Urteil
7 Sa 964/11
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0315.7SA964.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.08.2011 in Sachen 6 Ca 769/11 wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten im Rahmen eines vom Arbeitsgericht auf der Grundlage des § 5 Abs. 4 S. 2 ArbGG angeordneten Zwischenverfahrens über die nachträgliche Zulassung einer erst nach Ablauf der in § 4 S. 1 KSchG angeordneten Drei-Wochen-Frist eingereichten Kündigungsschutzklage, die sich gegen von der Beklagten ausgesprochene Kündigungen vom 25.03.2011 und vom 30.03.2011 richtet. 3 Wegen des bisherigen Sach- und Streitstandes in erster Instanz und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner gegen die Kündigungen vom 25.03. und 30.03.2011 gerichteten Kündigungsschutzklage zurückzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Zwischenurteils vom 02.08.2011 Bezug genommen. 4 Das arbeitsgerichtliche Zwischenurteil wurde dem Kläger am 05.08.2011 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 02.09.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.11.2011 am 07.11.2011 begründet. 5 Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe seinen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu Unrecht für unzulässig gehalten. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei dem Erfordernis des § 5 Abs. 2 S. 1 KSchG genüge getan. Es müsse hierfür ausreichen, dass der anwaltliche Schriftsatz, dem die Klageerweiterung vom 01.04.2011 beigefügt gewesen sei, vom Prozessbevollmächtigten auch unterschrieben war. Insoweit habe eine ordnungsgemäße Klageerhebung vorgelegen. 6 Weiter führt der Kläger an, dass er den Antrag auf nachträgliche Zulassung auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 5 Abs.3 S.1 KSchG gestellt habe. Die Rechtsprechung, die darauf abstelle, dass sich ein Kläger zeitnah nach dem Verbleib einer von ihm eingereichten Klage zu erkundigen habe, betreffe die "Erstklage". Wenn bei einer solchen nicht innerhalb einer Frist von 8 bis 10 Werktagen nach dem zu vermutenden Eingang der Klage bei Gericht eine Terminierung erfolge, bedürfe es tatsächlich einer anwaltlichen Nachfrage, ob die Klage ordnungsgemäß eingegangen ist. Hier sei es jedoch nur um eine Klageerweiterung ohne neuen Sachvortrag gegangen. Das Arbeitsgericht habe auch zügig terminiert, in der Güteverhandlung sei zunächst nur über die Ursprungsklage verhandelt worden und aus dem Gesamtzusammenhang heraus habe es keinerlei Notwendigkeit gegeben, "misstrauisch" zu werden. 7 Der Kläger und Berufungskläger beantragt, 8 das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.08.2011 abzuändern und festzustellen, dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigungen vom 25.03.2011 und 30.03.2011 zulässig und begründet ist. 9 Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, 10 die Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.08.2011, 6 Ca 769/11, kostenpflichtig zurückzuweisen und die Revision nicht zuzulassen. 11 Die Beklagte hält die Berufung des Klägers bereits für unzulässig, weil der Kläger sich nicht mit allen das Urteil selbstständig tragenden rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt habe. 12 Im Übrigen hält die Beklagte die Berufung des Klägers auch für unbegründet. Sie verteidigt insoweit die Rechtsausführungen des Arbeitsgerichts. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 I.1. Die Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.08.2011 ist gemäß § 5 Abs. 4 S. 3 KSchG statthaft. 15 2. Die Berufung wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Frist eingelegt. 16 3. Auch die Berufungsbegründung erfolgte fristgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG. 17 4. Gleichwohl erweist sich die Berufung des Klägers bereits als unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht in vollem Umfang den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG entspricht. 18 a. Stützt ein erstinstanzliches Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, das Urteil selbstständig tragende rechtliche Erwägungen, so muss sich die Berufungsbegründung mit sämtlichen die Entscheidung tragenden Urteilsgründen auseinandersetzen. Andernfalls erweist sich das Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insgesamt als unzulässig (BAG vom 28.05.2010, 2 AZR 223/08, BB 2010, 1863; BAG vom 16.05.2007, 7 ABR 45/06, NZA 2007, 1117; BAG vom 12.11.2002, 1 AZR 632/01, NZA 2003, 676; BGH vom 28.02.2007, NJW 2007, 1534; BGH vom 18.06.1998, NJW 1998, 3126). 19 b. Vorliegend hat das Arbeitsgericht seine den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung zurückweisende Entscheidung auf drei selbstständige Gesichtspunkte gestützt: 20 aa. Zunächst hat das Arbeitsgericht den Antrag auf nachträgliche Zulassung für unzulässig erachtet, weil der Kläger entgegen § 5 Abs. 2 S. 1 KSchG mit dem Antrag weder die versäumte Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigungen vom 25.03. und 30.03.2011 verbunden hat, noch auf eine zuvor erfolgte nachgeholte Klageerhebung Bezug nehmen konnte. 21 bb. Ferner hat das Arbeitsgericht den Antrag auf nachträgliche Zulassung wegen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG für unzulässig erachtet, weil es angenommen hat, dass das Hindernis, welches die rechtzeitige Klageerhebung vereitelt hatte, nicht erst mit Erhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 31.05.2011 oder gar erst durch die Mitteilung des Arbeitsgerichts vom 15.06.2011 behoben gewesen sei, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Mai 2011, so dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung vom 20.06.2011 als verspätet anzusehen gewesen sei. 22 cc. Auf Seite 11 des Zwischenurteils hat das Arbeitsgericht jedoch auch dargelegt, dass der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung nicht ausreichend inhaltlich begründet und entsprechend glaubhaft gemacht worden sei. Es hat bemängelt, dass konkreter Sachvortrag dahingehend fehle, dass die Klageerweiterung vom 01.04.2011 von der Auszubildenden S korrekt adressiert und frankiert worden sei. Es hat bemängelt, dass eine Abschrift des Postausgangsbuchs nicht vorgelegt worden sei und dass für die Kammer nicht ersichtlich sei, inwieweit gerade der entscheidende Schriftsatz vom 01.04.2011 für die die eidesstattliche Versicherung abgebende Angestellte unterscheidbar im Postausgang gelegen habe. Es hat daraus den Schluss gezogen: " Bleibt unaufgeklärt, ob ein Büroversehen vorliegt oder nicht, geht das zu Lasten der Partei, die sich auf fehlendes Anwaltsverschulden beruft. " 23 c. Mit diesen die fehlende Begründetheit des Antrags auf nachträgliche Zulassung betreffenden und das Zwischenurteil selbstständig tragenden Entscheidungsgründen setzt sich die Berufungsbegründung des Klägers mit keinem Wort auseinander. 24 Schon deswegen konnte das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. 25 II. Für den Fall ihrer Zulässigkeit wäre die Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.08.2011 aber auch als unbegründet abzuweisen. Die Gründe des Arbeitsgerichts für seine Entscheidung, den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner gegen die Kündigungen vom 25.03. und 30.03.2011 gerichteten Klageerweiterungen zurückzuweisen, sind zutreffend und überzeugend. 26 1. So erfüllt der Antrag auf nachträgliche Zulassung bereits nicht das Erfordernis des § 5 Abs. 2 S. 1 KSchG. 27 a. Der gegen die Kündigungen der Beklagten vom 25.03. und 30.03.2011 gerichtete Klageerweiterungsschriftsatz vom 01.04.2011 hat das Arbeitsgericht Bonn niemals in einer anwaltlich unterschriebenen Fassung erreicht. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, bedarf eine Klageschrift jedoch nach allgemeiner Auffassung zu ihrer Formwirksamkeit einer Unterschrift. 28 b. Zwar ist als Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.06.2011 zum ersten und einzigen Male eine Ausfertigung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 01.04.2011 zur Akte des Arbeitsgerichts Bonn gelangt. Bei dieser Ausfertigung handelte es sich jedoch lediglich um eine Kopie, die keine Unterschrift trug. Zwar war diese Kopie einem anwaltlich unterschriebenen Schriftsatz vom 14.06.2011 als Anlage beigefügt. Der Schriftsatz vom 14.06.2011 diente jedoch seinem anwaltlich formulierten Inhalt zur Folge eindeutig nicht dem Zweck, eine bis dahin unterbliebene Prozesshandlung in Form einer Klageerweiterung zumindest vorsorglich nunmehr verantwortlich nachzuholen. Die Übermittlung des Schriftsatzes vom 01.04.2011 erfolgte vielmehr bewusst als bloße Kopie und sollte lediglich als Identifikationshilfe zu der im Schriftsatz vom 14.06. an das Gericht gerichteten Anfrage dienen, ob ein solcher Schriftsatz nicht bereits längst zur Gerichtsakte gelangt sei. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Klägervertreter auch noch keinen Anlass gesehen, einen Antrag auf nachträgliche Zulassung zu stellen und ging offenbar noch davon aus, dass der fragliche Schriftsatz vom 01.04.2011 zeitnah nach seiner Abfassung beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen sein müsse. 29 c. Nach Erhalt der gerichtlichen Mitteilung, dass dies nicht der Fall gewesen sei, hat der Klägervertreter sodann mit Schriftsatz vom 20.06.2011 an diesem Tage die nachträgliche Zulassung der Klage bzw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, es aber versäumt, die bis dahin fehlende Klageerweiterung nachzuholen. Dass der Klägervertreter selbst den vorherigen Schriftsatz vom 14.06.2011, dem die nichtunterschriebene Kopie des Schriftsatzes vom 01.04.2011 beigefügt war, ebenfalls nicht als Vornahme einer solchen Klageerweiterung angesehen hat, wird dadurch bestätigt, dass in dem Antrag vom 20.06.2011 hierauf nicht Bezug genommen wird. 30 d. Ein gegen die Kündigungen vom 25.03. und 30.03.2011 gerichteter, prozessual wirksamer Sachantrag wurde vielmehr erstmals im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 12.07.2011 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt konnte aber dem Erfordernis des § 5 Abs. 2 S. 1 KSchG nicht mehr Genüge getan werden. 31 2. Dem Arbeitsgericht Bonn ist ferner darin Recht zu geben, dass der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage auch an einem Verstoß gegen § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG scheitern muss. Der am 20.06.2011 beim Arbeitsgericht eingegangene Antrag auf nachträgliche Zulassung wurde nämlich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt, das den Kläger an der rechtzeitigen Klageeinreichung gehindert hatte. 32 a. Wie das Arbeitsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wird die Zwei-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG nicht erst durch die positive Kenntnis von der Versäumung der Klagefrist in Lauf gesetzt. Sie beginnt vielmehr bereits dann zu laufen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte bei gehöriger Sorgfalt erkennen muss, dass die Frist möglicherweise versäumt ist (BAG vom 06.10.2010, 7 AZR 569/09; LAG Köln vom 23.03.2005, 7 Ta 43/05; LAG Hamburg vom 04.11.1996, LAGE § 5 KSchG 1969 Nr. 81; KR-Friedrich, § 5 KSchG Rn. 110; Erfurter Kommentar/Kiel, § 5 KSchG Rn. 26). Lässt sich ein Arbeitnehmer im Prozess durch einen Anwalt vertreten, kommt es für den Beginn der Antragsfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG auf das Kennen oder Kennenmüssen des Prozessbevollmächtigten an. Dessen Verschulden ist gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Mandanten zuzurechnen. 33 b. Nach diesen Grundsätzen begann im vorliegenden Fall die Zwei-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG nicht erst in dem Zeitpunkt zu laufen, als der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch die Mitteilung des Arbeitsgerichts vom 15.06.2011 erfuhr, dass seine Klageerweiterung vom 01.04.2011 definitiv nicht zur Gerichtsakte gelangt war. Vielmehr hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 10.05.2011, spätestens aber im Zeitpunkt der Wiedervorlage der Angelegenheit anlässlich der Fertigung des weiteren Klageerweiterungsschriftsatzes vom 16.05.2011 aus mehreren Gründen Anlass gehabt, am Eingang seines Klageerweiterungsschriftsatzes vom 01.04.2011 bei Gericht zu zweifeln: 34 aa. Grundsätzlich kann sich ein Anwalt darauf verlassen, dass ein Schriftsatz, den er einem anerkannten Beförderungsunternehmen wie etwa der D zur Beförderung anvertraut, seinen Adressaten auch erreicht. Dies gilt grundsätzlich auch für bestimmende Schriftsätze wie Klageschriften oder Klageerweiterungsschriften und für solche Schriftsätze, mit denen eine Frist gewahrt werden muss wie etwa Kündigungsschutzklagen. 35 bb. Liegen allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der bestimmende und/oder fristwahrende Schriftsatz nicht oder nicht fristgerecht beim Adressaten eingegangen sein könnte, so gebietet es eine sorgfältige Prozessführung, sich nach dem fristwahrenden Eingang des Schriftsatzes bei Gericht unverzüglich zu erkundigen. 36 cc. Hier lagen schon vor Eingang der Mitteilung des Arbeitsgerichts vom 16.06.2011 für den Prozessbevollmächtigten des Klägers erkennbar gleich mehrere Anhaltspunkte dafür vor, dass sein Klageerweiterungsschriftsatz vom 01.04.2011 das Arbeitsgericht nicht erreicht haben könnte: 37 aaa. So enthielten bereits die Ladungen zu dem mehrfach verlegten Gütetermin zwar einen Hinweis darauf, dass beim Arbeitsgericht die Klageschrift vom 23.03.2011 eingegangen war. Einen Hinweis auf Eingang der Klageerweiterung vom 01.04.2011 enthielten sie jedoch nicht. 38 bbb. Mit Schriftsatz vom 05.05.2011, dem Klägervertreter vor dem Gütetermin per Fax übermittelt, nimmt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Klageschrift Stellung und begründet hierin die mit der Klageschrift angegriffene Kündigung vom 22.03.2011 sowohl inhaltlich als auch in formaler Sicht. In dem Schriftsatz werden jedoch die Klageerweiterung vom 01.04.2011 und die darin angegriffenen weiteren Kündigungen vom 25.03. und 30.03.2011 mit keinem Wort erwähnt. 39 ccc. Dasselbe gilt unstreitig aber auch für die Erörterungen in der Güteverhandlung vom 10.05.2011. Gerade dies hätte dem Klägervertreter zu denken geben müssen. Hätte das Arbeitsgericht nämlich aufgrund seiner Klageerweiterung vom 01.04.2011 Kenntnis von den Kündigungen vom 25.03. und 30.03.2011 gehabt, so hätte es sich gerade in Anbetracht des Schweigens der Beklagten zu diesen Kündigungen in der Klageerwiderungsschrift aufgedrängt, Nachfragen zu stellen, was es mit diesen Kündigungen auf sich hat. Das Arbeitsgericht hätte nämlich zu diesem Zeitpunkt nicht wissen können, ob es sich bei den Kündigungen vom 25.03. und 30.03.2011 z. B. um bloße vorsorgliche Wiederholungskündigungen handelte oder ob diesen Kündigungen andere Sachverhalte zugrunde lagen als der Kündigung vom 22.03.2011. 40 ddd. Schließlich finden die Klageerweiterung vom 1.4.2011 und die Kündigungen vom 25.03. und 30.03.2011 auch in dem am Ende der Gütesitzung verkündeten Auflagenbeschluss des Arbeitsgerichts keinerlei Erwähnung. 41 dd. Spätestens anlässlich der Bearbeitung der abermaligen Klageerweiterung vom 16.05.2011 hätten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers diese Umstände auffallen müssen und ihn zu einer Nachfrage nach dem Eingang des Schriftsatzes vom 01.04.2011 veranlassen müssen. Da dies nicht geschehen ist, war von diesem Zeitpunkt an die Unkenntnis darüber, dass der Schriftsatz vom 01.04.2011 das Arbeitsgericht nicht erreicht hatte, nicht mehr unverschuldet. 42 3. Schließlich ist dem Arbeitsgericht auch darin zu folgen, dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung, seine Zulässigkeit zugunsten des Klägers einmal unterstellt, auch nicht ausreichend begründet ist. 43 Das Arbeitsgericht hat im vorletzten Absatz seiner Entscheidungsgründe nachvollziehbar beanstandet, dass der Kläger die näheren Umstände der Fertigung und Absendung des Schriftsatzes vom 01.04.2011 nicht so substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass ein dem Kläger zurechenbares Anwaltsverschulden ggf. auch in Form eines sog. Organisationsverschuldens nach menschlichem Ermessen als Ursache für den Verlust des Schriftsatzes vom 01.04.2011 ausgeschlossen werden kann. Der Kläger hat sich, wie bereits ausgeführt, mit diesem Teil der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Zwischenurteils nicht auseinandergesetzt. Auch deshalb kann sein Antrag auf nachträgliche Zulassung der gegen die Kündigungen vom 25.03. und 30.03.2011 gerichteten Kündigungsschutzklage keinen Erfolg haben. 44 III. Die Kostenentscheidung war als Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits der arbeitsgerichtlichen Schlussentscheidung vorzubehalten. 45 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich. 46 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 47 Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. 48 Dr. Czinczoll Schloß Peters