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Urteil

2 Sa 1105/11

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Tatkündigung nach § 626 Abs. 2 BGB ist nur fristgerecht, wenn sie innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist nach Kenntnis der für die Kündigung erheblichen Tatsachen ausgesprochen wird. • Bei Verdachtskündigungen ist vor Ausspruch in der Regel eine effektive Anhörung des Arbeitnehmers und gegebenenfalls weitere Aufklärung von Entlastungs- oder Entlastungselementen erforderlich. • Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer psychischen Erkrankung in einer Reha-Maßnahme und hat er rechtzeitig um Verlängerung der Anhörungsfrist gebeten, durfte der Arbeitgeber nicht ohne Setzen einer angemessenen Nachfrist und ohne weitere Abklärung außerordentlich kündigen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen unzureichender Anhörung bei Verdachtskündigung • Eine Tatkündigung nach § 626 Abs. 2 BGB ist nur fristgerecht, wenn sie innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist nach Kenntnis der für die Kündigung erheblichen Tatsachen ausgesprochen wird. • Bei Verdachtskündigungen ist vor Ausspruch in der Regel eine effektive Anhörung des Arbeitnehmers und gegebenenfalls weitere Aufklärung von Entlastungs- oder Entlastungselementen erforderlich. • Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer psychischen Erkrankung in einer Reha-Maßnahme und hat er rechtzeitig um Verlängerung der Anhörungsfrist gebeten, durfte der Arbeitgeber nicht ohne Setzen einer angemessenen Nachfrist und ohne weitere Abklärung außerordentlich kündigen. Der Kläger, seit 1981 bei der beklagten Rundfunkanstalt als Techniker beschäftigt, wurde am 27.12.2010 außerordentlich gekündigt. Die Beklagte warf ihm vor, bei Ausschreibungen und Aufmaßen zugunsten der Firma S Fehler beziehungsweise bewusst fehlerhafte Angaben gemacht und dadurch einen Schaden von mindestens 19.000 € verursacht zu haben. Nach interner Revision lag der Revisionsbericht der Beklagten am 07.12.2010 vor; es bestanden Verdachtsmomente einschließlich einer behaupteten Barbetragszahlung und der Installation einer Schließanlage. Der Kläger befand sich seit Juli 2010 in Behandlung und in einer Reha-Maßnahme; er informierte die Beklagte hierüber und bat um Übermittlung der Anhörung an seinen Anwalt. Die Beklagte übersandte einen umfangreichen Fragenkatalog mit kurzer Frist; der Kläger bat um Verlängerung und kündigte Ende der Reha als Zeitraum für die Stellungnahme an. Die Beklagte sprach trotzdem am 27.12.2010 Kündigung aus. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das LAG zurückwies. • Tatkündigung: Die Tatkündigung war gemäß § 626 Abs. 2 BGB fristversäumt, weil die Beklagte spätestens mit dem Revisionsbericht vom 07.12.2010 die erforderlichen Tatsachen kannte und die zweiwöchige Ausschlussfrist damit spätestens am 21.12.2010 endete; die Kündigung ging dem Kläger unstreitig erst später zu. • Keine weitere Aufklärung für Tatkündigung nötig: Für die Tatkündigung waren nach Erkenntnisstand des 07.12.2010 keine weiteren Ermittlungen oder Anhörungen erforderlich; deshalb konnte die Beklagte nicht die spätere Kündigung mit neueren Erkenntnissen begründen. • Verdachtskündigung: Für die Verdachtskündigung fehlte es an der erforderlichen Anhörung des Arbeitnehmers und an einer nach Anhörung eventuell erforderlichen weiteren Aufklärung von Entlastungselementen. • Berücksichtigung der Reha und psychischen Erkrankung: Der Kläger hatte die Beklagte unverzüglich über seine psychische Erkrankung und Reha informiert und die Prozessbevollmächtigten hatten eine Stellungnahme für Mitte Januar angekündigt; angesichts der Beeinträchtigung und der Beschaffenheit von Reha-Maßnahmen war die gesetzte Frist zur Beantwortung des umfangreichen Fragenkatalogs unzumutbar kurz. • Rechtsmissbrauch und Fristsetzung: Hätte die Beklagte dem Wunsch des Klägers nach Verlängerung bis zum 14.01.2011 entsprochen, wäre eine spätere Berufung auf mangelnde Eile oder fehlende Unverzüglichkeit rechtsmissbräuchlich gewesen; daher durfte die Beklagte ohne angemessene Nachfrist nicht kündigen. • Kosten und Revision: Die Berufung der Beklagten war unbegründet; die Beklagte trägt die Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die ausgesprochene außerordentliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Tatkündigung war wegen Fristversäumnis nach § 626 Abs. 2 BGB unwirksam; die Verdachtskündigung war bereits an der erforderlichen Anhörung des Arbeitnehmers sowie an der gebotenen weiteren Aufklärung von Entlastungsaspekten gescheitert. Wegen der psychischen Erkrankung und der Reha-Maßnahme des Klägers sowie der rechtzeitigen Bitte um Fristverlängerung war die von der Beklagten gesetzte kurze Frist unzumutbar; eine angemessene Nachfrist hätte gesetzt werden müssen. Die Beklagte hat daher nicht die erforderliche Sorgfalt und Verhältnismäßigkeit beachtet, weshalb die Kündigung insgesamt unwirksam ist und der Kläger die Klage erfolgreich geführt hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.