 117 Abs.2 BetrVG, TVPV, MTV) für das Bordpersonal lediglich ein Mitwirkungsrecht eingeräumt ist. Die klagende Personalvertretung (Beteiligte zu 1) einer Tochterfluggesellschaft (Beteiligte zu 2) verlangt festzustellen, dass sie bei der Anordnung monatlicher Mehrflugdienststunden und bei der Gestaltung der Rahmenpläne für Besatzungsumläufe mitzubestimmen habe. Die Fluggesellschaft wendet u. a. ein, die tariflichen Regelungen und die Betriebsvereinbarung Dienstpläne schränkten Mitbestimmungsrechte ein und die Mehrflugdienststunden stellten keine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit dar. In den einschlägigen Mantel- und Vergütungstarifverträgen ist u. a. geregelt, ab welcher Zahl monatlicher Flugdienststunden Zuschläge zu zahlen sind. Die Personalvertretung macht daraus abgeleitet arbeitszeitrechtliche Mitbestimmungsansprüche geltend. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen; die Personalvertretung legte Beschwerde ein. • Anwendbarkeit des BetrVG: Mangels anderweitiger tariflicher Regelung greift § 3 Abs.1 TVPV, sodass das BetrVG grundsätzlich gilt. • Mitbestimmungsrecht bei vorübergehender Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit: § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG gewährt Mitbestimmung bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; Tatbestand setzt zudem kollektive Betroffenheit voraus. • Bestimmung der betriebsüblichen Arbeitszeit: Fehlen arbeitsvertraglicher Vorgaben ist die in den Vergütungstarifverträgen (§ 4 Vergütungstarifverträge) festgelegte Grenze für Mehrflugdienststunden als maßgeblicher Anknüpfungspunkt geeignet, weil sie den regelmäßig vertraglich geschuldeten Leistungsumfang und den überwiegenden Teil der Arbeitszeit der Bordmitarbeiter bestimmt. • Vorübergehende Änderung und kollektive Betroffenheit: Die Anordnung zusätzlicher monatlicher Flugdienststunden erfüllt die Voraussetzungen der Vorübergehenden Änderung und berührt kollektive Arbeitnehmerinteressen, somit besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. • Kein Mitbestimmungsrecht bei Rahmenplänen: Hinsichtlich der Gestaltung der Rahmenpläne für Besatzungsumläufe findet § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG keine Anwendung, weil nach §§ 117 Abs.2 BetrVG und den MTV-Bestimmungen (§ 6 Abs.6 MTV-Cockpit/Kabine) zugunsten des Tarifvertrags nur ein Mitwirkungsrecht eingeräumt wurde. • Auslegung der Tarifnormen: Die wörtliche und systematische Auslegung der tariflichen Regelung, die ausdrücklich "Mitwirkung im Sinne des BetrVG" vorsieht, führt dazu, dass hier bewusst nur ein schwächeres Mitwirkungsrecht und kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht geregelt wurde. Die Beschwerde der Personalvertretung ist teilweise erfolgreich. Es wird festgestellt, dass der Personalvertretung hinsichtlich der Anordnung monatlicher Mehrflugdienststunden ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach §§ 3 TVPV, 117, 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG zusteht, weil die in den Vergütungstarifverträgen festgelegten Flugdienststundengrenzen als betriebsübliche Arbeitszeit gelten und die zusätzliche Anordnung eine vorübergehende Verlängerung dieser Zeit darstellt und kollektive Interessen berührt. Weitergehende Mitbestimmungsrechte bestehen nicht: Für die Gestaltung der Rahmenpläne der Besatzungsumläufe besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG, da nach den einschlägigen Tarifregelungen (§§ 117 Abs.2 BetrVG, § 6 Abs.6 MTV, TVPV) lediglich ein Mitwirkungsrecht vorgesehen ist. Damit bleibt die Entscheidung der Arbeitgeberseite insoweit bestätigt; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.